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SchlüchtemerMung

Erscheint Mittwoch u. Samstag Preis mitKreisblati" ».Jllustrirtem Familienfreund" vierteljährl. 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfg.

,N 101. Samstag, den 17. Dezember 1892.

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Die Stenerreformgesetze.

7. Das K om m nn a l abg a b e nges e tz.

Eine Neuregelung des Kommunalabgabenwefens hat, wenn sie den bestehenden Mißständen abhelfen will, vor Allem in's Auge zu fassen, daß die übermäßige Be­lastung von Steuerqncllen, deren Ausnutzung in erster Reihe dem Staate Vorbehalten ist, vermieden wird, daß der Steuerbedarf auf die verschiedenen für die Gemeinden in Betracht kommenden Steuerarten richtig »ertheilt wird, und daß einer nnverhältnißmäßigen Höhe der Belastung vorgebengt wird.

Der dem Landtage vorgelegte Entwurf bestimmt in §. 1, daß die Gemeinden berechtigt sind, zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürfnisse Gebühren und Bei­träge, indirekte und direkte Steuern zn erheben, sowie Naturaldienste zu fordern. Von der Be- fugniß, Steuern zu erheben, dürfen die Gemeinden indeß nur insoweit Gebrauch machen, als die sonstigen Einnahmen, insbesondere aus den Gcmcindevcrmögcn, aus Gebühren, Beiträgen und etwaigen vom Staate oder von weiteren Kommunalverbänden ihnen über« wiesenen Mitteln zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen. Es haben also die Gebühren und Beiträge, um einer unverhältnißmäßigen Höhe der steuerlichen Belastung vorzubeugen, den Borrang erhalten, und ebenso ist den indirekten Steuern vor den direkten der Vorrang cingcrüumt, wie die ferneren Bestimmungen auch den Ertrags-(Real-)Steuern den Vorrang vor der Personalstener geben.

Was die Gebühren und Beiträge anbetlifft, so entspricht es nur der Gerechtigkeit, zur Bestreitung der durch die wirthschaftlichen Veranstaltungen der Ge­meinde erwachsenen Kosten vorzugsweise diejenigen Hcran- zuziehen, welchen die Veranstaltungen zunächst zum Vortheil gereichen. Gebühren und Beiträge sind Gegen leistungen für empfangene Leistungen.

Für die indirekten Steuern, deren Pflege behufs Verminderung des Drucks der direkten Besteuerung ge­rechtfertigt erscheint, gelten die von der Reichs- und Landesgcsctzgcbung gezogenen Grenzen. Ausdrücklich wird jedoch die Einführung der Besteuerung des Ver­brauchs unentbehrlicher Lebensrnittel mit Einschluß der Brennmaterialien dort ausgeschlossen, wo sie noch nicht bestand, ebenso eine Erhöhung dieser Besteuerung, da wo sie besteht. Es soll dadurch vermieden werden, daß ein erheblicher Theil der Kommunallasten den minder wohlhabenden und unbemittelten Bevölkernngsklassen anfgcbürdct wird. Dagegen soll eine Wildpret- und Geflügclbcstcuerung, ferner die Besteuerung von Lust­barkeiten, (nicht nur öffentlicher), musikalischer und deklamatorischer Vorträge, Schaustellungen umherziehender Künstler gestattet sein.

Die Bestimmungen über die direkte Besteuerung setzen allgemein das Recht der Gemeinden fest, die direkten Abgaben in Prozenten der vom Staate veran­lagten Steuern zu erheben; dagegen müssen besondere Steuern vom Grundbesitz und vom Gewerbe durch eine zu genehmigende Stenerordnung geregelt werden. Der Staat verzichtet zwar auf die Hebung der Grund-, Ge- bändc- und Gewerbesteuer, veranlagt sie aber nach wie vor, so daß hiermit ein bestimmter Maßstab für die Gemcindcbcsteuerung gegeben ist. Einkommensteuer darf- abgesehen von Miethsstcucr, Wohnungssteuer re. nur durch Zuschläge zur Einkommensteuer mit Aus­schluß der Ergäuzungsstcucr erhoben werden.

Wichtig und neu ist nun, was über die Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten be­stimmt wird. Nach §. 45 soll, unbeschadet der nach §. 46 aus besonderen Gründen zu gestattenden Ab­weichungen, die Vertheilung des Steuerbedarfs auf die Einkommensteuer und auf R enl-(Ertrags-)stcuern in der Weise geregelt werden, daß, wenn Zuschläge zur Staatseinkommensteuer erhoben werden, mindestens gleichhohe, höchstens um die Hälfte höhere Prozente der vom Staat veranlagten Realsteuern (Grund-, Ge­bäude- und Gewerbesteuer) erhoben werden müssen, und daß, wenn Zuschläge nur zu den veranlagten Real­steuern erhoben werden, diese höchstens 150 Prz. dieser Steuer betragen dürfen. Aufwendungen der Gemeinde, welche in überwiegendem Maße dem Grundbesitz und dem Gewerbebetrieb zum Vortheil gereichen, müssen (nach §. 46) in der Regel durch Realsteuern gedeckt werden; zu solchen Aufwendungen gehören namentlich die Ausgaben für den Bau und die Unterhaltung

von Straßen und Wegen, für Ent und Bewässerungs­anlagen.

In diesen letzteren Bestimmungen ist versucht worden, in dem Verhältniß zwischen Real- und Einkommensteuer eine Grenze festzustellcn. Die Gemeinden haben nicht nur staatliche, sondern auch wirthschaftliche Funktionen zu erfüllen. Die Lasten der Gemeinden theilen sich daher entsprechend, und wenn es natürlich ist, daß die staatlichen Lasten d. h. die Ausgaben für allgemeine öffentliche Zwecke (Polizei-, Schul- und Armenwesen) nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit und Gegenleistung von denjenigen übernommen werden, welchen die wirthschaftlichen Veranstaltungen zum Vor­theil gereichen. Am Allgemeinen läßt sich freilich schwer das Maß des Vortheils, welches die verschiedenen Gc- nicindcangehörigen von den Aufwendungen der Gemeinde haben, bestimmen; zumal die Verhältnisse in den ver­schiedenen Gemeinden verschieden sind. Gleichwohl ist eine allgemeine Festsetzung der Grenzen des Ver­hältnisses von Real- und Personalsteuern geboten, um einer übermäßigen Ausbeutung derjenigen Stenerquellen, welche ihrer Natur nach dem Staate vorbehalten bleiben müssen (Einkommensteuer), vorzubeugen und um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Staat den Ge­meinden die Realsteuergucllen überläßt. Der Entwurf erklärt es deshalb für nicht zulässig, daß die Realsteuern zur Deckung des Gemcindebedarss ausschließlich herangezogen werden, unb ordnet eine Verhältniß mäßig stärkere Belastung der Realsteuern, als bisher beispielsweise in der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 vorgeschrieben war, an. Immerhin bleibt den Gemeinden ein hinreichendes Maß freier Bewegung, um bet der Beschlußfassung über die Vertheilung der Steuer« lasten auf die Steuerarten besonderen Verhältnissen Rechnung tragen zu können. Weiter wird in Betreff des Verhältnisses der Steuerarten bestimmt, daß die verschiedenen Arten der Realsteuern in der Regel mit dem gleichen Prozentsatz herangezogen werden. In der Konsequenz der Vorschriften über das Steuerverhältniß schreibt der Entwurf auch bezüglich der Kreissteuern vor, daß, wie die Städte, so auch die Landgemeinden beschließen können, in welcher Weise sie ihre Antheile an den Kreis- steuern aufbringen wollen, sowie daß die Realsteuern mindestens mit dem gleichen, höchstens mit dem anderthalb­fachen Betrage des Prozentsatzes der Staatscinkommen- stcucr heranzuziehen sind.

Es liegt in der Natur der Sache, daß für die Durchführung des Gesetzes der Aufsichtsbehörde ein größerer Einfluß vorbehalten bleibt, da das Gesetz in vielen Punkten nur den Rahmen angeben kann, innerhalb dessen die Gemeinden wirken sollen; diesen mußte im Interesse der Selbstverwaltung ein hinreichendes Maß freier Bewegung gelassen werden. In wie weit das Maß des Einflusses etwa herabgemiudert uud die Vor­schrift des Gesetzes zwingender gestaltet werden kann, wirb Gegenstand weiterer sachlicher Prüfung sein. Immer­hin werden die bargelegten Hauptgedanken des Gesetzes zweifellos bei allen denen volle Bewilligung finden, die mit uns von der Reformbedürftigkeit des bestehenden Gemcindeabgabenrechts überzeugt sind.

Deutsches Reich.

Berlin, 14. Dezember. Der Kaiser ist gestern Abend 10 Hz Uhr aus der Station Wildpark aus Neu- gattcrslcbcn wieder ciugctrosfcn. Die gesummte Poli­zei ist vom Kaiser belobt worden. Der kaiserliche Erlaß hebt hervor, daß bei der riesenhaft anwachsenden Aus­dehnung Berlins der damit verbundenen polizeilichen Thätigkeit so, wie sie bisher geübt worden, volle An­erkennung ausgesprochen werden müsse.

DerReichsanzeiger" veröffentlicht eine Be­kanntmachung des Reichskanzlers, nach welcher die Auszahlung der zweiten Abschlagszahlung von l3,» Prozent auf die Dividende der Reichsbankautheile ab 15. Dezember erfolgt.

In der dem Reichstage angegangenen Denkschrift über die Choleraepidemie im Jahre 1892 wird u. A. Folgendes ausgeführt: Wenn anzunehmen ist, daß die Cholera in Deutschland einstweilen beseitigt ist und voraussichtlich auch während des kommenden Winters durch die getroffenen Maßnahmen unseren Grenzen fern bleiben wird, so darf doch die Seuchengefahr für das Jahr 1893 nicht unterschätzt werden. Nach den Er­

fahrungen früherer Epidemien hat die Cholera, wenn sie einmal in das Wolgagebiet eingedrnngen war, in Rußland während der kalten Jahreszeit wohl abgenommen, aber nicht ganz aufgehört. Es erfolgten vielmehr meist während des ganzen Winters vereinzelte Erkrankungen, welche sich bei Eintritt des Frühjahrs vermehrten und neue Epidemien erzeugten. Mit einer Wiederholung dieser Vorgänge muß für das kommende Jahr gerechnet werden. Die Gefahr für das preußische Weichselgebiet wird dann beträchtlich größer sein, als in diesem Jahre, weil das Andringen der Seuche für 1893 in der wärmeren Jahreszeit zu erwarten ist. Da eine ähnliche Uebcrwintcrung der Cholera wie in Rußland auch für Ungarn, Frankreich unb Niederlande nicht ausgeschlossen erscheint, so werden die Behörden fortgesetzt ihr Augen­merk auf den in jenen Ländern herrschenden Gcsnndheits- zustand richten müssen.

* Aus den Fahnen der Kriegervereine müssen die Eisernen Kreuze und Landwehrkreuze, sowie die deutschen Kaisernamen entfernt werden, dagegen sollen in Zukunft die Fahnen der preußischen Kriegervereine den Namenszug W. R. und die preußische Königs­krone tragen. Wie man hört, hängt die Anordnung damit zusammen, daß Kaiser Wilhelm das Protektorat über die gesummten deutschen Kriegervereine kürzlich abgelehnt hat, weil die Vereine der verschiedenen deutschen Staaten in keinem engeren Zusammenhänge gestanden haben, ein solcher auch in Zukunft nicht erwartet wird. Dagegen heißt es, der König von Preußen beabsichtige, das Protektorat über die gesammten preußischen Kriegervereine zu übernehmen. Hierfür ist die angcorbnete Veränderung der Fahnen der preußischen Kriegervereine die Vorbedingung oder Konsequenz, wie man es nehmen will.

Was trinkt das deutsche Vaterland? Nach einer Skaiftif kommt in Deutschland mit seinen 49 Millionen Einwohnern auf den Kops im Jahr ein Verbrauch von 6,44 Liter Wein, 106,3 Liter Bier und 13,9 Liter Branntwein. (In Bayern allein 262 Liter Bier, 4,31 Liter Branntwein; Württemberg allein 28,63 Liter Wein, 203 Liter Bier, 4,87 Liter Branntwein:) Rechnet man eine Ausgabe von ca. 40 Mk. für jede Person (ä Liter Wein 50., Bier 25 Pfg. Branntwein a Liter ca. 80 Psg.), so ergiebt sich für das ganze Reich die hübsche Summe von 49,000,000 mal 40 Mark = 1,960,000,000 Mk.! Der Militäretat beträgt etwa 540,000,000 Mk.; also mehr als dreimal soviel wirb für Getränke geopfert.

Danzig, 14. Dezember. Wie erst heute festgestellt werden konnte, sind bei dem gestrigen Speicherbrand ber Oberfeuermann Treptow durch einen Sprung vom Dache und 4 Feuerleute in den Flammen umgekommen, ferner 2 Feuerleute schwer und mehrere andere, sowie der Branddircetor leicht verletzt worden. Die Leichen der Verunglückten konnten bisher noch nicht unter den rauchenden Trümmern hervorgeschafft werden. Der durch den Brand verursachte Schaden wird auf s/4 Millionen Mark geschätzt.

Posen, 9. Dezember. Auf Bahnhof Ostrowo flog, als auf einer Lokomotive der Heizer Kohlen nach- schaufelte, plötzlich die Vorderwand des Feuerraumes mit der schweren Eisenthür auseinander und schleuderte den Heizer über den Tender in den Schnee, wo derselbe todt liegen blieb. Auch der Lokomotivführer, der mehr seitwärts gestanden, wurde hcrabgcworfen, aber nicht schwer verletzt. In den Kohlen befand sich vermuthlich eine Dynamitpatrone, die durch Nachlässigkeit im Kohlen­bergwerk hineingerathen war.

In Meißen ist ein Fuhrwerksbesitzer, welchem im vorigen Jahre das Unglück passirte, daß ein ihm ge­höriges Geschirr durchging und dabei einen Mann so schwer verletzte, daß er daran starb, verurtheilt worden, die Summe von 43,000 Mark gerichtlich zu deponiren, damit von den Zinsen dieses Kapitals die von dem Verunglückten hinterlassene Familie unterstützt werden kann. Der verunglückte Mann war in der Unfallver­sicherung und von dieser wurde der Prozeß geführt. Der Verurtheilte wird gegen dieses Erkenntniß Be­rufung Anlegen.

Straßburg, 8. Dezember. In Reipertsweiler legte ein Gemeinderathsmitglied dem langjährigen Bürgermeister Christler angeblich ein belangloses Zeugniß, in Wahrheit dessen gefälschtes Rücktrittsgesuch zur Unterschrift vor, unb der Bürgermeister unterschrieb dasselbe auch ahnungslos. Erst als zufällig der Kreisdirektor einige