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SchlüchtemerMung

Erscheint Mittwoch u. Samstag Preis mitKreisblatt" u.Jllustrirtem Familienfreund" vicrteljührl. 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfg.

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32 98. Mittwoch, den 7. Dezember 1892.

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Die Steuerreformgesetze.

5. Die Ergänzungssteuer (Vermögenssteuer).

Man hat die BezeichnungErgänzungssteuer" euphemistisch genannt, d. h. ungefähr wohlklingend, die Wahrheit mit schönen Worten verschleiernd; Vermögens­steuer würde Manchen gleich abschrecken, das Wort Er- gänzungsstener schmeichele sich leichter ein. Nun, ans die Bezeichnung kommt herzlich wenig an; im vor­liegenden Falle aber ist sie mit gutem Bedacht und für das Mied eines großen Ganzen sehr treffend gewählt. Vermögenssteuer würde über die Stellung, welche die neue- Steuer im gesummten Reformplan einnimmt, gar nichts sagen. Wie die neue Steuer in dem ganzen System gedacht- ist, soll sie nicht nur deu Betrag ergänzen, der nach bem Wegfall der Ertragsstcuern und trotz der. Mehrerträge der Staatscinkommcnstcucr und der Aufhebung der lex Huene noch zu decken bleibt; sie soll ergänzend im Staatssteucrsystcm auch insofern ein- treten, als sie die Unterscheidung zwischen Arbeits- und BesltzcinkomMeu durchführen hilft, das Kapital in jeder Form, also auch das Leihkapital, einer gerechten Vor­belastung unterwirft, außerdem auch Steuerkräfte trifft, die sich der Einkommensteuer bisher entziehen.

Auch die Gegner einer Vermögenssteuer müssen die Richtigkeit'folgender Ausführungen der Denkschrift un. umwunden als richtig anerkennen: Das Arbeits- einkommen ist durch die Fortdauer der Person und ihrer Arbeitsfähigkeit bedingt, und der auf ein solches Einkommen Angewiesene bei vernünftiger Wirthschaft genöthigt, durch rechtzeitige Rücklagen aus seinen laufenden Einkünften sich, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen für den Fall aufgehobener oder ge­minderter Arbeitsfähigkeit die Mittel zum nothwendigen Lebensunterhalte sicher zu stellen. Wer dagegen Ein­kommen aus anderen, die Person überdauernden Quellen bezieht, hat diese Vorsorge nicht oder doch nicht in gleichem Umfange zu treffen, und. folglich bei gleichem Einkommen und unter sonst gleichen Verhältnissen einen größeren Theil seiner Einkünfte zur Bestreitung seiner laufenden Bedürfnisse und zur Erfüllung der Steuer- pflicht verfügbar.

Die allgemein als gerecht anerkannte Unterscheidung könnte gewiß iwch auf andere Weise als grade durch eine Auflage auf das Vermögen durchgeführt werden, z. B. durch eine auf die nächsten Verwandten aus­gedehnte Erbschaftssteuer, einen Vorschlag, gegen den sich der Landtag bereits früher erklärt hat, oder durch Einführung verschiedener Sätze in der Einkommensteuer, so daß Einkommen aus Arbeit einem geringeren Steuer­sätze. unterläge als gleich hohes Einkommen aus Besitz. Dieser Vorschlag wäre außerordentlich schwer und über­haupt, nur unvollkommen durchzuführen, weil es noch eine dritte Art des Einkommens gibt, das sich aus Arbeitsertrag und - Kapitalertrag zugleich zusammensetzt beim Bauern, der sein eigenes Gut bewirthschaftet, beim. Kaufmann und Gewerbetreibenden jeder Art, der mit Hand, Kopf und Kapital arbeitet und weil sich einheitliche Grundsätze für die Scheidung dieses gemischten Einkommens nach seinen verschiedenen Quellen nicht aufstellen lassen. Bei der Vermögenssteuer fällt diese Schwierigkeit gan^ weg, indem sie die Ertragsobjekte, welche die Arbeitsfähigkeit der Person überdauern und nicht mit dieser schwinden, direkt erfaßt. Vor den Ertvagssteuern hat sie den großen Vorzug, daß sie das Gesammtvermögen eines bestimmten Steuerpflichtigen in Betracht zieht, also auch keine Bruttosteuer ist, d. h. die Schulden vollständig berücksichtigt.

Die, Vermögenssteuer ergänzt ferner das Einkommen­steuergesetz dadurch, daß sie Ertragsobjekte heranzieht, die zwar an sich nutzbar, doch nach dem Belieben ihres Besitzers thatsächlich kein Einkommen liefern. Das Ein­kommensteuergesetz bezieht sich nur auf das wichtigste Kennzeichen der Steuerkraft, die Jahreseinkünfte in Geld und Geldeswerth. Mancherlei Besitzungen, wie Parks, Jagdgründe rc., dienen nur der Erhöhung des Lebensgenusses, manches Grundstück, namentlich in den Städten, wird Jahre lang ungenutzt liegen gelassen, weil der Besitzer lediglich auf Steigerung des Grund- wirths spekulirt; manches große Geschäft, in dem ein Vermögen steckt, arbeitet einmal mit Unterbilanz. In allen diesen Fällen versagt die Einkommensteuer, obgleich in jedem die Lage des Besitzers viel günstiger, sein Kredit ungleich größer ist, als bei einem Manne, der von seiner Hände oder seines Kopfes Arbeit lebt,

Endlich kommt die ergänzende Aufgabe der Ver­mögenssteuer auch darin zum Ausdruck, daß sie im Vergleiche zur Hauptsteuer, sowie wegen ihres niedrigen Steucrfußes nur eine mäßige Belastung der Pflichtigen darstellt. Durch die Ergänzungssteuer sind 35,000,000 Mark, also nur etwa 28 pCt. der für 1892-93 auf etwa 120,000,000 Mark zu veranschlagenden Jstein- nahme der Einkommensteuer aufzubringeu. Sollte das Aufkommen des ersten Jahres den veranschlagten Ertrag wesentlich überschreiten, so ist im Gesetzentwurf eine entsprechende Herabsetzung der Steuersätze ausdrücklich vorgesehen.

Auf die Einzelheiten des Entwurfs werden wir später eingehen. Hier galt es nur, die Stellung der Vermögenssteuer im Gesammtplan zu beschreiben, da sich nur so ein richtiger Standpunkt zu ihr gewinnen läßt. Wir wenden uns nun den Zwecken zu, die mit der Ucberlassung der Realsteuexn au die Gemeinde für die Regelung des Kvinmualabgabenwesens verfolgt werden.

Deutsches Reich.

Berlin. Der Kaiser ist von den sächsischen Hofjagden zurückgekchrt und wird sich mit der Kaiserin Mittwoch nach Hannover bcgcbcn und dort bis zum 9. Dezember verweilen. Die Kaiserin kehrt dann nach Potsdam zurück, während der Kaiser bis zum 10. in Springe an den Jagden theilnehmen wird.

Der Finanzminister Miguel ist an der Luftröhren- entzündung erkrankt und muß das Bett hüten.

Die preußische Regierung hat bestimmt, daß die neueinznrichtenden Gewerbegerichte ihre Urtheile im Namen des Königs zu verkünden haben. Sie sollen sich aber nicht selbst königliche Gewerbegerichte nennen, weil sie keine staatliche Errichtung sind.

Hamburg, 30. Nov. Ein herzergreifender Anblick bot sich in Hamburg den Nachbarn einer Frau, die mit ihren fünf Kindern in der Norderstraße wohnte. Eins der Kinder kam zu einem Nachbar gelaufen und sagte, daß die Mama sich nicht rühre und rege. Als die Nachbarn in die Wohnung kamen, sahen sie die Frau todt im Bette liegen; in ihren Armen lag das jüngste Kind und schlief. Ein Arzt stellte fest, daß die Frau, welche jüngst mehrere Wochen im Krankenhaue an der Cholera darniederlag, an allgemeiner Körperschwäche ge­storben war. Die Unglückliche hatte, nachdem sie aus dem Krankenhause entlassen worden war, keinen Verdienst. Die wenigen Nahrungsmittel, die sie hatte, gab sie den Kindern, um selbst zu verhungern. Die ihrer Mutter beraubten Kinder wurden bei einer Kostkinderfrau unter- gebracht, während mau die Leiche ius Kurhaus schaffte.

Aus Hamburg erhielt dieser Tage ein im Südwesten Berlins wohnendes Ehepaar, welches sich dorthin wegen Adoptirung eines durch die Cholcracpidcmic verwaisten Kindes gewendet hatte, den Bescheid, daß ihrem Wunsche vorläufig und wohl auch überhaupt nicht entsprochen werden könne. Es seien derartige Anfragen tagtäglich eingetroffen und schon viele hundert Personen vorgemerkt, welche, gleich dem oben erwähnten Ehepaare, Waisen im Alter von zwei bis fünf Jahren an Kindcsstatt annehMen wollen. Weniger stark sei dagegen die Nachfrage nach älteren Kindern, und auf die Ucberweisung solcher dürfte mit Sicherheit zu rechnen sein. Es ergiebt sich aus diesem Bescheide die erfreuliche Thatsache, daß Wohlthun und Menschenfreundlichkeit doch nicht so selten sind, wie allgemein behauptet wird, und daß ein edler Wetteifer herrscht, sich der Waisen der so schwer heimgesuchren Hansnstadt liebevoll anzunehmen.

Siegen, 30. November. Im benachbarten Creuzthal bestiegen gestern Nachmittag der 22jährige Arbeiter Münker aus Ernsdorf und der 15jährige Jrle aus Eichen mittels einer Leiter den an der Landstraße errichteten großen Gasometer, der für Wassergas zu einem neuen Glühverfahren dient. Mit Hülfe eines Schlüssels öffnete Münker einen Krähn auf der Haube des Gasometers und hielt sodann unvorsichtigcrweisc ein brennendes Streichholz an die Oeffnung. An der Flamme entzündete sich das ausströmende Gas, der Gasometer barst mit gewaltigem Krach unb die eiserne Haube mit den beiden jungen Menschen wurde hoch in die Luft geschleudert. Der Tod der beiden jungen Leute trat auf der Stelle ein.

Auf dem Pferdemarkte in Jessen kam es zwischen zwei Zigeunerfamilien, die bereits längere Zeit mit ein­ander in Differenzen lebten, zu Thätlichkeiten, die zu

einer förmlichen Schlacht auSarteteu. Auf Requisition der Behörde trafen 90 Mann Militär ein, welche mehrere Zigeuner verhafteten und den Uebrigen die Schußwaffen abnahmen._____

Ausland.

London, 3. Dez. In der verflossenen Nacht wurde in Whitechapel ein Mordversuch nach der ArtJack des Aufschlitzers" unternommen. Der Verbrecher ist bei der That überrascht und sodann nach einer aufregenden Jagd dingfest gemacht worden. Die Polizisten mußten alle ihre Kräfte aufbieten um den Verbrecher vor den Lynchen zu bewahren. Ob der Festgenommene mitJack dem Ausschlitzer" identisch ist, diese Frage bleibt noch offen.

New Nork. Einer der bekanntesten Geldmänner der Vereinigten Staaten, Jay Gould, ist am Freitag in New-PD gestorben. Gould war als Sohn eines un­bemittelten Farmers zu Noxbury im Staat New-Uork geboren. Er interessierte sich hauptsächlich für Eisen­bahnen und hat sich dadurch, daß er mehrere bankerotte Bahnen wieder in Blüthe brächte, einen Namen gemacht und ein großes Vermögen erworben.

Lokales und Provinzielles. Schlüchtern, 6. Dezember.

Kritik der richterlichen Urtheile. Eine sehr wichtige Entscheidung hat der dritte Strafsenat des Reichsgerichts dieser Tage gefällt. Es handelte sich um die Frage, ob an einem gerichtlichen Urtheil eine Kritik geübt werden dürfe und ob dem Kritiker dann der Schutz des §. 193 des St.-G.-B. (Wahrung berechtigter Interessen) zustehe. Der Redakteur der socialdemokratischenMagdcb. Volksstimme", Dr. Heinrich Lux, hatte das Urtheil des Landgerichts Magdeburg gegen den Schriftsteller Peus, das wegen Preßvergehens neben einer Freiheitsstrafe auch auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte lautete, einer Kritik unterzogen und war deswegen vom Land­gericht Torgau wegen Beleidigung des Magdeburger Landgerichts verurtheilt worden. Der Schutz des §. 193 war dem Angeklagten versagt worden, weil es sich um ein gerichtliches Urtheil handelte. Dieses sei keine wissen­schaftliche Arbeit, mithin falle die Kritik desselben nicht unter § 193. Das Reichsgericht hob indessen das Torgauer Urtheil in Uebereinstimmung mit den Aus­führungen des Reichsanwalts auf und führte in der Begründung aus, daß ein gerichtlichtliches Urtheil wohl als wissenschaftliche Arbeit zu betrachten sei und dem Kritiker desselben somit der Schutz des §. 193 nicht verweigert werden könne.

* Am 1. Dezember d. I. verhandelte der Straf­senat des Königl. Kammergerichts zu Berlin über einen Prozeß, den die Behörde gegen eine, ganze Reihe katholischer Personen aus der Gegend von Fulda an­gestrengt hatte. Ruhl und Genossen waren beschuldigt, die alte Sabbathordnung vom 16. August 1770 und §. 366 I des Strafgesetzbuches übertreten zu haben. Die Angeklagten hatten am Charfreitag den 15. April 1892 auf dem Felde gearbeitet. Das Schöffengericht hatte Ruhl und Genossen freigesprochen, die Strafkammer zu Fulda aber hatte sämmtliche Angeklagte zu je 3 Mk. verurtheilt. Durch Ministerialerlaß vom 26. Februar 1834 war der Charfreitag als Feiertag erklärt worden. Die Katholiken meinten, Charfreitag sei nur ein Feiertag für Protestanten, nicht aber für Katholiken. Die Straf-' - Jammer war anderer Ansicht und führte auch aus, die Protestanten würden ein Aergerniß daran nehmen wenn die Katholiken am Karfreitage arbeiten. Gegen die Entscheidung der Strafkammer zu Fulda legten Ruhl und Genossen Revision beim Kammergericht in Berlin ein. Rechtsanwalt Schultheis sagte, seit etwa 60 Jahren betrachten die Katholiken trotz Ministerialerlaß' vom 26. Februar 1834 den Karfreitag nicht als einen Feiertag; auch gelte dieser Erlaß nur für Protestanten. Der Oberstaatsanwalt hingegen meinte, der Ministerial- erlaß sei ohne jede Einschränkung für Katholiken mtb Protestanten erlassen worden. Der Senat verwarf nach längerer Berathung die Revision der Angeklagten und führte aus, der Ministerialerlaß gelte für alle Personen. Charfreitag sei ein ganzer Feiertag und müsse von Katholiken und P r o t e st a n t e n gehalten werden. Mit Recht habe daher die Sabbathordnung vom 16. August 1770 Anwendung zu finden.

* Weibliche Personen, welche zur Jnvaliditäts- Md Altersversicherung Beiträge geleistet haben und