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Schlächter (Metzger) und Händler die bei ihnen stehenden, zum Schlachten oder Verkäufe bestimmten Thiere, sofern sie nicht etwa erst am 1. Dezember d. I. gekauft sind, anfzuführen. Am Tage dee Zahlung nur vorübergehend auf Reisen, Fuhren u. s. w. abwesendes Vieh ist bei dem Gehöfte (Hause), zu welchem es gehört, zu ver­zeichnen, da aber, wo es vorübergehend anwesend ist, z. B. in Wirthshäusern, Ausspannungen, unberücksichtigt zu lassen.

Endlich müssen wir einem noch immer nicht ganz geschwundenen Irrthume entgegentreten, der dahin geht, daß die Viehzählung irgend welchen Maßnahmen der Besteuerung zur dienen bestimmt sei. Dies ist keines­wegs der Fall. Die durch die Viehzählung erlangten Einzelangaben auf den Zählkarten werden weder seitens der Steuerverwaltung noch sonst zu fiskalischen Zwecken verwerthet, sondern lediglich zu Uebersichten zusammcn- gestellt und veröffentlicht, aus welchen zwar der Viehstand der Gemeinde- und Gutsbezirke, nicht aber derjenige des einzelnen Gehöftes, erkennbar ist. Das Ergebniß der Viehzählungen ist, wie eingangs schon angedeutet, an erster Stelle dazu bestimmt, die wirthschaftlich noth­wendige Frage zu beantworten, ob das vorhandene Vieh den verschiedenartigen Bedürfnissen des Volkes genüge. Es soll u. A. Fingerzeige dafür bieten, in welchen Landestheilcn dem Vichstaude aufzuhelfen sein wirb, wie die von auswärts an die Reichgrenzen heran­rückende Senchengefahr abzuwehren oder ein derartiger im Innern auftretender verderbenbringender Feind er­folgreich zu bekämpfen, welche Viehgattung oder -Art für die verschiedenen Landestheile und Gebiete zu em­pfehlen ist u. a. m.

Der weit über die Interessen der Laudwirthschaft hinausreichende Nutzen der Viehzählung beschränkt sich nicht auf Reich und Staat, erstreckt sich vielmehr bis auf die Gemeinde und deren einzelne Glieder. Jede Zählungskommission oder sonst betheiligte Behörde ist durch sorgfältig und rechtzeitig zu tregende Anordnungen, jeder Zähler durch genaue Beachtung der erlassenen Vorschriften, jeder Besitzer durch vollständige und richtige Eintragung des auf seinem Gehöfte oder in seinem Hause gehaltenen Viehes in die Zählkarte dazu berufen, zum Gelingen des gemeinnützigen Werkes beizutragen. Mögen sie Alle erfolgreich zusammenwirken, damit wir am 1. Dezember 1892 ein wahrheitsgetreues Bild vom Viehstande ^unseres Vaterlandes gewinnen!

Berlin, den 15. November 1892.

Königliches statistisches Bureau.

B l.e u ck.

Es ist zu meiner Kenntniß gelangt, daß bei der Konzessionirung des Betriebes der Gastwirthschaften, Schankwirthschaften oder des Kleinhandels Mit Brannt­wein oder Spiritus vielfach Bescheinigungen der Polizei-Behörden darüber zur Vorlage kommen, daß nach den näher erörterten Verhältnissen gegen den Nachsuchenden keine Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förde­rung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde. Wegen ver-

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schiedener hieraus sich ergebender Unzntrüglichkeiten ersuche ich Euer Hochwohlgeboren ergebenst, die Polizei­behörden dahin mit Anweisung zu versehen, daß sie dergleichen Atteste nicht mehr ausstellen, sondern sich über die vorstehende Frage nur in der Form eines Berichts oder eines Schreibens au die zuständigen Behörden äußern.

Berlin, den 1. November 1892.

Der Minister des Innern: gez.: Graf zu Eulen bürg.

Nr. 8204. Die Herren Bürgermeister des Kreises wollen vorstehende Vorschrift beachten resp, befolgen. Schlüchtern, den 21. November 1892.

Der Königliche Landrath: i. V.: Goerz.

Auf Grund des §. 2 des Gesetzes über die Schon­zeiten des Wildes vom 26. Februar 1870 und des §. 107 des Zustündigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 wird hierdurch der Schluß der Jagd auf Rebhühner auf den 25. d. Mts. Abends festgesetzt.

Cassel, den 17. November 1892.

Namens des Bezirks-Ausschusses: Der Vorsitzende.

Nr. 8125. Zur wirksamen Durchführung der Vorschriften hinsichtlich der Feststellung des Erlöschens der Maul- und Klauenseuche ist höheren Orts die Ein­richtung getroffen, daß der beamtete Thierarzt bei der Feststellung des Ausbruchs der Maul- und Klauen­seuche ein besonderes vorgeschriebenes Formular aus- füllt und dasselbe der Ortspolizeibehörde mit dem Ersuchen zurückläßt resp, übersendet, dasselbe bezüglich der weiteren Seuchenausbrüche der letzten Krankheitsfälle u. s. w. gleichfalls auszufüllen.

Nachdem die Frist von 14 Tagen nach dem letzten Erkrankungsfall im Ort verstrichen und nachdem die gründliche Reinigung der von den seuchenkrankeu Thieren benutzten Räumlichkeiten bczw. deren Des­infektion nach der Anordnung des beamteten Thier- arztes geschehen ist, hat die Ortspolizeibehörde das fragliche Formular dein Anträge auf Feststellung des Erlöschens der Seuche beizufügen und hierher einzusenden.

Dabei ist in der Rubrik Bemerkungen anzugeben, daß die Reinigung und Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt ist.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises wollen vorstehende Anordnungen vorkommenden Falles beachten resp, befolgen.

Schlüchtern, den 21. November 1892.

Der Königliche Landrath: i. V.: Goerz.

Nr. 8255. Es wird hiermit zur öffentlichen Kennt­niß gibracht, daß der Bauer Georg Creß zu Wallroth als Sachverständiger zur Untersuchung des Schweine­fleisches aus Trichinen für die Gemeinde Wallroth auf Widerruf bestellt worden ist.

Schlüchtern, den 22. November 1892.

Der Königliche Landrath:

____ i. V.: Goerz.____

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