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Sanft und stark.

Ein Büchlein zog dnrch's Wiesmlcmd, Gar sanft umspielt' es meine Hand, Und doch wie stark, wie stark Das Büchlein sang mir vor ein Lied: Gelind die Gnade Gottes zieht, Und doch wie stark, wie stark.

Verstohlen lockt in Menschenbrust Ein Murmelbach, die böse Lust, Und doch wie stark, wie stark. Drum lasse dich, o Menschenbild, Die Gnade Gottes zieh'n gelind, Und doch wie stark, wie stark. N.

Die Kungersnoth.

Dröhnend und dumpfrollendem Donner gleich tönt von Rußland her das zu grausiger Wahrheit gewordene Schriftwort an unser Ohr:Ich will euch den Vorrath des Brotes hinwegnehmen." Rußland, noch bis zum vorigen Sommer die Kornkammer des westlichen Europa, war seitdem von der schrecklichsten Hungersnoth heimgesucht. Mitten in den fieberhaften Kriegsrüstungen, welche der russische Nachbar gegen uns ins Werk setzt, hat der allmächtige Gott seinen gewaltigen Arm ausgereckt, und den schlimmsten Feind in das ungeheuer weite russische Reich ein- brechen lassen, die Hungersnoth.

Was für eine traurige Fülle von Noth und Elend birgt dieses schaudervolle Wort: Hungersnoth in sich! Eine ganze Welt voll Gram liegt darin, in dieser Gottesgeißel. Noth und Mangel herrschen in Haus und Hof, in Küche und Keller, in Stall und Scheune. Kleiner mit jedem Tage werden die Brote, theurer mit jeder Stunde wird die Speise. Die Ställe werden leer. Der Verdienst schwindet. Die Kraft des Mannes siecht dahin. Das Volk drängt sich zu den Brothäusern. Kinder jammern nach Brot. Blasse, abgezehrte Gestalten lungern in abgerissener Kleidung auf dem Felde, in den Gassen, in den kalten Wohnungen. Mißglaube, Verzweiflung und Laster erfassen den sonst arbeitssamen Menschen. Krankheiten aller Art, verhexende Seuchen und Auf­ruhr bilden das entsetzliche Gefolge des furchtbar quälenben Hungers.

Das Nothstandsgebiet umfaßt in Rußland eine nach Millionen zählende Bevölkerung und erstreckt sich auf einen Gebietsumfang von beinahe der Aus­dehnung Deutschlands und Frankreichs zusammen- genommen. Die Mißwirthschaft und die Miß­regierung des Landes haben den Schaden zu einem auf Jahre hinaus empfindlichen gemacht. Man hat nicht rechtzeitig für Zufuhr von Lebensmitteln gesorgt. Der russische Winter verschlimmerte mit seiner Kälte das Elend von Tag zu Tag und hemmte den regel- niäßigen Verkehr zu den ausgehungerten Gebieten, so daß es nicht gelang, die einfachsten Lebensmittel in die entlegenen Dörfer zu schaffen.

Mitten in den heimgesuchtesten Gegenden liegen die deutschen Kolonien mit einer Seelenzahl von vielleicht 350 000 Ansiedlern. Hier haben sich die lutherischen Pastoren in geradezu staunenswerther Opferfreudigkeit des Elends ihrer Gemeinden an­genommen. Und doch! wie traurig und schmerz- beweglich lauten ihre Briefe! Da heißt es z. B. in einem Briefe:Die meisten Menschen leben hier davon, daß sie sich zweimal täglich eine Suppe

kochen, bestehend aus Wasser, Salz und etwas Roggen­mehl, was die Regierung liefert. So leben die meisten schon Monate lang. Sie sind schon hohl­äugig und totenbleich. Junge Männer sind schwach wie Greise und die alten Leute liegen krank dar­nieder und sterben vor Schwäche. Dazu die große Noth an Kleidungsstücken, an Brennholz und an Licht."

Auch in früheren Zeiten gab es Hunger- und Nothjahre. Das Jahr 1817, die Jahre 1811 und 1812, die folgenden 1843 und 1847 waren für uns Deutsche Jahre voll Hungers und Elends. Aber die Hungersnoth, welche in diesem Jahre Rußland gepackt hat, ist wohl die entsetzlichste, welche in diesem Jahrhundert über Europa gekommen ist. Es ist eine gewaltig ernste Heimsuchung, welche das weite russische Reich betroffen hat. Der gewaltige Koloß zittert in allen seinen Fugen. Aber wirb man diese Heimsuchung erkennen und endlich die Knute weg­legen, welche das russische Volk bislang geknechtet hat? Der drohende Finger der züchtigenden Hand Gottes hat uns Deutsche gnädig verschont. Möchte uns allen, die wir Gesundheit und unser tägliches Brot haben, angesichts der russischen Hungersnoth das Herz froh werden zum Dank gegen Gott. D.

Der Unterstirtzmrgswohusttz.

Nach dem Gesetz über den Unterstützungswohnsitz er­wirbt man den Anspruch auf Unterstützung, wenn man nach zurückgelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang un­unterbrochen seinen Aufenthalt in einer Gemeinde gehabt hat. Wer unterstützungsbedürftig wird, bevor er zwei Jahre an einem Orte gewohnt hat, kann in seine Heimaths- gemeinde abgeschoben werden. Und von diesem Rechte machen viele Gemeinden ausgiebigen Gebrauch. Unrecht kann man ihnen in vielen Fällen nicht geben. Ebenso wenig kann man es den Heimathsgemeinden verdenken, wenn sie nicht die Leute erhalten wollen, die viele, viele Jahre in anderen Gemeinden gearbeitet und in der Heimathgemeinde keine Steuern gezahlt haben. Am schlimmsten ist das flache Land daran. Die jungen Leute gehen in die Städte, woourch die Landwirthschaft die ihr so nothwendigen Arbeitskräfte verliert. Dafür müssen aber die Landgemeinden doch bezahlen, und zwar erstens müssen sie die oft nicht mehr arbeitsfähigen Eltern der Weg­gezogenen erhalten, zweitens müssen sie auch für die weg­gezogenen Jungen sorgen, so lange diese nicht anderwärts einen Unterstützunhswohnsitz haben. Dies ist aber meistens nicht der Fall. Denn bei dem ewigen Wandern in der heutigen Arbeiterwelt kommt es nicht oft vor, daß ein Arbeiter zwei Jahre an einem Ort bleibt. Und will er bleiben und wird auf kurze Zeit arbeitslos, d. h. also unterstützungsbedürftig, so ist es nichts mit dem Unter­stützungswohnsitz nach zwei Jahren. Der gesetzlicheun- unterbrochene zweijährige Aufenthalt," durch den man den Unterstützungswohnsitz erwirbt, ist nicht vorhanden. So kann ein Mensch zwanzig Jahre sich in der Fremde herumtreiben, während dieser Zeit sich in 12 bis 14 Ort­schaften, in jeder nahezu zwei Jahre sich aufhalten, dort ordentlich gearbeitet und gesteuert haben, und wenn er unterstützungsbedürftig wird, dann muß die Heimath­gemeinde für ihn bezahlen. Erst verlieren die Besitzer in der Heimathgemeinde die Arbeitskräfte und später müssen sie für die Weggewanderten noch Unterstützungs­gelder bezahlen! Ein Fehler steckt schon darin, daß der Unterstützungswohnsitz in der Heimath erst zwei Jahre nach vollendetem 24. Lebensjahre verloren gehen kann. DaS paßt für die heutigen Verhältnisse gar nicht mehr.