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2. Zulassung einer verlängerten Beschäftigungszeit (105b).

1. Von der Ermächtigung, für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an denen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäfts­verkehr erforderlich machen, eine Vermehrung der Beschäftigungsstunden bis auf zehn Stunden zuzulassen, ist nur mit der Begrenzung Gebrauch zu machen, daß für keinen Ort an mehr als jährlich sechs Sonn- oder Festtagen eine verlängerte Beschäftigungszeit zugelassen werden darf.

2. Die Bestimmung der Sonn- und Festtage, für welche eine erweiterte Beschäftigungszeit zugelassen werden soll, erfolgt durch die höheren Verwaltungs- Behörden (Ober-Präsidenten Regierungs-Präsidenten) oder mit deren Ermächtigung durch die unteren Verwaltungsbehörden. Es empfiehlt sich, für diejenigen Sonntage, an denen allgemein ein erweiterter Geschäfts­verkehr stattfindet, namentlich also für einige Sonntage vor Weihnachten, die Verlängerung der Bcfchüftignngs- zeit einheitlich für den Umfang der Provinzen oder der Regierungsbezirke zuzulassen, im Ucbrigcn aber die Ge­staltung einer verlängerten Arbeitszeit den unteren Verwaltungs-Behörden zu überlassen.

3. Dem Ermessen der höheren Verwaltungs­Behörden bleibt die Bestimmung darüber überlassen,

a. ob die vermehrte Beschäftigungszeit für alle Zweige des Handelsgewerbes zu gestatten oder auf einzelne Zweige zu beschränken ist,

b. um wieviel Stunden eine Ucberschreitung der fünf Arbeitsstunden zuzulassen ist.

Letzteres mit der Maßgabe, daß bis zu der gesetzlich zulässigen Obergrenze von 10 Stnndcn nur in Aus- nahmcfüllen zu gehen, und daß die Beschäftigung in der Regel nicht über sechs Uhr und niemals über sieben Uhr Abends hinaus zuzulassen ist.

3. Ausnahmcn auf Grund des §. 105e.

Ausnahmen für Handelsgewerbe auf Grund des §. 105 e a. a. O. sollen nur von dem Regierungs- Präsidenten in Berlin von dein Polizei-Präsidenten und nur in folgendein Umfange zugelassen werden:

1. Für diejenigen Sonntage und Festtage, an denen gesetzlich eine fünfstündige Beschäftigungszeit zulässig ist:

a. der Verkauf von Back- und Conditorwaaren, von Fleisch und Wurst, der Milchhandel und der Be­trieb der Vorkosthandlungen darf außer den allge­mein zugelassenen fünf Stunden schon vor deren Beginn, von fünf Uhr Morgens ab gestattet werden;

b. für den Verkauf von Back- und Conditorwaaren, sowie für den Milchhandel darf ferner bis aus Weiteres noch eine weitere nach den örtlichen Ver­hältnissen festzusetzende Stunde des Nachmittags freigegeben werden.

2. Für den ersten Weihnachts-, Öfter- und Pfingsttag:

a. der Handel mit Back- und Conditorwaaren, mit Fleisch und Wurst, mit Vorkostartikeln und mit Milch darf von 5 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags jedoch ausschließlich der für den Haupt- gottesdieust festgesetzten Unterbrechung zuge- lassen werden;

b. der Handel mit Kolonialwaaren, mit Blumen, mit Tabak und Cigarren, sowie mit Bier und Wein darf während zweier Stunden jedoch nicht während der Pause für den Hauptgottesdienst und nicht über 12 Uhr Mittags hinaus ge­stattet werden;

c. hinsichtlich der Zeitungs-Spedition darf dieselbe Regelung eintreten, wie an sonstigen Sonn- und Festtagen (s. o. I. 5 a).

[4. Ausnahmen von dem Verbote des §. 55a.

Die unteren Verwaltungsbehörden werden ermächtigt, das Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und an anderen öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus an Sonn- und Festtagen in folgendem Umfange zuzulassen:

1. Das Feilbicten von Milch, Fischen, Obst, Back­waaren und sonstigen Lebensmitteln, insoweit es bisher schon ortsüblich war, bis zum Beginn der mit Rücksicht auf den Hauptgottesdienst für die Beschäftigung im Handelsgewerbe festgesetzten Unterbrechung.

2. Das Feilbicten von Blumen, Backwaaren, geringwerthigen Gebrnuchsgegcnständcn, Erinnerungs­zeichen und ähnlichen Gegenständen:

a. bei öffentlichen Festen, Truppen-Zusammenziehungen oder sonstigen außergewöhnlichen Gelegenheiten,

b. für solche Ortschaften, in denen an Sonn- und Festtagen regelmäßig durch Fremdcubesuch ein ge­steigerter Verkehr stattfindet.

Im Falle der Ziffer 2 darf das Feilbicten während des Gottesdienstes sowohl des vor- als des nachmittägigen nicht zugelassen und im klebrigen auf einzelne Stunden beschränkt werden.

5. Sonstige Bestimmungen.

1. Die selbstthätigen Verkaufsapparate die sogenannten Automaten, mittelst deren namentlich Confitüren, Cigarren, Streichhölzer und ähnliche Gegen­stände abgesebt werden, müssen als offene Verkaufsstellen im Sinne des §. 41 a der Gewerbeordnung angesehen werden. Die Besitzer derselben werden deshalb darauf aufmerksam zu machen sein, daß sie sich strafbar machen, wenn sie nicht geeignete Vorkehrungen treffen, um die Entnahme der fettgebotenen Gegenstände an Sonn- und Festtagen außerhalb der zulässigen Beschäftigungszeit unmöglich zu machen.

2. Die Conditoren, die Kleinhändler mit Brannt­wein, sowie andere Kaufleute, welche gleichzeitig eine Schankgenchmigung besitzen, sind in Beziehung auf ihren kaufmännischen Betrieb den gleichen Beschränkungen wie die übrigen Kaufleute unterworfen. Wenn sie daher ihr kaufmännisches Gewerbe außerhalb der zulässigen Stunden betreiben, so ist ihre Bestrafung auf Grund des §. 146a der Gewerbe-Ordnung herbeizuführen. Sie werden ferner anzuhalten sein, in den Schaufenstern oder in den Ladenthüren Verkaufsgegenstände während der Stunden, während welcher der kaufmännische Betrieb untersagt ist, nicht zur Schau zu stellen.

Berlin am 10. Juni 1892.

Der Minister des Der Minister der geistlichen«. Innern. Unterrichts- und Mediziual-

H e r r f u r t h. Angelegenheiten. B o ß e.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

In Vertr.: L o h m a n n.