Einzelbild herunterladen
 

SchlilchternerMung

Erscheint Mittwoch u. Samstag Preis mitKreisdlatt" u. ,,QQuftrtrtem Familienfreund" vierteljührl. 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf

^ 37, Samstag, den 7. Mai 1892.

W. Die Feststellung der Juvaliditäts- und Altersrente.

(Unberechtigter Nachdruck verboten.) (Schluß.)

3. Revision.

, Das zulässige Rechtsmittel gegen die im Renten- feststellungsverfahren ergangenen schiedsgerichtlichen Ur­theile ist die Revision. Zur Einlegung derselben ist außer dem Versicherten und dem Staatskommissar auch der Vorstand der Versicherungsanstalt berechtigt. Die Rechtsmittclsrist beträgt vier Wochen und wird vom Tage der Zustellung des Schiedsgerichtsurtheils berechnet. Die Revision darf jedoch nicht auf neue thatsächliche Anführungen oder auf Angriffe gegen die von dem Schiedsgericht getroffenen thatsächlichen Feststellungen, sondern nur auf unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, Verstöße gegen den klaren Inhalt der Akten oder wesentliche Mängel des Verfahrens gestützt werden.

Das. Rechtsmittel ist schriftlich bei dem Reichsver- sichernngsamt, unter Beifügung je einer Abschrift für jeden Gegner, einzulegen. Die Revisionsschrift mnß den Gegenstand des Anspruchs bezeichnen, die für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen sowie die Beweis­mittel dafür anführen und außerdem den Revisionsgrund, auf welchen das Rechtsmittel gestützt wird, angeben. Bezüglich der Vollziehung der Schriftsätze und der Vertretung der Parteien gelten die gleichen Grundsätze wie für das schiedsgerichtliche Verfahren. Die Zurück­weisung der Revision durch schriftlichen, begründeten Bescheid kann das Reichsversicherungsamt verfügen, wenn entweder die Revisionsfrist versäumt, oder ein Revisiopsgrund nicht angegeben ist, oder bei der Prü­fung der Anträge sich ergibt, daß ein Revisionsgrund offenbar nicht vorliegt.

Liegt zu einer Zurückweisung des Rechtsmittels durch Bescheid kein Grund vor, so wird dasselbe zu- nächst dem Gegner zur Beantwortung binnen einer zu bestimmenden Frist mitgetheilt, und demnächst Verhand­lungstermin anberaumt. Zur Entscheidung über die Revisionen ist eine besondere Abtheilung für Jnvali- ditäts- und Altersversichernng beim Reichsversicherungs- amt eingerichtet. Diese Spruchkammer entscheidet in der Besetzung von mindestens zwei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern, unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden müssen, unter Zuziehung mindestens eines richterlichen Mitgliedes. Die Verhandlung findet der Regel nach öffentlich und mündlich statt. Die Oeffentlichkeit kann aus Gründen des allgemeinen Wohls oder der Sittlichkeit durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden. Von einer mündlichen Verhandlung kann nur dann Abstand genommen werden, wenn.alle Bethciligten auf eine solche ausdrücklich verzichtet haben. Auch hinsicht­lich der Mitglieder des Reichsversicherungsamts steht den Parteien das Recht der Ablehnung wegen persön­licher Betheiligung oder zu besorgender Befangenheit zu; über das Ablehnungsgesuch beschließt das Reichs­versicherungsamt.

Bei Fällung seiner Entscheidung ist das' Reichs- versicherungsamt an die zur Begründung der Revision geltend gemachten Gründe nicht gebunden, hat vielmehr, auch wenn es diese für unzutreffend erachtet, frei zu prüfen, ob nicht in anderer Beziehung ein Revisions- grund vorliegt, der die Aufhebung des angefochtenen Urtheils nach sich zieht. Gelangt das Reichsversicherungs- amt zu dem Ergebniß, daß das schiedsgerichtliche Ur­theil auf unrichtiger Rechtsanwendung, einem Verstoße gegen den klaren Akteninhalt oder einen wesentlichen Mangel des Verfahrens beruht, so hat es dasselbe auf- zuheben und entweder je nachdem die Sache spruch­reif ist oder nicht selbst anderweit zu entscheiden

oder aber die Sache zur anderweiten Verhandlung und schwerer Mängel des Verfahrens, und wenn das er- Entscheidung in eine Vorinstanz, entweder an das gangene Urtheil auf falschen Zeugenaussagen oder ge- Schiedsgericht oder an den Vorstand der Versichcruttgs- fälschten Urkunden beruht, zulässig. Hat sich dagegen

anstalt, zurück zu verweisen. Thut es das letztere, so ist die rechtliche Begründung, auf Grund deren das Reichsversicherungsamt das Urtheil aufgehoben hat, für die unteren Instanzen bei der neuen Entscheidung maßgebend.

Bezüglich der Verkündung, der Ausfertigung und Zustellung der von dem Reichsversicherungsamt er­lassenen Entschädigungen gelten die gleichen Vorschriften

wie für das schiedsgerichtliche Verfahren. Die K o st c n des Verfahrens vor dem Reichsversicherungsamt bleiben stets außer Ansatz, werden also vom Reiche getragen. Ob und inwieweit der unterliegende Theil verpflichtet sein soll, seinem Gegner die nothwendigen außergericht­lichen Kosten zu ersetzen, ist in dem Endurtheil, und zwar von Amts wegen, also auch ohne Antrag der ob­siegenden Partei festzusetzen.

Daß die Parteien persönlich in dem Verhandlungs­termin vor dem Reichsversicherungsamt erscheinen, ist nicht erforderlich. Dieselben werden zwar vorgeladen, haben natürlich auch das Recht, den Termin wahrzu­nehmen, mit ihrem Ausbleiben ist aber kein anderer Rechtsnachtheil verbunden, als daß nach Lage der Akten erkannt wird. Erachtet das Reichsversicherungsamt aus­nahmsweise aus besonderen Gründen die Anwesenheit einer Partei für erforderlich, so hat es dieselben besonders bekannt zu machen, welche speziellen Rechtsnachtheile in diesem Falle mit ihrem Ausbleiben verbunden sein würden. Den so vorgeladenen Versicherten pflegt übrigens das Reichsversicherungsamt wenigstens in Unfallversicherungssachen, auch wenn sie schließlich in dem Verfahren unterliegen, eine Reisekostenvergütung zu bewilligen und dieselben als Gerichtskosten zu ver­rechnen, weil in solchem Falle das persönliche Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhalts nothwendig oder doch dienlich gewesen ist. Hier wird sich allerdings seltener Gelegenheit bieten, diesen Grundsatz anzuwenden, als gerade in Unfallsachen, wo es für die Feststellung des Grades zur Erwerbsfähigkeit oft von Wichtigkeit ist, den Verletzten persönlich kennen zu lernen.

4. Ne u e B es ch e i d e und außerordentliche R e ch t s m i t t e l.

Sobald der Vorstand einer Versicherungsanstalt eine Rente festgestellt hat, und ebenso wenn dem Versicherten im Laufe des weiteren Verfahrens durch Urtheil des Schiedsgerichts oder des Reichversicherungsamts eine Rente neu bewilligt, oder die bewilligte ihrem Betrage nach abgeändert wird, hat der Vorstand dem Renten­empfänger einen Berechtigungsausweis zn er­theilen, gegen dessen Vorweisung ihm die Rente in monatlichen Prünumcrationsrnten durch die Post ge­zahlt wird. Dieser Ausweis muß die Höhe der Rente, die Fälligkeitstermine, sowie die Postanstalt bezeichnen, durch welche die Auszahlung zu erfolgen hat.

Der Rentenanspruch ruht, d. h. die Auszahlung der bewilligten Rente wird zeitweilig eingestellt in fol­genden Fällen:

a. wenn der Rentenberechtigte nicht innerhalb des Deutschen Reiches wohnt; für Grenzbezirke können Aus­nahmen durch Beschluß des Bundesraths festgesetzt werden;

b. wenn derselbe eine mehr als einmonatige Frei­heitsstrafe verbüßt oder in einem Arbeitshause oder einer Besserungsanstalt detinirt wird;

c. wenn er zugleich eine Rente auf Grund der Un- fallversichcrungsgesetze bezieht, soweit beide Renten zu­sammen den Betrag von jährlich 415 Mark übersteigen;

d. wenn er eine Pension oder ein Wartegeld aus einer Kasse eines Kommunalverbandes, eines Bnndes- staates oder des Reichs bezieht, soweit diese mit der Rente zufammengcrechnet den Betrag von jährlich 415 Mark übersteigen.

Im übrigen kann eine rechtskräftig zuerkannte Rente dem Berechtigten im Wege der W i e d e r a u f- nähme des Verfahrens wieder entzogen werden. Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Wiederaufnahme und das Verfahren sind kaiserlicher Verordnung Vorbehalten. Da eine solche bisher nicht erlassen ist, gelten die für den bürgerlichen Prozeß maß­

gebenden Vorschriften. Darnach ist die Wiederaufnahme nur aus ganz speziellen Gründen, insbesondere wegen

der Anstaltsvorstand in einem, nicht durch Fälschung erregten Irrthum befunden, so kann dieserhalb eine Wiederaufnahme Behufs nachträglicher Entziehung der irrthümlich zugebilligten Rente nicht stattfinden.

Die Entziehung einer Invalidenrente aber nur

dieser kann ferner durch einen neuen F c st- setzungsbescheid erfolgen,, wenn in den Ver­hältnissen des Empfängers eine Veränderung eingetreten

ist, welcher denselben nicht mehr als dauernd erwerbs­unfähig erscheinen läßt. Nothwendige Voraussetzung ist sonach der Eintritt einer Veränderung seit Erlaß des ersten Bescheides. Dagegen kann die Entziehnng nicht damit begründet werden, daß bereits bei Bewilligung der Rente eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor­gelegen habe, und die Bewilligung daher zu Unrecht erfolgt sei. Wird der Bescheid rechtskräftig, so tritt die Entziehung der Rente von dem Tage ab in Kraft, an welchem derselbe zugestellt worden ist. Die Rechtsmittel, mit denen der Bescheid angefochten werden kann, sind die nämlichen wie bei dem ersten Bescheide: Berufung an das Schiedsgericht und demnächst Revision an das Reichsversicherungsamt. Der Versicherte, dem so die Reute entzogen wird, kann natürlich später von neuem erwerbsunfähig werden, und dann ist eine neue In­validenrente zu bewilligen, und zwar, entsprechend der längeren Beitragsleistnng, eine höhere als zuvor. Tritt dieser Fall ein, so ist auch die Zeit des früheren Renten- bezuges ebenso wie die einer bescheinigten Krankheit, also mit dem Steigerungssatz der Lohnklasse II, in An­rechnung zu bringen.

Deutsches Reich.

Berlin Der Kaiser besichtigte am Montag, dem Jahrestage der Schlacht bei Lützen, auf dem Bornstedter Felde bei Potsdam die Bataillone des ersten Garderegi- ments zn Fuß und entsprach sodann einer Einladung des Offizierkorps zur Frühstückstafel. Am Dienstag hat der Kaiser den neuen Präsidenten der Provinz Hessen-Nassau empfangen und ihn zur Tafel geladen. Es verlautet jetzt mit großer Bestimmtheit, daß der Besuch des Kaisers Alexander in Potsdam im letzten Drittel des Mai erfolgen wird, vorausgesetzt, daß in dem Befinden des recht kranken Großfürsten Georg, zweiten Sohn des Czaren, keine wesentliche Verschlechte­rung ek tritt. Der Besuch des Zaren in Berlin wird jetzt auch demHann. Cour." von einer Seite bestätigt, welche, wie er sagt, kein Dementi erfahren wird. Ob der Besuch bereits hier amtlich avisirt ist, steht noch nicht fest. Doch rechnet man in Hofkreisen bestimmt mit der Aussicht und es sind auch bereits Vorkehrungen getroffen, um den Gast unseres Kaiserhofes angemessen unterzubringe». Derselbe wird in einem der kaiserlichen Schlösser in der Nähe von Potsdam wohnen, wenn er kommt. Die Zarin kommt nicht mit hierher.

Inländisches Holz für Eisenbahnzwecke. Die Königlichen Eisenbahnen-Direktionen sind durch Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 23. April d. I. wiederholt angewiesen worden, bei Beschaffungen

von Hölzern für Eisenbahnzwecke in erster Linie die I Verwendung inländisches Holzes in's Auge zu fasse».

Nur soweit besondere Gründe vorliegen oder wenn in­ländisches Holz in der erforderlichen Güte und in aus­reichender Menge nicht oder doch nur zu höheren Preisen erlangt werden kann, ist auf ausländisches Holz zurück- zugreifen Wir bemerken hierzu, daß sich der Arbeits­minister Thielen kürzlich im Herrenhause bereits zu Gunsten thunlichster Bevorzugung inländisches Holzes ausgesprochen hatte. Der größte Holzverbrauch bei den Eisenbahnen besteht für Schwellen, für die am besten die Eiche geeignet ist. Da im Julande eichene Schwellen nicht in ausreichendem Maße zu erhalten sind, so sind Versuche mit Buchenholz gemacht worden, die zu verschiedenartigen Ergebnissen geführt haben. Es kommt darauf an, die Bucheuschw lle haltbar herzustellen, was nicht allein vom Standort der Buche, sondern auch von ihrer Behandlung nach der Fällung abhängt. Die Waldbesitzer können nach den bisherigen Erfahrungen die Bemühungen, der buchenen Schwelle Eingang zu verschaffen, Namentlich dadurch unterstützen, daß sie für rasches Entrinden und für Aufbewahrung an trockenen Orten Sorge tragen.

Die sozialdemokratische Maifeier ist, wohl namentlich infolge des schlechten Wetters, das überall herrschte, im Jnlande und Auslande mit ganz un­wesentlichen und unbedeutenden Ausnahmen, ruhig und friedlich verlaufen. An einzelnen Stellen hat sich die Theilnahme von Anarchisten an den Versammlungen und Kundgebungen der Sozialdemokraten bemerklich ge­macht, aber nur in Lüttich hat verbrecherisches Ein­greifen anarch stischer Elemente den Verlauf der Demon­strationen gestört. Bepliper Anarchisten hatten sich den