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SchlüchternerMung

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Mittwoch, den 4. Mai

W. Die Feststellung der Jnvaliditäts- und Altersrente.

(Unberechtigter Nachdruck verboten.) (Fortsetzung.)

2. Berufung.

Fühlt der Versicherte sich durch den erlassenen Fest- setzungsbescheid beschwert, weil ihm die Reute entweder gar nicht oder nicht in der Höhe, auf welche er Anspruch zu habe« glaubt, bewilligt ist, so kann er binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides gegen denselben B e r u f n n g erheben. Das gleiche Recht steht im Interesse der übrigen, bei der Renten­zahlung beseitigten Versicherungsanstalten auch dem Staatskommissar zu, jedoch nur dann, wenn eine Rente bewilligt ist, während er der Ansicht ist, daß dieselbe hätte ganz versagt oder in geringerer Höhe festgestellt werden sollen. Dagegen ist der Staatskommissar nicht befugt, im Interesse des Versicherten, weil er glaubt, daß diesem Unrecht geschehen sei, ein Rechtsmittel ein- zulegen. Der Versicherte ist also darauf angewiesen, seine Rechte selbst wahrzunehmen.

Die Berufung ist bei dem Vorsitzenden des zur Entscheidung auf dieselbe zuständigen Schiedsgerichts einzulegen. Damit der Versicherte hierüber nicht im Zweifel sein kann, ist in jedem Festsctzungsbeschcidc die Berufungsfrist anzugeben, das zuständige Schiedsgericht und dessen Vorsitzender nach Namen unb Wohnort zu bezeichnen. Wird bei dem so bezeichneten Schiedsgcrichts- vorsitzenden die Berufung rechtzeitig eingelegt, so gilt, auch wenn die Bezeichnung unrichtig war, die Frist als gewahrt. Im Uebrigen ist hierzu erforderlich, daß der die Berufung enthaltende Schriftsatz spätestens am letzten Tage der Frist in die Hände des zuständigen Schieds­gerichtsvorsitzenden gelangt. Die Bernfungsschrift muß den Gegenstand des Anspruchs bezeichnen und die für die Entscheidung maßgebenden Thatsache unter Angabe der Beweismittel anführen; derselben ist eine Abschrift zur Mittheilung an die Versicherungsanstalt beizufügen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; ist dem Versicherten eine Rente bewilligt, deren Höhe er be­mängelt, oder gegen welche der Staatskommissar Be­rufung erhoben hat, so gelangt dieselbe bis zur rechts­kräftigen Entscheidung jedenfalls zur Auszahlung. Gegen eine Versäumniß der Berufungsfrist kann der Versicherte, wenn dieselbe durch einen unabwendbaren Zufall ver­anlaßt ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen. Der Antrag ist stets an das Schiedsgericht zu richten, auch wenn derselbe nachträglich gestellt wird, nachdem dieses bereits das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen hat.

Zur Entscheidung über die Berufungen wird für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt mindestens ein Schiedsgericht errichtet, welches aus einem von der Landescentralbehörde ernannten Beamten als Vorsitzenden und aus Beisitzern besteht, die von den Vertretern der Arbeitgeber und den Versicherten im Ausschusse der Versicherungsanstalt gewählt werden. Bestehen für den Bezirk einer Versicherungsanstalt mehrere Schiedsgerichte, so ist dasjenige zuständig, in dessen Bezirk der Ver­sicherte seinen letzten Beschäftigungsort gehabt hat, oder wann der letzte Beitrag auf Grund freiwilliger Fort­setzung der Versicherung entrichtet ist, in dessen Bezirk er sich zur Zeit dieser Beitragszahlung aufgehalten hat.

Der Vorsitzende des Schiedsgerichts nimmt eine Vorprüfnng der Berufung vor und kann dieselbe durch schriftlichen, zuzustellenden Bescheid zurückweisen, wenn entweder die Frist versäumt, oder das Schiedsgericht zur Entscheidung über die Beschwerdepunkte nicht zu­ständig ist, oder die Berufungsanträge rechtlich unzu­lässig oder offenbar unbegründet sind. Gegen diesen Bescheid kann der Berufende binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung auf mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht antragen.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in der Besetzung von drei Richtern Vorsitzender und je ein Besitzender aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten. Den Parteien steht das Recht zu, einzelne Mitglieder des Schiedsgerichts abzulehnen, wcildieselbenper- sönlich oder als nahe Verwandtebei derSachcbethciligt sind, oder weil sonst der Verdacht der Befangenheit gegen sievor- liegt. Ueber ein Ablehnungsgesuch in Betreff der Beisitzer beschließt der Vorsitzende, in Betreff des Vorsitzenden das Schiedsgericht. Wird das Gesuch abgewiesen, so kann dieser

Beschluß nur zugleich mit der in der Hauptsache ergehenden Entscheidung durch ein Rechtsmittel augefochten werden.

Die Berufung theilt der Vorsitzende zunächst, sofern er sie nicht durch Vorbescheid abweist, dem Gegner zur Beantwortung binnen einer zu bestimmenden Frist mit; er kann jedoch in einfacheren Fällen auch hiervon absehen und sofort Termin znr Verhandlung anbc- raumen. Alle Berufungen und Gegenerklärungen müssen entweder von der Partei selbst oder von ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einem Bevollmächtigten, der sich durch schriftliche Vollmacht legitimirt, vollzogen sein. Geschäftsmäßige Vertreter, welches nicht Rechts- anwälte sind, kann das Schiedsgericht zurückweisen.

Die Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist münd­lich und öffentlich. Von einer mündlichen Ver­handlung kann nur dann Abstand genommen werden, wenn sämmtliche Betheiligteu ausdrücklich auf dieselbe verzichtet haben. Die Oeffentlichkeit kann durch Ge­richtsbeschluß in demselben Umfange und aus denselben Gründen beschränkt oder ausgeschlossen werden, wie dies bei gerichtlichen Verhandlungen der Fall ist. Das Schiedsgericht ist befugt, alle ihm zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheinenden Beweise zu er­heben, ohne hierbei an die Anträge der Parteien ge­bunden zu sein. Insbesondere steht ihm die Befugniß zu, Zeugen und Sachverständigen entweder eidlich zu vernehmen oder durch Requisition einer anderen Be Hörde vernehmen zu lassen. Jeder ist dem Schieds­gericht gegenüber ebenso wie vor Gericht zur Zeugniß ablegung verpflichtet.

Kommt ein Vergleich vor dem Schiedsgericht zu Stande, so wird derselbe protokollirt. Sofern es sich dabei um die Feststellung einer Rente handelt, ist der Vergleich jedoch nur dann giltig, wenn der Staats­kommissar demselben ausdrücklich zustimmt oder, falls er in der Sitzung nicht anwesend war, nicht binnen einer Woche nach Mittheilung des Vergleichs demselben wider­spricht. Falls ein Vergleich nicht zu Stande kommt, so hat das Schiedsgericht nach Stimmenmehrheit sein Urtheil zu sprechen, welches von dem Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung verkündet wird. Ob auch die Ent­scheidungsgründe publicirt werden, ist dem Ermessen des Schiedsgerichts überlassen. Die Urtheilsverkündung kann auch auf eine spätere Sitzung verlegt werden, welche jedoch der Regel nach nicht länger als eine Woche hinausgeschoben werden soll.

Das schiedsgerichtliche Urtheil ist mit Gründen auszufertigen, von dem Vorsitzenden zu vollziehen und den Parteien zuzustellen. Die Kosten des schiedsge­richtlichen Verfahrens sind von der Versicherungsanstalt zu tragen, und es bedarf hierüber einer besonderen Fest­setzung in dem Urtheil nicht. Ausnahmsweise können jedoch solche Kosten, welche durch unbegründete Beweis- anträge einer Partei entstanden sind, dieser in dem Ur­theil auferlegt werden. Ob und in welchem Umfange die Partei, welche in dem Prozeß unterlegen ist ver­pflichtet sein soll, dein Gegner seine außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, hat das Schiedsgericht nach seinem Ermessen in dem Urtheil festzusetzen, und zwar von Amts wegen; es ist also nicht nothwendig, daß die Partei dies ausdrücklich beantragt,

Hat das Schiedsgericht einen ablehnenden Bescheid des Anstaltsvorstandes aufgehoben und sich daraus be­schränkt, den Rentenanspruch des Versicherten an sich für begründet zu erklären, ohne zugleich über die Höhe der Rente Bestimmung zu treffen, so muß nunmehr der Vorstand der Versicherungsanstalt unverzüglich die Feststellung der Rente vornehmen. Auch dann, wenn er seinerseits das schiedsgerichtliche Urtheil anzufechten beabsichtigt oder vielleicht schon angefochten hat, ist der Vorstand verpflichtet, die Rente vorläufig festzusetzen und zur Auszahlung anzuweisen. Gegen diese vorläufige Festsetzung findet ein Rechtsmittel nicht statt.

(Fortsetzung folgt.)

Deutsches Reich.

Berlin. Der Kaiser hat Freitag Nacht auf Helgoland übernachtet und ist von dort nachdem Neuen Palais bei Potsdam zurückgekehrt.

* DerReichsanzeiger" publiziert einen kaiser­lichen Erlaß, datiert vom 20 ds. Mts., betr. die Aufnahme einer dreiprozentigen Reichsanleihe im Ge- sammtbetrag von 149 706 995 Mk.

* 2. Mai. DieMaifeier" ist überall ruhig verlaufen. In Paris hat vor einer dreitausendköpfigen Versammlung der Sozialist Lavy unter lebhaftem Beifall die Dyuamitattentate energisch verurteilt. Der Deputierte Lafargue ist von einer in der Nähe von Fourmier ab- gehaltenen SozialistemVersammlung ausgezischt worden.

In Halle mürbe in einer Kaserne Haussuchung nach socialdemokratischen Schriften gehalten. Zahlreiche Exemplare, besonders die Maifeier betreffend, wurden in den Schränken gefunden.

In Berlin hat dieser Tage ein Chinese, der vor­her schon zum Christentum übergetreten war, den Ehebund mit einem Berliner Mädchen geschlossen. Der Sohn des himmelischen Reicheshat allerdings mit dem alten Glauben nicht die alte Tracht abgelegt. Er schritt zum Traualtar in blauen seidenen Beinkleidern, einem gelven Ooerkteid und dem lang herabhängenden glänzend schwarzen Zopf.

Eine eigenthümliche Wirkung hat die Selbstein­schätzung zur Einkommensteuer in Naumburg gehabt. Dem vor Jahresfrist dort verstorbenen Stadtverordneten, ehemaligen Apotheker Bielstich sollte von der Stadt ein Denkmal gesetzt werden, das bereits bei seinen Lebzeiten argefertigt war. Da jedoch die Erbin des Verstorbenen ein weit höheres Einkommen angegeben hat, als das von dem Erblasser versteuerte, weigern sich die Stadt­verordneten einem Manne ein Denkmal zu setzen, der die Stadt Jahre lang um eine Menge Prozente der Einkommensteuer verkürzt habe. Das bereits angekauste Denkmal soll deßhalb nicht aufgestellt, sondern in einem Nebenraum des Rathhauses aufbewahrt werden.

Maß schreibt aus Silberberg i. Schl. über das neulich schon kurz gemeldete Unglück: Vor einigen Tagen wurden die Einwohner unseres Städtchens durch eine furchtbare Detonation erschreckt, die zuerst eine Kessel­explosion vermuthen ließ. Dann entdeckte man in einem Garten, wie sie hier hinter jedem Hause liegen, zwei gräßlich zerrissene Leichen. Es stellte sich heraus, daß der Besitzer des Grundstücks, ein Uhrmacher, nebst seiner Frau beschäftigt gewesen waren, in dem Garten. den sie mit dem Hause erst kürzlich erworben hatten, zu graben und zu hacken. Nun war der Vorbesitzer des Hauses vor mehr als zwanzig Jahren im Besitz einer Krücke Nitroglycerin gewesen, die er auf Anrathen seines Nachbarn vergraben hatte. Auf diese Krücke hat ein unglücklicher Zufall die Rodehacke des Uhrmachers ge­führt, wodurch der Stoff zur Explosion gebracht wurde. Beiden Verunglückten sind die Hirnschalen zertrümmert, dem Mann sind beide Beine über den Knien und ein halber Arm weggerissen n. s. w. Das Eisen der Rode­hacke war quer durchbrochen, der Stiel zerspittert, die in Fetzen zerrissenen Kleider hingen auf den Bäumen. In den Nachbarhäusern sind zahlreiche Fensterscheiben zersprungen. Die Verunglückten hinterlassen eine Tochter von etwa zwanzig Jahren. Der Vorbesitzer des Hauses ist schon vor Monaten gestorben, ein Eingreifen des Ge­richts also ausgeschlossen.

Ausland

Sämmtliche von Paris abgehende Bahnzüge sind überfüllt. Die Bourgeoisie-Aristokratie und Fremde ver­lassen Paris. Alle Hotels sind leer, die Truppen con- centirt. Die Aufregung im Offizier-Corps ist groß, zu­mal sehr häufig das passtrende Militär gehänselt wird. Nachts wurden anarchistische Proklamationen in die Kasernen eingeschmuggelt, in welchen aufgefordert wurde, die mit der Bourgoisie-Herrschast verbündeten Offiziere uicderzuschießcn. Die Pariser Börse wickelt jetzt ihre Geschäfte im Freien unter den Kolonnaden des Börsen- gebäudes ab, da gedroht worden ist, das Gebäude mit Dynamit in die Luft zu sprengen. Die Zahl der anarchistischen Drohbriefe wächst von Tag zu Tag. Die Polizeipräfektur weiß von 1500 solcher Schriftstücke davon entfallen auf den Polizcipräfcktcn persönlich 142 Briefe. Bei den Brandstiftungen in Langeac, einer kleinen Bergarbeiterstadt, haben die Anarchisten nicht mit Dynamit, sondern mit Petroleum gearbeitet. In Dijon versuchte man das Stadthaus in die Luft zu sprengen. Zwei Petarden, welche Feuer an die Lunte für eine Nitroglycerin-Bombe legen sollten, explodirten zwar, doch konnten die Lunten noch rechtzeitig gelöscht werden. In Marseille wurden zwei wegen anarchistischer Beziehungen bekannte Soldaten vom 141, Regiment verhaftet. Die Verhaftung rief große Bewegung hervor,