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SchlüchternerMtung

Erscheint Mittwoch u. Samstag Preis mitKreisblatt" u. ,.Jllustrirtem Familienfreund" vierteljährl. 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf

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Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergibt. In allen anderen Fällen hat die untere Verwaltungsbehörde den Antrag mit seinen Anlagen und mit ihrer gutachtlichen Aeußerung an den Vorstand der Versicherungsanstalt, bei welcher der Antragsteller zuletzt versichert war, weiter zu reichen. Handelt es sich um eine Invaliden­rente, so sind vor der Absendung die Vertrauensmänner der Versichernngsanstalt zu hören, und es ist ferner dem Vorstände der Krankenkasse, Knappschafts- oder Secmnnnskasse, welchen der Antragsteller angehört, Ge­legenheit zur Aeußerung zu geben.

Der Vorstand der Versicherungsanstalt tritt sodann in eine Prüfung des Rentenanspruchs ein. Zu diesem Behufe hat er, wenn er nicht den Anspruch für offenbar unbegründet und ohne weiteres abzuweisen erachtet, zu­nächst die älteren Quittungskarten des Versicherten von der Versicherungsanstalt, bei welcher sie aufbewahrt werden, einzufordern und alle diejenigen Ermittelungen anzustellen, welche er zur Aufklärung des Sachverhalts noch für erforderlich hält. Sodann macht er sich dar­über schlüssig, ob und in welcher Höhe dem Antrag steiler eine Rente zu bewilligen ist, und erläßt danach einen schriftlichen Fcstsetzn ugsbc scheib an denselben. Lautet der Bescheid ablehnend, so muß er zugleich die Gründe der Ablehnung angeben, in anderem Falle muß er die Höhe der Rente fcststelten und ersichtlich machen, wie dieselbe berechnet ist.

Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen. Alle Zustellungen können durch die Post mittelst einge­schriebenen Briefes, aber auch auf jedem anderen Wege erfolgen, den die zustellende Behörde für geeignet hält. Läßt sich der Tag der Zustellung später nicht fcststclleu, so ist die Folge, daß ein etwa eingelegtes Rechtmittel wegen Frislvcrsäumniß nicht abgcwicscn werden kann. Personen, die nicht im Jnlandc wohnen, können ange- l)alten werden, einen Zustellungsbevollmüchtigten zu be­stellen. Thun sie das nicht, oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die Zustellung rechtswirksam durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den Ge­schäftsräumen der zustellenden Behörde oder der Organe der Versicherungsanstalt.

Sobald die Zustellung des Bescheides erfolgt ist, wird der Versicherte zunächst zu prüfen haben, ob er sich bei demselben beruhigen oder ein Rechtsmittel ein- lcgcn will. Er muß also zu einem Entschlüsse gelangen, ob, wenn der Bescheid die Gewährung einer Rente ver­weigert, die Ablehnungsgründe zutreffend sind, bczw. ob, wenn eine Rente fcstgestellt ist, dieselbe richtig be­rechnet ist.

Jede Rente setzt sich zusammen aus einem festen und einem veränderlichen Bestandtheil. Der feste Be­standtheil beträgt bei der Invalidenrente 110 Mark (50 Mk. Rcichszuschuß und 60 Mark von der Ver­sicherungsanstalt zu zahlende Grundrente), bei der Alters­rente 50 Mk. (Reichszuschuß). Dem tritt hierzu der veränderliche Bestandtheil, welcher beträgt:

bei der Invalidenreute für jede Beitrags­woche in der Lohnklasse I 2 Pfg,, II 6 Pfg., 111 9 Pfg., IV 13 Pfg.,

bei der Altersrente für jede Beitragswoche in der Lohnklasse I 4 Pfg., 11 6 Pfg., 1U 8 Pfg., IV 10 Pfg. t

Zeiträume bescheinigter Krankheiten unb Militär- dienstleistungen, welche eingerechnet werden, obwohl während derselben keine Beiträge entrichtet sind, werden stets nach Lohnklasse II berechnet.

Die Invalidenrente ist in doppelter Weise veränder­lich, einmal nach den Lohnklassen, für welche die Bei­träge berechnet sind, und zweitens nach der Dauer der Beitragsleistung. Je länger der Versicherte Beiträge geleistet hat, desto höher wird die Rente. Auch während der Uebcrgnngszcit steigert sich die Rente nur nach Maßgabe der seit am l. Januar 1891 wirklich geleisteten Beiträge, bczw. anrechnungsfähigen Krankheiten und Dienstleistungen.

Bei der Altersrente dagegen wird der Berechnung stets die volle Wartezeit von 30 I- 47 1410 Bei- tragswochen zu Grunde gelegt, nicht weniger, aber auch nicht mehr. Es bedurfte daher hier einer besonderen Bestimmung für die Uebcrgangszcit, während welcher nicht für volle 40 Jahre Beiträge entrichtet sind. Diese ist dahin getroffen, daß bis zum 31. Dezember 1900

W. Die Feststellung der Juvaliditäts- und Altersrente.^)

(Unberechtigt«! Nachdruck verboten.)

Die Geltendmachung der Rentenansprüche aus dem Juvaliditäts und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889, findet in einem durch bestimmte Borschriften ge regelten Verfahren statt. Wenn auch diese Formvor schriften gegenüber den für das gewöhnliche gerichtliche Prozeßverfahren geltenden vielfach wesentlich gemildert sind, ]o bedarf es doch einer genauen Kenntniß der be stehenden Bestimmungen, um sich vor Nachtheilen oder mindestens unliebsamen Verzögerungen zu schützen. Wir stellen nachstehend die wichtigsten Vorschriften über das Fcststellungsversahren auf Grund des Gesetzes, der Kaiserlichen Verordnungen vom 1. und 20. Dezember 1890 und der bisher ergangenen Entscheidungen des Reich-Versicherungsamts zusammmen.

1. Festsetzungsbescheid.

Die Renten werden hier nicht, wie das bei der Un­fallversicherung der Fall ist, von Amts wegen auf Grund der von den Betriebsunternehmern zu erstattenden Anzeigen und der daraufhin veranlaßten amtlichen Er­mittelungen fcstgestellt, sondern es bedarf dazu jedes- ' mal eines besonderen Antrags des Berechtigten. * Dieser Antrag ist möglichst zeitig zu stellen, da er, wenigstens bei der Invalidenrente, zugleich den Zeit­punkt bestimmt, von welchem ab die Rente demnächst zur Auszahlung gelangt. Derselbe ist an die für den Wohnort desÄntragstellers zuständige untere Verwalt­ungsbehörde zu richten.

Dein Anträge sind außer der laufenden Onittungs- karte, aus welcher sich ergibt, daß und bei welcher Ver­sicherungsanstalt der Antragsteller versichert ist, auch die Bcschciuignngen beizufügen, welche den er-I hobenen Rentenanspruch zu begründen geeignet sind. Dahin gehört:

a. Der Nachweis, daß der Antragsteller, wenn er Altersrente beansprucht, das 70. Lebensjahr zurückgelegt hat, oder daß er, wenn er Invalidenrente beansprucht, invalide, d. h. nicht mehr im Stande ist, einen Betrag zu verdienen, der sich zusammeusetzt aus

Hs des Durchschnitts der Normallohusätzk, nach welchen für ihn während der letzten 5 Jahre Bei­träge entrichtet sind (während der Uebergangs- zeit wird der an 5 Jahren fehlende Zeitraum nach Lohnklasse 1 berechnet)

plus h« des 300 sacken Betrages des für den letzten Beschäftigungsort amtlich sestgestellten orts­üblichen Tagelohncs gewöhnlicher Tagearbeiter.

Wer z. B. in der 111. Lohnklasse beitragspflichtig war und an einem Orte gearbeitet hat, für welchen der ortsübliche Tagelohn auf 1,50 Mark festgesetzt ist, ist invalide, wenn er nicht mehr

h« X 7^0 x he 4u0 = 195 Mk jährlich verdienen kann. Anspruch auf Rente gewährt aber nur eine voraussichtlich dauernde Invalidität; bei vorübergehender Invalidität wird erst, wenn dieselbe bereits ein Jahr gewährt hat, für die folgende Zeit Diente gezahlt.

b. Der Nachweis, daß die gesetzliche Wartezeit er­füllt ist, welche bei der Invalidenrente fünf, bei der Altersrente dagegen dreißig Beitragsjahre zu je 47 Beitragswochen beträgt, ergibt sich später von selbst aus den älteren, abgelieserten Quittungskarten des Ver­sicherten und bedarf daher keiner besonderen Bescheinig­ung. Während der gegenwärtigen Uebcrga ngsz eit tritt jedoch eine Ermäßigung der Wartezeit durch An­rechnung der vorgesetzlichen Beschäftigung ein, und hier ist wiederum ein Nachweis der anrechnungsfähigen Zeiträume durch Beibringung von Arbeitsbescheinig­ungen nöthig.

Die untere Verwaltungsbehörde, welche den Antrag entgegennimmt, ist nicht befugt, über denselben zu ent­scheiden. Nur in einem Falle kann sie den Antrag, und zwar endgiltig, zuruckweisen: Wenn nämlich ein rechtskräftig abgelebter Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente vor Ablauf eines Jahres wiederholt, und nicht zugleich glaubhaft nachgewiesen wird, daß in der Zwischenzeit, also nach Ablehnung des früheren An­trages, Umstände eingetreten sind, aus deren sich bic

*) Origmalartikel der .Echlöchterner Zntang".

für den an der Wartezeit erlassenen Zeitraum der Stcigrrungssntz derjenigen Lohnklasse angewendet wird, welche den durchschnittlichen Arbeitsverdienst während der nachgcwiescucn vorgesetzlichen Beschäftigung entspricht, während vom 1. Januar 1901 bis 31. Dezember 1920 die ganzen 1410 Wochen nach Verhältniß der seit dem 1. Januar 1891 thatsächlich entrichteten Beiträge auf die verschiedenen Lohnklassen vertheilt werden.

(Fortsetzung folgt.)

DeutssbeS Reich.

Berlin, 27. April. Der Kaiser wohnte heute den Bcisetznngsfciertichkeiten für die verewigte Großherzogiu- Mutter von Mecklenburg-Schwerin in Schwerin bei und begab sich Abends nach Meppen zur Beiwohnung von Schicßvcrsuchen. Am Freitag früh trifft der Kaiser zu einem kurzen Besuche des Großherzogs von Oldenburg in Oldenburg ein und begibt sich dann nach Wilhelmshaven, wo er mit der Panzerfregatte Berwulf" Fahrten unternimmt. Am 1. Mai kehrt der Kaiser von Wilhelmshaven nach Potsdam zurück. Ueber weitere Dispositionen wird gemeldet, daß der Kaiser ebenso wie die Kaiserin Friedrich am 4. Juni der Trauung des Fürsten Radolin mit der Reichsgräfin von Oppersdorff bei Ober-Glogau beiwohnen werde.

* DerStaatsauzeiger" veröffentlicht Heure amt­lich die Ernennung des Unterstaatssekretärs im Handels­ministerium, Magdeburg, zum Oberpräsidenten von Hessen-

Die Anarchisten wollen vom 1. Mai ab in Berlin eine Zeitung erscheinen lassen.

Laut hierher gelangter Mittheilungen sind im Auslande in letzter Zeit 21 deutsche Anarchisten ver­haftet worden. Davon kommen 11 auf Frankreich, 6 auf Italien, 2 auf Spanien und die übrigen auf Oesterreich. Alle diese Subjekte sind hier gemeiner Verbrechen wegen vielfach vorbestraft.

Die Berliner Stadtverwaltung hat beschlossen, die Feuerbestattung nicht nur zuzulassen, sondern dieselbe auch für Unbemittelte auf dem Gemeindefriedhof zu Friedrichsfelde auf städtische Kosten einzuführen. Die Baudeputation ist mit der Prüfung der Kostenvorschläge beauftragt. Den Stadtverordneten wird nach Anfertig­ung der Kostenvorschläge eine entsprechende Vorlage zugehe».

Das Berliner Tageblatt schreibt: Bon zuver­lässiger Seite wird uns mitgetheilt: Bei einigen Be­sitzern größerer Bauterraius in verschiedenen Gegenden Berlins erschienen bald nach Einbringung des Zedlitzschen Volksschulgksetzentwurss Kommissionäre, die sich nach den Verkaufsbedingungen der Baukomplexe erkundigten. Es handelte sich um die Gründung katholischer Missionshäuser. Seit dem Falle des Gesetzes sind die Herren Kommis­sionäre nicht mehr erschienen.

Gecstemünde, 24. April. Aus Metz trafen hier acht sehr starke Pferde ein, welche dem Unternehmer Weiß aus Metz gehören und bei den Erdarbeiten für die Befestigung Helgolands verwendet werden sollen. Die Ueberführung nach Helgoland geschieht durch den HansadampferHelgoland". Es dürften dies die asten Pferde sein, die je nach Helgoland gekommen sind.

Eure sonderbare Auffassung von den Pflichten eines Vaterlandsvcrthcidigcrs scheint ein Soldat in Bamberg zu haben, der in der Nacht vom Dienstag zum Mitt- woch vor der Dominikanerkaserne Posten zu stehen hatte. Als früh ha3 Uhr die Ablösung kam, war der Posten verschwunden und nur seine Pickelhaube fand sich im Schilderhaus vor. Morgens wurde dann der Soldat in der Kaserne in seinem Bett mit voller Aus­rüstung schlafend gefunden.

Ausland.

Paris, 26. April. Das Restaurant Bert) auf dem Boulevard Magenta, in welchem am 28. März der Anarch st Ravachol bereiftet worden, ist gest rn Abend um 3/410 Uhr in die Luft gesprengt worden. Mehrere Personen sind verwundet, unter ihnen Bery, dem die Beine zerschmettert sind. Das Restaurant ist durch die Explosion vollständig zerstört und der benachbarte Laden stark beschädigt worden. Veiy und ein Gast sind schwer verwundet in den Keller gepurst, die Frau und die Tochter Bery's sowie ein Gast sind leichter Verlest 15 im Augenblick der Explosion vorübergehende Personen