Kindergesang.
Wie hold und lieblich klinget Ein Lied aus Kindermund, Als wenn ein Englein singet, Das einen Gruß uns bringet Von Gott, zur guten Stund.
DaS Lied klingt fein und Helle, Als rauscht durch Wiesengrün Die kleine Früblingsquelle Mit klarer Silberwelle Froh zwischen Bäumen hin. F-
Aie Landgemeindeordnung.
Am 1. April d. I. ist das Gesetz vom 3. Juli 1892, betreffend die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der preußischen Monarchie, in Kraft getreten. Dieses Gesetz bildet im Verein mit dem Einkommensteuer-Gesetz vom 24. Juni 1891 den grundlegenden Ausgangspunkt der neuesten Gesetzgebung in Preußen. Auf ihm fußte auch das neue Schulgesetz in allen Punkten, die sich auf die Verwaltung der Schule als einer Gemeinde-Veranstaltung beziehen.
Die neue Landgemeindeordnung befestigt und stärkt die Selbstverwaltungskraft der Gemeinde. Sie schafft in den zusammenhängenden sieben östlichen Provinzen die wünschenswerthe Einheit, welche zu einer erfolgreichen Verwaltung nothwendig ist. Sie erleichtert die Beschießungen derjenigen größeren Gemeinden, welche über 40 stimmberechtigte Mitglieder zählen, durch Einführung von Gemeindevertretungen, deren Wahl von den sämtlichen Stimmberechtigten der Gemeinde in derselben Weise vor sich geht, wie bei den Wahlen der Landtags-Abgeordneten, d. h. mittelst Dreiklassensystem, und zwar in der Art, daß auf jede Klaffe ein Drittel der Gesamtsumme der Steuern fällt.
Die neue Landgemeindeordnung bevorzugt in durchaus richtiger Weise den Grundbesitz, indem sie nicht bloß bezüglich der Zusammensetzung der Gemeindeversammlung Bestimmt, daß mindestens zwei Drittel sämtlicher Stimmen auf die mit Grundbesitz angesessenen Mitglieder der Gemeindeversammlung entfallen müssen, sondern auch je nach der Höhe der Grund- und Gebäudesteuern die Anzahl der Stimmen bemißt, dergestalt, daß z. B. derjenige, welcher 3 bis 19 Mk. Grund- und Gebäudesteuern zahlt, nur -eine Stimme hat, während die Grund- und Gebäudesteuer von 20 bis 49 Mk. zu zwei Stimmen berechtigt, diejenige von 50 bis 99 Mk. zu drei, diejenige von 1000 Mk. und mehr zu vier Stimmen.
Andererseits besitzen auch die nichtangesessenen Gemeindeglieder, wenn sie zur Staatseinkommensteuer veranlagt sind oder zu den Gemeindeabgaben nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 Mk. herangezogen werden, das Gemeinderecht, d. h. eine Stimme in der Gemeinde-Versammlung und das Recht zur Bekleidung unbesoldeter Aemter in der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde. Ueber- steigt die Zahl der stimmberechtigten nichtangesessenen Gemeindeglieder den dritten Theil der gesamten Stimmenzahl in der Gemeinde-Versammlung, so wählen die ersteren aus ihrer Mitte die betreffende Anzahl von Abgeordneten für sechs Jahre.
An der Spitze der Verwaltung der Landgemeinde steht nach wie vor der Gemeindevorsteher, oder wie
die uralte Bezeichnung lautet: der Schulze. Er ist die Obrigkeit der Landgemeinde und führt deren Verwaltung. Falls er nicht selbst das Amtsvorsteheramt bekleidet, ist er das Organ des Amtsvorstehers für die Polizeiverwaltung. Die Fülle seiner Amtspflichten ist sehr groß und dürfte sich im Laufe der Zeit noch mehr vermehren. Aber auch seine Befugnisse sind nicht unbedeutend.
Dem Gemeinde-Vorsteher stehen zwei Schöffen oder Gerichtsmänner zur Seite, welche ihn in den Amtsgeschäften zu unterstützen und im Behinderungsfalle zu vertreten haben. Der Gemeinde-Vorsteher und die Schöffen werden auf sechs Jahre gewählt. Nach dreijähriger Amtsdauer kann der Gemeinde- Vorsteher auf weitere neun Jahre gewählt werden. Die gewählten Gemeinde-Vorsteher und Schöffen bedürfen der Bestätigung durch den Landrath. Sie werden auch vom Landrath oder in seinem Auftrag von bem Amtsvorsteher vor ihrem Amtsantritt vereidigt.
Die Verwaltung der selbständigen Gutsbezirke wird durch die Landgemeindeordnung nicht weiter berührt. Der Besitzer des Gutes hat die obrigkeitlichen Befugnisse und Pflichten entweder in Person oder durch einen Stellvertreter auszuüben. D.
Doppelte Buchführung.
Doppelte Buchführung haben die Socialdemokraten, wenn es sich um Christenthum und Religion handelt. Da schreibt die „Tagwacht" Nr. 24 vom 2. Februar 1892: „Die Socialdemokratie als solche hat mit der Religion absolut nichts zu thun. Jeder Mensch hat das Recht, zu denken, zu glauben, was er will, und niemand hat das Recht, jemanden in seinem Denken und Glauben zu behelligen, einzuschränken, ihm sein Denken und Glauben zu einem Nachtheil irgend welcher Art gereichen zu lassen u. s. w." Aber drei Tage zuvor (Nr. 25) hatte der „Vorwärts," das „Centralorgan," auch im Leitartikel geschrieben, daß die Socialdemokratie eine „politische Meinung ■ sei, die zugleich eine religiöse ist." Und immer wieder wird der größte Nachdruck darauf gelegt, daß die Socialdemokratie nicht bloß eine wirthschaftliche oder politische Bewegung sei, sondern eine ganze „Weltanschauung," und daß in dieser Weltanschauung der christliche Glaube für einen „Wahn" gilt, und Gott und Christus keinen Platz mehr haben neben dem „neuen Heiland," dem Socialismus, ist zur Genüge bekannt.
Arbeitslofe.
Die „Arbeitslosen" in Berlin, welche wiederholte Störungen der öffentlichen Ordnung herbeigeführt haben, zeigen die Kehrseite der Freizügigkeit. Auf dem Lande will der junge Mensch nicht mehr bleiben, da giebt es zu viel Arbeit und zu wenig Vergnügen; es hält ihn nicht in seiner Heimath, er muß in die Großstadt; dort findet er anfangs auch Arbeit zu höherem Lohn, aber von diesem höheren Lohn wird natürlich nichts zurückgelegt, sondern alles verjubelt; dann ändern sich die Zeiten, die Arbeitsgelegenheit hört auf und er steht mit einem Male arbeitslos und mittellos auf der Straße. So entstehen die Schaaren der Arbeitslosen. Unter der Herrschaft des Freizügigkeitsgesetzes wächst die Bevölkerung der Großstadt in ungesundem Verhältniß und mit beängstigender Schnelligkeit auf Kosten des platten Landes, wo der Arbeitermangel in gleichem Maße zunimmt; durch den Mangel an Arbeitern wird aber die Produktion der Lebensmittel vertheuert; unter der Theuerung leiden dann auch die Städte mit. Die Landwirthschaft sucht nach Arbeitskräften.