schäftigtcn noch nicht 18 Jahren alten gewerblichen Arbeiter spätestens am 6. Tage, nachdem sie ihn angenommen haben, zum Eintritt in die Fortbildungsschule bei der Ortsbehörde anzumeldcu und spätestens am 3. Tage, nachdem sie ihn aus der Arbeit entlassen haben, bei der Ortsbehörde wieder abzumelden. Sie haben die zum Besuche der Fortbildungsschule Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu entlassen, daß sie rechtzeitig und soweit erforderlich gereinigt und um- gcklcidct im Unterricht erscheinen können.
8- 7.
Die Gewerbeunternehmer haben einem von ihnen beschäftigten gewerblichen Arbeiter, der durch Krankheit am Besuche des Unterrichts gehindert worden ist, bei dem nächsten Besuche der Fortbildungsschule hierüber eine Bescheinigung mitzugeben. Wenn sie wünschen, daß ein gewerblicher Arbeiter aus dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werde, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitig zu beantragen, daß dieser nöthigenfalls die Entscheidung des Schulvor- standes cinholcn kann.
§. 8.
Eltern und Vormünder, die dem §. 5 cntgegcn- Handeln und Arbeitgeber, welche die im §. 6 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftigten Schulpflichtigen Lehrlinge, Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter ohne Erlaubniß aus irgend einem Grunde veranlassen, den Unterricht ganz oder zum Theil zu versäumen oder ihnen die im §. 7 vorgeschriebene Bescheinigung dann nicht mitgeben, wenn der Schulpflichtige krankheitshalber die Schule versäumt hat, werden nach §. 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (R.-G.-Bl. S. 287) mit Geldstrafe bis zu 20 Mark oder im Unvermogensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.
Schlüchtern, den 29. Dezember 1891.
Der Stadtrath: Der Bürgerausschuß:
Salomou. C. A. Schäfer.
Vorstehendes Statut wird hierdurch auf Grund des H. 142 der Gewerbe-Ordnung für das Deutsche Reich in der Fassung des Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung vom 1. Juni 1891 (Reichsgesetz- Blatt S. 261 ff.), genehmigt.
C a s s e l, den 8. Januar 1892.
Namens des Bezirks-Ausschusses.
Der Vorsitzende:
(L. S.) i. V.: V i c h in a it n.
Schulordnung für die gewerbliche Fortbildungsschule in Schlüchtern.
Der Unterricht findet statt:
Im Winterhalbjahr (15. Oktober bis 15. Mai) Montags und Donnerstags Abends von 7 bis 9 Uhr, Sonntags Vormittags von 73/< Uhr bis zum Beginn des Morgen-Gottesdienstes. Im Sommerhalbjahr (15. Mai bis 15. Oktober) Sonntag Vormittags von 7 bis 9 Uhr.
§• 2.
Die Schüler haben sich 5 Minuten vor dem Beginn des Unterrichts sauber gewaschen und in reinlicher Kleidung einzufinden. Mit Beginn des Unterrichts wird die Eingangsthür verschlossen und wer nach Beginn des Unterrichts kommt, wird bestraft, als ob er die Schule ohne Erlaubniß versäumt hätte.
§• 3.
Die Schüler haben nach dem Betreten der Schule gleich den ihnen zugcwicsencn Platz einzunehmen und dürfen denselben vor Beendigung des Unterrichts nicht ohne Erlaubniß verlassen.
§■ 4.
Die Schüler erheben sich, wenn der Lehrer oder ein Mitglied des Schulvorstandes den Schulraum betritt und warten den Befehl zum Niedersten ab. Wenn der Unterricht begonnen hat, erheben sich die Schüler nur auf Aufforderung des Lehrers, sobald ein Mitglied des Schulvorstandes den Schulraum betritt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Lehrer den Schulraum verläßt.
8- 5.
Die Schüler haben sich beim Betreten und Verlassen der Schule anständig und ruhig zu verhalten, ausdrücklich verboten ist das Stehenbleiben vor der Schule, lautes Schreien, Singen und Laufen. Das Rauchen in den Schulräumen und auf dem Vorplatz der Schule ist streng untersagt.
8- 6.
Während des Unterrichts haben die Schüler eine anständige Körperhaltung einzunehmen und ist ihnen untersagt, Eßwaaren zu verzehren, untereinander zu sprechen oder sonst den Unterricht zu stören. Jede Verunreinigung oder Beschädigung der Schulräume wirb nachdrücklich bestraft und haben die Schüler, bezw. deren Angehörige für alle durch etwaige Beschädigung der Schulräume und Schulutensilicn entstehenden Kosten aufzukommen.
8- 7.
Die zum Unterricht nöthigen Bücher und Hefte werden den Schülern geliefert und sind dieselben am Schluß des Unterrichts an den Lehrer wieder abzugeben. Das Mitnehmen derselben ist nur mit Erlaubniß der Lehrer gestattet. Wer die Lehrmittel muthwillig beschädigt, wird nachdrücklich bestraft und hat Ersatz zu leisten.
8- 8.
Wer durch Krankheit am Schulbesuch verhindert ist, hat bei Beginn des nächsten Unterrichts eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitsgebers oder der Eltern bezw. des Vormundes an den betreffenden Lehrer abzugeben. Wer aus einem anderen Grund vom Schulbesuch befreit sein möchte, hat rechtzeitig vorher die Erlaubniß beim Bürgermeister einzuholen.
8- 9.
Diejenigen Schüler, welche in Folge Aufgabe ihres hiesigen Arbeitsverhältnisses aus der Schule ausscheiden, haben sich vorher beim Bürgermeister abzumelden.
8- 10.
Alle Verstöße gegen diese Schulordnung werden auf Grund des §. 4 Abs. 3 des Ortsstatuts für die ge-