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Erscheint Mittwoch u. Samstag Preis mitKreisblatt" u. .Jllustrirtem Familienfreund" vierteljährl. 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf

Jf 10L Samstag, den 19. Dezember 1891.

Bestellungen auf das 1. Quartal 1892 (Januar, Februar, März) der

Schlüchterner Zeitung"

bitten wir durch die Post (auch Landbriefträger) oder die Boten gest aufgeben zu wollen, und zwar möglichst bald, da Nachlieferung bereits erschienener Nummern nicht immer möglich ist. Neu zutretende Abonnenten erhalten die Zeitung vom Tage der Bestellung

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Schlächtern, im Dezember 1891.

De«ts«pe» Reich.

8 Dezember. ®er Kaiser nahm am

Diens Mittag auf Einladung der Fürsten von Schw d«Rudolstadt im AuSfiellungsgebäude in Berlin vie Entwürfe für daS Kyffhäuser-Stmidbild für Kaiser Wilhelm I. in Augenschein. Im Laufe des Mittwoch Vormittag arbeitete der Kaiser mit dem Chef deS Civil-Kabinets. Die Prinzessin Friedrich Leopold ist in der vergangenen Nacht um 2 .hr - * Jagdschloß Glienicke von einem Prinzen glücklich e, .den worden. Der Geschütze eherner Mund verkündete der Reichs- Hauptstadt daS freudige Ereigniß im Hohenzollernhausc.

* DerPreuß. StaatSanz." veröffentlicht die vom Kultusminister erlassenen neuen Vorschriften, be­treffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken. Beigefügt ist ein Ver- zeichniß der Droguen und Präparate, die nur auf ärzt­liches Rezept als Heilmittel an das Publikum abgegeben werden dürfen. Homöopathische Zubereitungen in Ver­dünnungen oder Verreibungen, welche über die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, unterliegen dieser Be- schränkung nicht.

* Der von der Landeskulturabtheilung der deutschen LandwirthschaftS-Gesellschaft hauptsächlich zum Schutz deS Eigenthums und der Begegnung von Wasser- gefahren soeben vollendete Entwurf eines gemeinsamen deutschen WasserrechtS muß unzweifelhaft unser Interesse lebhaft in Anspruch nehmen und den Wunsch rechtfertigen, daß diese vereinte gesetzgeberische Arbeit von Fachmännern den ReichSbehörden bald zugehen und deutsches Reichs recht werden möge. Mit kurzen Worten sei über den Inhalt dieses Entwurfs bemerkt, daß die einzelnen Theile desselben sich auf daSWasserbuch" (d. h. den urkundlichen Schutz der Rechte am Wasser), dann auf die Errichtung vonWasserämtern" und schließlich auf daS eigentlicheWasserrecht" erstrecken. DaS Wasseramt setzt sich zusammen auS Fachmännern des WafferbauS, dann aus zum Richteramt und höheren Verwaltungs­dienst befähigten Mitgliedern, die vom Staat ernannt und solchen, die von den Interessenten gewählt werden. Auch die letzteren haben Sitz und Stimme. Der Ge­schäftskreis der Wasserämter ist ein höchst umfangreicher. Dann ist weiter im Anschluß an das Reichsgericht ein ReichSwafferamt in dem Entwurf vorgesehen. Demselben liegt die letztinstanzliche Entscheidung in allen Rechts­fragen ob. Man sieht hieraus, daß dieser Gesetz-Ent­wurf einen mächtigen Fortschritt enthält; in absehbarer Zukunft wird kein Fluß mehr in seinem Lauf den ver­schiedensten partikularen LandeS-Wasserrechten unter­worfen sein.

Dreßde» 12. Dez. Um sich die hohe Versicherungssumme zu verschaffen, setzte der Galanteriewaarenhändler E. R. Müller aus Großenheim sein dortiges Geschäft in Brand. Bei dem Feuer kamen durch die Flammen ein Mann und eine Frau zu Tode, ein Feuerwehrmann «litt so schwere Verletzungen, daß er ein Krüppel bleiben wird. Der Brandstifter wurde vom Schwurge- richt zu 14 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Ehrver- tust verurtheilt.

Die Strafkammer in Nürnberg verurtheilt- den Metzgermeister Friedrich Rummel zu 3'/» Monaten Ge­fängniß, weil er von 1886 bis 1889 fortgesetzt Schweine, j»it hochgradig mit Rothlauf behaftet waren, kurz vor dem Verenden abgcftochen, dann da» Fleisch, das er der Beschau entzog, theil» zu Würsten verarbeitete, theils rinpökelte. Ein früherer Geselle deS Angeklagten gab an, daß einmal eine in den Abort gefallene Schweinshaxe wieder herausgezogen und eingepökelt wurde; dasselbe Gefäß, welche» zum Herausheben der Jauche verwendet wurde, sei auch öfter» zum Herausschöpfen der Wurstbrühe verwendet worden. Der Mann kann sich nicht über eine zu hohe Strafe beklagen.

tMht|, 15. Dezember. Die »Straßb. P-st"

Der Herausgeber.

berichtet: Die neue Brodfabrik am Kronenburger Ring verkauft den Laib Brod um 8 Pfennige billiger als die anderen Bäcker. In Folge dessen ist der Zulauf seitens der ärmeren Bevölkerung in jener Verkaufsstelle so groß, daß die Leute sich vor dem betreffenden Laden drängen und oft um 12 Uhr Mittags kein Brod mehr zu haben ist.

Stallupiine«, 10 Dez. Am vergangenen Sonn­abend starb hierselbst im Alter von 75 Jahren ein Zwillingspaar, der Tagearbeiter Hausmann und seine Schwester. Man erzählt, daß die Schwester zwei Stunden früher als ihr Zwillingsbruder geboren worden wurde, nun ist sie ihm auch seltsamerweise zwei Stunden früher in die Ewigkeit vorangegangen.

Ausland.

Lands«, 14. Dezember. Eine Massenversammlung zur Unterstützung der strikenden deutschen Buchdrucker nahm heute Abend eine Resolution an, nach welcher unter An­erkennung deS internationalen Characters des StrikeS für Verkürzung der Arbeitszeit die Londoner Arbeiter sich zur Unterstützung verpflichten. 500 Pfund wurden mit großer Majorität votirt. (DaS macht etwas über 1 Mk. für den ausständigen Buchdrucker. D. R.)

Lokales «»d Provinzielles.

Schlächter«, 18. Dezember.

* Der Herr Regierungs - Präsident in Kassel theilte der Handelskammer zn Hanau mit, daß er nichts in der Lage sei, die von dort angeregte Zutheilung des Kreises Schlächtern zum Bezirk der Handelskammer in Hanau zu befürworten, da die gewerblichen Verhältnisse des Kreises nur von untergeordneter Bedeutung seien.

* Beauftragt: der Rentmeister Schnegelsberg in Schlüchtern mit der widerruflichen Versehung der dasigen Klosterfonds-Verwaltung im Nebenamt, an Stelle deS zurückgetretenen Rentmeisters a. D. Kaiser.

Pensioniert: der Gerichtsvollzieher v. H aßel t bei dem Amtsgericht in Neuhof.

* Eine Warnung für Fuhrwerks-Besitzer! Im Frühling dieses Jahres hatte ein Lohnkutscher in einer Stadt am Niederrhein das Mißgeschick, daß ihm das Gespann durchging. Ein Fahrgast fiel dabei so unglück­lich aus dem Wagen, daß er an den Folgen wenige Tage nachher starb. Das Leben des Mannes war für 15,000 Mk. versichert, welche Summe die Versicherungs­Gesellschaft der Wittwe des Verunglückten auszahlte, den Fuhrhalter aber um denselben Betrag verklagte. Die Klägerin erlangte in allen Instanzen ein obsiegendes Urtheil, und der Fall kostete dem Haudereibesitzer außer den Kosten für den verletzten Kutscher noch die Summe von 16,500 Mk. Entschädigung und die Prozeßkosten. Bestimmend für das Urtheil war die Thatsache, daß die Pferde schon öfter der Kunst des Kutschers Trotz geboten hatten und bekannteAusreißer" waren. Man sagt, der Fuhrherr habe sie nicht wieder zu Lohnfuhr- diensten verwendet.

* Postalisches. Das Reichspostamt richtet auch in diesem Jahre an daS Publikum daS Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu beginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet. Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Cigarrenkistcn rc. sind nicht zu benutzen. Die Aufschrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf da» Packet gesetzt werden, so em­pfiehlt sich die Verwendung enes Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Bei Fleischscndungen und solchen Gegenständen in Leinwandverpackung, welche Feuchtigkeit, Fett, Blut rc. absetzen, darf die Aufschrift nicht auf die Umhüllung geklebt werden. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Auf­schriften auf weißem Papier. Dagegen dürfen Formulare

zu Post-Packetadressen für Packetaufschriften nicht ver­wendet werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetaufschrift muß sämmtliche Angaben der Begleitadresse enthalten, zutreffendenfalls also den Franko- vermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Wohnung deS Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. s. w., damit im Falle des Verlustes der Begleitadresse daS Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung deS Empfängers, auf Packete nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (C. 0., SO rc.) anzu- geben. Zur Beschleunigung de» Betriebes trägt es wesentlich bei, wenn die Packete frankirt aufgeliefert werden. Das Porto für Packete ohne angegebenen Werth nach Orten des deutschen Reichspostgebiets be­trägt bis zum Gewicht von 5 Kilogramm: 25 Pfg. auf Entfernungen bis 75 Kilometer (10 Meilen), 50 Pfg. auf weitere Entfernung. Anträge seitens des Publikums auf Umtausch verdorbener Freimarken werden nach den neuesten Bestimmungen des Reichs-Postamtes im Allge­meinen nur berücksichtigt, wenn der Verlust ein ver- hältnißmäßig bedeutender ist; die Anträge sind an die Postanstalten zu richten; die Genehmigung zum Umtausch muß aber in jedem Falle vom Reichs-Postamt gegeben werden. Dagegen werden unbrauchbar gewordene Post­karten gegen gleichwerthige Freimarken (nicht gegen andere Postkarten) und gestempelte Postanweisungs­formulare gegen neue oder gegen Freimarken von den Postanstalten selbstständig umgetauscht, und zwar kann der Umtausch von Hand zu Hand am Schalter be­wirkt werden.

* Giltigkeit der Rückfahrkarten über Weihnachten. Mit Rücksicht darauf, daß die beiden Weihnachtsfeier- tage in diesem Jahre auf Freitag und Samstag fallen, ist, wie auf den Preußischen StaatSbahnen, so auch im Lokal- uud direkten Verkehr der Hessischen Ludwigsbahn zugelassen, daß die am 24. nnd 25. Dezember gelösten Rückfahrkarten, sofern dieselben nicht ohnedies schon eine längere Gültigkeitsdauer besitzen, noch am 28. Dez. zur Rückfahrt benntzl werden können.

* ReichSgerichtliche Entscheidung. Ein Kutscher hatte gegen einen Privatier eine vermeintliche Forderung von 250 Mk. und drohte ihm, falls er nicht binnen einer ihm vorgesetzten Frist zahle, mit öffentlicher Be­kanntmachung in den Zeitungen. Der angebliche Schuldner zeigte ihn wegen Vergehens der Erpressung an. Der Angeschuldigte wurde, da er seine Forderung nicht er­weisen konnte, sondern nur soviel darzuthun vermochte, daß er im guten Glauben sei, sein Gegner schulde ihm wirklich den fraglichen Betrag, zu einer Gefängnißstrafe von 2 Monaten verurtheilt. Vergeblich machte die Verteidigung geltend, daß der Angeklagte auS dem Grunde nicht unstrafbar sei, weil er bona lide gehandelt, indem er wirklich glauben konnte, eS stehe ihm die Forderung von Rechtswegen zu. Auf ergriffene Revision annullirte der I. Strafsenat des Reichsgerichts das Ur­theil der I. Instanz mit folgender Begründung: Wegen Erpressung aus §. 253 deS Strafgesetzbuchs ist der Thäter nur dann zu bestrafen, wenn ihm bewußt ist, daß der Vermögensvortheil, den er sich durch seine That verschaffen will, ein rechtswidriger sei, dagegen ist er nicht strafbar, wenn er einen Rechtsanspruch zu haben glaubt und nur weiß, daß ihm die Beweise fehlen, um mit seinem Civilrechtsweg du-chzudringen. Ein Ver- mögenSoortheil, auf welchen der Thäter ein Recht zu haben glaubt, kann auch durch Realisirung des rechts­widrigen Mittels der Drohung nicht zu einem rechts­widrigen werden. Die Anwendung jene» rechtswidrigen Mittels kann möglicherweise den Thatbestand der Nöthig- ung im Sinne des §. 240 des Strafgesetzbuchs, wenn die übrigen in dieser Richtung erforderlichen Merkmale zutreffen, nicht aber den Thatbestand der Erpressung begründen.