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MüchternerMmg

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^ 13.

Samstag, den 14. Februar

1891.

Zur Alter»- und Jnvaliditäts Versicherung.

Auf die Anfrage eines Geschäftsmannes über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung wird imCass. Tageblatt" Nachfolgendes erwiedert.

1) Wenn ein Arbeiter in der 8. oder 10. Woche des Kalenderjahres (bei dem Bauhandwerk oder in einem beliebigen anderen Arbeitsverhältniß) in Arbeit tritt und vorher in keinem Versicherungspflichtigen Dienst­verhältniß gestanden hat, also seine Quittungskarte noch keine eingcklebten Marken aufweist, so ist die erste Marke, welche sein Arbeitgeber zu verwenden hat, in das erste Feld der Karte einzukleben. Denn die 52 Felder der Quittungskarte haben mit der Zahl der 52 Wochen des Kalenderjahres an und für sich gar nichts zu thun. Es ergibt sich dieses ohne Weiteres aus dem Umstände, daß eine solche Quittungskarte durchaus nicht hinsichtlich ihrer Gültigkeit auf die Dauer eines Jahres beschränkt ist, vielmehr ihre Gültigkeit für den Arbeiter bewahrt, wenn dieselbe nur vor Ablauf des dritten Jahres, welches dem am Kopfe der Karte ver- zeichneten Jahre folgt, mit mindestens 47 Marken (den Marken der 47 Wochen eines gesetzlichen Beitragsjahres) beklebt zum Umtausche eingereicht wird (§. 104 des Gesetzes). Das Gesetz selbst (§. 102) hatte in jeder QuittungskarteRaum zur Aufnahme der Marken für 47 Beitragsmarken" vorgesehen; demnächst hat dann der BundeSrath bei Feststellung des bekannten gelben Formulars die Zahl der Felder erhöht und dabei die Zahl 52 gewählt, wodurch der Irrthum des Publikums, die Felder der Karte entsprächen den 52 Kalenderwochen, hervorgerusen ist.

2) Wenn ein Versicherter, welcher zwei Wochen ge­arbeitet und dementsprechend von seinem Arbeitgeber die beiden ersten Felder seiner Karte mit Marken aus­gefüllt erhalten hat, hiernach krank wird und nach einer Unterbrechung von drei Wochen in Folge dieser Krank­heit, also in der sechsten Woche, in das frühere Arbeits­verhältniß als Arbeiter wieder eintritt, so ist die Marke für diese sechste Woche in das Feld 3 einzukleben. Denn nach §. 109 Abs. 2 des Gesetzes müssen die Marken in fortlaufender Reihe eingeklebt werden, so daß sich Marke an Marke eng anschließt. Zwischen- liegende offene Felder dürfen nicht vorkommen.

3) Das Gesetz kennt Beiträge nicht für Tage, son­dern für volle Wochen (Beitragswochen), und zwar beginnt eine solche Beitragswoche nach der Anleitung der preußischen Ressortminister mit dem Montage und endigt mit dem Sonntage. Die erste Beitragswoche war demnach, da das Gesetz am 1. Januar 1891 in Kraft getreten und dieser Tag ein Donnerstag gewesen ist, die Zeit vom 1. bis einschließlich Sonntag den 4. Januar 1891, die zweite vom 5. bis einschließlich

11. Januar und so fort. Verpflichtet zur Einklebung der Marken ist derjenige Arbeitgeber, welcher einen Arbeiter zuerst in einer solchen Beitragswoche gegen Lohn beschäftigt. Regelmäßig wird also derjenige Arbeitgeber kleben müssen, welcher den Arbeiter am Montag in Arbeit nimmt. Hat aber der Arbeiter am Montag nicht gearbeitet, so liegt diese Verpflichtung dem­jenigen ob, der ihm am Dienstag beschäftigt, und so dementsprechend weiter bis zum Sonntag. Nimmt hiernach ein Arbeitgeber am Sonntag einen Arbeiter gegen Lohn an, welcher in dieser Beitragswoche noch nicht gearbeitet hat, so muß er noch für den Sonntag kleben und zwar für eine volle Beitragswoche, da das Gesetz TageSbeiträge nicht kennt. Es ergeben sich hier­aus vielerlei Schwierigkeiten, deren Erörterung jedoch hier zu weit führen würde.

Ob Waschkauen, Büglerinnen, Näherinnen als Arbeiter ober als selbstständige Gewerbetreibende (und damit unter gewissen Beschränkungen als zur Selbst- versicherung berechtigt) zu betrachten sind, läßt sich nicht für alle unter diese Kategorien fallenden Personen gleich­artig beantworten. Im Allgemeinen wird man aber sagen können, daß alle Wäscherinnen (Waschfrauen), Büglerinnen, Schneiderinnen und Näherinnen, welche Wäsche- oder Kleidungsstücke bearbeiten oder herstellen, diese Arbeiten (von Haus zu Haus gehend) in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten und nicht regel­mäßig einen Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherungs- pstichttge Arbeiter angesehen werden müssen. Zum Einkleben der Marken für diese Personen verpflichtet ist diejenige Hausfrau, welche einen solchen Arbeiter zuerst in einer Beitragswoche (vergleiche das oben Ge­

sagte) beschäftigt. Dauert die Beschäftigung auch nur einen Tag, so ist doch für eine volle Woche zu kleben. Ein Anspruch auf entsprechende Vergütung denjenigen Arbeitgebern gegenüber, welche die Waschfrau etwa an den folgenden Tagen der Beitragswoche beschäftigen, ist im Gesetz nicht gegeben. Weiter ist dem Gesetze nicht Genüge geschehen, wenn etwa die Hausfrau ihrer Schneiderin die Hälfte der Marke baar gibt, vielmehr muß dieselbe, um sich eventuell vor Strafe zu schützen, die Marke wirklich einkleben. Bringt die Waschfrau oder Schneiderin eine Quittungskarte nicht mit, so muß die Hausfrau, um sich wieder vor Strafe zu schützen, für die betreffende Arbeiterin auf deren Kosten bei der Ortspolizeibehörde eine Quittungskarte selbst besorgen (§. 143 in Verbindung mit §. 101, Absatz 1, des Ge­setzes). Auch wird die Hausfrau nicht dadurch vor Aerger und Weitläufigkeiten geschützt, daß die Wasch­frau oder Schneiderin sagt,sie verzichte auf die Marken." Denn es handelt sich vorliegend um eine gesetzliche Zwangs-Versicherung, welche von dem Willen des Ver­sicherten ganz unabhängig ist. Daß natürlich in der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, wo noch die größte Verwirrung überall herrscht, von der Anwendung der Strafbestimmungen, zumal den Haus­frauen gegenüber, außer bei wirklicher absichtlicher Renitenz, keine Rede sein kann, darf wohl als selbst­verständlich betrachtet werden.

4) Was die Dienstboten anbetrifft, so ist für diese, falls sie einer Krankenkasse angehöceu, die für die be­treffende Krankenkasse in der Bekanntmachung des Herrn Landes-Direktors vorgeschriebene Marke zu kleben. Ist der betreffende Dienstbote in keiner Krankenkasse, so sind die Marken der zweiten Lohnklasse (also die blauen 20 Pfennigsmarken) zu verwenden. Auf die Höhe des thatsächlich bezogenen Lohnes kommt es nicht an.

Deutsche» Reich.

Berlin, 11. Februar. Kaiser Wilhelm konferierte am Mitwoch mit dem Staatssekretär Freiherr« v. Mar­schall, dem Staatsminister v. Goßler und dem Oberst Jägermeister Fürsten von Pleß. Am Abend besuchte der Monarch das Theater.

DerReichsanzeiger" reproduzirt einen Artikel derNordd. Allg. Ztg." welcher darauf hinausläuft, daß die Regierung ohne Rücksicht auf den Beschluß des Reichstags gegen die Aufhebung bez. Ermäßigung der Getreidezölle bei den Handelsvertragsverhandlungen Zu­geständnisse im Sinne der Ermäßigung der Getreide­zölle insoweit machen wird, als dadurch das Interesse der deutschen Ausfuhrindustrie gefördert wird.

Essen, 2. Februar.Annalen für Gewerbe und Bauwesen" enthalten eine Beschreibung der Krupp'schen Fabrik, der folgende Angaben über die Belriebsein- richtungen deS Werkes entnommen sind: In der Fabrik befinden sich 4542 verschiedene Oefen, 439 Dampfkessel, 82 Dampfhämmer von 100 bis 50 000 Kg. Gewicht, 21 Walzenstrecken, 450 Dampfmaschinen von 2 bis 1000 Pferdestärken, 1622 verschiedene Werkzeugmaschinen, Zur Vermittelung des Verkehres dienen: 4396 Am. normalspurige Eisenbahn mit 14 Tender-Lokomotiven und 542 Wagen; 2919 Km. schmalspurige Eisenbahn mit 14 Lokomotiven und 450 Wagen; 69 Pferde mit 191 Wagen; 80 Kilom. Telegraphenleitung mit 81 Telegraphenstationen und 55 Morse-Schreidapparaten; 140 Kilom. Fernsprech- leitungen mit 156 Sprechstellen, welche mit einer Eentralstelle verbunden sind. An jedem Arbeitstage werden durchschnittlich verbraucht 33 320 Zentner Kohlen und Coaks, 18 834 bis 26 898 Kbm. Wasser, 13 350 bis 42 700 Kbm Leuchtgas. Die Fabrik besitzt für ihren eigenen Bedarf ein chemisches Laboratorium, eine photographische und eine lithographische Werkstatt, eine Bachdruckerei mit 4 Dampfschnellpressen und sieben Handpressen, eine Buchbinderei. Der Plan der Fabrikanlage gleicht dem Plan einer ansehnlichen Provinzialstadt. Die ganze Fabrik ist von der Kruppschen Ringbahn umschlossen und von zahllosen Bahngeleisen durchzogen. Ein besonderes großartiges Gebäude ist die Halle für den Stahlguß. In der­selben befinden sich 107 unterirdische Tiegelstahlöfen für Coaksfeuerung, 20 unterirdische und 1 überirdischer Ofen mit Regenerator-Feuerung. In jedem der erst­genannten Oefen stehen 12, in den andern 18 und in dem oberirdischen Ösen gegen 90 Tiegel, so daß im

Ganzer etwa 1730 Tiegel in diesen Oefen Platze finden, in denen etwa 80000 Kilogramm Stahl mit einem Male niedergeschmolzen werden können. Die Fabrik hat bereits mehr als 24000 Geschützrohre abgeliefert.

Meiningen, 10. Febr. Gestern Abend ist beim Herzoglichen Amtsgericht hier ein Konkurs angemeldet worden, welcher in unserer ganzen Gegend eine große Anzahl von Landleuken in die größte Bestürzung ver­setzt hat. Die Gebrüder Friedmann in Berkach, eine jüdische Handelsfirma, die seit Jahren große Vieh­geschäfte machte und allgemein für eine gute solide Firma galt, der unsere Landleute seit Jahren das größte Vertrauen entgegenbrachten, hat mit einer Ueber- schulduug von ca. 80 000 Mk. Bankrott gemacht. Als die Insolvenz ruchbar wurde, zogen die Bauern aus der Um­gegend in ganzen Scharen nach Berkach und umlagerten daS Haus ihrer Schuldner. Große Summen an baren Darlehen sollen ebenfalls verloren sein. Bei einzelnen Gläubigern, die ein blindes Vertrauen zu diesen Ge­schäftsleuten hatten, soll es sich um Tausende handeln. Es ist eine höchst bemerkenswerthe, aber nicht erfreu­liche Erscheinung, daß so mancher arme strebsame, ehr­liche Mann vergeblich bei dem reichen Nachbar um ein kleines Darlehen bittet und daß derselbe reiche Mann einen solchen Händler auf gut Treu und Glauben ohne alle Sicherheit leichthin Tausend borgt. Eine harte Lehre!

Ballenstedt, 6. Eebruar. Vor einigen Tagen wurde in dem nahen Forsthause ein Einbruch von drei ver­mummten Gestalten am hellen lichten Tage während der Abwesenheit deS Försters verübt. Die erst kürzlich niedergekommene Frau hatte auf Andringen die Schlüssel zum Geldpulte herausgegeben. In dem Pulte lagen einige Tausend Mark einer erst kürzlich gehobene« Erbschaft. Als die Eindringlinge sich wieder entfernten, ergriff die kranke Frau die geladene Flinte und traf wirklich eine der Gestalten, in welcher dieHebamme" erkannt wurde. Die beiden anderen Entflohenen waren deren Mann und der Sohn.

Grätz, 6. Februar. Eine peinliche Geldaffaire wird aus dem Dorfe Kaponke bei Grätz berichtet. Dort war kürzlich ein Stellenbesitzer gestorben und wurde in seinem besten Anzüge beerdigt. Als die Wittwe die Begräbnißkosten bezahlen wollte, merkte sie an ihrem Geldvorrath das Fehlen eines Hundertmarkscheines. Da sie vermuthete, daß der Schein in dem Anzüge stecke, in welchem ihr Mann begraben wurde, ließ sie die Leiche ausgraben, und der Schein fand sich richtig in der Brusttasche des RockeS vor.

Sonderburg, 4. Februar. Ein schreckliches Unglück ereignete sich heute Vormittag im Locale der ersten Knabenklasse. Der Knabe August Bock, der Sohn deS Försters Bock beim Süderholz, war Unwohlseins halber während der Pause nach 10 Uhr im Classenzimmer ge­blieben uud hatte sich bereits ziemlich erholt, als der Knabe Fritz Jacobsen, Sohn des Händlers Jacobsen, int Vorübergehen aus unbegreiflichem Leichtsinn ihm eine Taschenpistole an die linke Schläfe hält und ab« drückt, muthmaßlich um ihn zu erschrecken; leider war die Pistole scharf geladen, der Schuß drang durch die Schläfe ins Gehirn und der Tod trat fast augen­blicklich ein.

Lokales und Provinzielle».

* Schlüchter«, 12. Febr. In Betreff der Ange­legenheit der Verlegung des Landgericht- von Hanau nach Fulda bringt dieFuldaer Zeitung" wiederholt die diese Sache betreffenden Ausführungen des Fuldaer Laudtagsabgeordueten, AmtSgerichtSrathS Gößmann, in der Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses am 16. April vorigen Jahres. Da die Verlegung deS Landgerichts auch die Bewohner deS Kreises Schlüchtern sehr nahe angeht, glauben wir, ihnen diese Begründung der Verlegung nach Fulda nicht vorenthalten zu dürfen. Herr Gößmann sagte wörtlich Folgendes:Ich habe dem Herrn Justizminister eine Bitte vorzutragen, welche die zweckmäßigere Vertheilung von Landgerichtssitzen und Bezirken in Hessen-Nassau betrifft. Ich würde diese Frage bei der bekannten und wohlbegründeten Abneigung, welche die Königliche Staatsregierung so­wohl als dieses Haus gegen Aenderungen der im Jahre 1879 geschaffenen Organisation hegt, nicht erörtern, wenn nicht hier ein arger Mißstand vorläge. Betrachtet