mit Pferden, welche den Anforderungen der Militärverwaltung entsprechen, kann das Bestehen des Marktes sichern.
Ueber die Anforderungen, welche die Militärverwaltung bezüglich der Remontepferde stellt, Auskunft zu ertheilen, bin ich jederzeit gern bereit.
Schlüchtern, den 4. März 1891.
Der Königliche Landrath: Roth.
Nr. 4048. Zur Ausführung der diesjährigen Schutz- pocken-Jmpfung (Impfung, Wiederimpfung und Revision) sind für den 2. Jmpfbezirk nachstehend bezeichnete Termine anberaumt.
1» Station: Sterbfritz und Brennings,
a. am 17. Juni, Vormittags 9 Uhr, Impfung und Wiederimpfung in der Schäfer'schen Wirthschaft zu Sterbfritz,
b. am 24. Juni, Revision um dieselbe Zeit.
8» Station: Altengrona«, Neuengronau und Jossa,
a. am 18. Juni, Nachmittags 1 Uhr, Impfung und Wiederimpfung in der Behringer'schen Wirthschaft zu Altengronau,
b. am 25. Juni, Revision um dieselbe Zeit.
3. Station: Mottgers, Weichersbach und Schwarzenfels,
a. am 19. Juni, Vormittags 9 Uhr, Impfung und Wiederimpfung in der Günther'schen Gastwirthschaft zu Mottgers,
b. am 26. Juni, Revision um dieselbe Zeit.
4. Station: Oberzell und Züntersbach,
a. am 23. Juni, Vormittags 9 Uhr, Impfung und Wiederimpfung in der Dorn'schen Gastwirth- schaft zu Oberzell,
b. am 30. Juni, Revision um dieselbe Zeit.
5. Station: Heubach und UttrichShansen,
a. am 12. August, Nachmittags 1 Uhr, Impfung und Wiederimpfung in der Stoppel'schen Wirthschaft zu Uttrichshausen,
b. am 19. August, Revision um dieselbe Zeit.
6. Station r Oberkalbach,
a. am 12. August, Vormittags 10 Uhr, Impfung und Wiederimpfung zu Oberkalbach,
b. am 19. August, Revision um dieselbe Zeit.
7. Station r Sarinerz und Weiperz,
a. am 17. Juni, Nachmittags 3 Uhr, Impfung und Wiederimpfung in der Lotzenius'schen Wirthschaft, zu Sannerz.
b. am 24. Juni, Revision um dieselbe Zeit.
8» Station: Gundhelm,
a. am 22. Juni, Vormittags 9 Uhr, Impfung und Wiederimpfung in der Lotzenius'schen Wirthschaft zu Gundhelm,
b. am 29. Juni, Revision um dieselbe Zeit.
Zu den oben bezeichneten Terminen sind alle Kinder zu sistiren, welche
1. im vorigen Jahre geboren sind,
2. im Laufe dieses Jahres das 12. Lebensjahr zurücklegen und welche
3. in den Vorjahren nicht oder ohne Erfolg geimpft worden sind, resp, bei welchen wegen Krankheit von der Impfung hat abgesehen werden müssen, sofern sie nicht bereits anderweit geimpft worden sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben, oder
wegen Krankhiet nicht vaccinirt werden können; in diesem Falle ist dem Jmpfarzte vor Schluß des Jmpfgeschäftes der betreffende Impfschein, resp, ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes, sofern derselbe nicht zugleich Jmpfarzt des Bezirks ist, als Nachweis vorzulegen.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und trotz obiger Aufforderung der Impfung oder der Revision entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises haben die Vorschriften des Reglements vom 4. März 1875, Amtsblatt Seite 118 und der in Nr. 39 und 40 des Kreisblatts de 1886 veröffentlichten Anweisungen, sowie die nachstehenden Anordnungen genau zu beachten, resp, dafür Sorge zu tragen, daß dieselben unbedingt befolgt, resp, beachtet werden.
1. Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, gehörig gereinigte, genügend große und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch eine Trennung des Warteraums vom Operationszimmer gestatten. Bei kühler Witterung sind die Letzteren zu heizen. Es ist durchaus unstatthaft, daß das Operationszimmer mit Zimmereinrichtungen und Haushaltungsgeräthen, welche zur Impfung nicht erforderlich sind, angefüllt, und daß auf diese Weise das Jmpfgeschäft erschwert wird.
2. Dem Jmpfgeschäfte hat der Herr Bürgermeister derjenigen Gemeinden, in welcher die Impfung vorgenommen wird, beizuwohnen, um im Einvernehmen mit dem Jmpfarzte für Aufrechthaltung der Ordnung zu sorgen, auch hat derselbe entsprechende Schreibhilfe bereit zu stellen. Der Wiederimpfung und der darauf folgenden Revision hat der Lehrer ebenfalls beizuwohnen.
3. Es ist darauf zu halten, daß die Impflinge mit reingewaschenem Körper und reinen Kleidern im Termin erscheinen.
4. Herrschen an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphteritis, Flecktyphus, Croup u. s. w. in größerer Verbreitung, so hat der betreffende Bürgermeister dem Jmpfarzte sofort Mittheilung zu machen und demselben eine kurze Darlegung über die Verbreitung der Krankheit zu geben, damit derselbe in der Lage ist, seine Dispositionen zu treffen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden hiermit veranlaßt, den obigen Jmpfplan zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, für die Vorladung der Impflinge unter Hinweis auf die Strafbestimmungen zu sorgen und diese Bekanntmachung den Herren Lehrern zur Einsichtnahme vorzulegen.
Jede Außerachtlassung obiger Vorschriften wird dis- ciplinarisch geahndet werden.
Schlüchtern, den 9. Juni 1891.
Der Königliche Lattdrath: Roth. _
Nr. 4148. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter der Schafheerde des Domainen- mchters Kaiser zu Steinau die Räude auSgebrochen ist.
Schlüchtern, den 12. Juni 1891.
Der Königliche Landrath: Roth.
Druck und Verlag »»n 6. Hohmeister in Schlüchtern.