Erscheint Mittwochs und Sonnabends.— Preis mit .Gemeinnützige Blätter" vierteljährl. 1 Mark.— Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfennig
Jf 81. Mittwoch, den 8. Oktober
1890.
Rt>stfi! 1111 Neil “^ hte «Schlüchterner Zeitung" ^[ IllUUlHJUl werden noch fortwährend von allen
- -“—- - - - Postanstalten undLandbriefträgern sowie von der Expedition entgegen genommen.
Zum Verständniß der Invaliditäts- und Altersversicherung.
II.
3) Sofortige Geltend machung der Altersrente und der Invalidenrente.
Wie bereits erwähnt, können die über 70 Jahre allen Arbeiter, etwa 140.000 an der Zahl, sofort nach Eröffnung der Versicherung und die sonstigen älteren Arbeiter, sobald sie 70 Jahre geworden sind, Anspruch auf Altersrente geltend mach-n, wenn von ihnen folgende Bedingungen rechtzeitig erfüllt werden:
a) Schon jetzt müssen alle älteren Arbeiter und Arbeiterinnen sich die Zahl der Arbeitswochen (die Saisonarbeiter auch die Arbcitsunterbrechungen) und den Jahresarbeitsverdienst in den Jahren 1888/1890 bescheinigen lassen, was kostenlos von dem betreffenden Arbeitgeber oder von der unteren Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsortes (Orts- oder Gemeindevorstand, Poliznoerwaltung) zu geschehen har. Im ersteren Falle müssen die Bescheinigungen von einer öffentlichen Behörde kostenlos beglaubigt werden.
b) Daneben ist es von Wichtigkeit, sich auch die etwa in den Jahren 1888/1890 durchlebten Krankheits- wochen von den Krankenkassen oder von dir unteren Verwaltungsbehöide bescheinigen zu lassen.
o) Alle Arbeiter und Arbeiterinnen müssen Sorge tragen, daß sie rechtzeitig versichert werden.
Auch die weniger alten Arbeiter können, falls sie in den Jahren 1891 bis 1895 durch Krankheit oder sonstige Ursachen ihre Arbeitsfähigkeit verlieren, Anspruch auf eine Invalidenrente erheben.
Zur Geliendmachung des Anspruchs auf Invalidenrente ist es ebenfalls nothwendig, sich die oben erwähnten Nachweise jedoch schon von Ende November 1886 ab zu beschaff.n. Nur bedarf es hier einer Bescheinigung über deuJahresarb itsverdienst nicht. Wichtig ist hier die Vorlegung der Militärpapiere, weil die in den Jahren Ende 1886 bis Ende 1890 geleisteten Militärdienste als Beitragszeit angerechnet werden.
4) Bersicherungspflicht.
Zu versichern sind vom 16. Lebensjahre ab die nicht mit Staats- oder Kommunal-Pensionsberechligung ängcstellten und nicht selbstständig ein Gewerbe rc. ausübenden Personen (Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge u. s. w.) ohne Unterschied des Geschlechts, welche gegen Lohn oder Gehalt in der Land- und Forstwirthschaft, Jagd und Fischerei, in der Industrie und im Bauwesen mit Einschluß des Handwerks im Handel und Verkehr, im Haushalt (Dienstmädchen rc.) und in allen anderen Erwerbszweigen beschäftigt werden. Be- triebSbeamte, Handlungsgehülfen und -Lehrlinge jedoch nur, wenn der Jahresarbeitsverdienst 2000 Mark nicht übersteigt. Nicht zu versichern sind die in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge.
Die Versicherung wird dadurch bewirkt, daß die zu versichernde Person sich bei der unteren Verwaltungsbehörde ihres Beschäftigungsortes oder bei den sonstigen bekannt gemachten Stellen sofort nach dem 1. Januar 1891 eine Quittungskarte ausstellen läßt, was kostenlos geschieht. In die Quittungskarte wird von dem Arbeitgeber oder Dienstherrn für jede angefangene Arbeitswoche eine bei der Postanstalt des B schäftigungs- ortes zu erwerbende Beitragsmarke eivgrklebt, deren Werth zur Hälfte von dem Versicherten zu erstatten ist und vom Arbeitgeber oder Dienstherrn bei der Lohnzahlung einbehalten werden kann.
5) Beitragsmarken.
Die in die Quittungskarte einzuklebenden Beitragsmarken richten sich nach der Lohnklasse, in welche die zu versichernde Person auf Grund des für dieselbe maßgebenden Jahrcsarbeitsverdicnstes eingeschätzt wird. A S Jahresarbeitsvcrdienst gilt, wenn nicht Arbeitgeber oder Dienstherr und die zu versichernde Person vereinbaren, daß ein höherer Lohn in Anrechnung kommt,
1) für die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, welche keiner Krankenkasse angc- hören, der für sie von der höheren Berwaltungsbehöeo^ Wtrr Berücksichtigung von Naturalbezügen rc, festzk^
sctzei dedurchsch nttliche Jahresarbcitsverdienst, beziehungsweise der für Betriebsbeamte nach § 3 des land- und sorstwirthschafftichen Unfalloersicherungsgesetzes zu er- mittelnde Jahresarbcitsveidienst.
2) für die bei der Seeschiffahrt betheiligten Personen der für die Seeunfallversicherung maßgebende Jahresarbeitsverdienst
3) für Mitglieder einer Knappschaftskasse der drei- hundertfache B trag dcsvomKasseuvorstande festzusetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes der betreffenden Arbeiterklasse, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeit.r des Beschäftigungsortes.
4) für Mitglieder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Jnuungs-Krankenkasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkasseubeiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohnes beziehungsweise wirklichen Arbeitsverdienstes;
5) im U-brigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns, gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsortes.
Beträgt hiernach der Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 Mk. einschließlich, so ist eine Beitragsmarke der Lohnklasse I zu 14 Pfg, beträgt derselbe über 350 M. bis einschließlich 550 DL, so ist eine Beitragsmarke der Lohnklasse II zu 20 Pf., beträgt derselbe über 550 M. bis einschließlich 850 Mark, so ist ei e Beitragsmarke der Lohnklasse III zu 25 Pf. und beträgt derselbe über 850 Mk., so ist eine Beitragsmarke der Lohnklasse IV zn 30 Pf. für jede Arbeitswoche in die Quittungskarte einzukleben.
Von erheblicher B-deutung für die Versicherten ist es, bei zeitw.iser Arbeitslosigkeit ihr Versicherungsver- Hältiuß dadurch fortzusetzen, daß sie für jede Woche der Arbeitslosigkeit bei der nächsten Postanstalt eine Doppelmarke zum Preise von 28 Pf. erwerben und diese selbst einkleben. Dasselbe gilt für diejenigen Personen, welche durch Selbstständigwerden rc. aus dem Versicherungsverhältniß ausscheiden und die erworbenen Anrechte nicht aufgeben wollen. Auch diese müssen wenn sie später in den Genuß einer Rente gelangen wollen, Zusatzmaiken erwerben und in die Quittungs- karte selbst eicfieben.
Bei Unterbrechung des Arb-itsoerhältnisses seitens der Saisonarbeiter genügt die Einklebung einer 20-Pf.- Marke für j-de Woche.
6) Erlangung der Renten.
Will nun ein Versicherter in den Genuß einer Rente gelangen, so hat er weiter nichts zu thun, als seinen Anspruch unter Ueberreichung seiner Quittungskarte, sowie der sonstigen zur Begründung dcsAnfpruchs dienenden Beweisstücke bei der für seinen Wohnort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Landrath), in Stadtkreisen Magistrat, Polizeibehörde rc.) anzumelden. Alles Weitere wird dann von der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde veranlaßt. Beansprucht der Versicherte Altersrente, so muß er auch fernerhin Beiträge entrichten. Nur beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hört die Beitragsleistung auf und tritt dann an die Stelle der Altersrente die höhere Juvalidenrente.
Deutsches Reich.
Berlin. (Die Moltkefeier als Speculationsobject.) Ais eine Speculation im Privatinteresse enthüllt hat sich eine Aufford.rung, welche unlängst aus Anlaß der Moltkefeier an die städtischen Verwaltungen im Reich ergangen ist zur Herstellung gleichlautender künstlerischer Adressen, um dieselben gebunden in einem Schränk dem Jubilar zu übermitteln. Der Geschäftsführer hierbei ist der „Freist Ztg." zufolge ein Kalligraph Senger, Unter den Linden, welcher dergleichen Adressen gewerbsmäßig anfertigt und eine Reihe von Personen einzeln dazu vermocht hat, eine solche Aufforderung mit ihm zu unterzeichnen. In den Provinzen ist man der Meinung gewesen, als ob für diesen Zweck in Berlin ein Comite bestehe und alS ob die städtischen Behörden in Berlin hinter dem Plan ständen. Nur einzelne Mitglieder der städtischen Körperschaften hat Herr Senger privatim zur Unterstützung seiner Aufforderung vermocht. Eine Cuni'Lsitzung hat niemals stattgefunden. Vor einigen Tag.n waren einige Herren zu einer solchen eingeladen. Die Emgeladenen aber erhoben Protest gegen das Vorgehen des Herrn Senger.
In einer Zuschrift an die „Boss. Ztg." spricht sich „eine der angesehensten Persönlichkeiten" Berlins in gleichem Sinne aus. Die Zuschrift schließt: „Mit Rücksicht darauf, daß eine große Anzahl anderer Städte in gutem Glauben der Aufforderung (Senger's) gefolgt sind und ihre Unterschriften und Geldbeiträge eingesandt haben, und vor allem mit Rücksicht darauf, daß es für jeden von uns im höchsten Grade peinlich ist, in das bevorstehende einmütige und einzige Jubelfest einen Mißklang hincingctragen zu sehen, wurden zunächst Versuche gemacht, nachträgliche Abhilfe zu schaffen. Nachdem indeß die Lage der Sache in vollem Umfange erkannt worden ist, bleibt nichts j übrig, als den Plan fallen zu lassen und den Mißbrauch des Namens einer großen Anzahl von Personen sowie desjenigen der Stadt Berlin zp öffentlicher Kunde zu bringen, um, so weit das noch möglich ist, die, welche es an« geht, zu warnen."
— Kriegsminister von Verdy hat jetzt sein Abschiedsgesuch formell eingereicht. In der letzten Sitzung des Staatsministeriums hat er sich von seinen Ministerkollegen bereits verabschiedet.
— Von nun an zählt das deutsche Heer 173 Infanterie-Regimenter; 19 Jäger-Bataillone; 93 Kavallerie- Regimenter (12 Kürassier- und schwere Reiter-, 28 Dragoner-, 6 Chevauxlegers-, 20 Husaren- und 25 Ulanen - Regimenter); 43 Feldartillerie - Regimenter und 433 Batterien (außerdem 3 Lehrbatterien); 31 Bataillone Fußartillerie; 20 Pionier- und 21 Train- Bataillone.
— Die Börsenblätter kündigen eine Forderung von 80 Millionen für Militärzwecke im Militäretat an, darunter 35 Millionen für Kasernen.
— Der „Frk. K" schildert die Berliner adeligen Selbstmörder der letzten Tage. Es ist nichts weniger als ein Lichtbild. Der eine ein fauler, willenloser, nervenschwacher, liederlicher Junge aus fürstlichem Hause, der nie arbeiten und nie gehorchen gelernt; der andere in durch Spiel ruinirter Baron ; der dritte ein gewöhnlicher „Herr von", bezw. Lump; der vierte ein „an der Rohhcit und Wildheit seiner Natur zu Grunde gegangener" Soldatenschinder, über bissen „triebvcrirrte Natur ungeheuerliche Gerüchte gehen," und dem gegenüber es als Liebesdienst eines Kameraden gilt, eine geladene Pistole schweigend auf seinen Tisch zu legen;" der fünfte „ein durch schlechte Erziehung und Pflichtenlosigkeit bei materiellem Wohlstand degcnerirter Edelmann, ein Schläger, ein Säufer, ein Rowdy; die zahlreichen Scandalgeschichten, die über ihn Umläufen, lassen es zweifelhaft erscheinen, ob er ein Irrsinniger oder ein brutales Vieh ist, ein höchst geschmackloser und höchst ungebildeter Renommist, in dessen Gebühren sich plebeische Gutmüthigkeil und tückische Bosheit mischt, ein menschlicher Assomoir voll bestialischem Ucbermulh." „Findet man ein Geschöpf, das aus verrohten Instinkten die öffentliche Sicherheit gefährdet und die Menschen auf der Straße ohne Grund, ohne Anlaß, lediglich aus Lust am Schlagen anfäUt (wie dieser Graf Kleist unlängst einen wehrlosen lahmen Bankbeamten), so ist es eine Pflicht gegen die Gesellschaft, dieses Thier unschädlich zu machen, wie man einen Tiger unschädlich machen würde, der auS seinem Käfig ausgebrochen ist und die Straßen durchrast" — Schöne Bildchen aus der Hauptstadt „des Reichs der Gottesfurcht und frommen Sitte," der deutschen ReichS- Hauptstadt!
Wopmauusdorf (Oberpfalz), 24. Sept. Hier leben aus einer Familie vier Brüder und vier Schwestern, Zwillingspaare, welche zusammen 620 Jahre zählen. Dieselben haben in ihrem Leben noch nie Kaffee od>r Bier getrunken. Ihre Nahrung besteht in Kartoffeln, Brod, Sauerkraut und Milchspeisen; Fleisch essen sie nur an den Kirchweihtagen, im Jähre ein Mal. Arzt und Medicamente sind ihnen unbekannte Dinge; Krankheiten kennen sie nur vom Hörensagen. Sollte einem nicht recht wohl sein, so greifen sie zu ihren Hausmitteln, den getrockneten Schwarz- und Hollunderbeeren.
Lokales und Provinzielles.
* Schlüchteru, 6. Oct. Nächsten S on nah end, den 11. d. M., Vorm. 10 Uhr findet im Gasthofe „zum Stern" hiersebst öffentlicheKreistagssitzung statt. Auf dk-Tagesordnung steht, wie uns mi getheilt wi- d, die Wahl von Kreis-Kommissionen, Wahl eines jKrei-k-Ausschußji