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Samstag, den 4. Oktober

1^ftJhf»!A0M °uf dieSchlüchterner Zeitung" llCuuiiyi U werden noch fortwährend von allen -' -i-ril...._ - Postanstalten undLandbriefträgern

sowie von der Expedition entgegen genommen.

Zum Verständniß der Jnvaliditäts- und Altersversicherung.

Die Jnvaliditäts- und Altersversicherung b ginnt voraussichtlich mit dem 1. Januar 1891. Zweck dieser Versicherung ist, allen Arbeitern und Arbeiterinnen

1. im Alter durch eine Altersrente einen Zuschuß zu dem dann in der Regel herabgeminderten Arbeits­verdienst zu gewähren und

2. im Falle frühzeitigen Eintritts der Arbeitsun­fähigkeit für die Dauer derselben eine den Betrag der Altersrente übersteigerte Invalidenrente zu sichern.

1. Die Altersrente

kann sofort vom Beginn der Versicherung ab (l. Januar 1891) von denjenigen versicherten Arbeitern beansprucht werden, welche das Alter von 70 Jahren vollendet haben und Nachweisen, daß sie in den Jahren 1888, 1889 und 1890 mindestens in 141 Wochen gearbeit t haben. Bei diesen 141 Wochen werden auch die Wochen bescheinigter Krankheiten und die Unt rbrechung n bei Saisonarbeitern mitgezählt, wie wenn es Arbeitswochen wären.

Diejenigen Arbeiter, welche beim Beginn der Ver­sicherung (1. Januar 1891) noch nicht 70 Jahre alt, jedoch mehr als 40 Jahre alt sind, haben gleichfalls von dem Z itpu kt ab, mit welch in sie das 70. Lebensjahr vollenden, Ansp nch auf Altersrente, wenn sie die vorhin angegebenen Nachweise führen nen und vom Beginn der Versicherung (L Januar 1891) ab regelmäßig ihren wöchentlichen Beitrag entrichten.

Die Höhe der zu gewährenden Altersrenten wird nach Lohnklassen verschieden bemessen. Die Altersrente beträgt mindestens 106,40 Mk. und höchstens 191,00 Mk. jährlich.

Bei Berechnung der Rente werden 1410 Beitrags- wochen (Beiträge) zu Grunde gelegt, so zwar, daß

Auch hier werden bescheinigte Krankhcitswochm, sowie bis Dauer militärischer Dienstleistung und die­jenigen Wochen mitgezäglt, in welchen Saisonarbeiter rc ihr Arbeits- oder Dicnstverhältniß unterbrechen mußten.

Die Höhe der Invalidenrente richtet sich, wie die Altersrente, nach den Lohnklassen, für welche Beiträge entrichtet worden sind, und nach der Zahl der wirklich entrichteten Beiträge.

Bei Berechnung der Rente wird für alle Lohnklassen ein gleicher Grundbetrag von 60 M. an gesetzt und sodann für jeden Wochenbeitrag für Lohnklasse I eine Rentensteigerung von 2 Pf., ,1 11 ,, ,, 6

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in Anrechnung gebracht. Für bescheinigte Krankheits- wocheu und für die Wochen militärischer Dienstleistungen, welche als Beitragswochen gezählt werden, kommt für pbe Woche die Rentensteigerung der Lohnklasse II in Ansatz.

Hat z. B. ein invalider Arbeiter der Versicherung etwas über 18 Jahr angehört, und kann er

50 Beiträge in Lohnklasse II.

300 . III.

600 .. IV. und

10 bescheinigte Krankheitswochen aufweisen, so berechnet sich sein Rentenanspruch bei der Versicherungsanstalt auf 60 Mk. X 50 X 6 Pf. -s- 300 X 9 Pf. 4- 600 X 13 Pf. + 10 X 6 Pf. 168,60 Mk.

Hierzu gibt das Reich, wie bei der Altersrente, einen Zuschuß von 50 Mk., so daß die Jahresrente insgesammt 168,60 4450 ---- 218,60 2)11, oder die ab? gelüftete Monaisrenle 18,25 Mk. beträgt.

jede einzelne B-ilragswm um 4 Pf. bewi

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Die Lohickl. I gilt für

Hat ein Arbeiter 10

eine Erhöhung der Rente in Lohnklasse I, - ' H,

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IV,

einen Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 Mk. jährlich, mehr als 350 bis

550 jährlich, 550 bis

850 jährlich, 850

Vochen-Beiträge nach dem 1.

Januar 1891 für Lohnklasse III entrichtet und kann er Nachweisen, daß sein durchschnittlicher Jahresarbeits- Derbienft in den vorhergegangenen 3 Jahren 1888 bis 1890 875 Mk. betragen hat, so sind für die 10 Bei­träge die Rentensätze der Lohnklasse III mit 8 Pf. und für die übrigen 1410 - 10 = 1400 Beiträge die R ntensätze der Lohnklasse IV mit 19 Pf. in Ansatz zu bringen. Die Jahresrente berechnet sich demnach auf 10 X 8 Pf. + 1400 X 10 Pig. = 140,80 Mk. Hierzu gibt das R ich 50 Mk. als Zuschuß, so daß die Jahresrente insgesammt 190,80 Mk., die Monats- tcHe also 15,90 Mk. b.t agen würde.

2) Die Jnvalidenrente kann erst nach Zurück.egung einer Wartezeit, d. h. nach Entrichtung einer bestimmten Anzahl von Beiträgen, bewilligt 'werden. Ailg in.in sind als Wartezeit fünf Jahre, jedes Jahr mit Rücksicht auf zcitw ilige Arbeislosigkeit anstatt zu 52 nur zu 47 B itragswochen gerechnet, so daß insgesammt 5 X 37 =» 235 Bei­träge entrichtet sein müssen.

Solche Personen indessen, welche bereits in den pften fünf Jahren nach Beginn der B-rsicherung, also tu den Jahren 1891/1895, arbeitsunfähig werden, können glichfals Anspruch auf Invalidenrente machen, wenn sie

a) wenigstens 47Wochenbeträge entrichtet haben und

b) Nachweisen, daß sie in den letzten fünf Jahren vorEintritt der Erwerbsunfähigkeit in den noch fehlenden $p$en gearbeitet haben.

Deutsches Reich.

Berlin, 1. Oktober. Kaiser Wilhelm ist mit Ge­folge heule früh um 9 Uhr in Wien eingetroffen und vom Kaiser Franz Josef und den Erzherzögen Albrecht, Wilhelm und Rainer auf dem Nordbahnhof empfangen worden. Beide Kaiser umarmten und küßten sich herz­lich. Den Erzherzögen schüttelte Kaiser Wilhelm freund­schaftlich die Hände. Sodann fuhren beide Kaiser unter enthusiastischer Begrüßung von Seiten des Publikums nach der Hofburg.

Ueber Aenderungen der Armenpflege in Preußen in Bezug auf gewisse Theile der sogenannten geschlossenen Armenpflege wird demHamburgischen Korrespondenten" Folgendes mitgetheilt: Das preußische Ausführungs­gesetz zum Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz gibt den Landarmenverbändcnoder den sonstigen Kommunal­verbänden die Befugniß, die außerordentliche Armen­last d. h. die Kosten der Fürsorge für Geisteskranke, Blinde, Taubstumme, Idioten an Stelle der Orts­armenverbände zu tragen. Nach den vom Minister Herrfurth angefteßten Erhebungen ist von dieser Be­fugniß nur in einzelnen Provinzen ein ausgibigerer Gebrauch gemacht worden, obgleich die Versorgung von Geisteskranken in Irrenanstalten manchen kleinen Ortsarmenverband aufs äußerste bedrückt und Idioten, Epileptische u. s. w. vielfach ihren Angehörigen ganz zur Last bleiben. Die preußischen Oberpräsidenten haben sich daher übereinstimmend dahin ausgesprochen daß durch stärkeres freiwillig s Eintreten der Land­arm nverbäade und Kreise oder mittels einer Ergänzung der Vorschriften des Ausführungsgesetzes Abhilfe ge­schafft werden müsse. Der Minister hat im vorigen Jahre zunächst versucht, was im Wege der Einwirkung auf die Landarmenverbände und Kreise zu erreichen sei, und dabei als Grundsatz ausgestellt, daß die Er­richtung und Unterhaltung der größeren Heil- und Bewahranstalten für Geisteskranke u. s. W. den Land- armeuvcrbänden zur Last bleiben müssen, während die Kreise die nach Abzug der allgemeinen Berwaltungs- kosten der Anstalten sich ergebenden, für die einzelnen Kranken aufgew.ndeten Kosten ganz oder zum größeren Theile übernehmen sollen. Nachdem nunmehr an den Erlaß einer neuen Landgemeindeordnung herangetreten und in B rbindung damit im Rahmen des Steuer- reformw.rks eine andere Bertheilung der Gemeinde- lasten vorgesehen ist, dürfte auch an Stelle der Frei- willigk.it in Sachen der außerordentlichen Armenpflege

ein höheres Maß gesetzlicher Verpflichtung für Kom- munalvrrbäude gesetzt werden.

Große Pferde-Ankäufe für die Armee, welche durch die am 1. Oktober eintretenbe Erhöhung der Friedenspräsenzstärke, insbesondere durch die Vermehrung der Artillerie erforderlich sind, werden jetzt, und zwar größtenteils in Jütland, ausgeführt.

* Der Handel mit Loosen der preußischen Klassenlotterie soll, wie man an maßgebender Stelle beabsichtigt, in Zukunft verboten werden, so daß sich mit deren Vertrieb fortan nur noch die kgl. Lotterie- Einnehmer befassen dürfen.

* Die Pferdezucht Ostpreußens hat in den letzten zwanzig Jahren einen ganz gewaltigen Aufschwung ge­nommen. Während im Jahre 1870 die Zahl der durch die Landbeschäler der bret Marställe des litthauischen Landgestüts Justerburg, Rastenburg und Gudwallen, gedeckten Stuten 15,830 betrug, stieg dieselbe im ver­flossenen Berichtsjahr 1889 bereits bis auf 31,174, also nahezu um 100 pCt. Hengste waren im letzten Jahre in der Provinz 498 aufgestellt. Der viel kleinere Regierungsbezirk Gumbinnen steht mit 355 Hengsten und 22,628 Stuten obenan, während für Königsberg die entsprechenden Zahlen 143 und 8546 sind.

Leipzig. Der deutsch-freisinnige Verein zu Leipzig hat folgende Resolution gefaßt:Die heutige Ver­sammlung des deutsch-freisinnigen Vereins für Leipzig und Umgegend ehrt in dem Generalfeldmarschall Moltke denehrlichen Gegner", muß es ^abec ablehnen, ihm als dem ausgesprochenen Vertreter des Militarismus, anläßlich seines 90. Geburtstages eine besondere Ehren­bezeugung zu erweisen." Wie schmerzlich muß es dem großenMollkc sein, die Ehrenbezeugung des Leipziger freisinnigen Vereins an feinem Ehrentage entbehren zu muffen! Das wird ihm gewiß die ganze Freude ver­derben. 0 sancta simplieitas! d. h. auf deutsch: O Du freisinnige Dünkelhaftigkeit!"

Neurodk (Schlesien) 29. Sept. Ein entsetzlicher Mord wurde in der Nacht zu Sonnabend auf dem Wolfschacht zu Mölke begangen. Der zum Feuern des Weucrofens bestellte Bergmann ist in die glühenden Flammen des Ofens geworfen worden und elendiglich verbrannt. Es liegt ein Racheakt vor.

Wegen gemeiner Verbrechen sind der Gärtner und ein Lehrer des ReichswaisenhauseS zu Schwabach zu 4 und 5 Jahren Zuchthaus verurtheilt worden. Der Waisenhausvater, der als Zeuge vernommen wurde, ist in der Verhandlung noch verhaftet worden.

Eine gewaltige Feuersbrunst, der 21 Häuser und 14 Scheunen zum Opfer gefallen sind, hat am vorigen Sonntag in Groß-Umstadt gewüthet.

Lokales und Provinzielles.

* Schlächtern, 3. October.

* Zu Localschulinspectoren wurden ernannt der ev. Pfarrer Kienzler iu Neuengronau und der kath. Pfarrer Stöhr in Ultrichshausen.

* Versetzt wurden die Lehrer Reichmann zu Vollmerz an die ev. Schule in Neuengronau und Fisch­lein zu Braunhausen, Kreis Rotenburg, an die ev. Schule zu Breunings, Kreis Schlüchtern. Definitiv angestellt wurden die Lehrer Klaue r zu Wcichcrsbach und K n a u f f zu Oberzell. Lehrergehilfe S ch u l t h e i S aus Ramholz wurde provisorisch als L hrer an die ev. Schule zu Hammershausen, Kreis Frankenberg, bestellt.

* Blerführer sindHandlungsgehilfen! Ein Spielführer, welcher im Dienste eines Biergeschäfts sowohl Bier au die Kunden abfährt, als auch im Namen seines Geschäftsherrn Bier verkauft und von den Kunden den Kaufpreis einkassirt, sowie das Spundgeld erhebt, ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts I. Civilst, vom 21. Juni 1890, nicht als gewerblicher Arbeiter, sondern als Handlungsgehilfe zu erachten. Bor solch' juristischer Weisheit beugt man das Haupt und stirbt.

* In Kurhcssen steht noch heute, wie die Fr. Z. mittheilt, eine Feiertagsverordnung aus dem Jahre 1651 in Kraft, nach welcher dasöffentliche Kaufen und Ver­kaufen" an Feiertagen völlig verboten ist. Der Bürger- vercin in Kassel hat nun eine Resolution gefaßt, in welcher eine z itgemäße Abänderung dieser veralteten Sonntagsordnung, die nicht nur eine große Zahl von Kaufleuten erheblich schädigt, sondern auch das Publikum in flinem freien Verkehr behindert, gefordert wird,