Erscheint Mittwochs und Sonnabends. — Preis vierteljährlich 1 Mark. — Anzeigen lösten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfennig.
1890
Samstag, den 19. April
auf die „Schlüchterner Zeitung" i Eoenso wird zu verfahr.» sein, wenn der Arbeitgeber werden noch fortwährend von allen
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Postanstalten undLandbriefträgeen
sowie von der Expedition entgegen genommen
Die für die Jnvaliditäts und Altersversicherung schon jetzt zu beschaffenden Nachweise.
(Forschung.)
Wichtig sind ferner:
3. Für alle diejenigen Personen, welche am 1. Jan. 1890 das 59. Lebensjahr schon zurückgelegt haben, Nachweise über die Höhe des Lohnes, welchen sie in ihren verschiedenen Arbeits- oder Dienstverhältnissen seit dem 1. Januar 1888 bezogen haben, weil von der durchschnittlichen Höhe dieses Lohnes für sie die Höhe der Altersrente abhängt;
4. Nachweise über die Dauer jeder mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit, durch welche Jemand nach dem 1. Januar 1886 (oder doch November 1886) verhindert worden ist, eine berufsmäßige Beschärtigung der unter Ziffer I gedachten Art, welche er damals nicht lediglich vorübergehend ausgenommen hatte, fortzuschen, wenn eine solche Krankheit mindestens 7 auf einander folgende Tage gedauert hat. Ausgenommen sind jedoch solche Krankheiten, welche der Betheiligte sich vorsätzlich ober bei Begehung eines durch strafgerichlliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Räufhändeln, durch Truukfällig- keit oder durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen bat, denn derartige Krankheiten gelten niemals als Beitragszeit;
5, Nachweise über jede militärische Dienstleistung im Heere oder in der Marine, zu welcher Jemand nach dem 1. Januar 1886 (oder doch November 1886) behufs Erfüllung der Wehrpflicht herangezogen ist, wenn er durch dieselbe verhindert worden ist, eine berufsmäßige Beschästigung der unter Z ffer I gedachten Art, welche er damals nicht lediglich vorübergehend ausgenommen hatte, sortzusetzen.
Von diesen Nachweisen sollen diejenigen über militärische Dienstleistungen (5) durch die Militärpapiere geführt werden. Die übrigen Nachweise müssen in der Regel durch besondere Bescheinigungen geführt werden, welche gebühren- und stempelfrei sind und die sich Jeder man» ohne große Mühe ausstellen lassen kann. Dies! ergibt sich aus Folgendem:
Zu 1. Der Nachweis einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung (vergl. Ziffer I) und ihrer Dauer kann auf zweierlei Weise geführt werden:
entweder durch eine Bescheinigung der unteren Verwaltungsbehörde desjenigen Orts, an welchem dir Beschäftigung ftattgefunben hat. Handelt es sich um eine Beschäftigung als Seemann auf deutschen Seeschiffen, so tritt an die Stelle der uns eben Verwaltungsbehörde im Jnlande das Seemannsamt des Heimalhhafens des betreffenden Schiffs. Als untere Verwaltungsbehörden sind die Ortspolizeidehörden und die Vorstände der ' . ’ Gemeinden bestellt:
oder durch Bescheinigungen des betreffenden Arbeitgebers, welche aber von einer öffentlichen Behörde beglaubigt sein müssen.
Wer in der ganzen Zeit, über welche er Nachweise beibringen will, nur bei einem Arbeitgeber oder bei wenigen beschäftigt gewesen ist, braucht sich nur von diesem Arbeitgeber oder, wenn es mehrere sind, von jedem derselben eine Bescheinigung, in welcher Anfang und Ende der Beschäftigung bei ihm nach dem Datum angegeben sind, ausstellen und die Unterschrift von dem Gemeindevorsteher oder der Polizei- oder einer anderen öffentlichen Behörde beglaubigen zu lassen.
Hat Jemand aber in der Zeit, über welche er Nachweise haben will, bei einer größeren Zahl von Arbeitgebern in Beschäftigung gestanden, so wird er wohl
thun, die Bescheinigungen sämmtlicher Arbeitgeber dem O'.tsvorsteher oder der Polizeibehörde vorzulegen und sich von diesen eine Bescheinigung über sämmtliche Arbeitsverhältnisse, in welchen er gestanden hat, geben zu lassen. Er braucht dann statt der mehreren Be-' (bei Georg Traudt in Steinau seit 1878) 10 M. (Reinigungen der Arbeitgeber nur dle eine des Ge-. Katharina Lenkersdörfer (bei Baurath Spangenberg in meindevorstehers oder der Polizeibehörde aufzubewahren.! Steinau seit 1879) 10 M. Johannes Stock (bei C.
ober die Arbeitgeber, bei welchen Jemand in Arbeit g-- standen hat, nicht mehr leben oder sonst behindert sind, ihrerseits eine Bescheinigung auszustellen, das Arbeits- verhältniß aber dem Gemeindevorsteher ober der Polizei- behörde bekannt ist ober auf irg.nb eine Art nachge- wiesen w rben kann.
Zu 2 und 3. Diese Nachweise werden zweckmäßig ebenso geführt, wie diejenigen unter 1.
Zu 4. Ueber die Dauer einer Krankheit (Ziffer 4), während welcher der Erkrankte von einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-) Bau-, Jnnungs-Krankenkasse, von einer Knappschaftskasse, aus b.r Gemeindekrankenversicherung, von einer eingeschriebenen oder einer auf Grund landes- rechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse Krankenunterstützung bezogen hat, hat der Kassenvorstand Bescheinigungen auszustellen; für diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der von der betreffenden Kasse zu gewährenden Krai keuunterstützung hinausreicht, sowie für diejenigen Erkrankten, welche einer derartigen Kasse während ihrer Krankheit nicht angehört haben, erfolgt die Bereinigung durch den Gemeindevorstand (§. 18 Abs. 1). Für die in Reichs- und Staatsbetrieben beschäftigten Per souen können diese Bescheinigungen auch durch die Vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden (8. 18 Abs. 2).
111. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß alle Personen, welche nach Vollendung des 16. Lebensjahres seit dem Jahre 1886 eine Beschäftigung der in Ziffer I bezeichneten Art ausgeübt haben und während derselben nicht bereits in dem daselbst angegebenen Maße in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt waren, ein dringendes Interesse daran haben, die Nachweise über die Dauer der vorbezeichneten, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes durchlebten Arbeits- oder Dienstverhältnisse, Krankheiten, militärischen Dienstleistungen, U iterbrechungen eines mit einem bestimmten Arbeitgeber eingegangenen Dienst- verhältnissts sich rechtzeitig zu sichern und für deren sorgfältige Aufbewahrung Sorge zu tragen. Das gleiche Interesse haben die vorbezeichneten Personen, sofern sie am 1. Januar 1890 das 59. Lebensjahr schon vollendet hatten, an der rechtzeitigen Beschaffung und sorgfältigen Aufbewahrung der Nachweise über die Höhe des Lohns, Welchen sie während der seit dem Jahre 1888 durchlebten Arbeits- oder Dienstverhältnisse thatsächlich bezogen haben.
Denn Niemand kann wissen, ob er nicht das Un- ! glück haben wird, bald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes invalide zu werden. Tritt dies aber ein, so sönnen diejenigen Personen, welche in der Beschaffung und Aufbewahrung dieser Nachweise nachlässig gewesen sind, in Folge ihrer Nachlässigkeit die Vortheile der Uebergangsbcstimmungen und damit den Anspruch auf Invalidenrente leicht verlieren. Aehnliche Verluste drohen hinsichtlich des Anspruchs auf Altersrente oder deren Höhe. Zur Erläuterung mögen die folgenden Beispiele dienen.
(Fortsetzung folgt.)
Lokales und Provinzielles.
Schlüchtern, 17. April. Zur Prämiirung von Dienstboten, welche bei ein und derselben Herrschaft eine längere Reihe von Jahren treu gedient haben, ist auch in diesem Jahre wie im Vorjahre ein Betrag aus Kreisfonds bewilligt, und sind den nachstehend genannten Dienstboten Prämien von 10 bis zu 20 M., je nach der Dauer der Dienstzeit, aus der Kreis-Kommunal- Kasse zu Theil geworden. Franz Schönherr (bei A. V. Wolf in Schlüchtern seit 1874) 15 M. Johannes Henning (bei Bäcker Freund in Schlüchtern seit 1877) 10 M. Margarethe Müller (bei Sauitätsrath Spaugen- bcrg in Schlüchtern seit 1854) 20 M. Louise Harting (bei Sekretair Bietz in Schlüchtern seit 1871) 15 M. Reinhard Ullrich (bei Valentin Freund in Schlüchtern seit 1875) 10 M. Georg Müller (bei Adam Schaefer in Schlüchtern seit 1879) 10 M. Andreas Weining (bei Adam Schaefer in Schlüchtern seit 1879) 10 M. Johannes Pauli (bei Adam Schaefer in Schlüchtern seit 1876) 10 M. Amand Forg (bei Oberamtmann Kaiser in Steinau seit 1874) 15 M. Nicolaus Blum
Anselm in Soden seit 1875) 10 M. Konrad Menius (auf Hofgut Ahlersbach feit 1871) 15 M. Johs. Ochs (bei Wittwe Uffelmann in Breitenbach feit 1877) 10 M. Peter Alt (bei Ockonom Zinkhan-Drasenberg seit 1873) 15 M. Peter Schaefer (bei Oekonom Zinkhan-Drasen- berg feit 1875) 10 M. Marie Rosenberger (bei Johs. Fohl III. in Wallroth jeit 1875) 10 M. Möge die den vorgenannten Dienstboten gewordenen Anerkennung Veranlassung geben, daß recht viele Dienstboten im Kreise sich dieselben zum Vorbild und Muster nehmen und ihrer Herrschaft gleichfalls eine lange Reihe von Jahren dienen; auch bei ihnen wird dann die verdiente Anerkennung nicht ausbleiben. Anträge auf Gewährung von Prämien sind an den Kreis - Ausschuß zu richten und wird dieserhalb auf die Bekanntmachung im heutigen Kreisblatte hingewiesen.
* — Aus der Hanauer Strafkammersitzung vom 14. April. Am 5. December traf ein Bauer von Wallroth mit einem Schmied von Kressenbach, mit dem er wegen Familienverhältnissen sehr verfeindet ist, in der Freund'schen Wirthschaft zu Schlüchtern zusammen. Nach einigen Wortneckereien ging der Schmied einmal in den Hof und benutzte der Wallrother (heutige Angeklagte) die Gelegenheit, um seinem Feind einmal ein paar ordentliche auszuwischen. Er folgte dem schon ältlichen Manne auf den Hof und versetzte ihm 3 wuchtige Schläge mit einem Stock, wodurch 3 stark blutende Wunden am Kopf entstanden, welche eine ArbeitS. Unfähigkeit von nahezu 3 Wochen im Gefolge hatten. Der Gerichtshof bestrafte den Angeklagten unter Annahme mildernder Umstände, die gefunden wurden in dem zwischen den Parteien bestehenden feindlichen Verhältniß, mit 4 Monaten Gefängniß und den Kosten. — Ein Arbeiter von Ahl war im September vorigen Jahres von der Strafkammer freigesprochen worden von der Anklage, den W-g vor dem Gemeinde-Armenhaus, in welchem er wohnt, durch Hinsetzen von Brennholz versperrt zu haben, und zwar weil das Gericht annahm, daß der Angeklagte nicht in böswilliger Absicht daS Holz in den betreffenden Weg gesetzt habe. Neuerdings liegt nun wieder dieselbe Anzeige vor und hatte das Schöffengericht in Salmünster den Angeklagten in eine Geldstrafe von 3 Mark genommen. Auf Grund des ersten von der Strafkammer ergangenen Urtheils legte der Angeklagte Berufung ein, fiel aber natürlich mit derselben hinein, denn nur einmal kann von dem Mangel böswilliger Absicht bei ein und demselben Angeklagten in ein und derselben Sache die Rede sein und da ferner auch feststeht, daß der Bürgermeister unterm 11. Oktober dem Angeklagten ausdrücklich verboten hatte, den Weg mit Holz zu besetzen, wurde die Berufung unter Verurtheilung in die Kosten verworfen.
Fulda, 13. April. Heute Morgen, während des Gottesdienstes, ereignete sich in einer Bauernfamilie in Höf ein schrecklicher Unglücksfall. Das 4jährige Kind war, während, die übrigen FamitiengliKder dem Gottesdienste beiwohnten und die Muster zum Wasserholen ausgegangen, dem Küchenfeuer zu nahe gekommen und stand bald in Hellen Flammen. In seiner Angst lief das Kind vor die Hausthüxe, wo es die nach Hause kommende Mutter schrecklich verbrannt vorfand. Bereits gab es seinen Geist auf. Der Vorfall ist um so bedauerlicher, als in dem Hause Hochzeit gefeiert werden sollte.
Iie Launen des Glücks.
Ein RoMan aus dem Leben von Paul Böttcher' (Fortsetzung.)
Die Frau erschrack fast vor diesem Geständniß, so hatte sie sich den Schluß nicht ausgemalt und Elwira, welche das Erstaune« bemerkte, fuhr fort: „O fürchten Sie nichts, Frau Kallmann, ich werde nicht das Ansinnen an Sie stellen, mich auch während dieser schweren Zeit im Hause behalten zu sollen: ich werde ins Krankenhaus gehen, vielleicht daß Gott die Barmherzigkeit übt und mich zu sich nimmt, wenn die Stunde herannaht."
„Sie sündigen an sich selbst Elwira, wenn Sie ununterbrochen nur an den Tod denken oder denselben herbeiwünschen. Und dann dürfen Sie vor allen Dingen nicht glauben, daß wir Sie jetzt noch, wo Sie diese