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sind zur Fortschaffung der Manöverbedürfnisse in Schlächtern, wo ein Manövermagazin errichtet werden wird, zu gestellen:

1. am 16» September d. J., früh/sS Uhr, drei einspännige Wagen und dreißig zweispännige Wagen einschließlich eines Reservewagens.

II. am 19. September d. I., früh Hs6 Uhr, acht einspännige Wagen einschließlich eines Reservewagens, itttb viernndneunzig zweispännige Wagen einschließlich dreier Reservewagen.

Zur Herstellung dieses Fuhrparks haben zu stellen:

CQ

Gemeinden.

am 16. Sep­tember d. Js.

früh 1 z 5 Uhr.

am 19. Sep­tember d. Js. früh *fe6 Ubr.

ein- svänniqe Wagen,

Zabl.

Zwei- svännige Wagen

Zabl.

ein- svännige Wagen.

Zahl.

zwei- svänniqe Wagen.

Zabl.

1

Schlüchtern

3

10

3

10

2

Ahlersbach

2

2

3

Hohenzell

2

4

4

Lindenberg

2

2

5

Niederzell

8

10

6

Hundsrück

3

7

Steinau

-

3

5

8

Klosterhöfe

2

6

9

Breitenbach

6

10

Elm

2

2

10

11

Hütten

-

10

12

Herolz

2

5

13

Vollmerz mit Ramholz und Hinkelhof

12

14

Kressenbach

4

15

Sanuerz

3

16

Wallroth

2

Die Wagen müssen zweckentsprechend eingerichtet, mit

festen Leitern versehen und zum Transport von Victualien,

Brot, Hafer, Heu, Stroh und Scheitholz geeignet und von

solcher Stärke sein, daß der einspännige Wagen mindestens

12

Centner und der zweispännige Wagen mindestens 20

Centner trägt-

Das Be- und Entladen der Wagen erfolgt durch Mannschaften der Truppen.

Unter Hinweis auf die Vorschriften der §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die be- waffnee Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 Reichsgtesetzblatt Seite 52; des Artikels II- § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1887 Reichsqesctzsammlung Seite 245 betreffend die Abänderung des vorstehend bezeichneten Gesetzes und

der durch Allerhöchsten Erlaß vom 30. August 1887 Reichsgesetzsammlung Seite 433 sauctionirteu In­struktion zur Ausführung dieser Gesetze (zu 8 9. Reichsgesetzsammlung de 1887 Seite 443 )

werden die Herrn Bürgermeister und Gulsvorsteher der obengedächten Gemeinden und Gutsbezirke hiermit veran­laßt. die Zahl der zu stellenden Fuhrwerke auf die ge- spannhaltenden Ortseinwohner zu verteilen und die letzteren anznweiscn, die Fuhrwerke an den oben bezeichneten Tagen in Schlüchtern Pünktlich auf dem Sammelplätze bei Meldung einer Strafe von 20 Mk. zu gestellen.

Sodann mache ich zur Beachtung resh. Befolgung anf Folgendes aufmerksam:

1. Falls nicht anderweite Bestimmung getroffen werden sollte, haben die Fuhrwerke auf der Straße zwischen Schlüchtern und Bahnhof Schlüchtern mit der Front nach Schlüchtern zum Zwecke der Abnahme Auf­stellung zu nehmen. (Sammelplatz.)

2. Die Herren Bürgermeister haben zum Zwecke, der Erleichterung der, Abnahme ein Verzeichniß der Fuhr­werksbesitzer, welche Fuhrwerke zu stellen haben, an- zufertigen und dieses entweder selbst oder durch eine zuverlässige Person dein Königlichen Gendarmen, welcher auf dem Sammelplätze anwesend sein wird, zu übergeben. Neben dem Namen und Stand des Fuhrwerksbesitzers hat das Verzeichniß auch die Zahl der von jedem derselben zu stellenden ein- resp, zweispännigen Fuhrwerke zu enthalten.

3. Als Gespannführer sind nur zuverlässige und pferde- kundige Personen zuzulassen.

4. Die Herren Bürgermeister resp. Gutsvorsteher haben dafür M sorgen, daß sich die Fuhrwerke, ehe sie auf den Gestellungsplatz kommen, sammeln und alsdann geschlossen auf den Letzteren auffahren und zwar in derselben Reihenfolge, wie sie in betu fitb. 2 vor- geschriebenen Verzeichnisse eingetragen sind.

5. Die Quittungen über die Gestellung des Vorspanns sind mir, falls sie in die Hände der Fuhrwerksbesitzer gelangen sollten, bis spätestens den 22. Sept. cr. einzureichen. Es empfiehlt sich jedoch, die Quittungen sofort dem Königlichen Gendarmen zu übergeben, welcher sie mir vorlegen wird.

Ausser den vorbezeichneten Fuhrwerken ist zur An­fuhr von Lebensmitteln 2C. aus den Magazinen nach den Cantonncments für jeden Onartierort und Truppentheik täglich etwa ein Wagen erforderlich. Diese Wagen werden, da sich d r Umfang der Anforderungen z. Z. nicht genau feststellen läßt, seitens der Truppen direct requirirt werden ; die Letzteren werden aber den Bedarf an diesem Vorspann rechtzeitig anmelden.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden veranlaßt, den Requisitionen der Truppenführer zur Stellung auch dieseLVorspaunbedarfs pünktlich Folge zu geben.

Die Quittungen über die Stellung dieses Vorspannes sind mir bis zum 25. September b. J. einzureichen.

Schließlich mache ich darauf aufmerksam, daß in allen Fällen nur Pferdefuhrwerke gestellt werden dürfen. Schlüchtern, den 16. August 1890.

Der Königliche Landrath: Roth.

Nr. 5729. Im Anschlüsse an meine Bekanntmachung vom 28. Juli b. I. Kreisblatt Nr. 32 und die in einigen Fällen ergangenen Specialverfügungen werden die Herren Bürgermeister derjenigen Gemeinden, welche aus Anlaß der diesjährigen Herbstmanöver Einquartirung er­halten, davon in Kenntniß gesetzt, daß die Fourage für die Pferde der Truppen für die Zeit bis einschließlich den 21. September b. J aus dem Manövermagazin, das in Schlüchtern errichtet wird, geliefert wird. Vom 22. Sept. b. I. ab ist die Fourage dagegen nach Maßgabe des Ge­setzes über die Naturalleistung für die bewaffnete MachtimFrie- den vom 13. Febr. 1875 Seitens der Gemeinden zu beschaffen.

Schlüchtern, den 14. August 1890.

Der Königliche Laudrath: Roth.