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Lsd. Nr.

Ortschaft.

Wird beleat

Stärke

Qffi. ziere

Mann­schaften

Pferde

mit

am

11.

Soden . . .

/s reit. Batterie Artillerie-Reg. N^- ^5

22.

September

2

35

39

Stab Infanterie-Brigade 49

17. 18.

ff

2

6

5

Regiments-Stab Nr. 115

ff

5

58

3

II. Bataillon Jnfanterie-Reg. Nr. 115

ff

20

488

7

III. Bataillon Jnfanterie-Reg. Nr. 115

20

488

7

III. Bataillon Jnfanterie-Reg. Nr. 116

19

488

7

12.

Stab Dragoner-Realment Nr. 24

5

15

24

«Lteinau . .(

2. Escadron Dragoner-Regiment Nr. 24

5

119

133

Stab II. Bbthl. Artillerie Reg. Nr. 25

4

8

4

4. Batterie Artillerie-Reg. Nr. 25

4

91

64

/s LeibeScadron Dragoucr-Reg. Nr. 24

20. 21.

3

64

73

Stab Dragoner-Regiment Nr. 25

5

15

24

2. Escadron Dragoner-Regiment Nr. 24

5

118

131

1. Batterie Infanterie-Regiment Nr. 115

17. 18.

21

488

7

13.

Ulmbach . .

4. Escadron Dragon er-R egim c nt Nr. 24

5

120

134

/

4. Escadron Dragöner-Regiment Nr. 24

20. 21.

5

120

134

Regiments-Stab Nr. 118

17. 18.

4

47

7-

14.

Wallroth . .,

2. Compagnie 111/118

12

254

6

/

2/s rett. Batterie Artillerie-Reg. Nr. 25

ff

3

75

86

werden hiermit veranlaßt, für rechtzeitige

Die Herren Bürgermeister der oben bezeichneten Gemeinden Bereithaltung der Quai ticre rc. Sorge zu tragen.

1.

2.

3.

Hierbei mache ich zur Beachtung resp. Befolgung auf Folgendes aufmerksam:

Die Verpflegung findet in der Zeit bis zum 19. September cr. einschließlich aus Magazinen statt. Vom 20. September cr. ab haben die Quartiergeber die Marschverpflegung gemäß § 4 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bcwoffncre Macht im Frieden vom 13. November 1875 zu verabreichen.

Während des Manövers also bis incl. 19. September er. werden die Lebensmittel möglichst früh am Tage, jedenfalls vor dem Eintreffen der Truppen, durch die Quartiermacher in die betreffenden Ort­schaften geschafft werden. Im Interesse der Truppen sowohl, als auch der Quartiergeber würde es liegen, wenn sich dieLetzteren bereit erklärten, die von den Quartiermachern herbeigeschafften Lebensmittel entgegen zu nehmen und rechtzeitig für die einzuquartierenden Mannschaften zuzubereiten. Die Herren Bürgermeister wollen die Quartiergeber hierzu zu disponieren suchen und Falls dieselben sich nicht bereit erklären sollten, mir bis zum 1. September d. Js. Mittheilung machen.

Die obenbezeickineten Orte sind theilweise höher belegt worden, als nach der Belegungsfähigkeit derselben zulässig ist. Das Divisionskommando hat jedoch mit Rücksicht auf die ungewöhnlich hohen Marschan- fordcrungen, welche schon bei dieser Belegung an die Truppen gestellt werden müssen, an einer erhöhten und über das durch die Belegungsfähigkeit festgesetzte Maß hinausgehenden Belegung der Orte festhalten zu müssen geglaubt und wird die einzuquartierenden Truppen anweisen, daß sie die für eine regelrechte Einquartierung zu stellenden Anforderungen an die Quartiere und Verpflegung entsprechend herabzu- setzen haben.

4. Da das Manöverseld der Truppen das Großherzoglich Hessische Staatsgebiet berührt, so werden zu dem Manöver auch Großherzoglich Hessische Gensdarmen kommandiert sein. Die Herren Bürgermeister wollen zur Kenntniß des Publikums bringen, daß diesen Gensdarmen im diesseitigen Gebiete die gleichen Befugnisse wie den diesseitigen zustehen werden und daß daher den Anordnungen derselben aus dem Manöverfelde in gleicher Weise nachzukommen ist, wie den diesseitigen Gensdarmen.

5. Schließlich werden die Herren Bürgermeister veranlaßt, die Grundbesitzer rc. aufzufordern, diejenige« Ländereien, welche vorzugsweise zu schonen sind (Zuckerrüben, Raps, Saatklee u. s. w.) durch Warnungs- zeichen (Strohwische) kenntlich zu machen. In diesen Fällen wird eine thunlichste Schonung der be­standenen Ländereien eintreten.

6. DieBescheinigungen über die Stellung der Quartiere usw. sind mir spätestens bis zum 2A. September d. Js. einzureichen.

7. Wegen Anmeldung der Flurbeschädigungen bleibt besondere Anordnung vorbehalten.

Schlüch tern, den 28, Juli 1890.

Der königliche Landrath: Roth.

Nr. 5714. Nachdem in dem am 1. ds. Mts- in Darmstadt stattgehabten öffentlichen Termine zur Ver- accordirung des Borspannbedarfs zur Anfuhr der Ber- Pflegungs- und Bivaksbedürfnisse für die Truppen der 25. Division während der diesjährigen Herbstübungen ein Angebot im hiesigen Kreise nicht abgegeben worden ist,

tritt in Gemäßheit der §§. 2 und 3 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 Reichsgesetzblatt Seite 52 diesVerpflichtung der Gemeinden zur Gestellung des erforder­lichen Vorspanns (Fuhrwerke, Gespanne, Gespannführer) ein.

Nach Mittheilung der Intendantur der 25. Diviston