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^ 21. Mittwoch, den 13. März. 1889.

Wir bringen nachrotgend einen Vortrag auszugsweise zum Abdruck, den Herr Bürgermeister Berta in der letzten Versammlung d:s landwirlhschaitliheu Kreis- Vereins unter großem Beifall der Versammlung gehalten hat. Er behandelt eine brennende Frage und kann deshalb allen Landwirthen nur recht dringend zur Be­achtung empfohlen werden.

Die Redaction.

Kann derBauer beim Viehhandel denZwischen- händler entbehren?

Im Allgemeinen kann er es nicht. Der Viehhandel ruht heute in den Händen der Berufshändler, welche die Märkte, auf denen sich die Preise infolge des leichten und billigen Transportes für weitere Länderstrecken re­gulieren, beherrschen. In der Zeit vor dem Eisenbahn­betrieb ist dies wohl nicht in demselben Maaße der Fall gewesen wie jetzt, wo heftiger der Kampf ihn 8 Dasein geführt wird und die Händler sich immer mehr eines jeden gangbaren landwirthschaftlichen und industri­ellen Productes bemächtigen und den Producenten nicht nur von dem Haupt- sondern auch von den Localmärkten zurückdrängen. Wollte der Kleinbauer mit ein oder zwei Stück Vieh heutzutage den Markt befahren, er würde von dem Zeitverlust, von den unverhältniß- mäßig hohen Transportkosten und der Eventualität, daß er unverrichteter Sache wieder nach Hause zurückkehren muß, ganz abgesehen, auch dort sich des Unterhändlers bedienen müssen, und schwerlich einen höheren Preis er­zielen als wie er ihm vor der Stallthüre geboten wird.

In unseren westlichen Provinzen sind es fast aus­schließlich jüdische*) Händler, die den Viehhandel be­treiben und gerade diese bilden eine nicht zu unter- schätzende Verbindung, zwischen dem Producenten und dem Markte in Folge ihres regen und rationellen Geschäfts­betriebs, ihres Massen An- und Verkaufs, ins besondere in Folge ihrer angeborener Sucht ein Geschäft, wenn irgend wie möglich, zum Abschlüsse zu bringen, verstehen sie sich schließlich zu Preisen, die der jeweiligen Conjunctur durchaus entsprechend sind, wenn anders sie nicht zum Ziele gelangen können. Allerdings darf nicht außer acht gelassen werden, daß der jüdische Händler zunächst bestrebt ist, ein jedes Geschäft zu seinem Vortheil möglichst auszubeuten und in Bezug auf die Mittel, deren er sich hierzu bedient, nicht gerade wählerisch ist. Aber mit dieser Thatsache zu rechnen, ist Sache des handelnden Bauers. Gewiß hat er der orientalischen Schlauheit gegenüber keinen leichten Stand, indessen in den meisten Fällen wird er seine Interessen zu vertreten in der Lage sein, wenn er sich bemüht, die Praxis des Handels sich einigermaßen anzueignen und sich wenigstens mit denjenigen gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen, die hierbei von besonderer Bedeutung sind. Aber die Biehhandelsprozesse, die geführt und gewöhnlich zum Nachtheil des Landmanns entschieden werden müssen, beweisen, daß bis jetzt der Schaden noch nicht zur Vernunft geführt hat, daß die folgenschweren Handels- fehler immer wieder von Neuem begangen werden. Nur für einen sachkundigen besonnenen Bauer ist der unvermeidliche Zwischenhändler von wahrem Vortheil, für jeden andern von ernster Gefahr und deshalb ist es an der Zeit, daß man auf dem Lande sich ernstlich mit der Frage beschäftige:Welche sind die Haupt- momente,die der Landmann beim Vieh­handel zu beachten hat?"

I. Vor dem Handelsabschluß.

1. ES ist eine Erfahrungssache, daß der Händler nicht immer in Person zu Felde zieht, sondern sich durch seinen Sohn vertreten und durch ihn ein Handelsgeschäft zum Abschluß bringen läßt. In einem solchen Falle ist es erforderlich, daß der Landmann sich vergewissert, ob der Sohn auch berechtigt ist abzuschließen und für die etwaigen Folgen des Handels einsteht, denn thut der Käufer dies nicht und er sieht sich später genöthigt, eine Klage auf Nichtigkeit des Handels anzuftrengen und verklagt den Sohn, dann wird dieser einwenden,

*) Anmerkung Warum thuen sich keine Ichristlicht Bieh' Händler auf. Der Erfolg, welchen der sehr reelle und ehrenwerthe au« NicolauS Ereß aus Hintersteinau auf dem von ihm öffneten Pferdehandel weit über die KreiSgrenzen hinaus namentlich k Fulda k. erzielt hat, liefert den besten Beweis, daß ein reeller ändler alle unsicheren bald verdrängt, und schnell ein sicheres < dfchäft findet. Wir können allen, die schon einmal im Pferde» Anbei gebrannt sind, oder wünschen nicht gebrannt zuwerden, nur then, sich an den pp. Ereß zu wenden.

Die Redaction.

daß er in der Gewalt und in dem Brode des Vaters stehe und in dessen Namen und Auftrag gehandelt habe, mithin der Vater zu verklagen sei. Hätte aber der Bauer von vornherein den Vater verklagt, so würde dieser den Einwand gemacht haben, daß sein Sohn ohne beauftragt gewesen zu sein, das Geschäft für sich abgeschlossen, also der Bauer sich an ihn den Sohn zu halten habe. Unter allen Umständen hat in einem solchen Falle der Kläger die Kosten des ersten Termines zu tragen und muß eine zweite Klage anstrengen. Dies wäre an sich nicht so schlimm, aber inzwischen verjährt meistens die Klage, denn die Fristen, während welcher in Viehhandelsprozessen die richtige Person verklagt werden muß, sind durchschnittlich sehr gering bemessen. Daß der Handelsmann mit diesem Manöver von vornherein den Zweck der Verjährung im Auge hatte, bedarf nicht der Erwähnung.

2. In dem Gesetze vom 23. October 1865 sind die­jenigen Fehler verzeichnet, für welche der Verkäufer ohne besondere Vereinbahrung Gewähr leisten muß. Es sind dies die gesetzlichen Gewährsfehler. Will nun der Bauer, daß der Verkäufer auch noch für andere wie für diese gesetzlichen Fehler haftet, oder die Garantie für irgend welche Eigenschaften übernimmt, die das Thier- haben soll, dann ist es erforderlich, daß diese Fehler- oder diese .Eigenschaften beim Handel besonders hervorgehoben werden. Allgemeine Redensarten sind ohne Werth. Es ist die Gepflogenhei der Händler zu sagen:Das Stück ist klar und rein" oderfrei von allen landesüblichen Fehlern" indessen das sind Be­hauptungen, die vor dem Richter keine Bedeutung haben. Da fast in allen Fällen der Käufer eines Stück Viehs oder eines Pferdes, die Garantie für besondere Eigen­schaften oder die Ausdehnung der Haftbarkeit über den Namen des Gesetzes hinaus wünscht, erscheint es be­sonders nothwendig, auf diese hierbei zu beobachtende Vorschrift hinzuweffen.

3. Es ist unbedingt anzurathen, daß jeder Viehhandel, insbesondere aber ein Handel der Verabredungen wie er die vorgenannten in sich begreift, schriftlich abge- schlossen werde. Nach dem § 15 des oben erwähnten Gesetzes ist es sogar bestimmt, daß Verabredungen, welche die gesetzliche Pflicht der Gewährleistung ver­ändern, erhöhen, vermindern, oder aufheben, nur Gültig­keit besitzen, wenn sie schriftlich bedungen werden, in­dessen diese Bestimmung ist für Handelsgeschichte d. h. für solche, die mit einem gewerbsm äßigen V iehändler abgeschlossen worden sind, durch die entgegen stehende Bestimmung des Artikels 317 des Handelsgesetzbuchs leider aufgehoben, sie gilt nur noch bei Viehkaufsgeschäften, bei welchen ein gewerbsmäßiger Viehhändler nicht betheiligt ist, also z. B. wenn der Handel zwischen zwei Bauern abgeschlossen wird. Im ersten Falle kann also der Handel mündlich, im zweiten Falle muß derselbe schriftlich abzeschlosien werden.

Ein schriftlicher Vertrag ist aber für die Beweis­führung von hohem Werth und deshalb sollte unter keinen Umständen der Landmann zu mündlichen Verab­redungen beim Viehhandel sich bereit finden lassen, oder gar zu mündlichen Verabredungen ohne Zuziehung von Zeugen. Allerdings wird der Handelsjude sich nicht gern schriftlich binden, weil er sich dann selbst die Hinter­thüren, durch die er im Prozeßfalle durchzuschlupfen gewohnt ist, verschließen würde. Diese Neuerung, schriftlich zu handeln wird er aber nicht verhindern können, wenn sie auf dem Lande allgemein zur An­wendung gelangt. Zur besseren Durchführung derselben wäre es im hohen Grade wünschenswerth, wenn der Bauer vorgedrückte Viehkaufsveiträge beim Bürgermeister seiner Ortschaft bekommen könnte. (Schluß folgt.)

Deutsches Reich.

Berlin. Auch Herr v. Bo etlicher, Staatsminister und Staatssecretür des Innern, sowie Vice-Präsident des preußischen Staatsministeriums, ist jetzt vom Kaiser­in seinem militärischen Rang erhöht und vom Major zum Oberstlieutenant befördert worden. Wenn's jetzt also zu einer Mobilmachung oder zu einer militärischen Uebung des preußischen Ministeriums kommen sollte, würden die Mitglieder desselben wie folgt Verwendung finden: An der Spitze reitet Fürst Bismarck, der Reichs­kanzler, als General der Kavallerie; sein Sohn, Graf Herbert Bismarck, der Staatssecretür des Aeußern, folgt ihm als Oberstlieutenant; denselben Rang hat, wie

oben bemerkt, v. Boetticher. Dann folgt der Kultus­minister Dr. v. Goßler, der Major der Infanterie ist, und der Landwirthschaftsminister v. Lucius als Major der Kavallerie. Der Staatssekretär des Reichsschatzamts v. Maltzahn ist Premierlieutenant der Kavallerie und der Finanzminister v. Scholz der älteste Secondelieutenant von der Armee. Mit ihm schließt die militärische Rang­liste des Ministerums aber auch würdig ab, denn der Minister v. Maybach, der Minister des Innern Herr- furth, der Generalpostmeister Dr. v. Stephan und der Staatssecretür des Reichsjustizamts v. Schelling bekleiden unseres Wissens keinen militärischen Rang.

Bückeburg, 4. März. Ein Sohn unseres Landes hat in Oesterreich die höchste militärische Würde erlangt. Der Generalfeldzeugmeister Ritter v. König, ein Sohn des verstorbenen schaumburg-lippeschen Regierungsrathes und Bruder des Kammerpräsidenten, ist zum General- Inspecteur der österreichischen Infanterie ernannt. Dieses Amt bekleidete vordem der verstorbene Kronprinz Rudolf.

Mainz, 8. März. Aus dem hiesigenMilitär-Gefängniß suchte heute Morgen ein Sträfling zu entfliehen; die Schildwache rief den Flüchtigen an und gab, als dieser nicht stand, einen scharfen Schuß auf den Flüchtling ab, so daß dieser zu Tode getroffen zusammenstürzte.

Darmstadt, 8. März. Die Hinrichtung des Johannes Müller wurde heute in Darmstadt vollzogen. Bekanntlich machte sich der Genannte im vorigen Jahre in Darmstadt an seinem Freunoe, dem Schuhmachergesellen Oppermann, des Raubmordes schuldig, in Folge dessen er durch Urtheil des Schwurgerichts am 13. December v. J. zum Tode verurtheilt worden ist. Das von dem Müller an den Landesherrn eingereichte Gnadengesuch konnte wegen der Schwere des Verbrechens keine Berücksichtigung finden, worauf die Vollstreckung auf heute Früh 7 Uhr festgesetzt wurde. In dem kleinen Hofe des Arresthauses war die eigens von Mainz gestern eingetroffene Guillotine aufgestellt, woselbst sich auch die zu dem traurigen Akte geladenen Personen, im Ganzen etwa 42, eingefunden hatten. Kurz vor 7 Uhr erschien der Gerichtshof, be­stehend aus denjenigen Beamten, welche bei der Ver­handlung und Berurtheilung mitgewirkt hatten, während um 7 Uhr das sogenannte arme Sünderglöckchen zu läuten begann, worauf gleich hiernach der Verurtheilte aus seiner Zelle^in den Hof geführt wurde. Derselbe weinte laut und beantwortete die Frage des Ersten Staatsanwalts Zimmermann, ob er vielleicht noch etwas zu sagen habe, mit den Wortenich wüßte nichts mehr", worauf Herr Pfarrer Römheld von Besiungen ein kurzes Gebet sprach, nach dessen Beendigung der Staatsanwalt den Verurtheilten dem Scharfrichter Brand mit dem Austrage übergab, ihn vom Leben zum Tode zu be« fördern, wie es das Urtheil befehle. Unter fortwährendem Stöhnen und Weinen wurde Müller hierauf von dem Scharfrichter und seinen beiden Gehilfen die sieben Stufen hinauf auf das Schasfot gebracht, dort auf das Brett geschnallt, ihm der Kopf unter das Fallbeil gelegt, ein Ruck und der Gerechtigkeit war Genugthuung geschehen. Die ganze Procedur, von dem Augenblicke des Erscheinens des Müller bis zum Fallen des Beiles dauerte genau 3 Minuten. In dem Hinteren Gefängniß- Hof hatte eine Compagnie Soldaten Aufstellung ge­nommen, während auf der Straße vor dem Gefängniß eine Anzahl Polizeibeamten Posto gefaßt hatte. Müller war 21 Jahre alt.

Tages-Ereignisse.

Schlächtern. War der Verkauf der in unserem Blatte öfters empfohlenen Wormser Loose seither schon ein sehr flotter trotz Concurrenz verschiedener anderer Lotterien so wird sich derselbe jetzt noch weit günstiger gestalten, da der Ziehungstag näher kommt. Es rührt die Beliebtheit dieser Loose wohl hauptsächlich von den sehr günstigen Gewinn-Chancen 1:30 und der günstigen Treffereintheilung her, obenan Haupttreffer von 30,000, 10,000 und 5000 Mk. baar ohne Abzug auszahlbar. (Bei Cölner Dombau-Lotterie kommt z. B. erst auf ca. 250 Loose 1 Treffer.) Auch im Interesse der idealen Sache, für welche die Wormser Lotterie allerhöchst genehmigt wurde, empfehlen wir auch ferner diese Loose gütigst. Abnahme bei den hier bekannten Verkausstellen.

Heute wurde uns ein Vorbote des Frühlings, ein Schmetterling, überbracht. Wenn der nur nicht gar zu früh seiner Puppe entschlüpft iftl