Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises wollen die Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß bringen.
Schlüchtern, den 15. Mai 1889.
Der Königliche Landrath. Roth.
Nr. 2800. Zur Verhütung des Kindbettfiebers, dem eine große Anzahl Frauen noch jährlich zum Opfer füllt, das aber mit großer Sicherheit und verhältniß- mäßig geringen Mitteln verhütet werden kann, wenn die Hebammen in Ausübung ihres Berufs die größte Reinlichkeit beobachten und auf das Gewissenhafteste die vorhandenen Vorbeugungsmittel zur Anwendung bringen, hat der Herr Minister für die geistlichen Unterrichtsund Medicinal-Angelegenheiten unterm 22. November 1888 eine Anweisung für die Hebammen, nebst einer Belehrung zum Gebrauche derselben erlassen, welche im Amtsblatte für den Regierungsbezirk Cassel pro 1889 Nr. 10 veröffentlicht worden sind. Diese Anweisung ist außerdem in der Waisenhausbuchdruckerei in Cassel in Buchform erschienen und kann dort zum Preise von 25 Pfg. für das Exemplar bezogen werden.
Die Anweisung habe ich in einer der Zahl der Hebammen des Kreises entsprechenden Anzahl auf Kosten der den Hebammenbezirk bildenden Gemeinden angeschafft und werde dieselben den Herren Bürgermeistern derjenigen Gemeinden, in welchen Hebammen ihren Wohnsitz haben, zur Aushändigung an die Letzteren gegen Empfangsbescheinigung übersenden. Bei der Behäudi- gung der Anweisungen sind die Hebammen noch auf Folgendes zur Beachtung resp. Befolgung aufmerksam zu machen.
1. Die Hebammen haben auf das Gewissenhafteste Z . die Vorschriften der Anweisung zu beachten resp. zu befolgen.
2. Durch die Anweisung sind die Bestimmungen der geltenden Ausgabe des Preußischen Hebammen- lehrbuchs und der darin enthaltenden Jnstructionen im Sinne der Bestimmung des 8 5 zu Ziffer 2 der allgemeinen Verfügung betreffend das Hcb- ammenwesen vom 6. August 1883, Amtsblatt de 1883 Seite 197, abgeändert und ergänzt worden.
3. Die Hebamme ist nach § 6 der Polizei-Verordnung vom 30. October 1883 — Amtsblatt de 1883, Seite 224 — verpflichtet, jeden Fall von Kindbettfieber, sowie jeden Todesfall einer Gebärenden in ihrer Praxis binnen 24 Stunden zur Kenntniß des Kreisphysikus zu bringen. Unterlassungen werden mit 5 bis 30 Mk. oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
4. Das Druckexemplar der Anweisung haben die Hebammen bei ihrem Lehrbuche aufzubewahren und bei der jedesmaligen Nachprüfung dem Kreisphysikus vorzulegen, bei welcher Gelegenheit auch das Verzeichniß der verbrauchten Desinfections- mittel mitzubringen ist.
5. Jeder Hebamme ist aufzugeben, sich 2 große helle leinene Schürzen, welche die ganze vordere Seite des Kleides bedecken, anzuschaffen, deren eine bei jeder vorzunehmenden Entbindung reingewaschen angelegt werden muß.
Schließlich mache ich die Herren Bürgermeister darauf aufmerksam, daß die Beschaffung der Desinfectionsmittel — § 4 der Anweisung — den den Hebammenbezirk bildenden Gemeinden obliegt (§ 8 Abs. 4 Nr. 5 der Ministerialverfügung vom 6. August 1883, Amtsblatt 1883, Seite 197).
Die Kosten der oben bezeichneten Anweisungen haben die Herren Bürgermeister zu Schlüchtern und Steinau mit je 45 Pfg. und die übrigen Herren Bürgermeister mit je 26 Pfg. binnen 8 Tagen portofrei einzusenden. Schlüchtern, den 18. Mai 1889.
Der Königliche Landrath. Roth.
Nr, 3334. Den Herren Bürgermeistern des Kreises bient zur Nachricht, daß mit dem 1. April d. I. das Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung der Volksschullasten vom 14. Juni 1888, vom 31. März 1889 (Gesetz-Sammlung S. 64) in Kraft tritt.
Hiernach sind die jährlichen Beiträge aus der Staatskasse wie folgt erhöht worden:
1. für die Stellen der alleinstehenden, sowie der ersten ordentlichen Lehrer von 400 Mark auf 500 Mark,
2. für die Stellen der anderen ordentlichen Lehrer von 200 Mark auf 300 Mark.
Die erhöhten Beiträge können in vierteljährlichen Boraus-Raten auf den betreffenden Steuerlasten abgehoben werden.
Bezüglich der zu ertheilenden Kastenquit- tungen mache ich darauf aufmerksam, daß in denselben die Einzelbeträge des für jede Lehrer- rc. Stelle des bezüglichen Schulver- bandes gewährten bezw. berechneten Beitrags ausgedrückt unb sodann die Summe des zu empfangenden Geldbetrages angegeben werden muß.
Bei Abhebung der letzten Vierteljahresrate des betreffenden Etatjahres ist eine Jahres- Ouittung erforderlich.
Schlüchtern, den 22. Mai 1889.
Der Königliche Landrath.
Noth.
Druck und Verlag m 6. Hohmelster in Schlüchtern.