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die Stadt und den Kreis Schlüchtern.

Nr. 14.

Samstag, den 6. April.

1889

Das diesjährige Musterungsgeschäft für den Kreis Schlüchtern wird an folgenden Tagen, jedesmal von Bormittags pünktlich 8 Uhr an, im Saale der Bier- Halle hierselbst vorgenommen werden.

1. am Montag, den 6. Mai er.

für die Gemeinden Ahl, Ahlersbach, Altengrouau, Bellings, Breitenbach, Breunings, Eckardroth, Elm, Gundhelm, Herolz, Heubach und Schlüchtern.

2. am Dienstag, den 7. Mai er.

für die Gemeinden resp. Gutsbezirke Hintersteinau, Hohenzell, Hundsrück, Hütten, Jossa, Kerbersdorf, Klosterhöfe, Kressenbach, Lindenberg, Marborn, Marjoß, Mottgers, Neuengronau, Neustall, Niedcrzcll und Ober­kalbach.

3. am Mittwoch, den 8. Mai er.

für die Gemeinden Oberzell, Reinhards, Nomsthal, Salmünster, Sannerz, Sarrod mit Rabenstein und Rebsdorf, Schwarzenfels, Scidenroth, Soden u. Steinau.

4. am Donnerstag, den 9. Mai er.

für die Gemeinden Sterbfritz, den Gutsbezirk Obcr- sörsterei Sterbfritz, Uerzell mit Klesberg, Ulmbach, Uttrichshausen, Vollmerz mit Ramholz und Hinkelhof, Wahlcrt, Wallroth, Weichersbach, Weiperz und Züuters- dach.

Am letztgenannten Tage findet auch das Klassifications- geschäft und am Freitag, den 10. Mai er. die Loosnng statt.

In den Musterungsterminen haben sich zu gestellen:

a. die im hiesigen Kreise geborenen Militairpflchtigen, sofern sie nicht außerhalb desselben einen dauernden Aufenthalt galten,

b. die nicht im hiesigen Kreise geborenen, aber in demselben sich dauernd aufhaltenden Militairpflich- tigen und zwar:

1. alle im Jahre 1869 geborenen männlichen Personen, soweit sie nicht schon in das Militair eingestellt sind, oder einen Ausstand haben,

2. diejenigen, welche zurückgcstellt oder überzählig geblieben sind.

Die zu 2 genannten Militairpflichtigen haben ihre Loosungsschcine mit zur Stelle zu bringen, welche von den Herren Bürgermeistern ordnungsmäßig zu sammeln und vor Beginn des Geschäfts im Musterungs-Lokal abzugeben sind.

Militairpflichtige, welche in den Musterungsterminen ohne genügende Entschuldignng fehlen, haben eine Geld­strafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen und außerdem die im § 26 pos. 7 der deutschen Wehr- ordnung angedrohten Nachtheile zu gewärtigen.

I Die Herren Bürgermeister re. werden veranlaßt, die MusteruugStermine wiederholt besannt machen zu lassen und den sie angehenden Terminen persönlich beizuwohncu.

Gemäß der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sins zur Constatirung eines angegebenen Fehlers, wie Epilepsie, Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, Stottern, Taubheit u. s. W. womöglich 3 glaubhafte Zeugen proto­kollarisch darüber zu vernehmen, ob und in welcher Weise sie selbst die Fehler an dem Mililairpflichtigen wahrgenommen haben. Außerdem aber sind darüber ärztliche Atteste, Zeugnisse der Ortsvorstände, der Geist­lichen und Lehrer vorzulegen.

Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat 3 glaub­hafte Zeugen hierfür zu stellen, oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen. Auch kann das Vor- hanoenscin des Leidens angenommen werden, wenn der Nachweis desselben in anderer glaubwürdiger Weise geführt ist.

Bezüglich der Reklamationen auf Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst mache ich darauf aufmerk­sam, daß dieselben nach dem vorgeschriebenen Formular aufzustellen und bis längstens zum 25. April er. ein» zureichen sind. Die zugehörigen Anlagen sind ordnungs­mäßig zu nummeriren und zu heften, andernfalls werden dieselben zur Äervollständigung zurückgegeben. Nicht vorschriftsmäßig aufgestellte Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Bei Aufstellung derselben sind die §§ 32 und 33 der Deutschen Wehrordnung (welche als Beilage des diesjährigen Amtsblatts Nr. 13 ver­öffentlicht worden ist) genau zu beachten. Zugleich bringe ich zwecks Vermeidung von Nachtheilen noch Folgendes zur Kenntniß:

1. diejenigen Personen, zu deren Gunsten rcklamirt wird (Eltern, Geschwister u. s. w.) haben im Termin persönlich zu erscheinen, damit sie wegen ihrer Arbeitsfähigkeit vom Militairarzt untersucht werden können. Von den Geschwistern haben sämmtliche über 14 Jahre alten Brüder des Reklamirten zu erscheinen und kann deren Ausbleiben nicht damit entschuldigt werden, daß dieselben z. B. sich auswärts in Lehre oder Dienst befinden;

2. über die Unterstützung einer Reklamirten, welcher nicht bei den Eltern wohnt, ist ein amtlicher Nachweis zu erbringen (etwa durch die Abschnitte der Postanweisungen bezw. der Posteinlieferungs­scheine oder auf sonstige Weise), auch empfiehlt es sich, die etwaigen Geldunterstützungen durch den Ortsvorstand gelangen zu lassen;