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3. wenn zwei Söhne einer Familie, welche beide zur Musterung zu erscheinen haben, oder von denen der altere bereits in das Militair eingestellt ist, nicht gleichzeitig entbehrt werden können, so ist gemäß § 32 Nr. 3 der Wehrordnung einer von ihnen und zwar stets der jüngere rechtzeitig (d. h. bei der Musterung) zu reklamiren, weil später einlaufende Reklamationen zurückgewicscn werden;

4. soweit es die Verhältnisse nöthig erscheinen lassen, ist die Reklamation zu erneuern, da eine einmalige Berücksichtigung derselben keineswegs auch für die folgenden Jahre Gültigkeit hat.

Die Herren Ortsvorstände wollen die betreffenden Rcklamanten auf vorstehende Bestimmungen wiederholt aufmerksam machen und denselben die erforderliche Be­lehrung und Hülfe zu Theil werden lassen.

Die Militair-Stammrollen werden den Herren Orts­vorständen einige Zeit vor dem Musterungsgeschäft zu­gehen. Die in denselben eingetragenen und nicht ge­strichenen Mannschaften, welche ihren dauernden Auf­enthalt in der Gemeinde haben, sind auf die oben benannten Tage präcis Morgens TVt Uhr in das erwähnte Lokal speciell vorzuladen und nach erfolgter Vorladung die Stammrollen nebst besonderer Ladungsbescheiniguug unfehlbar bis zum 30. April er. bei 3 Mk. Strafe anher zurück- zureichen.

Die Herren Bürgermeister wollen ferner dafür Sorge tragen, daß die Militärpflichtigen mit reinem Körper, reiner Leibwäsche und nicht in betrunkenem Zustande zur Musterung erscheinen.

Schlüchtern, den 27. März 1889.

Der Königliche Landrath.

R o t h.

Nr. 1845. Für den am 1. Februar 1873 zu Seidenroth geborenen Christoph Schmidt, Sohn des verstorbenen Wilhelm Schmidt, zu Seidenroth, ist um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande zwecks Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden. Schlüchtern, den 20. März 1889.

Der Königliche Landrath.

Roth.

Nr. 1869. Für den Adam Ziegler, geboren am 23. August 1873 zu Kressenbach, Sohn des Ackersmannes Adam Ziegler dortselbst, ist um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande zwecks Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.

Schlüchtern, den 21. März 1889.

Der Königliche Landrath.

Roth.

Nr. 1852. Seitens der Kaiserlich Russischen Re­gierung ist für die Einfuhr lebender Pflanzen mit Ausnahme von Weinreben, sofern diese nicht etwa für den Kaiserlichen botanischen Garten und die Universitäten bestimmt sind sowie von Weintrauben als Beeren oder Trauben und von Weintrcftern für den Bereich des Baltischen Meeres neben den bereits früher ge­nannten Häfen von Liban, Riga und St. Petersburg

neuerdings auch, der Hafen von Repal freigegeben worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Schlüchtern, den 21. März 1889.

Der Königliche Landrath:

Roth.

Vieh-Verficherungs-Anstalt des Kreises Schlüchtern.

Die Herren Ortsvertreter werden aufgefordert, die mit dem 30. März cr. abzuschließenden Register über die Schweineversicherung nebst den nicht verbrauchten Versicherungsscheinen, spätestens bis zum 6. April cr. an die Kreiskasse dahier einzuliefern und für das mit dem 31. März cr. ablaufende Geschäftsjahr entgiltig abzurechnen.

Von den erhobenen Prämien erhalten die Herren Ortsvertreter 5°/o, welche bei dieser Abrechnung, in Empfang zu nehmen sind, gleichzeitig können bei dieser Gelegenheit für das neue Geschäftsjahr vom 1. April 1889 bis dahin 1890 die Versicherungs-Register nebst Versicherungsscheine in Empfang genommen werden.

Diejenigen Herren Bürgermeister, welche nicht zugleich Ortsvertreter sind, haben diese Bekanntmachung letzteren vorzulegen.

Schlüchtern, den 26. März 1889.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses:

Königliche Landrath. Roth.

Nr. 1603. Nach Mittheilung des Herrn Regierungs- Präsidenten zu Cassel ist die durch die Anweisung vom 29. Dezember 1883 unter A. I. (Amtsblatt 1884 Seite 4) den Regierungs-Präsidenten ertheile Befugniß der Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote, im Umhcrzichen Waaren zu versteigern, oder im Wege des Glücksspiels abzusetzen, durch Verordnung der Herren Minister des Innern und für Handel und Gewerbe vom 13. Juli 1886 auf die Ortspolizeibehörden über­tragen worden.

Die durch diesseitige Bekanntmachung vom 12 Januar d. J. Kreisblatt Nr. 3 veröffentlichte Anordnung des Herrn Regierungs-Präsidenten ist daher durch obige Bestimmung abgeändert worden.

Ich spreche hierbei die Erwartung aus, daß die Ortspolizeibehörden das im §. 56 c. der Gewerbeordnung statuirte Verbot streng beachten und Ausnahmen gar nicht, oder nur in sehr beschränktem Maße bei außer­gewöhnlichen Veranlassungen zulassen werden, damit der Zweck der gedachten Vorschrift nicht vereitelt wird. Schlüchtern, den 22. März 1889.

Der Königliche Landrath. Roth.

Nr. 1890. Nach den gemachten Wahrnehmungen haben die Polizeibehörden es vielfach versäumt, bei den Verhandlungen über die Auswanderung von in ihren Gemeinden wohnenden Personen in eine sorgfältige Prüfung der Militärverhältnisse der Auswanderungs- lustigen cinzutreten.

Inzwischen sind durch die deutsche Wehrordnung vom 22. November v. I. insbesondere in den §§. 106 (Nummer 3 bis 7), 107, 108 (Nummer 2 bis 4), 111, (Nummer 12, 14 bis 16, 18) und in der Anlag