Kreisölalt
für die Stadt und den Kreis Schlächtern.
Ur. 13. Samstag, den 30. März. 1889
Das diesjährige Musterungsgeschäft für den Kreis Schlüchtern wird an folgenden Tagen, jedesmal von Vormittags pünktlich 8 Uhr an, im Saale der Bier- Halle hierselbst vorgenommen werden.
I. am Montag, den 6. Mai er.
für die Gemeinden Ahl, Ahlersdach, Altengronau, Bellings, Breitenbach, Breunings, Eckardroth, Elm, Gundhelm, Herolz, Heubach und Schlüchtern.
2. am Dienstag, den 7. Mai er.
für die Gemeinden resp. Gutsbeziike Hintersteinau, Hohenzell, Hundsrück, Hütten, Jossa, Kerbersdorf, Klvstcrhöfe, Kressenbach, Lindenberg, Marborn, Marjoß, Mottgers, Neuengronau, Neustall, Niederzell und Oberkalbach.
3. am Mittwoch, den 8. Mai er.
für die Gemeinden Oberzell, Reinhards, Romsthal, Salmünster, Sannerz, Sarrod mit Rabenstein und Rcbsdorf, Schwarzenfels, Seidenroth, Soden u. Steinau.
4. am Donnerstag, den 9. Mai er.
für die Gemeinden Sterbfritz, den Gutsbezirk Ober- försterei Sterbfritz, Uerzell mit Klesberg, Ulmbach, Uttrichshausen, Vollmerz mit Ramholz. und Hinkelhof, Wahlert, Wallroth, Wcichcrsbach, Weiperz und Zünters- dach.
Am letztgenannten Tage findet auch das Klassifications- geschäft und am Freitag, den 10. Mai er. die Loosnng statt.
In den Musterungslerminen haben sich zu gestellen:
a. die im hiesigen Kreise geborenen Militanpflchtigen, sofern sie nicht außerhalb desselben einen dauernden Aufenthalt haben,
b. die nicht im hiesigen Kreise geborenen, aber in demselben sich dauernd aufhaltenden Militairpflich- tigen und zwar:
1. alle im Jahre 1869 geborenen männlichen Personen, soweit sie nicht schon in das Militair eingestellt sind, oder einen Ausstand haben,
2. diejenigen, welche zurückgestellt oder überzählig geblieben sind.
Die zu 2 genannten Militairpflichtigen haben ihre Loosungsscheine mit zur Stelle zu bringen, welche von den Herren Bürgermeistern ordnungsmäßig zu sammeln und vor Beginn des Geschäfts im Musterungs-Lokal abzugeben sind.
Militairpflichtige, welche in den Musterungsterminen ohne genügende Entschuldignng fehlen, haben eine Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen und außerdem die im § 26 pos. 7 der deutschen Wehr- ordnung angedrohten Nachtheile zu gewärtigen.
Die Herren Bürgermeister rc. werden veranlaßt, die Musterungsteimine wiederholt bekannt machen zu lassen und den sie angehenden Terminen persönlich beizuwohnen.
Gemäß der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sino zur Constatirung eines angegebenen Fehlers, wie Epilepsie, Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, Stottern, Taubheit u. s. w. womöglich 3 glaubhafte Zeugen protokollarisch darüber zu vernehmen, ob und in welcher Weise sie selbst die Fehler an dem Militärpflichtigen wahrgenommen haben. Außerdem aber sind darüber ärztliche Atteste, Zeugnisse der Ortsvorstände, der Geistlichen und Lehrer vorzulegen.
Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat 3 glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen, ober ein Zeugniß eines beamteten Arztes bcizubringcn. Auch kann das Vorhandensein des Leidens angenommen werden, wenn der Nachweis desselben in anderer glaubwürdiger Weise geführt ist.
Bezüglich der Reklamationen auf Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militairdicnst mache ich darauf aufmerksam, daß dieselben noch dem vorgefdjriebenen Formular aufzustellen und bis längstens zum 25. April er. cin- zureichen sind. Die zugehörigen Anlagen sind ordnungsmäßig zu nummeriren und zu heften, andernfalls werden dieselben zur Vervollständigung zurückgegeben. Nicht vorschriftsmäßig aufgestellte Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Bei Aufstellung derselben sind die §§ 32 und 33 der Deutschen Wehrordnung (welche als Beilage des diesjährigen Amtsblatts Nr. 13 veröffentlicht worden ist) genau zu beachten. Zugleich bringe ich zwecks Vermeidung von Nachtheilen noch Folgendes zur Kenntniß:
1. diejenigen Personen, zu deren Gunsten reklamirt wird (Eltern, Geschwister u. s. w.) haben im Termin persönlich zu erscheinen, damit sie wegen ihrer Arbeitsfähigkeit vom Militairarzt untersucht werden können. Von den Geschwistern haben sämmtliche über 14 Jahre alten Brüder des Reklamirten zu erscheinen und kann deren Ausbleiben nicht damit entschuldigt werden, daß dieselben z. B. sich auswärts in Lehre oder Dienst befinden;
2. über die Unterstützung eines Reklamirten, welcher nicht bei den Eltern wohnt, ist ein amtlicher Nachweis zu erbringen (etwa durch die Abschnitte der Postanweisungen bezw. der Posteinlieferungsscheine oder auf sonstige Weise), auch empfiehlt es sich, die etwaigen Geldunterstützungen durch den Ortsvorstand gelangen zu lassen;