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3. irr Schlüchter«.

Dienstag, den 16. April er., Vormittags

9 Uhr für die Ortschaften: Ahlersbach, Brcitcnbach, Elm, Herolz, Hinkelhof, Hohenzell, Hütten, Klosterhöfe, Nicderzcll, Ramholz, Schlüchtern und Vollmerz.

4. in Ulmbach.

Dienstag, den 16. April er., Nachmittags

3 Uhr für die Ortschaften: Hinterstcinau, Klesberg, Kressenbach, Neustall, Rabenstein, Rebsdorf, Reinhards, Sarrod, Ulmbach, Herbei! und Wallroth.

5. in Steinau.

Mittwoch, den 17. April er., Vormittags

9 Uhr für die Ortschaften: Ahl, Bellings, Eckardroth, Kerbersdorf, Marborn, Marjoß, Romsthal, Salmünster, Seidenroih, Soden, Steinau und Wahlert.

Zur Gestellung zu den Controlversammlungen sind verpflichtet:

1. sämmtliche Reservisten einschließlich Jäger Classe A vom Jahrgang 1876 aufwärts;

2. sämmtliche Wehrleute I. Aufgebots, mit Ausnahme derjenige», welche bei der diesjährigen Herbst- Controlversammlung zur Landwehr II. Ausgebots übertreten; das sind

a. diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1877 in den Militärdienst eingetreten sind,

b. die in der Zeit vom 1. April bis 30. Septbr. 1879 in den Militärdienst eingestellten Mann­schaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen activen Dienstzeit verpflichtet haben und dieser Verpflichtung nachgekommen sind;

3. die zur Disposition der Truppentheile Beurlaubten;

4. die vor beendeter Dienstzeit wegen Dienstuntaug- lichkeit oder auf Reklamation und anderer Gründe zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften;

5. die als Halbinvalide anerkannten Mannschaften;

6. Ersatz-Reservisten geübte, welche in den Jahren 1880 bis einschl. 1888 und nicht geübte, welche in den Jahren 1884 bis einschl. 1888 zur Ersatz- Reserve ausgehoben worden sind.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden hiermit crgebenst ersucht, die vorstehend aufgeführten Termine den in ihren Gemeinden sich auf- haltenden Mannschaften der vorgenannten Kategorien in geeigneter Weise mitzutheilen und dieselben anzuweisen, sich an den betreffenden Tagen und Orten pünktlich zu gesiedelt und die Militärpapiere mitzubringen.

Wer wegen Amtsverrichtungen oder wegen unaufschieb­baren Reisen in geschäftlichen Angelegenheiten der Con- Irolversammlung nicht beiwohnen kann, hat so zeitig unter Vorlage einer Bescheinigung der Vorgesetzten Be­hörde bezw. Orlsbehörde bei dem Bezirksfeldwebel um Befreiung einzukommen, daß ihm noch vor dem Termin der Control-Versammlung die bezügl. Entscheidung des Königl. Bezirks Commandos Fulda mitgetheilt werden kann.

Wer durch Krankheit an dem Erscheinen verhindert ist, hat sich bis spätestens am Controlplatz durch ein Physikats-, ärztliches oder ein sonstiges obrigkeitlich be­glaubigtes Attest zu entschuldigen.

Fehlende ober nicht pünktlich erscheinende Mannschaften werden mit Arrest bestraft.

Schlüchtern, den 1. März 1889.

Königl. 3. Landwehr-Compagnie.

J. A.:

B r c i d e n st e i n, Bezirksfeldwebel.

I. Nr. 1745. Den Herren Bürgermeistern werden in diesen Tagen dieBenachrichtigungen der in ihren Gemeinden wohnenden Gewerbe­treibenden über die Veranlagung der Gewerbe­steuer Pro 1889|90 zugehen.

Die Herren Bürgermeister wollen dieselben nach Empfang ungesäumt aushändigen und binnen 8 Tagen anzeigen, wann die Behän- digung stattgefunden hat.

Schlüchtern, den 16. März 1889.

Der Königliche Landrath. Roth.

Bekanntmachung.

Die Beschädigung der Ncichs-Telegraphenaulagen betreffend.

Zum Schutz der Reichs-Telegraphenanlagen sind im Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 nachstehende Be- stimmungen erlassen:

§ 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt vorsätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. § 318. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt fahrlässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt ver­hindern oder stören, wird mit Gefäng­niß bis zu einem Jahre oder mit Geld­strafe bis zu neunhundert Mark bestraft. Gleichwohl sind die Reichs-Telegraphen­anlagen häufig vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen, namentlich durch Zertrümme­rung der Isolatoren mittels Steinwürfe rc. ausgesetzt.

Derjenige, welcher vorsätzliche oder fahr- lässigeBeschädigungenderReichs-TelegraPhen- ' anlagen so znr Anzeige bringt, daß gegen die Thäter mit Erfolg eingeschritten werden kann, erhält in jedem einzelnen Falle eine Belohnung bis zur Höhe von 15 Mark.

Cassel, den 6. März 1889.

Der Kaiserliche kommissarische Ober-Postdirector.

gez. Ziehlke.