KreisMall
Ur. 12. Samstag, ben 23. März. 1889.
anzufertigen, welche im laufenden Jahre das 12. Lebensjahr zurücklegen, sowie ferner 4 Wochen vor Schluß des Schuljahres ein Berzeichniß über diejenigen Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist, und endlich
3) die Herren Bürgermeister eine Uebersicht derjenigen Kinder aufzustellen, welche aus anderen Bezirken oder sonstwie zugezogen sind, und an mich ein- zureichen, eventl. Bacatanzeige zu erstatten.
Die Herren Bürgermeister des Kreises werden hiermit veranlaßt, die diese Bekanntmachung enthaltende Kreisblattsnummer den Herren Lehrern resp. Leitern der oben sub 2 gedachten Unterrichtsanstalten, sowie denjenigen Herren Standesbeamten, welche nicht Bürgermeister sind, mit dem Ersuchen vor- zulegen, für Anfertigung und Einsendung der sub 1 und 2 gedachten Listen, zu welchen in Kürze Formularpapier übersandt werden wird, ungesäumt Sorge zu tragen.
Die Herren Bürgermeister dagegen haben die oben unter 3 erwähnte Uebersicht eventl. eine Bacatanzeige innerhalb 8 Tagen hierher einzureichen.
Schlüchtern, den 14. März 1889.
Der Königliche Landrath: ________________________________________R oth.____________
Die diesjährigen Frühjahrs-Controlversammlungen luden im Kreise Schlüchtern wie folgt statt:
I. in Heubach.
Montag, den 15. April er., Vormittags 11 Uhr für die Ortschaften: Gundhelm, Heubach, Oberkalbach, Oberzell und Uttrichshausen.
2. in Sterbfritz.
Montag, den 15. April er., Nachmittags 4 Uhr für die Ortschaften: Altengronau, Brcunings, Jossa, Mottgers, Neuengronau, Sannerz, Schwarzen fels, Sterbfritz, Weichersbach, Weipcrz und Ziintersbach.
I. Nr. 1715. Der Metzger Wilhelm Blum, geb. 9. September 1864 zu Steinau, hat um Ertheiluug eines Passes zwecks Reise nach Amerika nachgesucht.
Schlüchtern, den 15. März 1889.
Der Königliche Landrath. Roth.
Nr. 1684. Nach § 1 des Jmpfgesetzes vom 8. April 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 31) soll
1) jedes Kind vor dem Abläufe des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern Überstunden hat,'
2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatanstalt, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das 12. Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugnisse in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern über- standen hat oder mit Erfolg geimpft worden ist,
der Schutzpockenimpfung unterzogen werden.
Zur Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmungen haben nach § 8 des Reglements vom 4. März 1875 (Amtsblatt Seite 118|20) zunächst
1) die Standesbeamten vollständige und genaue Listen der in der Zeit vom 1. Januar bis ult. December des vorhergehenden Kalenderjahres geborenen und noch am Leben befindlichen Kinder für jede Gemeinde ihres Bezirks besonders aufzustellen;
2) die Herren Lehrer resp. Schulvorstände der oben sub 2 bezeichneten Unterrichts- anstalten Listen über diejenigen Kinder