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Nr. 1137. Die Herren Bürgermeister des Kreises werden hiermit angewiesen, nach Maßgabe meiner Verfügungen vom 21. Aug. 1883, Nr. 5142 (Kreisblatt Nr. 65), und vom 3. Juli 1884, Nr. 4710 (Kreisblatt Nr. 52) die für das 2. Semester des Steuer- jahres 1888|89 sorgfältig und gewissenhaft aufzustellenden Zu- und Abgangslisten, so­wie die besonderen Listen über die in Steuer­stufe 1 und 2 neu veranlagten Personen mit zugehörigen Belägen eventl. Vacat- anzeige bis zum 12. März d. I. an die zuständige Königliche Steuerkasse unfehl­bar einzusenden, oder wenn irgend ein Zweifel besteht, zur Vorprüfung und Berichtigung persönlich einzuliefern.

Die Vacatanzeigen sind für Stufe 1 und 2 getrennt von Stufe 3 bis 12 zu halten.

Schlüchtern, 21. Februar 1889.

Der Königliche Landrath. Roth.

Den Herren Bürgermeistern wurde bei Uebersendung der Quittungsbücher für die Krankenkasse-Mitglieder mitgetheilt, daß den­jenigen Taglöhuern, welche für Einzahlung ihrer Beiträge selbst sorgen müssen und bei welchen das Statut eine vierwöchentliche Vorauszahlung verlangt, unter keinen Um­ständen ein Krankenschein gegeben werde, wenn die Zahlung der Beiträge nicht nach- gew seien wird. Trotzdem haben einige Bürgermeister Krankenbescheinigungen aus­gestellt für Arbeiter, welche noch gar keine Beiträge bezahlt oder für mehrere Wochen im Rückstände waren.

Wir machen deshalb nochmals darauf auf­merksam, daß in solchen Fällen die entstehen­den Arzt- und Arzneikosten von den Herren Bürgermeistern eingezogen werben müssen, welche obigen Bestimmungen zuwider handeln.

Schlächtern, den 26. Februar 1889.

Der Vorstand der Kreiskrankenkasse.

Druck und Verlag von C. Hohmeister in Schlächtern.