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Erscheint Mittwochs und Samstags. - Preis vierteljährlich 1 Mark. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfennig.

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Samstag, den 15. December.

Aboimcmcnts-Eittladung.

Bestellungen auf das 1. Quartal 1889 (Januar, Februar, März) der

S ih l ü ch t c r n c r Zeitung"

bitten wir durch die Post (auch Landbriefträger) oder Boten gefälligst machen zu wollen und zwar möglichst bald, da Nachlieferung bereits erschienener Nummern nicht immer möglich ist. Neu zutretende Abonnenten erhalten das Blatt vom Tage der Bestellung an bis zu Ende d. Alts, gratis.

^^^ Die immer größer werdenden Ansprüche, welche an unser Blatt gestellt werden, nöthigen uns, den amtlichen Theil unserer Zeitung getrennt von dieser erscheinen zu lassen.

Vom 1. Januar n. I. ab werden daher die amtlichen Bekanntmachungen des Kreises in einem be­sonderen Blatte unter dem TitelKreisblatt" veröffentlicht, so, daß die seitherigeSchlüchterner Zeitung" zu einem vollständigen Lokalblatt gestaltet wird.

Eine Erhöhung des Preises tritt trotz dieser für die Leser so vortheilhaften Umänderung nicht ein; die Schlüchterner Zeitung" mitKreisblatt" kostet wie bisher vierteljährlich 1 Mark.

Schlächtern, im December 1888. Der Herausgeber.

Bekanntmachung,

Durch Kreistagsbeschluß vom 24. August er., geneh­migt von dem Bezirksausschüsse in Cassel unterm 31. Oclober er., ist der Krankcnvcrsichcrungszwang auf die forstfiskalischen Arbeiter, sowie auf die in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen f§ 142 des Gesetzes vom 5. Mai 1886) ausgedehnt.

Das dieserhalb abgeäuderte bezw. ergänzte mit seiner heutigen Publiciruug in Kraft tretende Statut für die Krankenversicherung im Kreise Schlüchtern lautet nun­mehr wie folgt:

§ 1. Dem Krankenversicherungszwange unterliegen im Kreise Schlüchtern außer den im § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 genannten Personen noch folgende Personen:

a. Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge, Ge­hülfen und Lehrlinge in Apotheken,

b. Personen, welche bei einem Fuhrgewerbebetriebe beschäftigt werden,

c. alle Arbeiter, welche in der Land- und Forstwirth­schaft auf Grund von besonderen contractlichen Verabredungen länger als 8 Tage beschäftigt werden,

d. alle Personen, welche, ohne zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeitsverhältnisse zu stehen, vorwiegend in land- oder forstwirth- schaftlichen Betrieben gegen Lohn beschäftigt sind, auch für diejenige Zeit, in welcher eine Beschäf­tigung gegen Lohn nicht stattfindet, mit .der Maß­gabe jedoch, daß auf die Arbeitgeber derselben die §§ 4953 des Krankenversicherungsgesetzes vom ib. Juni 1883 keine Anwendung finden.

Die Versicherungsbeiträge sind von diesen Per­sonen vierwöchentlich pränumerando zu zahlen.

§. 2 . Die An- und Abmeldung der vorstehend (§ 1 a-c der Versicherungspflicht unterstellten Personen, bei der Gemeindebehörde ihres BeschäftigungSortes liegt den Arbeitgebern (§ 49 des GesetzeS) ob.

§ 3. Den Arbeitgebern der im § 1, a c der Ver­sicherungspflicht unterstellten Personen liegt ferner die Verpflichtung ob, die statutenmäßigen Kassenbeiträge der Letzteren vorbehaltlich der Verrechnung (§53 des Ge­setzes) in Gemäßheit des § 51 des Gesetzes an die Krankenkasse einzuzahlen, denselben soll gestattet sein, diese Betrüge auch auf eine längere Frist als auf eine Woche im Voraus zu zahlen.

§ 4. Die Arbeitgeber der sämmtlichen nach § 1, ac dem Versicherungszwange unterworfenen Arbeiter sind verpflichtet, ein Drittheil der Beiträge, welche auf die von ihnen beschäftigten Personen entfallen, gemäß § 52 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 aus eigenen Mitteln zu leisten.

§ 5. Der Kreistag erläßt die für die Verwaltung der Krankenkasse weiter erforderlichen Reglements.

Schlüchtern, den 17. November 1888.

' Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses. Roth.

Amtlicher Theil.

Nr. 7466. Ueber die Einfuhr lebender Pflanzen, Pflanzentheile und Früchte nach Rußland ist Seitens der zuständigen Organe der Kaiserlich Russischen Regie­rung neuerdings eine, in der Gesetzsammlung vom 23. September d. J. alten Skyls veröffentlichte, Verordnung ergangen. Der Wortlaut dieser Verordnung in deutscher Uebersetzung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Schlüchtern, den 11. December 1888.

Der Königliche Landrath.

i. V. Goerz.

Uebersetzung aus der Gesetzsammlung vom 23. September 1888 a. St. Nr. 93.

Der Minister der Neichsdomänen hat dem dirigirenden Senat am 18. August 1888 die Mittheilung gemacht, daß es auf Grund des am 5. Februar 1885 Allerhöchst bestätigten Reichsnothgutachten ihm unter anderen an­heim gestellt sei, im Einvernehmen mit dem Finanz- minister Bestimmungen über die Einfuhr jeglicher Art lebender Pflanzen und Pflanzentheile, sowie von Wein­trauben und Trestern zu treffen, ferner die Zollämter zu bezeichnen, über welche die bezeichneten Artikel ein« geführt werden können, und schließlich auch die Einfuhr von Gemüsen über gewisse Zollämter zu verbieten, falls die unbehinderte Einfuhr derselben möglicherweise die Ausbreitung der Phylloxcra bedingen könnte und aus diesem Grunde als gefahrbringend anzusehen sei.

Um unsere Weinbauern auf die bestmöglichste Weise gegen die Möglichkeit einer Verbreitung der Phylloxcra zu schützen, hat der Minister der Reichsdomänen im Einvernehmen mit dem Finanzminister es für nöthig erachtet, anstatt der gegenwärtigen Bestimmungen über die Einfuhr lebender Pflanzen, Früchte und Gemüse, folgende Verordnungen zu treffen:

1. Die Einsuhr lebender Pflanzen nach Rußland ist, mit Ausnahme von Weinreben, für Sendungen aus Deutschland, Belgien, Holland, Dänemark, England, Schweden und Norwegen über folgende Zollämter ge­stattet : Wirballen, Alexandrowo und Mlawa, die Häfen des Weißen Meeres, über die baltischen Häfen Libau, Riga und St. Petersburg und über die Schwarzmeer­häfen Odessa und Batum.

2. Sendungen lebender Pflanzen müssen von Zeug­nissen der Lokalbehörden oder einer Phylloxcra-Commission begleitet sein a) daß in der Sendung keine Weinreben enthalten seien und b) daß der Absender bez. die die Pflanzen expedirende Firma weder auf ihrem Grund und Boden, noch in ihren Orangerien Weinreben stehen habe.

Anmerkung I. Sendungen mit lebenden Pflanzen werden den Empfängern ausgehündigt, wenn diese einen Revers ausstellen, daß in den betreffenden Sendungen keine Weinreben enthalten sind.

Anmerkung II. Der Kaiserliche botanische Garten und die Universitäten haben das Recht, lebende Pflanzen

ohne die gedachten Bescheinigungen aus allen Theilen der Welt zu beziehen. Die Anordnung über die unbehin­derte Einfuhr für den botanischen Garten bestimmter Sendungen ist nach einem diesbezüglichen Anträge des Domänen-Ministeriums von dem Ministerium der Finan­zen zu treffen, während die Einfuhr von Sendungen an die Universitäten auf einen von denselben gemäß § 1277 der Zollverordnungen gestellten Antrag hin im Einvernehmen zwischen den Ministerien der Finanzen und der Reichsdomänen zu erfolgen hat.

3. Die Einfuhr ausländischer Weintrauben als Trau­ben oder einzelne Beeren und von Trestern ist über alle oben (Pkt. 1) benannten Zollämter mit Ausnahme von Batum gestattet.

Anmerkung. Die aus dem Auslande eingeführten Weintrauben dürfen nicht in Weinrebenblüttern verpackt sein.

4. Die Einfuhr jeglicher Art von Früchten und Ge­müsen ist mit Ausnahme der südwestlichen Landgrenze (bis Wolotschisk einschließlich), wo dieselbe verboten ist, keinerlei Beschränkungen unterworfen.

5. Die vorstehenden Bestimmungen treten zwei Mo­nate nach dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Raphael Nathan Rabinowitz.

Der Träger dieses Namens, dessen Tod soeben ge­meldet wird, ist eine der interessantesten Erscheinungen der Gelehrtenwelt unserer Zeit gewesen, sein Leben war ein so merkwürdiges Product der Selbstzucht und Energie, daß es auch weiteren Kreisen nicht unerwünscht sein dürfte, darüber Näheres zu erfahren.

Als einem litthauischen Juden ward ihm in seiner Jugend die in Russisch-Polen unter seinen Glaubens­genossen herkömmliche Erziehung, die man richtiger Drillung nennen könnte, zu Theil. Er lernte den ganzen Talmud auswendig und konnte, wenn eine be­stimmte Anzahl von Blättern in einem talmudischen Tractate mit einer Nadel durchbohrt wurde, das Wort angeben, auf welches die Nadelspitze treffen würde. Das war freilich mehr ein Kunststück, als eine wissen­schaftliche Leistung, und wenn auch eine ungeheure Ge­dächtnißkraft dazu gehörte, es fertig zu bringen, so erkannte Rabinowitz doch bald, daß diese mechanische Einseitigkeit seinem Forschergeiste nicht genügen könne. Ohne alle Anleitung verlegte er sich daher auf eine wissenschaftliche, texlkritische Behandlung des Talmuds. Er hatte in Erfahrung gebracht, daß die Münchener Hof- und Staatsbibliothek die einzige vollständige Tal­mud-Handschrift besitze und er scheute, arm wie er war, die Noth und Entbehrung einer weiten Reise nicht und zog nach München, um die Handschrift zu bearbeiten. Die Art und Weise, wie er das zu diesem Zwecke er­forderliche Material an Handschriften und Druckwerken, ebenso wie er die nöthigen Geldmittel zusammenbrachte, zeugt in gleichem Maße von wissenschaftlichem Spürsinn und geschäftlicher Energie.