SchlüchternerMung
Amtliches Blatt für die Veröffentlichungen des Kreises Schlüchtern.
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J0 92.
Mittwoch, den 21. November.
1888.
Bekanntmachung.
Durch Kreistagsbeschluß Dom 24. August cr., genehmigt von dem Bezirksausschüsse in Cassel unterm 31. October er., ist der Krankenversicherungszwang auf die forstfiskalischen Arbeiter, sowie auf die in land- nud sorstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen (§ 142 des Gesetzes vom 5. Mai 1886) ausgedehnt.
Das dicserhalb abgeänderte bezw. ergänzte, mit seiner heutigen Publicirung in Kraft tretende Statut für die Krankenversicherung im Kreise Schlüchtern lautet nunmehr wie folgt:
§ 1. Dem Krankenversicherungszwange unterliegen im Kreise Schlüchtern außer den im § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 genannten Personen noch folgende Personen:
L. HandlungSgehülfen und HandlungSlehrlinge, Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken,
b. P ersonen, welche bei einem Fuhrgewerbebetriebe beschäftigt werden,
c. a lle Arbeiter, welche in der Land- und Forstwirthschaft auf Grund von besonderen cvntractlichen Verabredungen länger als 8 Tage beschäftigt werden,
d. a lle Personen, welche, ohne zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeitsverhältnisse zu stehen, vorwiegend in land-oder forstwirthschaftlichen Betrieben gegen Lohn beschäftigt sind, auch für diejenige Zeit, in welcher eine Beschäftigung gegen Lohn nicht stattfindet, mit der Maßgabe jedoch, daß auf die Arbeitgeber derselben die §S 49—53 des Krankenversicherungsgcsetzes vom 15. Juni 1883 keine Anwendung finden.
Die Versicherungsbeiträge sind von diesen Personen vierwöchentlich pränumerando zu zahleu.
§ 2. Die An- und Abmeldung der vorstehend (§ 1 der Versichcrungspflicht unterstellten Personen) bei der Gemeindebehörde ihres Beschäflignngsortcs liegt den Arbeitgebern (§ 49 des Gesetzes) ob.
§ 3. Den Arbeitgebern der im § 1 der VersicherungS- Pflicht unterstellten Personen liegt ferner die Verpflichtung ob, die statutenmäßigen Kassenbeiträge der Letzteren vorbehaltlich der Verrechnung (§ 53 deS Gesetzes) in Gemäßheit des § 51 des Gesetzes au die Krankenkasse einzuzahlen, denselben soll gestattet sein, diese Beträge auch auf eine längere Frist als auf eine Woche im Voraus zu zahlen.
8 4. Die Arbeitgeber der sämmtlichen nach § 1 dem BersicherungSzwange unterworfenen Arbeiter find verpflichtet, ein Drittheil der Beiträge, welche auf die von ihnen beschäftigten Personen entfallen, gemäß 8 52 deS Gesetzes vom 15. Juni 1883 auS eigenen Mitteln zu leisten.
§ 5. Der Kreistag erläßt die für die Verwaltung der Krankenkasse weiter erforderlichen Reglements.
Schlüchtern, den 17. November 1888.
Der Vorsitzende des KreiS-Ausschusses. Roth.
Bekanntmachung,
Indem ich die Herren Bürgermeister unter Bezugnahme auf das heute veröffentlichte Statut für die Krankenversicherung im Kreise Schlüchtern noch besonders darauf Hinweise, daß die nach § 1 Abs. d des Statuts
Deutsches Reich.
Berlin, 13. Novbr. (Treu bis in das Grab.) Von einem Gange nach dem Irrenhause zurückgekehrt, hat sich ein achtundzwanzigjähriger in der Gerichtsstraße wohnender Kaufmann vorgestern das Leben genommen. Der junge Mann war seit einem halben Jahre mit der zwanzigjährigen Elisabeth P. verlobt und die Hochzeit bereits festgesetzt, als vor drei Wochen die Eltern der Vraut binnen wenigen Tagen hintereinander starben, was das Gemüth des jungen Mädchens derartig erschütterte, daß sie darüber wahnsinnig wurde und von ihren Verwandten nach einer hiesigen Irrenanstalt ge- bracht werden mußte. Hier verschlimmerte sich ihr Zustand von Tag zu Tag, sodaß ihre Auflösung baldigst M erwarten war, und unlängst erhielt F. die Mü-
Amtlicher Theil.
versicherungspflichtigen Personen nach § 142 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 durch die Gemeindebehörde der Krankenkasse zu überweisen sind, veranlasse ich dieselben hierdurch, diese Ueberweisung baldmöglichst, spätestens bis zum 1. December d. Js. zu bewirken.
Schlüchtern, den 17. November 1888.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses. _____________________Roth.____________
Bekanntmachung.
Die Herren Bürgermeister des Kreises fordere ich hiermit auf, alle seit dem 1. April d. Js. im Land- und Forstbetriebe vorgekommenen Unfälle binnen 8 Tagen hierher anzuzeigen und spätere Unfälle sofort nach dem vorgeschriebenen Formular ein zuberichten.
Schlüchtern, den 16. November 1888.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses: Roth, Königlicher Landrath.
Bekanntmachung, Vieh-Versicherungs-Anstalt für den Kreis Schlüchtern betreffend.
Den Herren Ortsvertretern werden in den nächsten Tagen die Versicherungsscheine für Schweineversicherung gegen Finnen und Trichinen zugehen, und werden dieselben hierdurch bevollmächtigt, sofort nach Empfang derselben mit der Abschließung von Versicherungsverträgen vorzugehen.
Die erhobene Versicherungsgebühr ist in einem Einnahmejournal, von welchem Formularbogen mit den Versicherungsscheinen den Ortsvertretern zugehen, ein- zutragen und allmonatlich an die Kreis-Kommunal-Kasse abzuführcu.
Schlüchtern, den 12. November 1888.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses: Noth, Königlicher Landrath.
Nr. 6846. Der Handelsmann Moses Rosenbaum zu Oberteil ist unterm heutigen Tage als Synagogen- Aeltester von mir eidlich verpflichtet worden.
Schlüchtern, den 13. November 1888.
Der Königliche Landrath.
______________________________________R o t h.___________
Bekanntmachung.
Seit einiger Zeit werden von der Firma Alwin Niesle in Dresden sogen. Carbon-Natron-Oefen in den Handel gebracht, welche nach den veröffentlichten Pro- specten für Gesundheit und Leben durchaus gefahrlos sein sollen, indem angeblich das FeuerungSmaterial nur Kohlensäure producire und bei vorschriftsmäßiger Verwendung der -Oefen in Schlaf- und Wohnräumen die Heizgase durch einen Gummischlauch ins Freie abgeführt werden.
Die Frage wegen der Gefahrlosigkeit oder Gefährlichkeit dieser Oefen ist seitens der zuständigen Behörden einer näheren Prüfung unterzogen worden. In Folge dessen hat der Director der hygienischen Institute der Universität Berlin hierüber sich dahin geäußert, daß die Benutzung eines Carbon - Natron-Ofens ebenso lebensgefährlich ist, wie die eines Kohlenbeckens in einem geschlossenen Raume, oder eines Ofens, dessen Klappe zu früh geschlossen ist.
Die Einrichtung des Carbon-Natron-Ofens unterscheidet sich von anderen Oefen dadurch, daß der erstere theilung, schleunigst, wenn er seine Braut noch lebend antreffcu wolle, nach besagter Anstalt zu kommen. In den Armen des jungen Kaufmanns gab die Unglückliche den Geist auf, und der bedauernswerthe F. konnte nur mit Gewalt von der Leiche entfernt werden. Das tragische Schicksal muß nun auch den Geist des F. gestört haben, denn kaum zu Hause angelangt, schloß sich derselbe in sein Zimmer ein und, seine Angelegenheiten ordnend, nahm sich der Unglückliche mittels Erhängens das Leben. In einem Briefe an die Seinigen bat er um Verzeihung der unseligen That, die er nicht habe vermeiden können, da er dem heißgeliebten Mädchen in die erkaltende Hand geschworen habe, ihr bald ins Grab zu folgen.
in seinem oberen Theile nicht luftdicht abgeschlossen, sondern nur mit einem lose aufliegenden Deckel versehen ist. In Folge dessen können die Heizgase an dieser Stelle fast ungehindert aus dem Ofen in die Luft des beheizten Raumes übergehen. Diese Heizgase enthalten aber stets gesundheitswidrige Stoffe, vor Allem das besonders gefährliche, auf den menschlichen Organismus unter Umständen tödtlich wirkende Kohlenoxydgas, welches bei der verlangsamten Verbrennung, wie sie im Carbon- Natron-Ofen stattfindet, in besonders reichlichen Mengen erzeugt wird. Der an den Carbon-Natron-Oefen angebrachte Gummischlauch, durch welchen die Heizgase nach Angabe der Prospecte ins Freie geleitet werden sollen, erfüllt seinen Zweck keineswegs. Denn da das zur Aufnahme dieser Gase bestimmte Abzugsrohr in dem unteren Theile des Ofens endigt, so fehlt den stets nach oben strebenden Heizgasen jede Gelegenheit, in das Abzugsrohr selbst und demnächst in den mit der Mündung dieses Rohres verbundenen Gummischlauch über- zutreten. Die Gase entweichen daher auf dem nächsten Wege, d. h. durch den Spalt neben dem Ofendecke!.
Aus diesen Gründen ist die Benutzung derartiger Carbon-Natron-Oefen, namentlich zur Beheizung von Schlaf- und Wohnräumen, im höchsten Grade gefährlich.
Es wird daher vor dem Ankauf und Gebrauch derartiger Oefen gewarnt.
Cassel, den 25. October 1888.
Der Regierungs-Präsident. gez.: Rothe.
Nr. 6734. Vorstehende Bekanntmachung wird hier- mit veröffentlicht. Die Herren Bürgermeister und Guts- vorsteher des Kreises werden hiermit veranlaßt, der Bekanntmachung die thunlichst weite Verbreitung zu verschaffen und mir bis zum 15. October 1889 Anzeige zu machen, ob die gedachten Oefen trotz der vorstehenden Warnung beim Publikum Aufnahme gefunden haben und bejahenden Falles, ob durch den Gebrauch derselben Unfälle herbeigeführt worden sind. Die Herren Bürgermeister der Städte wollen vor der Berichterstattung feststellen, ob die qu. Oefen etwa durch Vermittelung derjenigen Geschäfte ihrer Gemeinden, welche Artikel der Eisenbranche führen, im hiesigen Kreise verbreitet worden sind.
Schlüchtern, 16. November 1888.
Der Königliche Landrath: Roth.
Mit Bezugnahme auf die von mir unterm 21sten Januar d. Js. erlassene, in Nr. 5 des Amtsblatts vom 1. Februar d. Js. unter Nr. 75 veröffentlichte Polizei-Verordnung, betreffend thierärztliche Untersuchung der mit der Eisenbahn nach den Nordseehäfen zu befördernden Wiederkäuer und Schweine, mache ich hiermit bekannt, daß die thierärztliche Untersuchung nur für diejenigen Eisenbahn-Viehtransporte erfordert wird, welche zur Beförderung nach ocn eigentlichen Exporthäfen (Hafenstädten) bestimmt sind.
Als Exporthäfen für Vieh kommen zur Zeit in Betracht: Hamburg, Harburg, Altona, Bremen, Bremcrhafcn, Geestemünde und Tönning, der letztere Ort jedoch nur für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November jeden Jahres.
Cassel, am 26. October 1888.
Der Regierungs-Präsident. Rothe.
— Die Ehe zwischen einer Negerin und einem Berliner, Namens Johannes N., soll in diesen Tagen in der Jakobikirche den kirchlichen Segen erhalten. Jsabella, so heißt die Mohrin, war vor 6 Jahren durch eine deutsche Familie vom Orangcstrom an die Ufer der Spree gebracht worden; hier erlernte sie die Plätterei, und ward bald wegen ihrer Geschicklichkcit eine von der gesummten Berliner Wäschcconfection sehr gesuchte Arbeiterin. Nicht geringe Schwierigkeiten bereitete Jsabella dem pflichtgetreuen Standesbeamten dadurch, daß sie kein Geburtszeugniß beibringen konnte. Hier half die erwähnte deutsche Familie mit ihrem Zeugniß aus, und so geht denn das echt preußisch angehauchte schwarz-weiße Paar einer glücklichen Zukunft entgegen. Bevor aber Jsabella vor den Altar tritt, wird sie erst noch die