IchlüchtermMtung
Amtliches Blatt für die Veröffentlichungen des Kreises Schlüchtern.
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Erscheint Mittwochs und Samstags. - Preis vierteljährlich 1 Mark. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfennig.
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Mittwoch, den 14. November.
1888.
Bekanntmachung,
Vieh - V er s i ch c ru n g s - A nst a lt für den Kreis Schlüchtern betreffend.
Den Herren OrtSvertretern werden in den nächsten Tagen die Versicherungsscheine für Schweineversicherung gegen Finnen und Trichinen zugehen, und werden dieselben hierdurch bevollmächtigt, sofort nach Empfang derselben mit der Abschließung von Versicherungsverträgen vorzugehen.
Die erhobene Versicherungsgebühr ist in einem Ein- nahmejournal, von welchem Formnlarbogen mit den Versicherungsscheinen den Ortsvertretern zugehen, ein- zutragen und allmonatlich an die Kreis-Kommunal-Kasse abzuführen.
Schlüchtern, den 12. November 1888.
Der Vorsitzende des Kreis-AuSschusses:
Noth, Königlicher Landralh.
Nr. 6658. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in U l m b a ch die Stellen. zweier Trichinenbeschauer neu zu besetzen sind. Geeignete Bewerber wollen ihre Anträge an den Unterzeichneten eichenden.
Schlüchtern, den 8. November 1888.
Der Königliche Landrath.
Roth.
Unter Bezugnahme auf die Vorschriften im § 5 des Entcignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 und § 150 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Vcrwaltuugsgerichtsvchördcn vom 1. August 1883 wird hierdurch znr allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Königl. Bayerische Eisenbahnbausektion zu Brückenau die Detailprojektirung für den Bau der Lokalbahn Jossa—Brückenau in Angriff nehmen wird.
Die betheiligten Grundbesitzer des diesseitigen Bezirks sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke zu dem angegebenen Zweck zu gestatten.
Casscl, den 8. November 1888.
Namens des Bezirks-Ausschusses. Der Vorsitzende.
J. V.:
(Unterschrift.)
Nr. 6773. Die Herren Bürgermeister zu Jossa und Altengronau wollen die Bestimmungen derselben zur Kenntniß der Grundbesitzer bringen und dieselben hierbei auch namentlich auf die ihnen obliegenden Verpflichtungen nach § 5 des Entcignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 — Preußische Gesetzsammlung Seite 221 — aufmerksam machen.
Zugleich wird auf Antrag der Königlich Bayerischen Bausection zu Brückenau, welche die Ausführung der Vorarbeiten leitet, vor Zerstörung oder Beschädigung der in Kürze auf den Feldfluren der genannten Gemeinden zu schlagenden Pflöcke und aufzurichtenden Signale gewarnt, indem ich bemerke, daß diese Vergehen nach § 1 der Verordnung vom 11. November 1874 Amtsblatt de 1874 Seite 281 — welcher lautet:
„Das AuSreißen, Versetzen und Beschäoigen der zur Bezeichnung einer Eisenbahnlinie dienenden Pfühle, Stangen, Strohwische und ähnlichen Vor-
Epilog zum Brandunglück in Hünfeld.
In dem großen Brandunglück von Hünfeld, wird verschiedenen Blättern geschrieben, steckt ein Stück„Wohnungs- frage“. Wenn das an einer Stelle ausgebrochene Schadenfeuer sich über 300 Gebäude ausbreiten kann, dann ist das ein sicherer Beweis für eine unzweckmäßige Bauart. Das Feuer konnte sich namentlich deshalb so, außerordentlich schnell verbreiten, weil eine Scheune an! die andere grenzte. Als ein weiteres Verbreitungsmittel werden die Strohpuppen, welche unter den Dachziegeln liegen, bezeichnet. Wenn zwischen den Dachziegeln diese Decken hervorgucken, welche jeder Funke in Brand setzen kann, und wenn unter den Strohpuppen sofort das hölzerne Dachgcrüst steht, welches wiederum auf dem hölzernen Fachwerk des Hauses ruht, dann ist freilich für die Verbreitung des Feuers aufs allerbeste gesorgt.
Amtlicher Theil.
kehrungen, mag die Eisenbahn schon im Bau begriffen sein oder nicht, ist verboten, bis vom Orts- vorstandc die Beseitigung dieser Merkzeichen für zulässig erklärt wird."
mit einer Geldstrafe bis 30 Mk. ev. verhältnißmäßiger Haft bestraft werden, soweit nach den allgemeinen Strafgesetzen nicht eine höhere Strafe verwirkt ist.
Die Herren Bürgermeister wollen auch diese Vorschriften zur Kenntniß der Betheiligten bringen und dieselben vor Beschädigung, Zerstörung rc. der Merkzeichen warnen, Ucbertrctuugen aber unter Beachtung des Gesetzes vom 23. April 1883 — Preußisches Gesetz S. S. 65 — und der Anweisung vom 8. und 25. Juni 1883 — Amtsblatt Seite 118 fff. — unnachsichtlich bestrafen.
Schlüchtern, den 10. November 1888.
Der Königliche Landrath.
Roth.
Zur Beseitigung der Zweifel, welche nach dem Inkrafttreten der neuen Justizgesetze darüber entstanden sind, an welche Behörden die Gendarmen die Anzeigen über strafbare Handlungen einzureichen und verhaftete Personen abzuliefern haben, sowie zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens sind von dem Herrn Minister des Innern unterm 7. August 1880 diejenigen Bestimmungen getroffen worden, welche den Gendarmen und Ortspolizeibehörden des Bezirkes durck die Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, unterm 23. August 1880 (abgedruckt im Amtsblatt« vom 25. August 1880 S. 236) mitgetheilt worden sind.
Diese Bestimmungen werden nachstehend wiederholt abgedruckt und znr Nachachtung in Erinnerung gebracht.
1. Die Gendarmen haben ihre Anzeigen gegen Civil- pcrsvncn wegen der ihnen von diesen zugefügten B e- leidigungen und wegen Widersetzlichkeit, wie bisher, direct an die Staatsanwaltschaft einzureichen, vorbehaltlich der Benachrichtigung ihrer Dienstbehörde.
2. Anzeigen von Verbrechen und Vergehen sind von den Gendarmen an die Ortspolizeibehörden, in deren Bezirke die strafbare Handlung verübt worden ist, und nicht an die Staats- oder Amtsanwaltschaft, noch auch an die Civildienstbehörde abzugeben.
Maßgebend für diese Bestimmung ist die Erwägung, daß auf diese Weise der Ortspolizeibehörde auf das Schleunigste die Gelegenheit gegeben wird, unverzüglich oder doch meistens früher, als dies dem direct angegangenen, oft in weiterer Entfernung wohnenden Staats- anwalte möglich sein würde, die weiter nöthigen Schritte zu thun, d. h. gleichzeitig mit der von der Ortspolizeibehörde in Gemäßheit des § 161 der Strafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877 (Reichsgesetzblatt S. 253) ohne Verzug durch die zu bewirkende Uebersendung der Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die nach eben dieser Vorschrift den Beamten des Sicherheitsdienstes obliegende Verpflichtung, zur Verhütung der Verdunkelung die keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, wirksam werden zu lassen. Es erscheint dies um so wichtiger, als bei den meisten Ortspolizeibehörden der Leiter der Polizeiverwaltung selbst oder sonstige bei dieser Behörde angestellte Beamte zu Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind. Auch ist es für die Ortspolizeibehörden von Interesse, auf diesem Wege
Da entgegnet man: „Ja, man kann doch die Leute nicht zwingen, ein anderes Dach anzulegen; Viele haben ja wirklich nicht das Geld dazu." Was den Geldpunkt angeht, so würde die Gesammtheit doch in der That noch besser fahren, wenn sie auf öffentliche Kosten die Dächer verbessern ließe, als wenn sie sich der Gefahr eines Stadtbrandes aussetzt. Der jetzt angerichtete Schaden wird auf 2 Millionen Mark geschätzt. Wenn man bloß den zehnten Theil dieser Summe rechtzeitig angewendet hätte, um die Bauart der Häuser weniger feuergefährlich zu machen, dann hätte man jetzt 1,800,000 Mark erspart. Und obendrein hätte man dem riesigen Schaden an Gesundheit und Erwerbsfähigkeit vorgebeugt, welcher sich in der Zukunft als Folge des Unglücks geltend machen wird. UebrigenS bedarf es zur Abhülfe der erwähnten Uebelstände durchaus nicht eines Griffs
von den näheren Umständen verübter Verbrechen und Vergehen Kenntniß zu erhalten, indem ihnen der besondere Fall zu sonstigen Erwägungen und Maßregeln Anlaß geben kann. Daß die Gendarmen nach der weiter unten (unter 4) folgenden Bestimmung auch die von ihnen verhafteten oder festgenommenen Personen in den meisten Fällen an diejenige Ortspolizeibehörde abzuliefern haben, in deren Bezirke sie die Verhaftung oder Festnahme bewirkt haben, und daß diese Behörde nothwendigerweise von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden muß, welche zu der Festnahme Anlaß gegeben Hat, spricht ebenfalls für die Zweckmäßigkeit des hier vorgeschriebenen Verfahrens. Endlich wird der Gendarm durch die Abgabe seiner Anzeige an die Ortspolizei- behördc der Zweifel überhoben, ob die betreffende Sache zur Competenz des Staats- oder des AmtSanwalts gehöre.
Eine Ausnahme hat selbstverständlich in denjenigen besonderen Fällen stattzufinden, in welchen der Gendarm einen anderen Auftrag der Civildienstbehörde oder eine abweichende Requisition Seitens einer sonstigen Behörde erhalten hat.
Von wichtigen und schweren Verbrechen haben die Gendarmen stets gleichzeitig der Staatsanwaltschaft eine dirccte Mittheilung zugehen zu lassen und auch ihrer vorgesetzten Dienstbehörde — nach Maßgabe der ihnen ertheilten Dienstanweisung — eine mündliche oder schriftliche Anzeige zu erstatten.
3. Anzeigen von Uebertretungen haben die Gendarmen, wenn ihnen nicht ausnahmsweise in einzelnen Fällen von ihrer Civildienstbehörde oder durch Requisition eine andere Weisung ertheilt ist, ebenfalls an die Ortspolizeibehörde abzugeben, damit diese Gelegenheit erhält, darüber zu beschließen, ob sie von dem ihr zustehenden Rechte der vorläufigen Straffestsetzung Gebrauch machen oder die Sache an die Amtsanwaltschaft zur polizeilichen Verfolgung abgeben will.
4. Die Gendarmen haben die von ihnen wegen strafbarer Handlungen verhafteten oder festgenommenen Personen in der Regel an die Ortspolizeibehörde desjenigen Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, zur Weiterbeförderung an den Amtsrichter abzuliefern. Wenn jedoch der Gendarm bei dem Transporte des Festgenommenen nach dem Sitze dieser Ortspolizeibehörde den Sitz des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist, berühren müßte, oder wenn der Sitz des Amtsgerichts dem Orte der Festnahme überhaupt näher liegt, als der Sitz der Polizeibehörde, so ist die Ablieferung durch den Gendarmen unmittelbar an den Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, zu bewirken.
Ausgenommen sind ferner auch hier die Fälle, in welchen besondere Aufträge der Civildienstbehörde oder Requisitionen anderer Behörden eine Abweichung von der Regel rechtfertigen und bedingen.
Casscl, den 23. October 1888.
Der Regierungs-Präsident.
Nr. 6616. Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Schlüchtern, 5. November 1888.
Der Königliche Landrath: Roth.
in die Lasche der Steuerzahler. Wenn nur daS Versicherungswesen vernünftig organisirt wird, und zwar nach dem Grundsätze, daß die Entschädigung für Feuerschaden gut, aber das Verhüten von Feuerschaden noch besser sei. Wir sind doch allmälig dahin gekommen, daß wir den Versicherungszwang nicht mehr scheuen. Gehen wir noch ein Schrittchen weiter und geben der Versicherung das Recht und die Pflicht, die polizeilich vorgeschriebenen Einrichtungen an den Häusern auf ihre Kosten ausführen zu lassen, wenn der Eigenthümer nicht kann oder will, und den Ersatz der Kosten durch einen kleinen Zuschlag der Versicherungsprämie allmälig ein- zutreiben, also in Form einer jährlichen Abzahlung, welche nöthigenfalls im Grundbuchs eingetragen wird. Vor einigen Jahren machte Schreiber dieser Zeilen eine Fahrt nach dem Spreewald und unterhielt sich mit einer