Schlüchterner Zeitung.
Amtliches Blatt für die Veröffentlichungen des Kreises Schlüchtern.
Erscheint Mittwochs und Samstags/- Preis vierteljährlich 1 Mark. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfennig.
J# 5L Mittwoch, den 27. Juni. 1888.
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Bestellungen auf das 3. Quartal 1888 (Juli, August, September) der
„Schlüchterner Zeitung"
bitten wir durch die Post (auch Landbriefträger) oder Boten gefälligst machen zu wollen und zwar möglichst bald, da Nachlieferung bereits erschienener Nummern nicht immer möglich ist. Neu zutretende Abonnenten erhalten das Blatt vom Tage der Bestellung an bis zu Ende d. Mts. gratis.
Schlüchtern, im Juni 1888. Der Herausgeber.
Seine Majestät der Kaiser und König haben mittels Allerhöchsten Erlasses vom 18. Juni d. I. zu genehmigen geruht, daß für weiland Seine Majestät den in Gott ruhenden Kaiser und König Friedrich eine G e- dächtnißfeier am 30. Juni d. J. in allen Lehranstalten und Schulen der Monarchie stattfindet.
Die Königliche Regierung setze ich hiervon zur weiteren Veranlassnng ergebenst in Kenntniß.
Berlin, den 19. Juni 1888.
Ministerium der geistlichen Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
gez. v. G o ß l e r.
An die Königl. Regierung
zu Cassel.
3929. Vorstehender Erlaß wird hiermit zur Beachtung resp. Befolgung Seitens der Herren Lehrer veröffentlicht.
Die Herren Bürgermeister wollen die diese Bekanntmachung enthaltende Nummer der Schlüchterner Zeitung den Herren Lehrern zur Kenntnißnahme vorlegen.
Schlüchtern, den 25. Juni 1888.
Der Königliche Landrath.
_________________i. V.: G o e r z._______
Nr. 3941. Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, welche noch im Besitz der Duplikate von Baurissen über die in der Zeit vom 1. Januar 1887 bis zum heutigen Tage diesseits genehmigten Bauten sind, haben die qu. Duplicate binnen 8 Tagen — ohne Erinnerung — einzureichen.
Schlüchtern, den 25. Juni 1888.
Der Königliche Landrath:
__________________________Roth._______
Nr. 3663. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden hiermit veranlaßt, in allen denjenigen Fällen, in welchen beim Betriebe eines st ehenden Gewerbes ein Wechsel in der Person des Geschäftsinhabers stattfindet, darauf zu sehen, daß der abgehende zur Abmeldung des Gewerbebetriebes verpflichtete Geschäftsinhaber ebenso den Betrieb abmeldet, wie der den Geschäftsbetrieb Uebernehmende die Anmeldung zu bewirken verpflichtet ist, da nach einer Entscheidung der Königlichen Regierung die Gewerbesteuer, welche auf den bisherigen Geschäftsinhaber veranlagt ist, so lange fortzuentrichten ist, bis derselbe die Abmeldung bewirkt. Die Abmeldung des bisherigen und die Anmeldung des neuen Geschäftsinhabers ist aus Zweckmäßigkeitsgründen in einem Protokolle resp. Berichte zusammenzufassen.
Schlüchtern, den 21. Juni 1888.
Der Königliche Landrath.
i. V.: G o erz.
Amtlicher Th eil.
Die Erledigung der diesseitigen Verfügung vom 12. d. Mts. I. Nr. 3625. Nr. 47 der Schlüchterner Zeitung betreffend Einreichung der Abfohlungslisten pp. wird hiermit in Erinnerung gebracht und binnen 24 Stunden bei 5 Mk. Strafe erwartet.
Schlüchtern, den 25. Juni 1888.
Der Königliche Landrath: Roth.
Bekanntmachung.
Der Molkereibesitzer Joseph Huber dahier beabsichtigt auf dem der Stadt Steinau gehörigen Grundstück
Karte Q. Q. Nr. 531|416 in der Stadt Steinau belegen
eine Locomobile mit stehendem Kessel anzubringen.
Ich bringe dieses Vorhaben zur öffentlichen Kenntniß mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen nach Ausgabe dieses Blattes bei mir schriftlich in 2 Exemplaren oder zu Protocoll anzubringen, und mit der Verwarnung, daß nach Ablauf dieser Frist Einwendungen in dem Verfahren nicht mehr angebracht werden können.
Beschreibung und Zeichnung liegen während der Dienststunden im Büreau des Unterzeichneten (im hiesigen Rathhause) aus.
Gleichzeitig wird zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen Termin auf ' den 16. Juli d. I., Bormittags 10 Uhr, in mein Bureau mit der Eröffnung anberaumt, daß im Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder der Widersprechenden gleichwohl mit der Erörterung der Einwendungen vorgegangen werden wird.
Steinau, am 21. Juni 1888.
Der Bürgermeister:
W e i tz e l.
Die Prüfung der von den Steuerkassen, Gemeinden u. s. w. aufgestellten Nachweisungen über die an ein- berufene Heerespflichtige vorschußweise gezahlten Marsch- gebühren hat zu den folgenden Bemerkungen Anlaß gegeben, welche wir mit dem Ersuchen ganz ergebenst mittheilen, dieselben den betheiligten Stellen zur künftigen recht genauen Beachtung in geeigneter Weise bekannt geben zu wollen.
1. Die veralteten Formulare, welche vor dem Inkrafttreten der Marschgebührnißvorschrift vom 22. Februar 1887 in Benutzung waren, dürfen nicht mehr Verwendung finden, es sind vielmehr künftig nur solche Formulare zu benutzen, wie sie das Muster O. der erwähnten Marschgebühren-Ordnung vorschreibt. — siehe Seite 93 daselbst. —
2. Die Vorlage der Zahlungs - Nachweisungen — siehe 1 — Seitens der Gemeinden rc. an die Steuerkassen hat vierteljährlich, bei umfangreichen Zahlungen indeß monatlich zu erfolgen. Auf jeden Fall sind die Nachweisungen so zeitig zur Erstattung der vorschüßlich geleisteten Zahlungen vorzulegen, daß eine Ausgleichung der bezüglichen Kosten über den vorgedachten Zeitpunkt, sogar wie es mehrfach vorgekommen ist, auf Jahre hinaus vermieden wird.
3. Der Wohnort des Gestellungspflichtigen ist in der vorgeschriebenen Kolonne recht deutlich einzutragen, damit Rückfragen vermieden werden; auch sind bei einzeln liegenden Gutsbezirken, Gehöften, Mühlen rc. diejenigen Ortschaften ersichtlich zu machen, zu welchen die ersteren gehören.
4. In der Rubrik „Gestellungsort" ist derjenige Ort einzutragen, wohin der Gestellungspflichtige von der einberufenden Stelle (Bezirks Commandeur, Truppentheil rc.) beordert wird, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Ort auch die künftige Garnison des Einberufenen bildet oder nicht. .
5. Die Abhebung der Marschgebühr, wie die QuittungS- leistung soll grundsätzlich von den Empfangsberechtigten s e l b st erfolgen und ist daher die Ertheilung von Vollmacht an Eltern, Kameraden u. s. w. behufs Empfangnahme der zuständigen Gebühr ausgeschlossen.
6. ES ist vielfach vorgekommen, daß im Kopf bezw. auf der Vorderseite der Nachweisungen nicht der Stationsort der Landwehr-Compagnie, sondern das Stabsquartier des Landwehr-Bataillons eingetragen wurde. Durch diese häufig vorkommende Unrichtigkeit wird das Revisionsgeschäft erheblich erschwert und zeitraubend, weshalb eine möglichst sorgfältige Aufstellung dringend empfohlen wird.
Cassel, den 5. Juni 1888.
Königliche Intendantur 11. Armee-CorpS. gez. Klemm.
An die Königliche Regierung,
Abtheilung des Innern hier.
Nr. 3859. Vorstehende Verfügung wird hiermit zur genauen Befolgung resp. Beachtung Seitens der Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises veröffentlicht.
Schlüchtern, den 21. Juni 1888.
Der Königliche Landrath: Roth.
Deutsches Reich.
Berlin, 20. Juni. Der Kaiser wird, wie auswärtigen Blättern von hier gemeldet worden ist, aus dem Marmor- Palais nach Berlin übersiedeln und hierselbst im Königs- schloß an der Spree residiren. Die kaiserliche Familie wird hier diejenigen Räume bewohnen, welche König Friedrich Wilhelm IV. während seiner Regierung inne hatte.
— Kaiser Friedrich hat in seiner Jugend nicht umsonst die Kunst Gutenbergs erlernt. Er hat das Interesse für die Presse sich immer bewahrt und die Presse hat es ihm gedankt. Als er einmal ein radikales Blatt bestellte und studierte, sagte ihm ein hoher Hofbeamter erschrocken: „Aber, kaiserliche Hoheit, das ist ein ganz revolutionäres Blatt", woraus er antwortete: „Lassen Sie nur gut sein, mein Lieber. Was die Regierung denkt, weiß ich selbst; ich will auch wissen, was die anderen Leute denken."
Ueber die Krankheitsgeschichte des Kaisers soll demnächst ein« authentische Darstellung erscheinen. Sir
, Diese Spannung dauert auch heute fort; denn die kurze Proklamation an das Heer und die Marine sowie an das preußische Volk sind nicht bestimmt genug gehalten, um sich daraus ein Urtheil insbesondere auch über die auswärtige Politik des Kaisers Wilhelm II. zu bilden. Man erwartet weitere Aufschlüsse von den Thronreden, durch welche der Kaiser Reichstag und Landtag persönlich eröffnen wird.
— Den russischen Blättern ist von der Oberpreßver- waltung verboten worden, irgendwelche pessimistisch gefärbten Betrachtungen an die Thronbesteigung Kaiser Wilhelms zu knüpfen. Man sieht in Rußland selbst und anderswo den Grund zu diesem Verbot nicht ein, denn Kaiser Wilhelm ist schon aus früherer Zeit, als er als Prinz Wilhelm noch in St. Petersburg mehrfach zu Besuch geweilt hat, dort geachtet und beliebt. Ueber seine Proklamation äußert sich die gesammte russische Presse in lobender Weise.
— Die durch den deutschen Thronwechsel in Frankreich hervorgerufene Beunruhigung wird wesentlich durch das
Morell Mackenzie hat nach der „Post" für jeden Tag in San Remo, Charlottenburg und Friedrichskron 1500 Mk. erhalten, im Ganzen mit früheren Honoraren etwa Mark 250,000.
— Die Krönung Kaiser Wilhelms wird, wie die „National-Zeitung" berichtet, im Herbst d. I. in Königsberg stattfinden. Während des Sommers wird das Kaiserpaar wegen des Mitte August zu gewärtigenden freudigen Familienereignisses nicht verreisen, nur dürfte der Kaiser, nachdem Prinz Heinrich und Gemahlin nach Kiel übergesiedelt sind, einen kurzen Ausflug dorthin machen.
— Der Tod des Kaisers Friedrich hat gezeigt, welche außerordentlichen Sympathien dieser Monarch im Auslande genoß. Nicht nur bei unseren Freunden und Verbündeten, nein auch Diejenigen, welche sonst nicht gut auf Deutschland und die Deutschen zu sprechen sind, haben dem edeldenkenden Fürsten warme Nachrufe gezollt. Mit einer gewissen ängstlichen Spannung aber hat man überall dem Auftreten seines Nachfolgers entgegengesehen.