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Schlüchterner Zeitung.

Amtliches Blatt für die Veröffentlichungen des Kreises Schlüchtern.

Erscheint Mittwochs und Samstags. Preis vierteljährlich 1 Mark. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfennig.

44. Samstag, den 2. Juni. 1888.

Von Seiten ausländischer Behörden werden die Polizei­behörden oder die Beamten der Staatsanwaltschaft zu­weilen um vorläufige Festnahme flüchtiger Personen dircct ersucht, deren Auslieferung demnächst auf diplo­matischem-Wege beantragt werden soll. In einzelnen Fällen, wo diesem Ersuchen Folge gegeben worden, ist eS unterblieben, der Central-Justanz von der erfolgten Festnahme eine bezügliche Mittheilung zu machen.

In Folge höherer Verfügung werden die Polizei­behörden unseres Bezirks angewiesen, in allen Fällen, in welchen derartigen Gesuchen unter ihrer Betheiligung entsprochen wird, dem Herrn Minister des Innern von der erfolgten Festnahme unverzüglich Anzeige zu machen.

Cassel, den 6. December 1881.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Nr. 3332. Vorstehende Anordnung wird mit dem Veranlassen hiermit veröffentlicht, Requisitionen aus­ländischer Behörden um vorläufige Festnahme strafrechtlich verfolgter Personen zunächst mir vorzulegen, oder falls sich die Herren Bürgermeister zur sofortigen Festnahme veranlaßt sehen sollten, über die Letztere unter Beifügung der Requisition der ausländischen Behörde ohneVerzug an mich zu berichten.

Schlüchtern, den 30. Mai 1888.

Der Königliche Landrath: Roth.

Die Nachrichten und Bestimmungen des König­lichen Kriegsministeriums vom 8. April d. I., betreffend Anmeldungen rc. zu den Unteroffizier-Vorschulen und Unteroffizier-Schulen rc., werden hierunter zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Caffel am 9. Mai 1888.

Der Regierungs-Präsident. In Vertr.

Nachrichten für diejenigen jungen Leute, welche in die Unteroffizier-Borschule» zu Weilburg, Annaburg und Neubreisach einzutreten wünschen.

1) Die Unteroffizier-Vorschulen haben die Bestim­mung, geeignete junge Leute von ausgesprochener Neigung für den Unteroffizierstand in der Zeit zwischen dem Verlassen der Schule nach beendeter Schulpflicht und dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter derart fortzu- bilden, daß sie für ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militairischer Erziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schulkenntnisse soweit zu ergänzen, wie dies nicht nur im Hinblick auf den militairischen Beruf, sondern auch für ihre spätere Verwendbarkeit im Militair- VerwaltungS- bezw. Civildienst wünschenswerth ist. Daneben wird der körperlichen Entwickelung und Aus­bildung, unter vorzugsweiser Berücksichtigung der An­forderungen des Militairdienstes, besondere Aufmerksamkeit zugewendet.

2) Die Ausbildung in den Unteroffizier-Vorschulen dauert in der Regel ein bis zwei Jahre.

3) Die Zöglinge der Unteroffizier-Vorschulen ge­hören nicht zu den Militairpersonen des Reichsheeres. Denselben stehen daher bei vorkommenden Dienstbe- , schädigungen keine Ansprüche auf Jnvaliden-Wohlthaten zu. Die Aufnahme begründet aber die Verpflichtung,

1 aus der Vorschule, unter Uebernahme der für die Aus­bildung in einer Unteroffizier-Schule festgesetzten be­sondern Dienstverpflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte Unteroffizier-Schule überzutreten und für jeden vollen oder auch nur begonnenen Monat des Aufenthaltes n der Unteroffizier-Vorschule zwei Monate über die ge- etzliche Dienstpflicht hinaus im activen Heere zu dienen » ur den Fall aber, daß ein Zögling dieser Verpflichtung iberhaupt nicht oder nicht in vollem Umfange nachkommen ollte, die auf ihn gewendeten Kosten, 465 Mark für edeS auf der Unteroffizier-Vorschule zugebrachte Jahr, ofort zu erstatten. Im letzteren Falle sind die nicht ein volles Jahr bezw. einen vollen Monat ausmachenden Fristen tageweise zu berechnen. Wird ein Zögling als zum Unteroffizier ungeeignet aus der Unteroffizier-Vor­schule entlassen, so ist er zur Erstattung der Kosten uicht verpflichtet. Auch übernimmt ber Zögling für luM etwaigen, über zwei Jahre hinaus erforderlich werdenden Aufenthalt in der Unteroffizier-Vorschule keine besondere Verpflichtung.

4) B« dem Uebertritt in die Unteroffizierschule hat Freiwillige den Fahneneid zu leisten und steht dann »« jeder andere Soldat des Heeres unter den militä- « Gesetzen,

Amtlicher Theil.

5) Nach der in der Regel zwei Jahre dauernden Ausbildung in der Unteroffizierschule werden die in den Unteroffizier-Vorschulen vorgebildeten Füsiliere an In­fanterie- und Artillerie-Truppentheile überwiesen, und zwar diejenigen Füsiliere, welche die Befähigung hierzu erworben haben, als Unteroffiziere.

6) Die Aufnahme in eine Unteroffizier-Vorschule ist von folgenden Bedingungen abhängig:

Die Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein.

Dieselben sollen eine Körpergröße von mindestens 151 ein und einen Brustumfang von 7076 cm, bei einem Alter von 16 Jahren eine Körpergröße von mindestens 153 cm und einen Brustumfang von 73 bis 79 cm haben.

Sie müssen sich untadelhaft geführt haben, vollkommen gesund, im Verhältniß zu ihrem Alter kräftig gebaut, sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehm­baren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie (nicht stot­ternde) Sprache haben.

Sie müssen leserlich und im Allgemeinen richtig schreiben, Gedrucktes (in deutscher und lateinischer Druck­schrift) ohne Anstoß lesen und die vier Grundrechnungs­arten rechnen können.

Bettnässer, Bruchleidende und mit Fußschweiß be­haftete junge Leute dürfen nicht ausgenommen werden.

7) Wer in eine Unteroffizier-Vorschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 14'/s Jahre alt geworden ist, begleitet von seinem Vater oder Vormund, persönlich dem Bezirks - Commandeur seines Aufenthaltsortes vorzustellen und hierbei folgende Papiere vorzulegen:

a. ein Geburtszeugniß,

b. den ConfirmationS- bezw. Einsegnungsschein,

c. ein Unbescholtenheitszeugniß der Polizei-Obrigkeit, d. etwa vorhandene Schulzeugnisse.

Der Bezirks-Commandeur veranlaßt die ärztliche Untersuchung, die schulwissenschaftliche Prüfung und die Aufnahme einer schriftlichen Verhandlung über die unter 3 erwähnte Verpflichtung, welche vom Vater oder Vor­mund mit zu unterzeichnen ist.

8) Insoweit Stellen frei sind, erfolgt die Einberufung nach vollendetem 15. Lebensjahre in die Unteroffizier- Vorschulen Weilburg und Annaburg im October, in die Unteroffizier-Vorschule Neubreisach im April jedes Jahres durch Vermittelung der Bezirks-Commandeure.

Diejenigen junge Leute, welche 16'/, Jahre alt ge­worden sind, ohne einberufen worden zu sein, sind von der Aufnahme ausgeschlossen und erhalten daher die eingesandten Papiere zurück.

9) Die Einberufenen haben sich zunächst in das Stabsquartier des Bezirks-Commandos zu begeben. Hier werden sie nochmals ärztlich untersucht und erhalten im Fall der Brauchbarkeit einen Vorschuß in Höhe der für den zurückgelegten Marsch und den Weitermarsch nach der betreffenden Vorschule zuständigen Gebührnisse. Diese bestehen in Fahr- und Zehrgeldern. Erstere richten sich bei Landwegen nächste Poststraße nach den tarifmäßigen Postfahrpreisen, ohne Rücksicht auf das wirklich benutzte Beförderungsmittel, während bei Eisen­bahnverbindung ein Militärfahrschein auszustellen ist. Das Zehrgeld beträgt:

a. bei Reisen auf der Eisenbahn für jedes km 0,5 Pf.

b. bei Reisen auf dem Landweg für jedes km 1,5 Pf. in beiden Fällen aber mindestens 1 Mark.

10. Bei der Gestellung zum Eintritt in eine Unter­offizier-Vorschule müssen die Einberufenen mit einem Paar guter Stiefeln und zwei neuen Hemden, sowie mit 6 Mark zur Beschaffung des erforderlichen Putz­zeuges versehen sein.

In den Unteroffizier-Vorschulen wird das zum Lebens­unterhalt Nothwendige, einschließlich der Kleidung und der Lehrmittel, unentgeltlich gewährt.

Berlin am 8. April 1888.

Kriegs-Miniftcrium. Bronsart v. Schellen dorff.

Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizier-Schulen zu Potsdam, Biebrich, Ettlingen und Marienwerder eingestellt zu werden wünschen.

1) Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militairstande widmen )M#n, zu Unteroffizieren heranzubilden.

2) Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit nur zwei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute gründliche militairische Ausbildung und solchen Unterricht erhalten, welcher sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des Unteroffizierstandes (Feld­webel rc.), des Militair - Verwaltungsdienstes (Zahl­meister rc.) und des Civildienstes zu erlangen.

Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deutsche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienst­schreiben, militairische Rechnungsführung, Geschichte, Geographie, Planzeichnen und Gesang.

Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Bajonettfechten und Schwimmen.

3) Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule giebt den jungen Leuten keinen Anspruch auf die Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung und der erlangten Dienstkenntniß des Einzelnen ab. Die vorzüglichsten Freiwilligen werden bereits auf den Unterofsizierschulen zu überzähligen Unteroffizieren befördert und treten bei ihrem Ausscheiden in das Heer sogleich in etatsmäßige Unteroffizierstellen.

4) Ueberweisungen von Unteroffizierschülern erfolgen nur an Infanterie- und Artillerie-Truppentheile. Für die Vertheilung an diese Truppentheile ist in erster Linie das dienstliche Bedürfniß maßgebend, indessen sollen die Wünsche der Einzelnen um Zutheilung an bestimmte Truppentheile nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

5) Die Füsiliere der Unteroffizierschulen stehen wie jeder andere Soldat des activen Heeres unter den mili­tairischen Gesetzen und haben beim Eintritt den Fahnen­eid zu leisten.

6) Der in die Unteroffizierschule Einzustellende muß mindestens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20ste Jahr noch nicht vollendet haben.

Der Einzustellende soll mindestens 157 cm groß, vollkommen gesund, frei von körperlichen Gebrechen, sowie wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, und die Brauchbarkeit für den Friedensdienst der Infanterie besitzen.

Das Mindestmaß für den Brustumfang beträgt bei einem Alter von 1718 Jahren 7480 cm, von 1819 Jahren 7682 cm, nach zurückgelegtem 19. Lebensjahre 7884 cm.

7) Der Einzustellende muß sich tadellos geführt haben, lateinische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und schreiben können und die ersten Grundlagen des Rechnens mit unbenannten Zahlen kennen.

8) Der Eintritt in eine Unteroffizierschule kann nur dann erfolgen, wenn sich der Freiwillige zuvor ver­pflichtet, nach erfolgter Ueberweisung gus der Unter­offizierschule an einen Truppentheil noch vier Jahre im aktiven Heere zu dienen.

9) Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuh­zeug, zwei Hemden und mit 6 Mark zur Beschaffung des erforderlichen Putzzeuges versehen sein. Im Uebrigen ist die Ausbildung kostenfrei» die Füsiliere der Unter­offizierschulen werden bekleidet und verpflegt wie jeder Soldat des aktiven Heeres.

10) Wer in eine Unteroffizierschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich bei dem Bezirks-Commandeur seines Aufenthaltsorts oder bei einem der Commandeure der Unteroffizierschulen in Potsdam, Biebrich, Ettlingen und Marienwerder unter Vorzeigung eines von dem Civil Vorsitzenden der Ersatz-Commission seines Aus­hebungsbezirks ausgestellten Meldescheins persönlich zu melden.

Da die Unteroffizierschulen in Jülich und Weißenfel­sich aus Unteroffizier-Vorschülern ergänzen, so findet die Einstellung von Freiwilligen daselbst nicht mehr statt, 11) Ist die Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen, sowie die ärztliche Untersuchung günstig ausgefallen, so wird zunächst die Verpflichtungs-Verhandlung über die vorgeschriebene längere aktive Dienstzeit (Ziffer 8) aus­genommen.

Diejenigen Freiwilligen, welche bei einem BezirkS- Commandeur den freiwilligen Eintritt nachgesucht haben, erhalten durch dessen Vermittelung den Annahmeschein von der Unteroffizierschule, welcher sie zugetheilt worden sind.

Nach Ertheilung des Annahmescheins tritt der Frei­willige in die Classe der vorläufig in die Heimath be- urlaubteu Freiwilligen. Die Einberufung erfolgt pp«