Schlüchterner Zeitung.
Amtliches Blatt für die Veröffemlichtingen ves Kreises schlüchtern.
Erscheint Mittwochs und Samstags. - Preis vierteljährlich 1 Mark. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfennig.
JS 37. ' Mittwoch, den 9. Mai. 1888.
Amtlicher Th eil.
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Für die Ueberschwemmten sind weiter eingegangen: Gemeinde Marjoß
aus
der
ff
Marborn Gundhelm Weichersbach
36 WK.
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Pfg.
5. Reinertrag eines vom Männergesangverein in Salmünster ver- anstalteten Concerts
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bezeichnet, welche der Bauherr ohne Uebertragung der Ausführung an einen Unternehmer durch direkt angenommene Arbeiter selbst ausführen läßt) sind nach Maßgabe des im Amtsblatt de 1888 Seite 5 abgedruckten, vom Reichsversicherungsamte vorgeschriebenen Schema und unter Beachtung der daselbst Seite 6 ff. mitgetheilten „Anleitung in Betreff der Nachweisung der Regiebauarbeiten" anzufertigen.
Hierbei mache ich darauf aufmerksam, daß die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land- und Forstwirthschaft dienenden Gebäude und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden Bodencultur- und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dienende Herstellung oder Unterhaltung von Wagen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen als Theile des land und forstwirthschaftlichen Betriebes gelten, wenn sie von Unternehmern land- und forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden (§ 1 letzter Absatz des Gesetzes vom 11. Juli 1887, Reichsgesetzblatt Seite 287) und daß die Ausführung dieser Sauarbeiten daher nicht unter die Bestimmungen des Bauunfallver- sicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 fallen. Ebenso gelten die laufenden Reparaturen an den Gebäuden, welche den im § 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 — Reichsgesetzblatt Seite 69 — (Fabriken rc.) gedachten Betrieben dienen, und die zum laufenden Betriebe gehörenden Bauarbeiten als Theile des Fabrik- rc. Betriebes, wenn sie von dem Unternehmer des Fabrik- rc. Betriebes ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf seinen Grundstücken ausgeführt werden. Diese Bauausführungen werden daher ebenfalls nicht vom Bauunfallversicherungsgesetze vom 11. Juli 1887, sondern von dem allgemeinen Unfall» Versicherungsgesetze vom 6. Juli 1884 betroffen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden daher veranlaßt, falls in der Zeit vom 1. Januar bis Ende März d. J. Regiebauten der oben bezeichneten Art ausgeführt worden sein sollten, von dem betreffenden Unternehmer die nach dem oben bezeichneten Schema anzufertigenden Anmeldungen einzu- ziehen, nach Prüfung ev. Berichtigung dieselben mit der im § 22 letzter Absatz des Gesetzes vom 11. Juli 1887 vorgeschriebenen Bescheinigung zu versehen und mir dieselben unvorzüglich vorzulegen, für die Folge aber diese Anmeldungen nach Ablauf jeden Monats von den Unternehmern einzufordern, zu sammeln und nach Bescheinigung gemäß § 22 letzter Absatz des Bauunfalloersiche- rungsgesetzes innerhalb 8 Tagen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres an mich einzusenden. Die Formulare zu den Anmeldungen können mit der Feder hergestellt werden.
Schlüchtern, den 28. April 1888.
Der Königliche Landrath: Roth.
ff. durch die Berufsgenossenschaften der Baugewerbetreibenden stattgefunden hat. Die Versicherung der Personen, welche in diesen d. h. in den im § 4 Abs. 1 Nr. 4 des qu. Gesetzes bezeichneten Betrieben sogen. Negiebauten beschäftigt sind, erfolgt in einer bei der betreffenden Baugewerksberufsgenossenschaft zu errichtenden Versicherungsanstalt mit der Maßgabe, daß die Unfallversicherung stattfindet:
A. bei Sauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als 6 Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, auf Kosten des Unternehmers gegen feste im Voraus bemessene Prämien (§ 21a des Gesetzes);
B. bei Bauarbeiten von geringerer Dauer auf Kosten der Verbände, über deren Bezirk die Berufsgenossen- schaft sich erstreckt, gegen Beiträge, welche auf diese Verbände nach Maßgabe der in den einzelnen Jahren für Unfälle bei derartigen Bauarbeiten erforderlich gewordenen Zahlungen jährlich umgelegt werden (§ 21b des Gesetzes).
Die im § 4 Absatz 1 Ziffer 4 aufgeführten Unternehmer, welche Sauarbeiten der sub A (oben) bezeichneten Art ausführen, haben von einem vom Reichs- versichernngsamte zu bestimmenden, öffentlich bekannt zu machenden Zeitpunkte ab der von der Landescentral- behörde bestimmten Behörde nach einem von Ersterem vorgeschriebenen Formulare binnen längstens 3 Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem Monate bei der Ansführung von Bauarbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen (§ 22 Absatz 1 des Gesetzes).
In Erledigung dieser Vorschrift hat das Reichsver- sicherungsamt durch Bekanntmachung vom 12. December 1887 — Amtsblatt Seite 5 de 1888 — bestimmt, daß vom 1. Januar d. J. ab diese Nachweisungen zu führen und vorzulegen sind, während die Herren Ressortminister durch Bekanntmachung vom 16. Decbr. 1887 — Amtsblatt cks 1888 Seite 21^22 —angeordnet haben, daß die Nachweisungen über die qu. Bauarbeiten und verwendeten Arbeitstage rc. zu dem oben bezeichneten Termine (3 Tage nach Ablauf jeden Monats) der Gemeindebehörde desjenigen Ortes, in deren Bezirk die Sauarbeiten ausgeführt werden, vorzulegen sind. Dieselben haben nach vorherigem Benehmen mit der die Banpolizci führenden Behörde, falls in der Gemeinde eine besondere Baupolizeibehörde besteht, die Nachweisungen zu prüfen ev. zu berichtigen, alsdann mit der im § 22 letzter Absatz des qu. Gesetzes vorgeschriebenen Bescheinigung zu versehen und binnen 8 Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres an mich zwecks Weitergabe an den Genossenschaftsvvrstand (für den Kreis Schlüchtern ist dies der Vorstand der Section I der Hessen - Nassauischen Baugewerksberufsgenossenschaft zu Frankfurt a. M.) einzusenden.
Die Anmeldungen der Unternehmer der qu. Bauarbeiten (gewöhnlich als R e g i e bauten d. h. als Bauten
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ff
6. aus der Gemeinde Herolz Züntersbach
Bis jetzt sind überhaupt eingegangen 1460, 46 Mk.
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An das Bezirkscomitee ist ein weiterer Betrag von 360 Mark abgesandt worden.
Schlüchtern, den 4, Mai 1888.
Der Königliche Landrath: R o t H.
Nr. 2776. Die Herren Bürgermeister und Guts- vorsteher des Kreises werden hiermit aufgefordert, binnen 8 Tagen die Rekrutirungs Stammrollen der Jahrgänge 1882, 1883, 1884 und 1885 mit zugehörigen Belägen (Geburtslisten, Sterbet egister-Ans- zügen, Benachrichtigungsschreiben über Todesfälle rc.), welche am Schluß der Stammrollen ordnungsmäßig geheftet sein müssen, bei Vermeidung von Ordnungsstrafen anher einzusenden.
Schlüchtern, den 5. Mai 1888.
Der Königliche Landrath: Roth.
Bekanntmachung.
Im Aufträge des Königlichen Konsistoriums werde ich Dienstag, den 22. Mai, Vormittags 11 Uh r auf hiesigem Landrathsamte
den Um- und Neubau des Pfarrhauses zu Hohenzell
öffentlich an den Mindestfordernden ausverdingen lassen. Die Ertheilung des Zuschlages bleibt dem Königlichen Konsistorium vorbehalten.
Plan und Kostenanschlag liegen im Landrathsamte zur Einsicht aus.
Schlüchtern, den 8. April 1888.
Der Königliche Landrath: Roth.
Nr. 1677. Das Gesetz betr. die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen vorn 11. Juli 1887 — Reichsgesetzsammlung de 1887 Seite 287 — bestimmt in § 4 Absatz 1 unter Nr. 4, daß die Versicherung bei Bauarbeiten, deren Ausführung
I. weder gewerbsmäßig (§ 4 Absatz 1 Nr. 1 1. c.), II. noch vom Reich oder von einem Bundesstaate als Unternehmer (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 1. c.),
III. noch von einem Communalverbande oder einer anderen öffentlichen Corporation in andern als Eisenbahnbetrieben als Unternehmer (§ 4 Absatz 1 Nr. 3)
erfolgt, auf Kosten der Unternehmer (§ 3 I. c.) resp. Gemeindeverbände nach näherer Bestimmung Her §§ 16
Wie nimmt man sich und seine Kinder vor Gesundheitsstörungen, ansteckenden Krankheiten, insbesondere auch vor Diphtheritis in Acht?
„Von dem Dome schwer und bang tönt die Glocke Grabgesang!" Ja schon wieder dringt der bange Klageton der Glocken an mein Ohr; schon wieder sehe ich, wie ein frisches Grab eben die irdischen Reste eines, nein, gar zweier Kinder in sich aufninimt. — O Gott, wie viel kleine Hügel, auf denen noch keine Blume sproßt, unter denen aber so manche hoffnungsvolle Blüthe begraben liegt! Giebt es denn gar keinen Helfer in dieser Noth? — Solche und ähnliche Gedanken mögen wohl manches Herz in den letzten Wochen und Monaten bewegt haben ; und wie manches Elternherz krampst sich ängstlich zusammen beim Anblick der lieben Kleinen und fragt: „Wird Gott sie mir denn behüten vor dem Würgengel?" Liebe Eltern, Gott hat euch zu seinen Stellvertretern gesetzt, und wie er eure Kinder durch euch ernährt, erzieht u. s. w., so will er auch, daß sie durch euch gesund erhalten werden. „Ja," höre ich da aus Vieler Munde, „was können wir gegen Krankheiten thun?" Ich antworte: „Vieles; nämlich durch vernünftige Pflege die Gesundheitsstörungen verhüten. Es kommt ja wohl auch auf dem wohlbebautesten Boden einmal Unkraut vor, wo es aber massenhaft wächst, da tsugt der Wirth nichts. So sind auch Massenerlran-
tuugen und Massensterblichkeit die Folgen von Massen- versündigung gegen die Gesundheit. Denn „die Krankheiten befallen uns nicht wie Blitze aus heiterem Himmel, sondern entwickeln sich aus kleinen alltäglichen Sünden wider die Gesundheit und brechen, wenn diese sich gehäuft haben, scheinbar plötzlich hervor." Ueber das Wohl der Seele läßt man sich allwöchentlich durch den Seelsorger belehren, aber im Gewühle des Tages, im Kampfe um's Dasein vergißt man sein zweithöchstes Gut, die Gesundheit des Leibes und denkt erst an ihre Erhaltung, wenn die täglichen Versündigungen dagegen sich rächen und der Körper aufs Krankenlager geworfen wird. Krankheit ist das größte Uebel dieser Welt. Ein frisches, gesundes'Herz dagegen nnd ein klarer denk- fähiger Kopf sind die kostbarsten Güter, deren sich der Mensch erfreuen kann. Der Bettler, der sie besitzt, darf sich reich dünken, und der Krösus, der sie entbehrt, ist trotz seiner Millionen ein armer bedauernswerther Mann. Wie nichtig selbst Fürstenkronen sind, wenn der Träger derselben nicht gesund ist, sehen wir an dem traurigen Geschicke unseres geliebten Kaisers. Wie hoch man daher auch die Gesundheit schätzt, geht aus den stehenden Begrüßungs- und Abschiedsworten hervor: „Wie geht es ihnen?" „Bleiben sie gesund." Auch die allgemein üblichen Briefeinleitungsworte des Volkes:! „Wenn dich mein Schreiben bei guter Gesundheit an- trifft #/ geben Zeugniß davon, welch' hohen Werth'
man der Gesundheit beilegt. Man trinkt auf die Gesundheit, läßt sich „Gesundheiten" spielen und wünscht dem Nieser „Gesundheit". Das Wünschen genügt aber nicht; es muß etwas gethan werden, um sich und die Seinen gesund und gegen Krankheiten, besonders gegen die ansteckenden wie Diphtheritis u. s. w. gewaffnet zu erhalten. Vielleicht wird mir hier von einem Enttäuschten schon wieder entgegnet: „Ich habe erst vor einiger Zeit in diesem Blatte von einem Mittel (Mercur. cyanat.) gegen die Diphtheritis gelesen, dasselbe auch kommen lassen und angcwendet, aber der kleine Hügel auf dem Gottesacker, unter welchem mein Herzblatt ruht, giebt Zeugniß, daß „gegen den Tod kein Kraut gewachsen ist". Ein sogenanntes Mittel will ich auch nicht empfehlen, da ein solches noch nicht erfunden ist — der Erfinder hätte sich doch jedenfalls den schon vor vielen Jahren von unserer Kaiserin dafür ausgesetzten hohen Preis auszahlen lassen —. Es wird auch nie ein untrügliches Apothekermittel gegen die Diphtheritis geben, hat man ja doch trotz aller „erstaunlichen Fortschritte" nicht einmal gegen einen lumpigen Schnupfen eines zusammen zu brauen vermocht. Nicht mit Heilfasten, sondern mit Heilkräften müssen wir ausgerüstet sein, um den mancherlei Gesundheitsseinden widerstehen zu können.
Die sogenannten Jnfektions- oder ansteckenden Krankheiten, zu denen auch die Diphtheritis gehört, haben