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Schlüchterner Zeitung.

Amtliches Blatt für die Veröfferzllichuagen oe» Kreises ^dpiidHcrn

Erscheint Mittwochs und Samstags. - Preis vierteljährlich 1 Mark. Anzeigen kosten die kleine Zelle oder deren Raum 10 Pfennig.

Mittwoch, den 25. April

1888.

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Für die Ueberschwemmten

sind weiter eingegangen:

1. von der Gemeinde Rabenstein

5 ;

M. - Pfg.

2. Obcrzell

27

23

3. Sannerz

37

75

4. Stadt Steinau

118

70

5. Gemeinde Elm

25

i. 20

6. Wahlert

9

50

1 * Uerzell

13

20

8. Klesberg

3

50

9. Uttrichtshausen 13

40

10....... Wallroth

19

« 90

11. lUmbad)

37

55

12. Eckardroth

8

13. Hoheuzell

25

50

14. Niederzcll

24

« V

15. vom Herrn Rittmeister Stumm

300

16. Ertrag eines Scatabeuds hier

3

42

Von den eingegangenen Beträgen sind am 23. d. M. 900 Mark an das Bezirkscomitee zu Cassel abgeliefert worden.

Schlüchtern, den 24. April 1888.

Der Königliche Landrath: Roth.

Die Herren Orts- und Gutsvorsteher werden ergebenst ersucht, das Nachstehende in ortsüblicher Weise bekannt zu machen:

1. Diejenigen Mannschaften des beurlaubten Standes, welche sich noch nicht im Besitze der verändertem Bestimmungen (dem Paß vorgeheftet) befinden und

2. diejenigen Ersatz - Reservisten I. Classe geübte und nicht geübte, welche ihre Ersatz-Reserve- Scheine bezw. Pässe gegen die neuen Militair- papiere noch nicht umgetauscht haben, werden hiermit aufgefordert, dies sofort bei dem Bezirks- feldwebel in Schlüchtern zu bewirken.

Nichtbefolgung dieses Befehls unterliegt den im § 67 des Reichsmilitairgesetzes angedrohten Strafen.

Fulda, den 18. April 1888.

Königliches Bezirks-Commando.

F. d. d. a. C. d. L. B. B. von Baumbach,

Premier-Lieutenant und Bezirks-Adjutant.

In Gemäßheit des Art. 10 Abs. 2 der Ausführungs- anweisung vom 15. September 1879 zur Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Bei­treibung von Geldbeträgen vom 7. September 1879 (G.-S. S. 591) wird hierdurch bestimmt, daß es einer vorgängigen Mahnung des Schuldners nicht bedarf:

1) bei der Vollstreckung der auf Grund des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungcn vom 23. April 1883 (G,-

Deutsches Reich.

Berlin, 23. Apr. NachBerichten, welche derPost" heute Nachmittag g c g en 3 U h r zugingen, soll m a n i in Charlottenburger Schlosse a uf das Schlimmste gefaßt sein. Sowohl die Beamten des Hofmarschallamts wie die des auswärtigen Amts sollen Ordre erhalten haben, die Bureaus nicht zu ver­lassen. In Verbindung mit den tieftraurigen Berichten von dem Krankenbette des Deutschen Kaisers ist wohl eine Mittheilung zu bringen, die sich heute Abend in derKreuz-Ztg." und anderen mit Regierungskieisen in Kontakt stehenden Organen findet. Dieselbe besagt: Dem Kronprinzen Wilhelm soll die S t e li­ve r tretun g des Monarchen jetzt in er­weitertem U m p f a n g e übertragen sein.

Berlin, 23. April. Ueber die Nacht zum Sonntag melden die Morgenzeitungen fast übereinstimmend, daß dieselbe Anfangs wieder unruhig war. Gegen 11 Uhr drohte das Fieber wieder in bedenklicher Weise zunehmen zu wollen, Arzneimittel verhüteten aber ein weiteres Steigen. Da das Antipyrin nach mehrmaligem Ge­brauche seine Wirkung versagte, wurde China-Dekokt, eine Abkochung von Chinarinde verordnet, das der Kaiser auf den Rath der Aerzte regelmäßig in bestimmten Zeit­räumen nimmt. Auch der Husten und Auswurf be­lästigten den-Kaiser. Der Rest der Nacht verlief jedoch verhältnißmäßig befriedigend. Der Schlummer des Kaisers war pausenweise recht gut und erquickend. Auch trans- pirirte der Kaiser sehr stark. In den Morgenstunden

Amtlicher Theil.

S. S. 05) von den Polizeibehörden festgesetzten Geldstrafen (§ 4 Absatz 2 litt c des Gesetzes; §§. 14 bis 16 der zur Ausführung des Gesetzes erlassenen Anweisung vom 8. Juni 1883);

2) bei der Vollstreckung der van den Verwaltungs­behörden im Geltungsbereiche des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) gemäß 8 132 Nr. 2 in Ausübung ihrer Zwangsbefugnisse festgesetzten Geldstrafen.

Berlin, 15. März 1888.

Der Minister des Innern. Der Justiz-Minister, gez.: v. Puttkamer. gez.: v. Friedberg. Der Finanz-Minister.

In Vertretung: gez.: Meinecke.

J. Nr. 2308. Vorstehende Bestimmung wird hiermit zur Beachtung veröffentlicht.

Schlüchtern, den 17. April 1888.

Der Königliche Landrath: Roth.

Bekanntmachung, betreffend die von den Gemeindebehörden innerhalb des Königreichs Preußen, des Fürstenthums Waldeck und Pyrmont, sowie des Gebietes der freien und Hansestadt Lübeck aufzustellendeu Verzeichnisse der Unternehmer nn- fallverficherungspflichtiger land- und forftwirthschaftlicher Betriebe.

Vom 9. April 1888.

In Gemäßheit des § 34 des landwitthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs- Gesetzblatt Seite 132) ha, jede Gemeindebehörde für ihren Bezirk binnen einer von dem Reichsversicherungs­amt zu bestimmenden Frist ein Verzeichniß sämmtlicher Unternehmer der unter § 1 des genannten Gesetzes fallenden Betriebe aufznstcllcn und durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Vorstände der auf den betreffenden Gemeindebezirk sich erstreckenden land- wirthschaftfichen Berufsgenossenschaft zu überfeinen.

Für den Umfang des Königreichs Preußen, des Fürstenthums Waldeck und Pyrmont, sowie der freien und Hansestadt Lübeck wird die Frist, innerhalb deren die Verzeichnisse der Betriebsunternehmer an die Gc- noffenschaftsvorstände gelangen müssen, auf die Zeit

bis zum 1, Juni 1888 einschließlich hiermit festgesetzt.

Demzufolge haben, damit diese Frist pünktlich ein­gehalten werden kann, die Gemeindebehörden die von ihnen aufzustellenden Vezeichnisfe

bis spätestens zum Sv. Mai 1888 einschließlich an die unteren Verwaltungsbepörden (Landräthe, Ober- amtmänner, Magistrate rc.) gelungen zu lassen.

Nach Artikel VI Ziffer 1 des Preußischen Aus-

verfiel der Monarch in einen längeren ungestörten Schlaf, der dann auch gleichzeitig mit einem geringen Fieber- abfall etwas stärkend anf den Zustand und die Stimmung des erlauchten Patienten gewirkt hat.

Charlottenburg, 23. April. Ein offizielles Bulletin Meldet: Der Kaiser hatte eine leidliche durch Hustenreiz aber unterbrochene Nacht. Das Fieber ist niedriger.

Berlin, 20. April. (Großherzogin von Bade n.) DerW. A. Z." schreibt man von hier:Mit den jetzt eingetretenen sonnigen Tagen sollte bei der Groß­herzogin von Baden die Staar-Operation am rechten Auge vorgenommen werden. Die Großherzogin war hiezu entschlossen und man traf bereits alle Vorberei­tungen zur Operation. In letzter Stunde setzte man auch die Kaiserin- Wittwe in Kenntniß; diese schloß ihre Tochter in die Arme und sprach:Louise, es soll, es muß aufgeschoben werden, darf man doch, wie ich höre, in den ersten Wochen nach der Operation nicht meinen, unsere Augen aber stehen in diesen Tagen stets voll Thränen." Die Großherzogin fügte sich und meinte: Mama hat Recht, ich will noch warten."

Ueber den wunderbaren Duldermut des Kaisers hört man von allen Seiten nur eine Stimme; geradezu erschütternd aber ist die Aeußerung, welche, wie der Schlesischen Zeitung" geschrieben wird, der Kaiser am Sonntag einem seiner Hofprediger auf einen Zettel ge­schrieben haben soll:Beten Sie nicht für Genesung, sondern für baldige Erlösung."

Der Krankenwärter Beerbaum soll, wir derFrank­

führungsgcsetzcs vom 20. Mai 1887 (Ges.-Sammlung Seite 189) hat der Genossenschaftsvorstand, d. i. der Provinzialausschuß (die Provinzialständische Verwaltungs­kommission, die Provinzialständische Verwaltung, der Provinzialständische Verwaltungsausschuß, der Provinzial- verwaltungsrath) über die Aufstellung der Verzeichnisse nähere Bestimmungen zu treffen.

Es wird daher auf die von den vorbezeichneten Genossenschaftsvorständen bereits erlassenen beziehungs­weise noch zu erlassenden Bestimmungen und Anleitungen, insbesondere auch hinsichtlich der bei Aufstellung der Verzeichnisse zu benutzenden Formulare hierdurch verwiesen.

Die Gemeindebehörden sind befugt, die Unternehmer zu einer Auskunft über die in das Verzeichniß aufzu- nehmenden Verhältnisse innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Wird die Auskunft nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ertheil, so hat die Gemeindebehörde bei Aufstellung des Verzeichnisses nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu verfahren.

Für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbstständigen Gutsbezirke und Gemarkungen tritt an die Stelle der Gemeindehörden der Gutsherr oder Ge- markungsberechtigte.

Berlin, den 9. April 1888.

Das Reich s-Bersicherungs-Amt. Bödiker.

Bekanntmachung.

Der Metzger Emanuel Seelig zu Schlüchtern beab­sichtigt in seinem in der Krämergasse hiesiger Stadt ge­legenen Wohnhaus Nr. 172, Karte V Nr. 384/212, ein Schlachthaus und einen Laden herzustelleu.

Ich bringe dieses Vorhaben zur öffentlichen Kennt­niß mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen nach Ausgabe dieses Blattes bei mir schrift­lich in 2 Exemplaren oder zu Protokoll anzubringen und mit der Verwarnung, daß nach Ablauf dieser Frist Einwendungen in dem Verfahren nicht mehr angebracht werden können.

Zeichnung und Beschreibung der Anlage können während der Geschäftsstunden int Bureau des Bürger­meisteramts eingesehen werden.

Gleichzeitig wird zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen Termin auf:

Mittwoch, den 16, Mai d. I., Vormittags 10 Uhr, in das Bureau des Bürgermeisteramts mit der Eröff­nung anberaumt, daß im Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder der Widersprechenden gleichwohl mit der Erörterung der Einwendungen vorgegangen werden wird.

Schlüchtern, den 24. April 1888.

Der Bürgermeister: von Sturmfeder.

furter Zeitung" gemeldet wird, von Mackenzie aus der Umgebung des Kaisers beseitigt worden sein, weil er den Kaiser nicht schnell genug verstanden und ih N zu oft gefragt habe. Es ist tief zu beklagen, daß in so trüben Stunden um das Krankenbett des Kaisers derar­tige garstige Streitigkeiten in der Presse entstehen.

In der Familie des Kronprinzen Wilhelm sieht man in Kürze einemfrohen Familienereigniß" entgegen.

In etwa 14 Tagen soll mit der Prägung von Zwanzigmarkstücken, die das Bildniß Kaiser Friedrichs tragen, begonnen werden.

Das Armeeverordnungsblatt enthält eine Kabinets-- ordre, wonach auch nach Aufhören der Armeetrauer um Kaiser Wilhelm Epaulettes bis aus Weiteres nicht an- zulegen sind.

Dem Magistrat ist durch den Grafen Stolberg, Minister des Königlichen Hauses, die Mittheilung gemacht worden, daß der hochselige Kaiser Wilhelm durch ein seinem Testament hinzufügtes Codicill vom 19. Juli 1882 der Stadt Berlin die Summe von 100,000 Mk. zu Armeminterstützungen oder auch zur Verwendung für eine besondere Stiftung ausgesetzt habe. Der Stadt Potsdam sind vom Kaiser Wilhelm, ebenso wie Char- lotteuburg, 50,000 Mark zur Verwendung für milde Stiftungen vermacht worden.

Es heißt jetzt, der Battenberger werde demnächst in einer öffentlichen Erklärung seinen endgültigen Ver­zicht auf den bulgarischen Thron aussprechen und gleich­zeitig versichern, daß er auch ferner außer jedem Zu-