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Schlüchterner Zeitung.

Amtliches Blatt für die Veröffentlichungen des Kreises Schlüchtern.

Erscheint Mittwoch-und Samstags. - Preis »ierteljährlich 1 Mark. Anzeigen kosten die kleine Zelle oder deren Raum 10 Pfennig.

K 32. Samstag, den 21. April.

1888.

Für die Ueberschwemmten sind bis jetzt eingegangen: T. von Sterbstitz ein Packet Kleidungsstücke,

2. von der Gemeinde Ahlersbach

26,95 Mk.

Weiperz

9,20

4

Vollmerz

34,50

Ahl

7,70

ff »1

Bellings

26,71

fl

^ ff ff ff

Breitenbach

27,80

Brennings

12,50

9. von Ungenannt aus Schlüchtern

20,

10. von Ungenannt aus Schlüchtern

15,

ff

11. von der Gemeinde

Sarrod

6,80

||

12.'

Ktvslerhöse

15,

Heubach

26,

||

Neustall

8,50

15,

Oberkalbach

23,81

w

16.

Neueiigronau

14,20

ff

Kressenbach

16,50

ff

Schlüchtern, den

13. April 1888.

Der Königliche Landrath, i. V.: G serz.

Nr. 2265. Um einen Ueberblick.über den Umfang zu gewinnen, in welchen der patriotische Wohlthätigkeits- fhm der Bevölkerung sich bei der Linderung der dies­jährigen Ueberschwemmungsschäden betheiiigt, und um zugleich dafür Sorge tragen zu können, daß die Spenden der Privatwohlthätigkeit allen betroffenen Bezirken in annähernd gleichem Verhältnisse zu gute kommen, wünscht der Herr Minister des Innern von dem Betrage und der Verwendung der veranstalteten Sammlungen fort- tanfend unterrichtet zu werden.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden hiermit veranlaßt, festzusicUen, welche Beträge an Geld und welche annähernden Werthe an Naturalien, soweit diese Sammlungen nicht an das in Cassel bestehende Bezirkscomitee oder an den V orst amd des Vaterländischen Franenver eins abgeführt sind, durch sonstige Vereine, durch Wvhtthätigkeitsveranstaltung rc. in den Gemeinden den Ueberschwemmten zugeflossen find und an wen die Beträge abgesandt worden sind.

- Die Ergebnisse der Ermittelungen für die Zeit bis zum 15. ö. Mts. einschließlich sind mir alsbald nach diesem Tage, für die Folgezeit von 8 zu 8 Tagen an- zuzeigen. Einer Bacatanzeige bedarf es nicht. Auf die in Folge Ausrufs vom 2. April 1888 (in der Schlüchterner Zeitung mittelst einer Bekanntmachung vom 6. I. M. veröffentlicht) in den einzelnen Gemeinden veranstalteten Sammlungen haben sich die obigen Fest­stellungen nicht zu erstrecken.

Schlüchtern, den 13. April 1888.

Der Königliche Landrath: Rot h.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern, des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und des Herrn Ministers der geistlichen, Unter­richts und Medicinal-Angelegenheiten ertheilen wir dem

Deutsches Reich.

Berlin. Das Befinden unseres Kaisers läßt leider schon seit einigen Tagen recht viel zu wünschen. Daß infolge neuerdings wieder eingetretener Schwellungen im Hals eine Conknitation der behandelnden Aerzte unter Zuziehung des Professors v. Bergmann stattgefunden hat, ist durch auderweite Meldungen bereits bekannt geworden. Man hat sich, da sich die bisher benutzte Art der Kanüle nicht mehr bewähren wollte, zur An- Wendung einer anderen entschließen müssen. Der Zu­stand des hohen Patienten, bei dem jetzt leider auch eine Schwellung der unteren Extremitäten sich zeigen soll, erfordert die allergrößte Schonung. Wegen der im Hinblick auf das örtliche Leiden und die häufige Störung der- Nachtruhe sehr begreiflichen Schwächezustände muß Kaiser Friedrich im Lause des Tages zum öfteren sich vollständige Ruhe gönnen. Nichtsdestoweniger widmet sich der hohe Herr, der sein schweres Geschick wahrhaft heldenmüthig trägt, soweit seine Kräfte es irgend ge­statten, den Aufgaben feines verantwortungsvollen Be­rufes. Alle diejenigen, welche noch in den letzten Tagen von ihm empfangen worden sind, rühmen in warmen Worten die unveränderte, herzgewinnende Freundlichkeit seines Wesens,

Amtlicher Theil.

dortigen Bezirksverein auf seinen Antrag vom 27. Octbr. v. J. hiermit bis auf Weiteres und für den Umfang des Regierungsbezirk Cassel die Ermächtigung, in allen Fällen, in welchen die Zeit fehlt, eine vorgängige Ge­nehmigung einzuholen, auch ohne eine solche nach vor­heriger Vereinbarung mit dem Verwalter, Nutznießer oder Pächter des Grundstücks Ausgrabungen und Aus­grabungen auf fiskalischem, Gemeinde- oder Stistnngs- Terrain vorzunehmen.

Diese Ermächtigung ist an die Bedingung geknüp t, daß für sachverständige Leitung des Unternehmens ge­sorgt und nachträglicher Bericht sowie Nachweis des Verbleibes der einzelnen Fundstücke an uns zur Ueber- mittelung an den Herrn Minister der geistlichen, Unter­richts- und Medieinal-Angelegenheiten eingereicht wird.

Wir haben die entsprechende Benachrichtigung der Lokalbehörden veranlaßt und werden die ertheilte Er­mächtigung auch durch eine der nächsten Nummern unseres Amtsblattes zur allgemeinen Kenntniß bringen. Diese Maßregeln wegen Legitimation der vom Verein zu den Auf- und Ausgrabungen zu entsendenden Sach­verständigen müssen wir dem Verein anheimgebcii, sehen jedoch einer baldgefäiligen Mittheilung der getroffenen Anordnungen entgegen.

Cassel, den 29. März 1888.

An den Bezirls-Verein für Hessische Geschichte und Landeskunde in Hanau,

z. H. des Vorsitzenden Herrn Gymnasial - Oberlehrers

Dr. Wolfs Wohlgebvrcn in Hanau.

Nr. 2236. Vorstehende Abschrift bringe ich hierdnrch zur öffentlichen Kenntniß.

Schlüchtern, den 11. April 1888.

Der Königliche Landrath: Roth.

Bekanntmachung, betreffend die von den Gemeindebehörden innerhalb des Königreichs Preußen, des Fürstenthums Waldeck und Pyrmont, sowie des Gebietes der freien und Hansestadt Lübeck aufzustettenden Verzeichnisse der Unternehmer un- fallverficherungspflichtiger land- und forstwirthschaftlicher Betriebe.

Vom 9. April 1888.

Zu Pemüßheit des § 34 des landwirthschaftlichen Unfallversichcrungsgesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs- Gesetzblatt Seite 132) hat jede Gemeindebehörde für ihren Bezirk binnen einer von dem Reichsversicherungs- amt zu bestimmenden Frist ein Verzeichniß sämmtlicher Unternehmer der unter § 1 des genannten Gesetzes fallenden Betriebe aufzustellen und durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Vorstände der auf den betreffenden Gemeindebezirk sich erstreckenden land- wirthschaftlichen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

Für den Umfang des Königreichs Preußen, des Fürstenthums Waldeck und Pyrmont, sowie der freien und Hansestadt Lübeck wird die Frist, innerhalb deren die Verzeichnisse der Betriebsunternehmer an die Ge­

Der rnssische Thronfolger hat sich, wie aus St. Petersburg gemeldet wird, über den Empfang, welcher ihm bei den Trauerfeierlichkeiien in Berlin zu Theil geworden ist, in den herzlichsten Ausdrücken aus­gesprochen. Es habe ihn tief ergriffen, so hat er er­zählt, als Kaiser Friedrich ihn oben auf der Treppe empfangen und in seine Arme geschlossen habe. Die Unterredung mit dem Reichskanzler Fürsten Bismarck, die er gehabt hat, sei ihm von höchstem Interesse ge­wesen und der warme herzliche Ton, in welchem BiSmarck zu ihm gesprochen hat, habe ihn ungemein wohlthuend berührt; im Allgemeinen, bezeichnet der Thronfolger seine Berliner Erinnerungen als unanslöschlich für sein ganzes Leben. Ebenso sind die französischen Abgesandten, General Bittot und die übrigen Offiziere, wie aus Paris berichtet wird, des Lobes voll über die Aufmerk­samkeiten, die man ihnen in der deutschen Reichshaupt­stadt erwiesen hat. Die Leichenseierlichkeit und die Trauer des Volkes sei, so haben sie erzählt, überwältigend auch für den Fremden gewesen.

Nürnberg. Die bekannten Feuerfesten und Diebes­sicheren müssen noch immer fester und sicherer werden. In dem Gutmannschen Bankgeschäft in Nürnberg wurde der große Kassenschrank von Einbrechern Nachts ganz tunstZtrrcht geöffnet. Die äußere Thürwand war in

nossenschaftsvorstände gelangen müssen, auf die Zeit'

bis zum 1. Juni 1888 einschließlich hiermit festgesetzt.

Demzufolge haben, damit diese Frist pünktlich ein­gehalten werden kann, die Gemeindebehörden die von ihnen aufzustellenden Vezeichnisse

bis spätestens zum 20. Mai 1888 einschließlich an die unteren Verwaltungsbehörden (Landräthe, Ober­amtmänner, Magistrate rc.) gelangen zu lassen.

Nach Artikel VI Ziffer 1 des Preußischen Ans- führungsgesetzes vom 20. Mai 1887 (Ges.-Sammlung Seite 189) hat der Genossenschaftsvorstand, d. i. der Provinzialausschuß (die Provinzialständische Verwaltungs­kommission, die Provinzialständische Verwaltung, der Provinzialständische Verwaltungsausschuß, der Provinzial- verwaltungsrath) über die Aufstellung der Verzeichnisse nähere Bestimmungen zu treffen.

Es wird daher auf die von den vorbezeichneten Genoffenschaftsvorständen bereits erlassenen beziehungs­weise noch zu erlassenden Bestimmungen und Anleitungen, insbesondere auch hinsichtlich der bei Aufstellung der Verzeichnisse zu benutzenden Formulare hierdurch verwiesen.

Die Gemeindebehörden sind befugt, die Unternehmer zu einer Auskunft über die in das Verzeichniß azifzu- nehmenden Verhältnisse innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Wird die Auskunft nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ertheit, so hat die Gemeindebehörde bei Aufstellung des Verzeichnisses nach. ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu verfahren.

Für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbstständigen Gutsbezirke und Gemarkungen tritt an die Stelle der Gemeindehörden der Gutsherr oder Ge- markungsberechtigte.

Berlin, den 9. April 1888.

Das Reichs-Berficherungs-Amt.

B ö d i k er.

Als ein dringendes Bedürfniß ist gegenwärtig die schnelle und reichliche Versorgung der Nothleidendes mit Saatgetraide und Saatkartoffeln zu bezeichnen. Hierauf wollen Ew. Hochwvhlgeboren rc. durch Ver­mittelung der Bürgermeister ober in sonst zweckdienlicher Art die Landbautreibende Bevölkerung Hinweisen, da sich dadurch ein besonderes geeignetes Feld für die Be­thätigung ihrer Opferwilligkeit barbietet.

Cassel, den 18. April 1888.

Der Regierungs-Präsident.

(gez.): Rothe.

I. Nr. 2438. Vorstehende Abschrift bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Die Herren Bürger­meister wollen bei deu von ihnen abzuhaltenden Samm­lungen auf möglichst reiche Gaben von Saatgetraide und Kartoffeln hinwirken.

Schlüchtern, den 20. April 1888.

Der Königliche Landrath: Roth.

fast 100 Theilen herausgenommen und hierdurch waren die drei Sicherheitsschlösser bloßgelegt. Den Diehen fielen 5000 Mark baar in die Hände. Der Einbruch muß von geübten Kassenschrankschloffern ausgeführt worden sein. Man sagt, nur gehärtete Panzerplatten, wie sie neuerdings verwendet werden, böten Sicherheit.

Tages-Ereignisse.

Schlüchtern. Der ordentliche Lehrer N o a ck vom hiesigen Schullehrer-Seminar ist in gleicher Eigenschaft an das Schullehrer-Seminar in Ufingen nnd der ordent­liche Lehrer H e i n tz vom Schullehrer-Seminar Ufingen hierher versetzt.

Dem Vernehmen nach hat die Staqtsregierung zur Regulirung der Kinzig in den Gemarkungen Soden und Salmüster 60000 Mark bewilligt, so daß von den betheiligten Gemeinden noch ca. 30000 Mark aufzübringen wären, von denen jedoch noch ein erheblicher Theil aus Provinzialfonds gewährt werden dürfte. Dadurch wird hoffentlich die fast seit Jahrhunderten in Frage stehende Kinzigregulirung endlich einmal zu ihrer Aus­führung kommen.

20. April. Dem Herrn Lehrer Sell in 'Sarrod ist, wie aus zuverlässiger Quelle verlautet, eine außer­gewöhnliche Geldgratification von Seiten der Königlichen