Einzelbild herunterladen
 
  

VMüWMr Zeitung.

Amtliches Blatt für die VeröffeaLlichungen se? Kreises Schlächtern

Erscheint Mittwochs und Samstags. Preis vierteljädriich 1 Mark. Anzeigen kosten die kleine Zeile over deren Raum 10 Pfennig.

®*WWWH®®iHaeHW*ieiiÄeBaa,wiaHW*,il6BWÄi*****ÄMHtWe#iiMQtiÄti*aiUMül^titi<6Mi--ÄÄS^Mllitf4«*«ÄW4^ ' ^»'^it^«^LL»^^^L^a^»«MD^'.llL^LiL^N'^LL^.-^<^^^^L^-e^^^II^c^^««LS«-2»«I>MrM^

^ 28. Samstaq, den 7. April 1888.

Amnestie.

Der Reichs- und Staats-Anzeiger veröffentlicht in einer Extra - Ausgabe Dom Sonntag, den 1. April folgenden

Allerhöchsten Gnadenerlaß

vom 31. März 1888.

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. wollen, um Unseren Regierungs-Antritt durch einen Akt umfassender Gnade zu verzeichnen,

1. allen denjenigen Personen, welche bis zum heutigen Lage

wegen Beleidigung der Majestät oder eines Mitgliedes des Königlichen Hauses (§§ 95, 97 des Strafgesetzbuchs),

wegen Verbrechen oder Vergehen in Bezug auf die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte (§§ 105 bis 109 des Strafgesetzbuchs),

wegen der in den §§ 110, 112, 113, 114, 115, 116 und in den §§ 123, 130, 130a, 131 des Strafgesetzbuchs als Widerstand gegen die Staatsgewalt oder als Verletzung der öffentlichen Ordnung bezeichneten Verbrechen und Vergehen, ' wegen der tu den §§ 196, 197 des Straf­gesetzbuchs gedachten Beleidigungen,

wegen der mittelst der Presse begangenen oder in dem Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 65) vorgesehenen Vergehen und Uebertretungen,

wegen der nach der Verordnung vom 11. März 1850, betr. das Versammlungs- und Vereinigungs­recht (Gesetz-Sammlung Seite 277), strafbaren Handlungen,

durch Erkenntniß oder Strafbefehl eines preußischen Civitgerichts zu Freiheits- oder Geldstrafen rechtskräftig verurtheilt sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht voll- streckt sind, unter Niederschlagung der noch rückständigen Kosten in Gnaden erlassen, ihnen auch die etwa aber­kannten bürgerlichen Ehrenrechte wiederverleihen und die etwa ausgesprochene Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht aufheben.

Ist wegen einer unter die vorstehende Bestimmung fallenden und wegen einer anderen strafbaren Handlung auf eine Gesammtstrafe erkannt, so ist der wegen der ersteren Handlung verhängte Theil dieser Strafe als erlassen anzusehen, gleichviel ob derselbe im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuchs die erkannte schwerste Strafe oder deren Erhöhung darstellt. Im Zweifelsfalle ist durch den Justizminifter Unsere Entschließung einzuholen.

Auch wollen Wir die von Amtswegen zu stellenden Anträge des Justizministers bezüglich solcher Berurthei- lungen erwarten, welche erst nach dem heutigen Tage wegen einer vor demselben begangenen, unter die vor­stehende Bestimmung fallenden strafbaren Handlung er­folgen, oder welche erst nach diesem Tage rechtskräftig werden.

2. Ferner wollen Wir denjenigen Personen, gegen welche bis zum heutigen Lage wegen Uebertretungen Haft- oder Geldstrafen oder wegen anderer als der unter 1 bezeichneten Vergehen Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Wochen oder Geldstrafen von nicht mehr als Cinhundertsünszig Mark oder beide Strafen ver­einigt von einem preußischen Eivilgericht rechtskräftig verhängt worden sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht voltstreck! sind, und die noch rückständigen Kosten in Gnaden erlassen.

Aus vorsätzliche Körperverletzungen und aus Belei­digungen findet dies nur Anwendung, wenn der Verur- Ihellte die Verzichtleistung des Verletzten auf die Be­strafung bei bringt.

Haft strafen bleiben von dieser Gnadenerwersung aus­geschlossen, sofern zugleich auf Ueberweisung an die Landes-Polizeibehörde erkannt ist.

Ist in einer Entscheidung die Verurtheilung wegen Mehrerer strafbaren Handlungen ausgesprochen, so greift diese Gnadenerweisung nur Platz, sofern die Strafe insgesammt das oben bezeichnete Maaß nicht übersteigt.

3. Soweit dritten Personen aus einer Entscheidung gesetzlich ein Anspruch erwachsen ist, wie bei Forstdieb- stählen an Gemeinde- oder Privaleigenthum (§ 34 des Gefetzes vom 15. April 1878, Ges.-Samml. S. 222), behält es dabei sein Bewenden.

4. Auf die von einem der gemeinschaftlichen Land­gerichte zu Meiningen und Rudolstadt oder von einem der gemeinschaftlichen Schwurgerichte zu Meiningen und Gera erkannten Strafen findet dieser Erlaß Anwendung, ^»srry nach den mit den betheiligten Regierungen ge

Deutsches Reich.

Berlm. Dr. Mackenzie feiert am Mittwoch nächster Woche seine silberne Hochzeit und wird sich, wenn das Befinden des Kaisers weiter so günstig bleibt, auf einige Tage nach London begeben.

Der Kaiser hat für die Ueberschwemmten in Posen 4000 Mark aus seiner Privatschatulle bewilligt. Durch königliche Ermächtigung sind die Eisenbahn - Direk­tionen angewiesen, freiwillige Gaben an Lebensmitteln zum Verkehr, an Kleidungsstücken, Decken nnd ähnlichen Bedürfnissen, welche zur Unterstützung der nothleidendcn Bevölkerung in den von den lleberschwemmungen be­troffenen Gebieten bestimmt sind und von Staats- oder Kommunal-Behörden, Kreisvereinen oder anderen Wohl­thätigkeitsvereinen aufgegeben und an solche Behörden oder Vereine gerichtet werden, bis auf Weiteres frachtfrei zu befördern.

Aus Bad Hall in Tirol gehen täglich Sendungen von Jodawasser nach Berlin zum Bade und zum Trilik- gebrauche für den deutschen Kaiser. Diese Kurmethode soll dem Kaiser überraschend gut bekommen.

Dem Abgeordnetenhaus ist der Entwurf eines Gesetzes betreffenddie Abänderung von Amtsgerichts- bezirken" angegangen. Danach sollen bezügl. unseres Regierungsbezirks folgende Veränderungen stattfinden. Es werben unter Abänderung der Verordnung vom 5. Juli 1879 zugelegt: 1) die Gemeinde Schroeck im Kreise Marburg unter Abzweigung von dem Amtsgerichte zu Amöneburg dem Amtsgerichte zu Marburg: 2) der Gutsbezirk Oberförsterei Mengsberg im Kreise Kirch- Hain unter Abzweigung von dem Amtsgerichte zu Kirch- Hain dem Amtsgericht zu Rauschenberg; 3) die bisher zu dem Amtsgerichtsbezirke Schlächtern gehörigen Theile des Gutsbezirkes Oberförsterei Niederkalbach im Kreise Schlächtern dem Amtsgerichte zu Schwarzeufels.

troffenen Vereinbarungen die Ausübung desBeguadignngS- rechtes in dem betr. Falle Uns zusteht.

Unser Staats-Ministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen.

Gegeben Charlottenburg, den 31. März 1888.

Friedrich.

v. Bismarck. v. Maybach. Lucius. v. Friedberg, v. Bötticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart von Schelleudorf.

Es war der schönste Ostergruß, den Kaiser Friedrich seinem Volke darbieten konnte, daß er von dem Vorrecht der Krone, da, wo das unbeugsame, starre Recht Wunden geschlagen und Trübsal geschaffen, milde Gnade walten zu lassen, Gebrauch machte. Nicht blos politische Ver­gehen (Majcstätsbeleidiguugen, Preßvergehen u. s. m.) bedeckt die kaiserliche Gnade mit dem Mantel verzeihender Liebe, auch sonstigen Gesetzesvcrietzuugeu sichert sie Ver­gebung zu. Auch soll die Amnestie nicht nur bereits rechtskräftig gewordene Strafen, sondern auch Vcrur- theilungen umfassen, die erst nach dem heutigen Gnaden­erlaß rechtskräftig werden. Verurtheilungen gegen sozial­demokratische Ausschreitungen sind, soweit sie lediglich in den Bereich des Preß- und Vereinsgesetzes fallen, in den Gnadenakt mit ausgenommen; ausgeschlossen sind dagegen Verurtheilungen, die auf Grund des Sozialisten- gesetzes sowie der strafgesetzlichen Bestimmungen über Hoch- und Landesverrath erfolgt find. Es waren ohne Zweifel Erwägungen hochpoluischer Natur, die dem Kaiser eine derartige Begrenzung der Amnestie nahe legten.

Tages-Ereigmsse.

Schlächtern, 5. April. Versetzt wurden der Lehrer Schulz zu Weichersbach an die evangel. Schule in Ostheim, Kr. Hanau; Lehrer D ickerl zu Obernkirchen an die kath. Schule in Salmünster; Lehrer Eivaldzu Ulmbach an die kath. Schule in Dietershan, Kr. Fulda; der geprüfte ijraet. Lehrer Roßmann, bisher israel. Religionslehrer in Hintersteinau, zum Lehrer an die i ijraet. Schule in Hochstadt, Kr. Hanau.

i Elm. Am Dienstag Mittag verschied hier im Alter 'von 93 Jahren der Einwohner Hage manu, der letzte der im Kreise Schlächtern gelebten Veteranen aus den s Freiheitskriegen von 1813. . ,

! Hanau, 30. März. Der Landgrafliche Revrersörstcr Mantel von Wachenbuchen ist in dem Walde nahe bei Wilhelmsbad, unweit der sog.Wachenbucher Spitze", hClttt Morgen halb 6 Uhr von Wilderern, denen er ' nannte, erschossen worden. Der Schuß drang dem

Unglücklichen, der eine Frau mit 3 Kindern himerläßt und den französischen Feldzug mitgemacht hat, aus einer Entfernung von etwa 80 Schritten über der Nase in den Kopf und War von sofort tödtlicher Wirkung. Als derselbe von der Kommission zur Feststellung des That­bestandes besichtigt wurde, lag er wie schlafend mit schußfertigem Gewehr am Boden, kalt und starr und hörte nicht mehr den Jammer seiner herbeigeeilten Frau und Kinder. Mankel war ein furchtloser, pflichttreuer Beamter und widmet ihm das Landgrafliche Hofmarschall­amt einen ehrenden Nachruf und seine Hinterbliebenen erhalten zahlreiche Beweise von Theilnahme. Es er­folgten schon an 12 Verhaftungen und man hat auch gleich die richtige Spur entdeckt. Der Metzger Mor- lock (nach anderen Ausgaben Mollak) soll den vcrhängniß- vollen Schuß im Beisein des Schuhmachers Moritz auf Mankel abgefeuert haben.

Frankfurt. Ueber die Entweichung des eingefangenen S i l b e r d i e b e s aus dem Frankfurter Polizeigewahrsam enthalten die dortigen Blätter vom königl. Pvlizeiprä- fibium eine Darstellung, welcher wir Folgendes entnehmen: Der frühere Kellner Karl Langner von Exau, (Kreis Wohlan) 39 Jahre alt, wurde am Gründonnerstag ver­haftet, weil er in dringendem Verdacht stand, die Silber­diebstähle in Frankfurt, Worms, Heidelberg rc., welche in erschreckend häufiger Weise von den Tagesblättern zu berichten waren, ausgeführt zu haben. Es wurde bei ihm auch eine Menge Silbersachen gefunden, über deren recht­mäßigen Erwerb Langner keine Auskunft geben konnte. Am Donnerstag machte Langner einen Selbstmordver­such, indem er sich in der Gefängnißzelle aufhängen wollte, wobei er aber rechtzeitig von einem Gefängniß- beamten verhindert werden konnte.. Von da an wurde Langner bei offener Zelle Tag und Nacht durch Aufseher bewacht, um ihm eine Wiederholung dieser Absicht un­möglich zu machen. Am Freitag des Nachts gegen 11 Uhr scheint der poftirte Aufseher Brocar eingeschlafen zu sein, welchen günstigen Moment Langner zur Flucht benutzte, die ihm auch gelang. Jedenfalls nahm er dem fest 'ringeschlafenen Brocar die Schlüssel ab und gelangte mit deren Hilfe auf den Gefängnißhof, von wo aus Langner entweder über die Mauer stieg ober das Hintere Thor mit den Schlüsseln öffnete, um ins Freie zu gelangen. Da er auch von den auf der Flur des Gefäugnisses hängenden Kleidungsstücken einige mitnahm, so ist der Flüchtling auch dem Musketier Born von den 8lern, der ihn die Gerichtsstraße entlang durch die Klapper- feldstraße in die Seilerstraße hinein von seinem Ge- fängnißposten aus hat gehen sehen, nicht besonders aus­gefallen. Vermuthlich im Bewußtsein seiner Schuld an dem Ennoeichen des gefährlichen Diebes hat der Aufseher Brocar, der aus Jsenburg stammt und vier Kinder hinterläßt, am Sonnabend Morgens 6 Uhr feinem Leben durch Erhängen an einem Gasarm in der Polizeistation ein Ende gemacht. Don Langner hat man leider noch keine Spur, dagegen scheint eS zweifel­los, daß der entwichene Verbrecher in derselben Nacht im benachbarten Hanau einen Einbrnchsdicbstahl ver­übt hat.

(Das Kind des Hauses>) Ein kinderloses Ehepaar wurde in letzter Zeit öfters durch Karten eines unbekannten Absenders zu Ballfestlichkeiten eingeladen. Ich weiß gar nicht, was das bedeuten soll," meinte derHerr des Hauses," als er wieder eine Einladung für sich, seine Frau nnd seine Tochter erhielt.Daß man Dich und mich einläd, finde ich wohl begreiflich, was es aber mit der Tochter soll, will mir gar nicht in den Kopf."Es macht sich Jemand einen Spaß mit uns, weil wir keine Kinder haben," bemerkte die argwöhnische Gattin und sah den Gemahl halb ärgerlich, halb vorwurfsvoll an. Natürlich wurden die Karten nicht benutzt und dem Papierkörb übergeben. Da sich die Ballsaison ihrem Ende nahte, wurden die Einladungen seltener und schon war man im Begriff, die Sache zu vergessen, als am verflossenen Samstag das erstaunte Ehepaar folgenden Brief erhielt:

Frankfurt a./M., den 23./3. 88. Geehrter Herr!

Mehrfach habe ich Ihnen und Ihrer werthen Frau Gemahlin nnd Fräulein Tochter Einladungen zu Bällen gesandt, welche zu meinem Leidwesen niemals benutzt wurden. Es war mir daher unmöglich, bei einer solchen Gelegenheit Ihre Bekanntschaft zu mache». Nun bleibt mir nichts anderes übrig, als mich Ihnen und Ihrer sehr geschätzten Frau am morgigen Sonntag vorzustellen. Ihre Tochter wird Ihnen schon gesagt haben, daß ich