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^ 16. Samstag, Den 25. Februar.

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1888.

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1171. Nach ß 6 Abs. 3 des- Gesetzes, betreffend dieVersicherungderinland-u.forstwirthschaftlichenBetrieben beschäftigten Personen vom 5, Mai 1886 soll bei'Be­rechnung der Rente für Arbeiter, sowie für andere von dem Betriebsunternehmer nach ^ 2 versicherten Personen, soweit dieselben nicht Betriebsbeamte sind, ein durch­schnittlicher I a h r e s a rb ei ts v e r d i e n st zuGrunde gelegt werden, welcher in ähnlicher Weise, wie nach § 8 des KratzkenversiMrungsgesetzes' der ortsübliche Tagelohn ge­wöhnlicher Arbeiter, durch die höhere Verwaltungsbe­hörde für

erwachsene männliche, erwachsene weibliche, jugendliche männliche, jugendliche weibliche

Arbeiter nach Anhörung der Gemeindebeh orden festzusetzen ist,

Bei der Veranschlagung dieses durchschnittlichen Jahrcöarbeitsverdieustes ist in Rechnung zu ziehen der­jenige Arbeitsverdienst, welchen land- und forstwirth- schaftliche Arbeiter am Orte der Beschäftigung durch land- und forstwirthschaftliche, sowie durch an der weite Erwerbsthätigkeit im Laufe eines Jahres durch­schnittlich erzielen.

Um Mißverständnissen zu begegnen, als sei bei diesen Festsetzungen nur derjenige Verdienst zu berück­sichtigen, welcher nach dem örtlichen Verhältnisse durch Lohnarbeit in der Landwirthschaft oder in der Forstver- waltuug erzielt werden kann, bemerke ich, daß auch die­jenige anderweite Erwerbsthätigkeit zu berücksichtigen ist, welche nach den am Beschästigungsort bestehenden Verhältnissen von land- und forstwirthschaftlichen Ar­beitern während solcher Zeiten, in denen sie land- und forstwirthschaftliche Arbeiten nicht finden, geübt zu werden pflegt. Ob sie diesen anderweiten Erwerb durch Be- wirthschaftung eigener Räubereien, durch industrielle Thätigkeit oder auf andere Weise erzielen, ist ebenso ohne Einfluß, wie der Umstand, ob dieser Erwerb an demselben Ort erzielt zu werden pflegt, an welchem die Beschäftigung in der Land- und Forstwirthschaft statt- fiubet, ober an einem anderen. In dem Unfallfallver- sichernngsgcsetz vom 6, Juli 1884 findet sich über die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstcs im § 3 folgende Bestimmung:

Ais Gehalt und Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Der Werth der Letzteren ist nach OrtSdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen."

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese Be­stimmung, wie sie auch für den nach § 8 des Kranken- versicherüngSgesetzes festzusetzenden ortsüblichen Tagelohn gilt, in gleicher Weise für die Berechnung des durch- , schnittlichen JahresarbxitsverdiensteS maßgebend ist. Es wird also bei der Berechnung desselben u. A. freie Wohnung, Feuerung, Viehweide, Kartoffeiland, Aussaat u. s. w. zu berücksichtigen sein.

Im § 3 des Unfallversicherungsgesetzes findet sich weiter die Bestimmung des Absatzes 2:

Als Jähresakbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens wochenweisen sixirten Beträgen zu- sammensetzt, das dreihundertfache des durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes."

Wenn nun auch diese für den individuellen Jahresarbeitsverdienst gegebene Bestimmung nicht unbe­dingt für maßgebend bei der Berechnung des durchschnitt­lichen Jahresarbeitsverdienstes angesehen werden kann, so wird doch jedenfalls, wenn man bei Berechnung des JahreSverdienstes von der Grundlage des nach dem Durchschnitte der verschiedenen Jahreszeiten sich ergebenden täglichen Arbeitsverdienstes ausgeht, zu berücksichtigen sein, daß die Sonn- und Feiertage außer Anschlag zu lassen sind.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher deS Kreises werden hiermit veranlaßt, unter Berücksichtigung der vorstehend bezeichneten Normen sich über die Höhe des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes jeder der oben angegebenen Kategorien von Arbeitern zu äußern und die Berichte innerhalb längstens 6 Tagen bei Meldung kostenpflichtiger Abholung einzureichen. Der Termin darf nicht überschritten werden. In den Be­richten ist der I a h r e s a r b e i t s v e r d i e n st der Arbeiter K ahlen mäßig anzugeben.

. Schlüchtern, den 23. Februar 1888.

Der Königliche Landrath. J. V-: Goerz.

Amtlicher Theil.

Die Herren Orts- und Gntsvorstände werden er- gebenst ersucht, das Nachstehende in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Nach dem Gesetz, betreffend Aenderung der Wehr­pflicht vom 11. 2. 1888, haben sich die gemäß § 7 des Gesetzes zur Meldung behufs Eintragung in die Listen der Landwehr II. Aufgebots verpflichteten, im Jahre 1850 und später geborenen Personen Offiziere, Sanitätsoffiziere, obere Militairbeamte Unteroffiziere, Mannschaften, untere Militairbeamte, welche nach abge­leisteter gesetzlicher Dienstpflicht im stehenden Heere und in der Landwehr (Flotte und Seewehr) bezw. als ge­übte Ersatz-Reservisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve- pflichl, bereits zum Landsturm entlassen waren, mündlich oder schriftlich bei dem Bezirksfeldwebel in Schlüchtern Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militairbc- amte direkt bei dem Bezirks-Commando in Fulda alsbald, spätestens bis zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militairpapiere, bei Vermeidung der in § 67 des Reichsmilitairgesetzes angedrohten Strafe, anzumcldcn.

Diese Meldefrist ist für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands, bezw. auf Seereisen be­finden, bis zum 30. September 1888, bezw., wenn die­selben vor diesem Zeitpunkte zurückkehren, ober bei einem Seemannsamte des Inlandes abgemustert werden, bis 14. Tage nach ersolgter Rückkehr bezw. Abmusterung verlängert.

A) Diejenigen zur Zeit des Inkrafttreten des Ge­setzes bereits dem Landsturm ungehörigen Per­sonen, welche nicht unter den § 7 des Gesetzes fallen, treten je nach ihrem Lebensalter zum Laud- sturni I. bezw. II. Aufgebots über. (§ 24 des Ges.) B) Angehörige der Ersatz-Reserve II. Klasse werden Angehörige des Landsturms I. Aufgebots.

C) Auf Landsturinpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen Anwendung:

a) Landsturmpflichtige, welche durch Consulats- attefte nachweisen, daß sie in einem außereu­ropäischen Lande, eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden.

Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Bor- sitzenden derjenigen Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchssteller nach abge­leisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Flotte zum Landsturm entlassen bezw. von porn herein (bisher der Ersatz-Reserve II. Klasse) dem Landsturm überwiesen sind.

b) Der Uebertritt aus dem Landsturm I. Aufge­bots in den des II. Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39, Lebensjahr vollendet wird. Die Land­sturmpflicht im II. Aufgebot erlischt mit dem vollendeten. 45. Lebensjahr, ohne daß es dazu - einer besonderen Verfügung bedarf.

D) Angehörige der bisherigen Ersatz-Reserve I. Klasse sind nunmehr Angehörige der Ersatz-Reserve. Die­jenigen der gegenwärtigen Seewehr angehörigen Mannschaften, welche derselben von Hause aus durch die Ersatz-Behörden überwiesen sind, werden nunmehr Angehörige der Marine-Ersatz-Reserve.

Die Mannschaften der Ersatz-Reserve und Ma­rine-Ersatz-Reserve gehören zum Beurlaubtenstande und erhalten in Folge hiervon veränderte Mili­tairpapiere. .

Fulda, den 15. Februar 1888.

Königliches Bezirks-Commando. Klecket.

Major z. D. und Commandeur des Landwehr-Bataillons-Bezirks Fulda.

Am 28. Februar cr. treffen die Königlichen Land­beschäler auf Station Schlüchtern ein.

Dillenburg, den 15. Februar 1888.

Königlich Hessen-Nass. Landgestüt.

. J. Nr. 1117. Die Herren Synagogenültesten des Kreises werden hierdurch beauftragt, die ihnen von hier aus zugehenden Klassensteuer-Rollen für das Jahr 1888, 1889 und 1890 vor versammelten Gemeinden zu ver­lesen »nd jedem. Steuerpflichtigen den ihn treffenden Steuersatz besonders bekannt zu machen, auch die ge

schehene Bekanntmachung mit Beisetzung des Tages, an welchem sie erfolgt, durch Namensunterschrift anerkennen zu lassen.

Einsprüche gegen die Veranlagung können inner­halb der nächsten 14 Tage nach der Bekanntmachung erhoben werden.

Von einer im Laufe der dreijährigen Steuerperiode etwa stattfindenden Veranlagung eines neu zugehenden Steuerpflichtigen ist mir alsbald und zwar mit Angabe des Quartals, mit welchem die Zahlungspflicht des Zu­gehenden beginnt, Nachricht zu geben.

Schlüchtern, den 20. Februar 1888.

Der Königliche Landrath: Roth.

Nr. 807. Unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Hauptverwaltung der Staatsschulden vom 19. Januar d. I. Amtsblatt Seite 25 betr. die 33ste Ver- loosung der Prämien für die am 15. September 1887 gezogenen 43 Serien der Schuldverschreibungen der Staatsprämienanleihe vom Jahre 1855 bringe ich hier­mit zur öffentlichen Kenntniß, daß eine Liste der ge­zogenen Nummern in dem Geschäftslokale des Unter­zeichneten sowohl, als in denjenigen der Königl. Steuer­kassen offen liegt und während der Büreauftunden ein- gesehen werden kann.

Schlüchtern, den 20. Februar 1888.

Der Königliche Landrath: Roth. /

Nr. 1136. Die Herren Bürgermeister des Kreises werden hiermit angewiesen, nach Maßgabe meiner Ver- süguugen vom 21. August 1883, Nr. 5142 (Kreisblatt Nr. 65) und vom 3. Juli 1884, Nr. 4710 (Kreisblatt Nr. 52) die für das 2. Semester des Steuerjahres 1887/88 sorgfältig und gewissenhaft aufzustellenden Zu- und Abgangslisten, sowie die besonderen Listen über die in Stenerstufe 1 und 2 neu veranlagten Personen mit zu­gehörigen Belägen eventl. Vacalanzcige bis zum 12ten März d. J. an die zuständige Königliche Sleuerkasse unfehlbar einzusenden, oder, wenn irgend ein Zweifel besteht, zur Vorprüfung und Berichtigung persönlich einzuliefern.

Die Vacat - Anzeigen sind für Stufe 1 und 2 getrennt von Stufe 3 bis 12 zu halten.

Schlüchtern, den 20. Februar 1888.

Der Königliche Landrath: Roth.

Bis ;u 700 Mir. Belohnung. Ausschreiöen.

An dem hiesigen Orte werden, wie wiederholt bekannt gemacht, seit bereits dem Jahre 1885 in ziemlich regel­mäßig wiederkehrenden Zeitpausen und zumeist in s. g. allein bewohnten und Herrschaftshäusern, welche in den äußeren Stadtgegenden isolirt belegen sind, Silberdieb­stühle durch nächtlichen Einbruch verübt, ohne daß es bisher noch in einem einzigen Falle gelungen ist, auch nur eine Spur von dem Thäter oder über den Verbleib der gestohlenen Silbersachen zu entdecken. Selbst ein begründeter Verdacht nach beiden Richtungen hin liegt nicht vor.

Dafür, daß der in Betracht kommende, äußerst ge­meingefährliche Einbrecher mit einem Helfershelfer arbeitet, was freilich in einigen Fällen als wahrscheinlich erschienen war, haben untrüglich sichere Anzeichen sich niemals ergeben. Dahingegen sind die sämmtlichen in Rede stehenden Silber diebstähle von ganz bedeutendem Werthe, ganz zweifellos nicht auf verschiedene, sondern auf ein und dieselbe ausführende Diebshand zurückzu- führen. Hierfür spricht noch mehr wie die nicht immer gleich stark markirte Eigenartigkeit der Einbruchsmani­pulationen, die überaus findige Routine im Ausspähen des Objects, die technisch feine Fertigkeit in der Hand­habung des Diebswerkzeugs, die fixe Sicherheit bei der Ausscheidung der echten von den unechten Gold- und Silbersachen, und die Waghalsigkeit bei dem Einsteigen selbst. Der Dieb macht sich, die Hauseingänge, Salons und Silberverwahrbehälter durch ein lautloses Aussperren von Schlössern zugänglich, in deren Bearbeitung er so Erstaunliches leistet, daß ein aufgesperrtes Schloß in den seltensten Fällen auch nur den minimalsten Druck- punct aufweist. Er schraubt eiserne Traillen auseinander, er bearbeitet mit der gleichen wunderbaren Gewandtheit wie das Eisen auch jedes Stück Holz, welches ihm hin­dernd im Wege ist, er schneidet eben so sicher wie eiserne Klammern jede Holzumwandung weg, hinter welcher er ein künstlich verborgenes Schloß wittert, und ebenso die