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Den Herren Bürgermeistern des diesseitigen Kassen- bezirks wird hierdurch mitgetheilt, daß nach einem Reseripte des Herrn Finanzministers bei Erborgung von Darlehen aus der Landes-Creditkasse zu der Beglaubigung der Unterschriften der Ortsschützer Seitens des Bürger­meisters oder dessen Stellvertreters ein Beglaubigungs- steuchel nicht zu verwenden ist, sofern diese Be­glaubigung auf der die Taxation enthaltenden Ur­kunde selbst stattfindet.

Die Direktion der Landescreditkasse zu Cassel hat daher ihre allgemeine Verfügung vom 24. März v. J. Nr. 10651, von weicher Ihnen ein Abdruck s. Z. zu- gegaUgen ist, zurückgezogen.

Schlüchtern, den 18. Februar 1888.

Königliche Steuerkasse.

Kaiser.

Dem Königlichen Landrathsamte beehren wir uns Folgendes gehorsamst mitzutheilen.

Wir haben in der letzten Zeit gegen eine große Anzahl von Handwerkmeistern und sonstigen Arbeitgebern in fast allen Gemeinden und auch den Städten des Kreises Strafantrüge stellen müssen, weil solche die von ihnen beschäftigten Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstige Arbeiter entweder gar nicht oder verspätet zur Krankenkasse angemeldet haben. Gewöhnlich werden dann folgende Entschuldigungen von den Bestraften vorgebracht:

Wir haben gedacht, die Krankenkasse ginge uns nichts an.

Wir glaubten- der Geselle, Lehrling u. fav. müßte sich selber anmelden.

Unser Geselle, Lehrling it. f. w. ist wohlhabend und will keine Unterstützung, wenn er krank wird.

Der Herr Bürgermeister sagte uns, wir wären in der Unfallverstcherungskasse und brauchten deshalb nicht in die Krankenkasse u. ü w."

Wenngleich diese Entschuldigungen nun nicht vor der Strafe schützen, so zeigen dieselben doch, daß ein großer Theil von Arbeitgebern im hiesigen Kreise sich um die seit dem 1. Dezember 1884 in Kraft getretene Krankenversicherung wenig oder gar nicht kümmern. Ferner, daß ein Theil der Herren Bürgermeister die Kreisblattbekanntmachungen und die ihnen besonders »versandten Bestimmungen über die Krankenversicherung im hiesigen Kreise wenig oder gar nicht beachten. Die Folge davon ist.Bestrafung, Beschwerde der Bestraften, »«nöthige Schreibereien, Kosten u. s. w.

alsbald, spätestens bis zum 13. März 1888

Wir bitten deshalb das Königliche Landrathsamt unter Vorlage ihrer Militairpapicre, bei Vermeidung gehorsamst, diese unsere Eingabe im Kreisblatt veröffent- der in § 67 des Reichsmilitairgesetzes angedrohten lichen zu lassen und namentlich die Herren Bürger-j Strafe, anzumelden.

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Zur KreisWeß-Verfichenmg.

In der a»! 11. d. Mls. stattgehabten Kommissions- sitzuttg zur Berathung des Statuts, betreffend die Kreis- viehversicherttng, ist das Statut wie folgt abgeändert.

Etatut.

A. Gegenseitige 'Jtindviehversitherung.

Der Kreistag des Kreises Schlüchtern gründet Ijterbitrdj eine KreisviehversicherniigsAnstalt

a) zur gegenseitigen Versicherung des im Kreise vorhandenen Rindviehes;

b) zur Versicherung der im Kreise geschlachteten Schweine gegen Finnen und Trichinen.

8 2.

Der Kreisausschuß verwaltet als Vorstand die Kreis- viehveksicherullgsanstalt selbstständig nach Maßgabe der Bestimmungen der Kreisordnnng und dieses Statuts, hat sich dabei der unentgeltlichen Mitwirkung der Kreis- kommunalkasse, sowie der übrigen Kreisständischen Organe zu bedienen.

§ 3.

Dem Kreisausschuß wird aus jedem Amtsbezirk des Kreises ein Vertrauensmann beigeordnet, welche der­selbe bei allen wichtigeren Fragen, namentlich

1) bei Festsetzung resp. Veränderung der Prämien) L) bei Ausschreibung der Beiträge zur Deckung der gezahlten Entschädigungen und zur An­sammlung des Reservefonds;

3) bei Revision und Abnahme der Jahresrechnung;

4) bei Festsetzung des Eintrittsgeldes ^Wziehen hat.

Amtlicher T h e i L

Meister anznweiscn, daß sie die Handwerker und sonstige Arbeitgeber in ihrer Gemeinde besser controliren, auch diejenigen, welche den ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht Nachkommen, bestrafen und der Krankenkasse nam haft machen.

Der Vorstand der Kreiskrankenkasse. Für denselben: Orth.

I. Nr. 940. Vorstehendes Schreiben bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, behufs Warnung für alle diejenigen, welche es angeht, mit dem Bemerken, daß in Zukunft in allen Fällen einer unterlassenen An­meldung zur Krankenkasse die gerichtliche Bestrafung des betreffenden Arbeitgebers und Handwerkmeisters erfolgen und daß ich auch gegen die betreffenden Bürgermeister, welche sich in Zukunft noch der Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich An- und Ab­meldungen zur Krankenkasse entziehen sollten, unnach- sichtlich Ordnungsstrafen festsetzen werde.

Schlüchtern, den 13. Februar 1888.

Der Königliche Landrath. Roth.

1103. Für den am 28. September 1871 zu Herolz geborenen Anton Müller ist um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverband zwecks Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.

Schlüchtern, den 18. Februar 1888.

Der Königliche Laudräth: Roth.

Die Herren Orts- und Gutsvorstäude werden er- gebenst ersucht, das Nachstehende in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Nach dem Gesetz, betreffend Aenderung der Wehr­pflicht vom 11. 2. 1888, haben sich die gemäß § 7 des Gesetzes zur Meldung behufs Eintragung in die Listen der Landwehr II. Aufgebots verpflichteten, im Jahre 1850 und später geborenen Personen Offiziere, Sanitätsoffiziere, obere Militairbeamte Unteroffiziere, Mannschaften, untere Militairbeamte, welche nach abge­leisteter gesetzlicher Dienstpflicht im stehenden Heere und in der Landwehr (Flotte und Seewehr) bezw? als ge­übte Ersatz-Reservisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve- pflicht, bereits zum Landsturm entlassen waren, mündlich oder schriftlich bei dem Bezirksfeidwcbel in Schlüchtern Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militairbe­amte direct bei dem Bezirks-Commaudo in Fulda

Die Vertrauensmänner werden alljährlich von dem Landwirthschaftlichen Kreisverein aus der Zahl der bäuer­lichen Mitglieder der Versicherungsanstalt gewählt.

8 4.

Tag der Eröffnung und der Schließung der Anstalt wird vom Kreisausschuß 4 Wochen vorher im Kreisblatt besannt gemacht.

8 5.

1) Der Beitritt der einzelnen Viehbesitzer in die gegenseitige Kreisviehversichcrungsanstalt ist frei­willig und erfolgt schriftlich auf dem durch das vom Kreistag zu erlassende Vrrsicherungs-Rcgle- ment vorgeschriebenen Weg.

2) Jeder Viehbesitzer, welcher der Versicherung bei­treten will, muß seinen ganzen Viehstand (vorbe­haltlich) versichern.

3) Jedes erstmalig versicherte Mitglied hat für jedes versicherte Stück Vieh ein Eintrittsgeld zu zahlen, dessen Höhe vorläufig auf 10 Pfg. bestimmt ist, in Zukunft aber alljährlich vom Vorstand festge­setzt werden wird.

s 6.

Der Austritt auS der Bichversicherung steht jedem Versicherer nur zum 1. April jeden Jahres gegen vor- gängige an den Vorstand schriftlich zu richtende vier, wöchentliche Kündigung zu. Der Ausgetretene bleibt aber für die Zahlung der Beiträge für das abgelaufeue Etatsjahr verhaftet.

Ausgeschlossen von der Versicherung ist l) Krankes Vieh.

Diese Meldefrist ist für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands, bezw. auf Seereisen be­finden, bis zum 30. September 1888, bezw., wenn die­selben vor diesem Zeitpunkte zurückkehren, oder bei einem Seemannsamte des Inlandes abgcmnstert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr bezw. Abmusterung verlängert.

A) Diejenigen zur Zeit des Inkrafttreten des Ge­setzes bereits dem Landsturm «»gehörigen Per­sonen, welche nicht unter den § 7 des Gesetzes fallen, treten je nach ihrem Lebensalter zum Land­sturm I. bezw. II. Aufgebots über. (§ 24 des Ges.)

B) Angehörige der Ersatz-Reserve II. Klasse werden Angehörige des Landsturms I. Aufgebots.

C) Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen Anwendung:

a) Landsturmpflichtige, welche durch Consulats- atteste nachweisen, daß sie in einem außereu­ropäischen Lande, eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender it. s. iv. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden.

Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vor- sitzenden derjenigen Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchssteller nach abge- leisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Flotte zum Landsturm entlassen bezw. von vorn herein (bisher der Ersatz-Reserve II. Klasse) dem Landsturm überwiesen sind.

bl Der Nebertritt aus dem Landsturm L Aufge bots in den des II, Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Die Land­sturmpflicht im II. Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahr, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf.

D) Angehörige der bisherigen Ersatz-Reserve I. Klasse sind nunmehr Angehörige der Ersatz-Reserve. Die­jenigen der gegenwärtigen Seewehr ungehörigen Mannschaften, welche derselben von Hanse aus durch die Ersatz-Behörden überwiesen sind, werden nunmehr Angehörige der Marine-ErsatzReserve. Die Mannschaften der Ersatz-Reserve und Ma­rine-Ersatz-Reserve gehören zum Beurlaubtenstande und erhalten in Folge hiervon veränderte Miti- tairpapierc.

Fulda, den 15. Februar 1888.

Königliches Bezirks-Commaudo. Klecket.

Major z. D. und Commandeur des Landwehr-Bataillons-Bezirks Fulda. »^^^^^^^^^^^........................................ . ._____>

2) Vieh im Besitz von-Viehhändlern.

3) Leihvieh.

4) Kälber unter 3 Monaten.

Der Kreisausschuß ist ermächtigt, auch aus anderen Gründen die Versicherung abzulehnen, wenn dies im Interesse der Versicherungsanstalt wünschenswerth ist.

8 8.

Die Versicherung umfaßt jeden Schaden, welchen der Versicherte erleidet;

a) wenn das versicherte Vieh in Folge Krankheit oder Unglücksfall eingcht;

b) wenn dasselbe in Folge von Krankheit oder Unglücksfall unbrauchbar wird oder ge­schlachtet werden muß)

c) wenn ein versichertes Thier innerhalb des Kreises oder in Frankfurt a. M. oder in Fulda geschlachtet wird und das Fleisch in Folge einer Krankheit ungenießbar ist. Bei Schlachtung außerhalb des Kreises jedoch nur dann, wenn dasselbe innerhalb 8 Tagen, nachdem es den Kreis Schlüchtern verlassen hat, geschlachtet wird;

d) wenn ein versichertes Thier auf polizeiliche An­ordnung getödet wird und der Staat keine Ent­schädigung leistet;

e) wenn der Versicherer dem Käufer wegen eines unbekannten Fehlers Gewähr leisten muß.

Ueber den Eintritt der Bedingung, welcher die Entschädigung abhängig ist, entscheidet emgültig der Vorstand.