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Mittwoch, ben 15. Februar.

1888

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Erscheint Mittwochs und Samstags. - Preis vierteljährlich 1 Mark. - Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfennig.

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Bekanntmachung.

Jeder Landbriefträger führt ein Annahmebuch, in welches er die angenommenen Sendungen mit Werth­angabe, die Einschreibsendungen, die Postanweisungen und gewöhnlichen Päckete, sowie die Nachnahmesendungen und die für Zeitungen vorausbezahlten Beträge einzn- tragen hat.

Will der Absender die Eintragung selbst bewirken, so ist diesem das Annahmebuch vorzulegen. Auch kann der Absender die Vorlegung des Buches verlangen, um von der seine Sendung betreffenden Eintragung des Landbriefträgers Kenntniß zu nehmen. .

Cassel, den 10. Februar 1888.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.

In Vertretung: v. Rumohr.

Wort sie ist, so lauge der Eigenthümer lebt, als nicht vorhanden anzusehen, sobald er aber stirbt, ohne einen Ansatzvertrag oder ein Testament errichtet zu haben, tritt sie mit ihren wichtigen, wohlthätigen Folgen für die Familie in Wirksamkeit.

Anstalt des Eigenthümers bezw. des Vaters hat dann derFamilienrath, d. h. die 36 nächsten Blutsverwandten, oder verschwägerten Personen, unter dem Vorsitz des Amtsrichters das Recht, das Gut einem der Kinder, einerlei ob Sohn oder wepn keiner will oder dazu sich eignet Tochter, anzusetzen und den Preis zu bestimmen.

Die Landgüterordnung räumt dem Familienrath sehr weitgehende Befugnisse ein. Derselbe kann man darf wohl sagen über das Gut ebenso frei verfügen, wie der Verstorbene es thun konnte, nur muß er die Gesichtspunkte beachten, welche die Landgüterordnung aufstellt.

Das Gut soll, wenn möglich, in dem Besitz d er Fam il i e erhal t e n und deshalb einem der Kinder ungetheilt übergeben werden, also ganz so wie der Vater, wenn er alt geworden ist und sich zur Ruhe setzen will, es auch macht.

Der Familienrath soll den Söhnen, und zwar nach dem Alter derselben, den Vorzug geben, wenn sie dazu geeignet sind; will aber keiner von ihnen das Gut oder kann es keiner von ihnen brauchen, so wählt derFamilienrath eine der Töchter. Sind aber viele Schulden da, und ist keines der Kinder im Stande, auch nicht mit Zuhülfe­nahme des etwa erheiratheten Vermögens des anderen Ehegatten, den abzufindenden Geschwistern ein ange­messenes Erdtheil herauszuzahlen, so hat der Familien­rat!) auch die Befugniß, zu bestimmen, daß das Gut verkauft werden soll. Gegen die Entscheidung des Familienraths ist Berufung an das Landgericht ge­stattet.

Der Familienrath setzt den Preis des Gutes nicht nach dem Verkaufs-, sondern nach dem Ertrag s-Weclh fest. Die Schulden und die Belastung durch einen Aus­zug, welcher z. B. der überlebenden Wittwe, oder den Großeltern zu gewähren ist, werden abgezogen und erst danach das Erbtheil eines jeden Kindes bestimmt. Der Familienrath darf bei dem Ansatz des Preises des Gutes mit dem Wirthschaftsinventar und den bis zur nächsten Ernte nöthigen Vorräthen nicht unter den 25sachen und nicht über den 45fachen Betrag des jährlichen Grund­steuerertrags gehen. Eine eigentliche Beschränkung der Befugnisse liegt aber in dieser Bestimmung nicht, denn in diesen Grenzen wird sich ganz von selbst der Preis­ansatz, vielleicht seltene einzelne Fülle ausgenommen, bewegen. Eine weitere Bevorzugung des Gutsüber- nehmers, wie andere Landgüterordunngen sie demselben meistens gewähren, findet nicht statt. Das Kind, welches das Gut zu dem Ertrags werth übernimmt, braucht auch eine weitere Bevorzugung nicht, um bestehen zu können, sie würde eine ungerechtfertigte Benachtheiligung der anderen Geschwister sein. Derartige gesetzliche Be­vorzugungen deS Gutsübernehmers gerade sind es, welche so vielen Anstoß geben.

Das allgemeine Recht wird wesentlich nur in vier Punkten durch die Landgüterordnung geändert; an die Stelle des Miteigenthums der Erben (der einzelnen Kinder) an dem Landgut tritt die zu gewährende Ab­findungssumme, und zwar auch Dritten gegenüber (8 12 Abs. 3); kein Kind kann also das Gut zum Ver­kauf bringen, auch nicht ein Dritter, welchem eins der Kinder vielleicht sein Erbtheil verkauft oder unter einem anderen Titel abgetreten hat.

Sodann soll der Wittwe, wenn sie inErruugen- sch afts-G ein ein schaft mit dem verstorbenen Ehemann gelebt hat und kein oder nur wenig eigenes Vermögen besitzt, Einsitz und ein entsprechender AuSzug gewährt werden, soweit sie eine solche Unterstützung nöthig hat (§ 21).

Sinb die Erben des verstorbenen Gntseigenthümers ihre eigenen Kinder, so liegt in dieser Bestimmung keine Härte, die Kinder sind ohnehin gesetzlich zur Unter­stützung ihrer Mutter verpflichtet; ist sie aber die zweite Frau, so würden die Kinder des Mannes aus der ersten Ehe allerdings mit einer Last beschwert, die ihnen das allgemeine Recht nicht auferlegt. Doch läßt sich ein Einwand gegen diese Bestimmung mit Recht auch nicht erheben, man kann doch die Wittwe des verstorbenen Eigenthümers, welche ohnehin die Kinder desselben großen- theils wohl hat erziehen müssen, nicht einfach gehen heißen wie eine Magd, deren Dienstjahr abgelaufen ist.

Das Gesetz über die Landgüter-Ordnung für den Regierungs-Bezirk vom I, Juli 1887.

Die Landgüter-Ordnung ist am 1. October v. J. in unserem Regierungs-Bezirk in Kraft getreten.

Die Bestimmungen derselben sind so tief eingreifend in die Verhältnisse der Landbevölkerung, und zwar sehr wohlthätig eingreifend, daß es im hohen Grade wichtig für die ländlichen Grundbesitzer ist, kennen zu lernen, welcher Art die Vortheile find, welche die Landgüter- Ordnung bietet, um etwaige Bedenken gegen die Ein­tragung der Güter in die Landgüterrolle zu zerstreuen.

Die für den Regierungsbezirk Cassel laut Gesetz vom 1. Juli 1887 erlassene Landgüter-Ordnung weicht in wesentlichen Punkten von den Landgüter-Ordnungen anderer Provinzen ab, dieselbe wurde, bevor sie im Haus der Abgeordneten zur Vorlage kam, dem Com- munal-Landrage zur Begutachtung übergeben und von diesem von manchen Bestimmungen befreit, welche bei der Landwirthschaft treibenden Bevölkerung mit Recht Anstoß erregt Haven, so daß man sagen kann, sie ist jetzt in Uebereinstimmung mit der Art, wie die Bauern selbst; die großen wie die kleinen, bei den Ansatzver­trägen und der Uebergabe ihrer Landgüter an ihre Kinder, sei es bei Lebzeiten- sei es in Testamenten, verfahren. Es kommt also darauf an, daß Jeder, der die Wohlrhaten des Gesetzes erlangen will, sein Gut in die Landgüterrolle eintragen läßt.

Es giebt kein größeres Lob für ein Gesetz als daß man von ihm sagen kann, es stimme überein mit den Rechtsanschauungen und Gewohnheiten der Kreise der Bevölkerung, für. weiche seine Wirksamkeit bestimmt ist.

Das Gesetz findet nur auf diejenigen Landgüter Anwendung, welche in die Landgüterrolle eingetragen sind.

Eingetragen können nur diejenigen Land- oder Forst­güter werden, welche mit einem Wohnhaus versehen sind, also kleine Besitzungen mit wenigen Morgen Land und Wiesen ebenso gut, wie größere eigentliche Bauern­güter.

Der Eintrag geschieht nur dann, wenn der Eigen­thümer denselben beim Amtsgericht mündlich oder schrift­lich beantragt. Ist die Frau Miteigenthümerin, so muß dieselbe einwilligen.

Alles was an Grundstücken später dazu erworben wird, gehört ohne Weiteres zum eingetragenen Gut und wird vom Amtsgericht von amtswegen, d. h. ohne daß ein Antrag von Seiten des Eigenthümers gestellt zu werden braucht, in der Landgüterrolle zugeschrieben.

Verkauft der Eigenthümer einzelne Grundstücke von seinem Landgut, so werden dieselben ebenfalls von amts- Wegen in der Landgüterrolle gelöscht und scheiden aus.

Der Eintrag in die Landgüterrolle ist frei vorn Stempel, ebenso die späteren Einschreibungen, sowie die Löschungen; an Gerichtskosten werden für jeden Eintrag luiD jede Löschung 3 Mark erhoben. (§ 32, Abs. 1.

Erbtheilungen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes (der Landgüterordnung) erfolgen, sind frei vom Kausstempel. (§ 32, Abs. 3.

Der Eintrag eines Gutes in die Landgüterrolle bindet de in Ei g en t hüiner in keiner Weise dicHände, er kann einzelne leiser oder Wiesen davon verkaufen oder vertauschen, wie er will, er kann sein Gut einem seiner Kinder bei Leben ansetzen, ganz zu denselben Be­dingungen, die er festsetzen würde, wenn das Gut nicht in die Landgüterrolle eingetragen wäre. Die Eintragung hindert ihn daran nicht. Er kann in einem Testament ganz eben dasselbe thun. Der Eintrag in die Land- Hüherralk ist auch dafür kein Hinderniß, mit einem s

Eine weitere Bestimmung setzt fest, daß wenn die Frau Miteigenthümerin ist, die Verwaltung des Guts ihr auch nach dem Tode ihres Ehemannes verbleibt (§ 24, Abs. 1), sie kann dasselbe mit Einwilligung des Familienrathes bezw. der Kinder sogar auch ansetzen.

Nach dem allgemeinen Recht hat nur der Vater die Verwaltung und auch den Nießbrauch des Vermögens, welches die Kinder von der verstorbenen Mutter geerbt haben, aber nicht umgekehrt auch die Mutter. Soweit das Vermögen des verstorbenen Vaters in dem Landgut besteht, wird also durch die Landgüterordnung der Frau, wenn sie Miteigenthümerin ist, die Verwaltung des Gutes übertragen. In Betreff des hinterlassenen Capital­vermögens dagegen ist an dem bestehenden Recht nichts geändert, die Frau hat nur dann die Verwaltung, wenn sie zur Vormünderin ernannt wird.

Der § 22 verordnet:Der Gutsübernehmer ist ver­pflichtet, seine Miterben zu erziehen und ihnen bis zum vollendeten fünfzehnten Jahr Einsitz und angemessenen Unterhalt zu gewähren. Dieser Anspruch erlischt, wenn denselben auf Verlangen ihres gesetzlichen Vertreters die Abfindung mit 4°/o verzinst oder ausgezahlt wird."

Natur und Religion erklären die Familie für zu­sammengehörig in Freud und Leid, die Gesetze der Einen und die Vorschriften der Anderen weisen diejenigen, welche sich selbst noch nicht helfen können, auf den Schutz und die Unterstützung derer, die dazu bereits im Stande sind, an, und ein Umblick im Leben zeigt uns, daß diese Unterstützung der Familienmitglieder unter einander auch in einem Grad wirklich geübt wird, wie weder Gesetze des Staates, noch Privatwohlthätigkeit Dieselbe auch nur annähernd in gleicher Höhe herbeiführen könnten; eine Härte liegt in dieser Bestimmung also nicht.

Auch eine blos in Oberhessen bestehende Ausnahme­bestimmung, nach welcher die erwachsenen Kinder, wenn sie sich verheirathen, die Auszahlung der Hälfte vom Vermögen der Mutter verlangen können, fällt weg bei einem Gut, welches in die Landgüterrolle eingetragen ist.

Einen Vortheil anderer Art gewährt jedoch die Ein­tragung des Gutes in die Landgüterrolle.

Ein Testament gilt nach dem bestehenden Recht nur dann, wenn dasselbe bei dem Gericht hinterlegt oder von den Gerichtspersonen ausgenommen ist. Der Eigen­thümer eines Gutes, welches in die Landgüterrolle ein- getrageft ist, kann aber ein gültiges Testament machen, und darin sein Gut einem der Kinder ansetzen, oder darin bestimmen, daß die §§ 1226 der Landgüter­ordnung nicht in Kraft treten sollen nach seinem Tod, d. h. daß die Erbschaft nach allgemeinem Rechte ver- theilt werden soll (so ziemlich gleichbedeutend mit der Löschung in der Landgüterrolle), wenn der Bürger­meister dasselbe beglaubigt (§28). Das ist in Eilfällen, wo der Tod schneller Herantritt als die Ge­richtspersonen herangezogen werden können, von größtem Werth. Die betreffende Urkunde ist stempelfrei.

Daß die Erbtheilungen, welche nach den Vorschriften des Gesetzes über die Landgüter-Ordnung erfolgen, nach § 32 frei vom Kaufstempel sind, ist oben bereits an­gegeben worden.

Das Gesetz soll Rechtsbegriffe, welche aus dem römi­schen Recht in die deutsche Rechtsanschauung hinüber getragen worden sind und störend wirkten, beseitigen. Die Staatsregierung beabsichtigt dadurch die feste sichere Grundlage, auf welcher die Lebens - Bedingungen des Kerns der Landbevölkerung heute noch bei uns ruhen, für dieselbe zu erhalten, dieselbe ist zugleich eine der festesten Grundlagen, auf welchen das ganze StaatS- gebäude ruht und darf nicht erschüttert werden und ins Schwanken gerathen.

Erleichtert wird die Erbtheilung in der festgesetzten Weise ungemein, wenn eine in der neuesten Zeit erst entstandene Einrichtung benutzt wird, die Lebensver­sicherung. Versichert der junge Mann bei Ueber­nahme des Gutes sein Leben, so ist die Prämie nicht hoch, kommt dann nach seinem Tod die Erbschaft zur Vertheilung, so sind baare Geldmittel vorhanden, welche die Abfindung der Geschwister sehr erleichtern.

Die Staatsregierung übt keinen Zwang, sie stellt es Jedem frei, die dargebotene Gelegenheit zu benutzen oder nicht; möge es nun Jeder sich reiflichst überlegen, ob er es vor seinem Gewissen verantworten will, die ihm gebotene Gelegenheit für seine Familie, auch wenn er abgerufen wird aus diesem Leben, bevor seine Kinder so weit herangcwachscn sind, daß er einem derselben das Gut schon ansetzen könnte, so gut zu sorgen, unbe­nutzt zu lassen.