Schlüchterner Zeitung.
Amtliches Blatt für die Veröffemlichungen oes Kreises Schlüchtern.
Erscheint Mittwochs und Samstags. — Preis vierteljährlich 1 Mark. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfennig.
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Mittwoch, den 11. Januar.
1888.
Amtlicher Theil.
1000 Mach
Belohnung für Ermittelung eines Mauömörders.
die Buchstaben F. II. eingeschnitten. Um schleunigste Mittheilung über die Persönlichkeit des Ermordeten und des festzunehmenden Thäters wird zu den Akten J. 1214, 87. ersucht.
Für die Ermittelung des Mörders hat der Königliche Herr Regierungs-Präsident in Potsdam eine Belohnung bis zu 1000 Wlk. ausgesetzt.
grenzt««, den 9. December 1887.
Königlicher Erster Staatsanwalt.
Nr. 8231. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der frühere Vicebürgermeister Friedrich Pfaff von Uttrichshausen als Bürgermeister der Gemeinde Uttrichshausen gewählt und die Wahl von mir bestätigt worden ist.
Schlüchtern, den 3. Januar 1888.
Der Königliche Landrath: Roth.
Bekanntmachung.
Mit Bezng auf die Allerhöchste Verordnung vom 2. d. Mts., durch welche die beiden Häuser des Landtags der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, auf den 14. d. Mts. in die Haupt- und Residenzstadt Berlin znsammcnberufen worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dem Bureau des Herrenhauses und in dem Bureau des Hauses der Abgeordneten am 13. d. Mts. in den Stunden von 8 Uhr früh bis 8 Uhr Abends und am 14. d. Mts. in den Morgenstunden von 8 Uhr ab offen liegen wird.
In diesen Büreaus werden auch die Legitimationskarten zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforderlichen Mittheilungen in Bezug auf dieselbe gemacht werden.
Berlin, den 2. Januar 1888.
Der Minister des Innern: gez. von Pütt kämer.
Zur Vermeidung von Nachtheilen, welche den auf die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst reflec- tircnden Militairpflichtigen dadurch entstehen, daß ihre desfallsigen Anträge zu spät eingehen und hierdurch die Berechtigung verloren geht, mache ich die betreffenden Eltern und Vormünder auf folgende Bestimmungen der Ersatz-Ordnung aufmerksam:
1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor dem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militairpflichtjahres zu erbringen.
2) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militairpflichtjahres bei derjenigenPrüsungs-Commission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, schriftlich zu melden.
Dieser Meldung sind belustigen:
a) ein Geburtszeugniß;
b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;
Am Abend des 26. August d. Is. ist bei otudwigsöurg, Kreis Urenzlau, in einem Graben neben dem Cremzow-Baumgartener Wege ei« unveLannter, etwa 30 Jahre alter Schnitter veraukt und ermordet gefunden I worden. In seinen Kleidern befand sich ein Eisenbahn -Fahrbillet IV. Klasse für die Strecke Stralsund-Schivelbein vom 23. Aug. d. Js. Der Ermordete stammt muthmaßlich aus der Gegend von Schivelbein und ist bisher als Schnitter in Vorpommern oder auf der Insel Rügen beschäftigt gewesen.
Derselbe war kleiner, untersetzter Gestalt, trug einen kurzen, mittelvollen Schnurrbart, hatte ein Bruchband und war bekleidet mit einem kurzen grauen Rock, einer gelbgrauen englischledernen Hose, schwarzem Chemisette und schwarzer Tuchweste, sowie einer dunkeln Stoffmütze. Der linke Stiefel war vorn mit Bindfaden zugebunden. In seinem Taschentuche von rother Grundfarbe befindet sich ein Kalender des Jahres 1886 auf gelblich-schmutzigem Grunde, um welchen die Himmelszeichen angebracht sind, eingewebt.
Dringend verdächtig des Mordes ist ein anderer Schnitter, welcher unmittelbar vor der That in Gesellschaft des Ermordeten gesehen ist. Der Mörder ist von Statur groß und breitschulterig, mindestens 5 Fuß 9 Zoll groß, und durch eine etwas gebückte Haltung, sowie starke Backenknochen und besonders breite Hüften bei sonstiger Magerkeit auffällig. Sein Haar ist schwarz, kurz geschoren und schlicht,' der Vollbart, welchen er trägt, gleichfalls schwarz, kurz und dünn. Die Stimme ist hart und tief, die Nase gerade, lang, schmal und spitz, die Augenbrauen stark, während die Augen durch einen unstäten Blick auffällig sind. Bekleidet war er mit einer blauen Hose und einem langen Geh- rock. Auf einer von dem Thäter an dem Thatort zurückgelassenen Sense, welche die in Hinterpommern übliche Form hat, sind
c) ein Unbescholtcnheits-Zengniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien nnd höheren Bürgerschulen) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihrer Vorgesetzten Dienstbehörde ansznstellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen.
3) Für diejenigen Militairpflichtigen, welche die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-frei- willigen Dienst durch eine Prüfung nachweisen wollen, finden alljährlich 2 Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Schlüchtern, den 7. Januar 1888.
Der Königliche Landrath: Roth.
Die Erfahrung, daß die steckbriefliche Verfolgung in Untersuchung befindlicher oder bereits rechtskräftig ver- urtheilter Personen häufig deshalb ohne Erfolg bleibt, weil diese Personen sich in einem entfernten Gefängnisse befinden, hat den Herrn Justizminister veranlaßt, die durch die Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 1882 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 309) eingeführten Strafregister zur Ermittelung des Aufenthaltes der gesuchten Personen nutzbar zu machen. In der dieserhalb unter dem 6. Oktober d. I. erlassenen Allgemeinen Verfügung (Nummer 37 des Justiz-Ministerialblattes Seite 272 ff.) ist unter Nummer 14 die Bestimmung getroffen worden, daß sofern die bezüglichen Requisitionen von den Polizeibehörden an die Register- behörden gerichtet werden, letztere dieselben in gleicher Weise wie die Steckbriefsnachrichten der Justizbehörden zu behandeln haben. Wenngleich die Polizeibehörden nach § 131 Absatz 2 der Deutschen Strafprozeßordnung . nur in geringem Umpfange zum Erlasse von Steckbriefen befugt sind und daher voraussichtlich selten in die Sage kommen werden, vonsder ihnen darnach ertheilten Ermächtigung Gebrauch zu machen, so erscheint es doch nicht ausgeschlossen, daß die von den Registerbehörden zu ertheilende Auskunft unter Umständen für die Polizeibehörden von Werth ist.
Unter Bezugnahme auf meine Erlasse vom 6. und 25. September 1882 ersuche ich Ew. Hochwohlgeboren daher ergebenst, gefälligst die Lokal-Polizeibehörden wegen eventueller Benutzung der Strafregister zur Ermittelung der ihrerseits steckbrieflich verfolgten Personen mit entsprechender Anweisung zu versehen. Die Formulare nach dem eingeführten Schema D. — S. 274 des Just.- Minist.-Bl. cit. — können von dem Buchhändler Reinhold Kühn — Leipzigerstraße Nr. 115 hier — bezogen werden.
Berlin, 27. November 1887.
Der Minister des Innern. Im Auftrage: (gez.) von Zastrow.
I. Nr. 8312. Vorstehender Erlaß wird hiermit zur Beachtung veröffentlicht. Ich nehme hierbei Bezug aus die Bekanntmachung in der Königlichen Regierung vom 30. September 1882 (Amtsblatt Seite 251 ff und Seite 259.)
Schlüchtern, den 3. Januar 1888.
Der Königlicher Landrath Noth.
Die Brandensteiner Fehde. XIV.
Ruprecht Zu rch ers Ansage.
Ruprecht Zürcher sagt an:
Am St. Jakobs Tag (25. Juli) dieses 21. Jahres bin ich von hinnen ausgeritten, der Meinung, gen Ach zu reiten, und bin an ein Holz, Lintach genannt, gekommen. Zwischen solchem Holz und Simringen haben mich zwei Reuter angesprengt und mich mit einem gespannten Stachel gezwungen, von der Straße mit ihnen ins Holz zu reiten. Darinnen haben sie mich beraubt und meinen Wetschka und Tasche genommen. Und von dem Holz Lintach haben sie mich geführt an das Holz und den Berg zu Aub. Da haben sie mit mir still gelegen den ganzen Tag. Desselben Tages hat der Knecht Gitg, so mich gefangen, den andern Knecht, seinen
Gesellen, hinein gen Aub zu einem Wirth, heißt Thomas Reifer, geschickt, bei dem liege sein Herr zu Herberg, mit Namen Kunz v., Rosenberg. Darauf ist derselbige Kunz von Rosenberg mit einem Knappen und einem Knecht von Aub zu uns ins Holz geritten. Also hab ich denselben gebeten, er solle mich meine Wallfahrt lassen ausrichten gen Ach, und habe ihn daneben angezeigt, ich stünde dem Herze Ferdinand von Oesterreich zu, der hätte keinen Feind. Hat derselbige v. Rosenberg darauf geantwortet: „Der Kaiser, sein Bruder (d. i. Ferdinand von Oesterreich, Vorsteher des Reichsregiments) und der Bund ist ein Ding," und hat dabei gesagt: „Du bist ein Rechter und mußt mir 1500 Gulden geben." Von den Briefen, die ich bei mir gehabt, hat er etliche gelesen und doch wieder in den Wetschka gelegt und denselben Wetschka selbst seinem Knecht an den
Sattelbogen gehängt. Und ich habe ihn gebeten, mir zu trinken zu schicken. Damit ist Kunz von Rosenberg davon geritten.
Nach einer halben Stunde ist ein junger Gesell gekommen, bis 18 Jahr alt, und hat eine große Flasche mit Wein, auch Brod und Fleisch gebracht. Als es Abend geworden, sind zwei Knechte gekommen und haben ein ledig Pferd mitgebracht. Darauf haben sie mich gesetzt und mit den Füßen gebunden, und haben mich also mitgeführt bis vor das Holz auf eine Ebene. Da haben 4 Reisige gehalten, darunter Kunz v. Rosenberg selbst, der den Arm in einem weißen Tuche trug und abermals mit mir meinte, ich müßte ihm 1500 Gulden geben. Darauf habe ich geantwortet, ich hätte so viel Gelds nie beieinander gesehen. Und also haben sie mich bei der Nacht zu einem Schloß, heißt Gnötza (südöstlich