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auf Gesundheitsunschädlichkeit und Betriebssicherheit der Apparate nach ihrem Ermessen von Zeit zu Zeit durch Sachverständige zu wiederholen.

Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die Prüfungsbescheinigungen aufzubewahren und sie den zur Aufsicht zuständigen Beamten und Sachverständigen auf Verlangen jederzeit an der Betriebsstätte vor- zulegen.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf Siphons aus Glas.

§ 11. Die Betriebsunternehmer haben die Auf­stellung von Apparaten und die Außerbetriebsetzung der unter diese Vorschriften fallenden Anlagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

§ 12. Die Betriebsunternehmer und, wenn die Prüfung vor der Inbetriebnahme der Apparate am Herstellungsort ausgeführt wird, die Hersteller haben nach Maßgabe der Anlage die Vorbereitungen zu den Prüfungen zu treffen, bei den Prüfungen die erforder­liche Hilfe zu leisten und die Kosten der Prüfungen bis auf weiteres nach Maßgabe der vom Minister für Handel und Gewerbe auf Grund des Gesetzes vom 8. Juli 1905 (Gesetzsammlung S. 317) geneh­migten Gebührenordnung zu tragen. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 13. Die auf Grund dieser Polizeiverordnung auszuführenöen Prüfungen auf Widerstandsfähigkeit erfolgen durch die hierzu ermächtigten Ingenieure der Dampfkefsel-Ueberwachnngsvereine in den durch den Minister für Handel und Gewerbe festgesetzten Vereinsgebieten im staatlichen Auftrage. Die für die chemischen (bakteriologischen) Untersuchungen anzu- erkennenden Sachverständigen bestimmt der zuständige Regierungspräsident.

§ 14. Ausnahmen von diesen Vorschriften können von den zuständigen Regierungspräsidenten zugelaffen werden.

§ 15. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung werden, insofern nicht andere Strafvorschriften Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft, an deren Stelle im Unvermögens­fall entsprechende Haft tritt.

§ 16. Die Vorschriften treten unter Aufhebung aller früheren, die gleichen Gegenstände regelnden Vorschriften (Polizeiverordnung für den Regierungs­bezirk Caffel vom 14. August 1906, betreffend Her­stellung und Aufbewahrung von Mineralwässern (Amtsblatt S. 277] und Polizeiverordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 6. Februar 1900, betreffend den Betrieb von Anlagen, in welchen Mineralwässer oder andere kohlensäurehaltige Ge­tränke hergestellt werden (Amtsblatt S. 86]) für Neu- anlagen sofort, im übrigen 6 Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bisher noch nicht geprüfte Apparate find spätestens innerhalb sechs Monaten nach der Veröffentlichung anzumelden (§ 11) und zu prüfen.

Caffel, am 15. Mai 1913.

Der Oberpräsident.

Hengstenberg, Wirklicher Geheimer Rat.

Bezirks-Polizeiverordnung,

' betreffend die Arbeiterfürsorge auf Bauten.

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung Seite 195) und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (Gesetz­sammlung Seite 1529) wird mit Zustimmung des Be­zirksausschusses und nach Anhörung der Hessen- Nassauischen Baugewerbsberufsgenossenschaft für den Umfang des Regierungsbezirks Caffel folgende Polizei- verordnung erlassen:

§ 1. Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden Anwendung:

a) Bei Hochbauten, wenn einschließlich der Poliere und Lehrlinge mehr als 10 Personen zur Zeit der Rohbauausführung gleichzeitig auf dem Bau beschäftigt sind; während der Rohbauausführung vorübergehend beschäftigte Arbeiter, wie Zimmerleute und Stacker, werden nicht in diese Zahl eingerechnet.

b) Bei Tiefbauten, welche von Unternehmern aus­geführt werden, wenn an einer bestimmten Stelle des Baues mehr als 10 Personen länger als 1 Woche gleichzeitig beschäftigt werden.

§ 2. Zur Benutzung während der Arbeitspausen und bei ungünstiger Witterung, sowie zur Aufbe­wahrung von Kleidern, Lebensmitteln und Eßgeschirr muß für die an Bauten beschäftigten Arbeiter ein allseitig dicht umschlossener, mit Fenstern genügend versehener, lüftbarer Unterkunftsraum geschaffen werden, der im Mittel mindestens 2,20 Meter im Lichten hoch sein muß und dessen Grundfläche derart zu bemessen ist, daß auf jeden am Bau dauernd be­schäftigten Arbeiter (§ 1) eine Fläche von wenigstens 0,75 qm entfällt.

§ 3. Der Unterkunftsraum muß mit festem Dielen- fußboden versehen und in der kälteren Jahreszeit heizbar sein. Für die dauernd auf dem Bau be­schäftigten Arbeiter sind in den Unterkunftsräumen Sitzplätze und Tische zur Verfügung zu stellen.

Sinkt in der Zeit vom 1. November bis 1. April die Außentemperatur unter + 10 Grad Celsius, so ist der Unterkunssraum genügend zu erwärmen.

Baumaterialien irgend welcher Art dürfen in den Unterkunftsräumen nicht gelagert werden.

Bei Tiefbauten müssen diese Räume so belegen sein, daß der Beschäftigungsort eines jeden Arbeiters von der Unterkunftsstätte der Regel nach höchstens 500 Meter entfernt ist.

Für schwimmende Unterkunftsräume findet die Vorschrift über die notwendige lichte Höhe keine An­wendung.

§ 4. Den Arbeitern muß auf der Baustelle die Möglichkeit gegeben sein, Speisen und Getränke zu erwärmen.

Bei Tiefbauten außerhalb geschlossener Ortschaften sind die Wärmevorrichtungen unmittelbar bei der Baubude anzulegen.

Während der kälteren Jahreszeit kann die Heiz­anlage der Baubude zugleich als Wärmevorrichtung für Speisen und Getränke eingerichtet und benutzt werden.

§ 5. Bei Bauausführungen (vergl. § 1) müssen für die Arbeiter Aborte in solcher Anzahl vorhanden sein, daß ein Sitz (Brille) für höchstens 25 Personen dient. Zwischen je zwei Sitzen sind Scheidewände anzubringen.

Für am Bau beschäftigte Frauen sind besondere Bedürfnisanstalten zu errichten.

Die Aborte müssen möglichst entlegen von den Unterkunftsräumen (§ 2), der Regel nach mindestens 6 Meter davon entfernt, aufgestellt werden,' sie müssen genügend hell und derart eingerichtet sein, daß von außen nicht hinein gesehen werden kann. Er­forderlichenfalls sind vor den Türen Blenden anzu­bringen. Die Aborte dürfen keine durchlässigen Gruben erhalten. Sie sind entweder an eine öffentliche Ent­wässerungsanlage vorschriftsmäßig anzuschließen öder­es müssen wasserdichte Tonnen, welche nach Bedarf fortzuschaffen und durch leere, mittels Kalkanstrichs desinfizierte Tonnen zu ersetzen sind, aufgestellt werden. Die Tonnen sind durch Sitz- und Stoßbretter zu verdecken.

Bei freier, von Wohngebäuden entfernten Lage der Baustellen kann die Ortspolizeibehörde die Her­stellung einer Erdgrube gestatten.

§ 6. Bei den für die Arbeiter bestimmten Aborten ist ein Pissoir anzulegen.

§ 7. Die Unterkunftsräume und die Aborte sind stets in reinlichem Zustande zu erhalten.

Die Behälter für die Pissoirs sind nach Bedarf, mindestens täglich, zu entleeren. Die Aborte und Pissoirs sind nach Erfordernis zu desinfizieren.

§ 8. Auf jeder Baustelle ist gutes Trinkwasser bereitzuhalten.

§ 9. Vom 1. November bis 1. April dürfen Stuckatur-, Maler-, Putzer- und Töpferarbeiten in Neubauten und solchen Umbauten, die diesen gleich zu achten sind, nur dann ausgeführt werden, wenn die Räume, in denen gearbeitet wird, durch Türen und Fenster verschlossen sind.

Die nur vorläufige Anbringung derartiger Ver- schlüffe ist für genügend zu erachten.

§ 10. Erforderlichenfalls kann von der Polizei­behörde angeordnet werden, daß die Räume, in denen gearbeitet wird, erwärmt werden.

Die Verwendung von offenen Koksfeuern im Innern eines Baues ist verboten.

§ 11. Für die am Tage der Verkündigung dieser