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herrsel-er Kreisblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

t Fernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 63. Sonnabend, den 31. Mai 1913.

Erstes Blatt.

Hetikber teil

Hersseld, den 23. Mai 1913.

Diejenigen Herrn Bürgermeister der Landgemeinden deS Kreises, welche meine Versügung vom 2. April 1913, J. A. Nr. 2229, Kreisblatt Nr. 42, betreffend: rechtzeitige Vorlage der Gemeinderechnung noch nicht erledigt haben, werden hieran mit Frist bis spätestens zum 8. Juni dS. JS. erinnert.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses:

I. A. Nr. 2229. von Gruneliu -.

Hersseld, den 26. Mai 1913.

An die Ortspolizeibehörden deS Kreise-.

Die Herren Minister deS Innern und der öffentlichen Arbeiten haben durch Erlaß vom 28. April d. JS. in Ab­änderung der bestehenden Anordnung bestimmt, daß die Er­mittelungen nach Kraftfahrzeugen in Zukunft nicht mehr durch Aufnahme im Zentral-Polizeiblatt sondern im deutschen FahndungSblatt erfolgen sollen.

Unter Aufhebung meiner Versügung vom 16. April d. JS., I. 4722, KreiSblatt Nr. 47, ersuche ich vorkommendenfall- die Anträge nach dem hierunter abgedruckten Formular bei mir anzubringen.

I. 6270. Der Landrat.

I. ».:

Trost, RegierungS-Supernumerar.

Kenn- Art u. Be- Behörde, welche

Zeichen schreibung d. Ermittelungen veranlaßt hat.

K

Bemerk­ungen.

^ des Kraftfahrzeugs

Hersseld, den 27. Mai 1913.

Diejenigen Bürgermeister bezw. GutSvorsteher, welche meine Versügung vom 27. November 1876, I. Nr. 11906, im KreiSblatt Nr. 96, betreffend Heranziehung von Personen zur Erfüllung ihrer Militärpflicht, noch nicht erledigt haben, werden hieran mit letzter Frist bis zum 5. Juni d. JS. erinnert.

M. 1223. Der Landrat.

3. «.:

Trost, Regierungr-Supernumerar.

Caffel, den 5. Mai 1913.

In dem Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich Italien über Arbeiterverficherung vom 31. Juli 1912 ist inbezug auf die Invaliden-, AlterS- und Hinter- bliebenenverficherung in den Artikeln 3 bis 7 folgendes be­stimmt :

Artikel 3.Für Italiener find Beiträge zur deutschen Invaliden- und Hinterbliebenenverficherung wie sür Deutsche zu entrichten, auch wenn sie bei der Cassa Nazionale di Previdenza per la invalidita e per la vecchiaia degli operai oder der Caffa Jnvalidi della Marina Mercantile ringe- schrieben find.

Ist der Italiener bei einer der bezeichneten Kassen ein­geschrieben, so hat auf seinen Antrag der Träger der deutschen Invaliden- und Hinterbliebenenverficherung die Hälfte der Bei­träge, die nach der Stellung der AntragS für ihn verwendet werden, an die Caffa Nazionale di Previdenza als Einzahl­ungen deS Italieners für die Kaffe, bei der er eingeschrieben ist, abzusühren.

Im Falle deS Absatz 2 stehen dem versicherten Italiener und seinen Hinterbliebenen Ansprüche aus Leistungen auS der deutschen Invaliden» und Hinterbliebenenverficherung nicht zu, soweit solche Leistungen nicht auS einem vor Stellung deS AntragS eingetretenen BersicherungSfalle zu gewähren find. Beiträge, die nach Absatz 2 zur Hälfte an die Caffa Nazionale di Previdenza abzusühren sind, kommen für den Anspruch aus jene Leistungen nicht in Betracht.

Artikel 4. Artikel 3 Absatz 2, 3 gilt auch für Italiener, die von der sreiwilligen Zusatzversicherung nach deutschem Rechte Gebrauch machen. Die deutschen VersicherungSträger führen den vollen Wert der Zusatzmarken ab.

Artikel 5. Für die Erhaltung der Anwartschaft auf die Leistungen auS der deutschen Invaliden- und Hinterbliebenen» Versicherung wird die Erfüllung der Pflicht zum activen Militärdienst in Italien der Erfüllung der deutschen Wehr­pflicht gleichgestellt.

Artikel 6. Deutsche in Italien sind zur Einschreibung bei der italienischen Caffa Nazionale di Previdenza per la invalidita' e per la vecchiaia degli operai berechtigt, und zwar unter denselben Bedingungen und mit denselben Wirkungen wie Italiener, soweit in den Artikeln 1, 8, 10 und 11 nicht- anderes bestimmt ist.

Artikel 7. Die Deutschen werden bei der Caffa Nazionale di Previdenza unter der Bedingung der Rückgewähr der Ein­zahlungen (Taris bei vorbehaltenen Kapital-) versichert. Die

Einzahlungen werden einschließlich der für den Eingeschriebenen von anderen gezahlten Beträge auf Antrag deS Versicherten zurückgewährt, wenn dieser vor Eintritt deS VerstcherungSfalleS stirbt oder daS Gebiet deS Italienischen StaateS verläßt; im letzteren Falle werden sie an den Versicherten gezahlt.

Wenn Arbeitgeber in Italien für ihre inländischen Arbeiter oder für bestimmte Klassen von ihnen an die Cassa Nazionale di Previdenza Beiträge leisten, so sind sie verpflichtet, in ent- sprechender Weise auch für ihre deutschen Arbeiter Beiträge an diese Kasse zu entrichten."

Nach den Bekanntmachungen deS Reichskanzler- vom 31. März 1913 (Deutscher ReichSanzeiger vom 1. April 1913, ist zwischen der Kaiserlich Deutschen und der Königlich italienischen Regierung vereinbart worden, daß für die Erledigung der auS dem obigen Ab­kommen sich ergebenden AmtSgeschäfte (Entgegennahme und Beglaubigung von Anträgen, Beweiserhebungen usw.) sür die im Bezirk der LandeSversicherungSanstalt Hrffen-Naflau be- schäftigten oder wohnhaften Versicherten daS Königlich italienische Consulat in Cöln zuständig ist.

Ueber die Behandlung der UeberweisungSanträge und der Buchung und Absührung der Versicherungsbeiträge ist folgendes bestimmt:

Für Versicherte bei LandeSversicherungSanstalten.

1. Der UeberweifungSantrag ist an die LandeS-Ver- sicherungS-Anstalt zu richten, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt oder beschäftigt ist. Sind hiernach mehrere Lande-- Versicherungsanstalten zuständig, so gebührt der zuerst an­gegangenen der Vorzug. Der Antrag kann recht-wirksam bei einem VersicherungSamt oder einer gemäß § 111 Absatz 1 No. 3 der ReichSversicherungSordnung von der obersten Ver­waltungsbehörde hierzu bestellten Gemeindebehörde angebracht werden. 2. Dem Antrag sind W$u fügen: a. eine nur in deutscher oder in deutscher und italienischer Sprache abgesagte Bescheinigung der Königlich italienischen Botschaft in Berlin oder einer italienischen Konsulats in Deutschland über die Zugehörigkeit deS Antragsteller- zur Caffa Nazionale di Previdenza per la invalidita per la vecchiaia degli operai oder zur Caffa Jnvalidi della Marina Mercantili und über seine italienische Staatsangehörigkeit; b. die im Besitze deS Antrag­stellers befindlichen QuittungSkarten und AvfrcchnungS- bescheinigungen sowie AuStritt-bescheinigungen von Sonder- anstalten.

3. Die sür die Antragstellung zuständige LandeSver- ficherung-anstalt trägt in ein für die Ursprung-anstalt be­stimmter Merkblatt von der Größe der QuittungSkarte die Angaben über die Person deS Antragstellers, dessen Kaffen- zugehörigkeit, den Tag deS Eingangs dcS AntragS bei der Versicherungsanstalt oder bei der gemäß No. 1, Satz 3 zu­ständigen AmtSstelle und daS Aktenzeichen ein. Wird der Versicherungsanstalt bei Stellung deS AntragS bekannt, daß der Antragsteller früher Mitglied einer Sonderanstalt war, so ist diese zu benachrichtigen. Sodann wird gegebenenfalls nach Ausrechnung der bisherigen QuittungSkarte eine neue Quittung-- karte mit fortlaufender Nummer ausgestellt und dem Antrag­steller zugesandt. In diese werden alle Marken eingeklebt, die nach dem Tage der Antragstellung verwendet werden. Aus der Außenseite ist links von dem WorteQuittungSkarte" handschriftlich oder mittels FarbstempelS in blauer Farbe augenfällig die Bezeichnung:Jtal." anzubringen.

Rechts von dem WorteQuittungSkarte" ist in gleicher Weise zu vermerken:UeberweisungSantrag gestellt am . . ." Aktenz . . ." Handelt eS sich um die Caffa Jnvalidi della Marina Mercantile, so ist diese namentlich zu bezeichnen.

Gleiche Vermerke sind in der gleichen Weise von den QuittungSkartenauSgabestellen auf die späteren QuittungSkarten und auf die AvfcechnungSbcscheinigungen zu setzen.

4. Bei Streitigkeiten zwischen der LandeSversicherungSanstalt und dem Antragsteller entscheidet daS gemäß §§ 1637 ff der ReichSversicherungSordnung zuständige VersicherungSamt. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde an daS Oberver- sicherungSamt zulässig (§§ 1791, 1792, 1799 der ReichS- versicherungSordnung).

5. Die UrsprungSanstalt berechnet alljährlich auf Grund der bis zum 31. Dezember deS abgelausenen Kalenderjahres bei ihr eingegangenen QuittungSkarten, welche Beträge für die einzelnen Italiener abzusühren find. Sie übersendet die Summe aus Kosten und Gefahr der Caffa Nazionale di Previdenza an die von ihr bezeichnete inländische Zahlstelle unter Beifügung einer Liste, auS welcher der Name deS Der- sicherten, seine italienische Kaffenzugehörigkeit und der Betrag der für den einzelnen Versicherten überführt wird, zu ersehen find. Gleichzeitig ist von der UrsprungSanstalt der Rechnungs­stelle deS ReichSverficherungSamtS mitzuteilen, welche Beträge abgeführt find und wie sie sich auf die LandeSversicherungt- anstalten verteilen."

Wir ersuchen, die vorstehenden Abmachungen und Be­stimmungen durch Veröffentlichung im KreiSblatt oder auf sonst geeignete Weise zur Kenntnis der QuittungSkarten-AuS- gabestellen im dortigen Amtsbezirk zu bringen. Insbesondere ersuchen wir, die mit dem Umtausch der QuittungSkarten beauftragten Beamten daraus hinzuweisen, daß

1. die Jtalienerkarten, die mit dem Vermerke der BeitragS- I Überweisung an die Caffa Nazionale di Providenza per la

invalidita oder zur Caffa Jnvalidi della Marina Mercantile versehen sind, ebenso wie alle übrigen QuittungSkarten auf» zurechnen und an unS einzusenden sind und

2. die neu auSzustellenden Folgekarten genau dieselben UeberweisungSvermerke mit blauer Tinte erhalten müssen, wie sie auf den umgetauschten Karten enthalten sind.

Der Vorstand der LandeSversicherungSanstalt Hessen-Nassau Freiherr Riedesel, Landeshauptmann.

* *

Hersseld, den 22. Mai 1913.

Wird veröffentlicht.

Königliches Versicherungs-Amt.

V. 806. 3. W.:

Trost, RegierungS-Supernumerar.

nkbtamtlkbtr teil.

Politischer Wochenbericht.

DieBermählungSseierlichkeitenimKaiser- Hause haben mit erfreulicher Klarheit gezeigt, wie herzlich und treu daS deutsche Volk Anteil nimmt an allen Familien- ereigniffen unseres Herrschergeschlechtes. DaS in fast un­zähligen, jubelnden Kundgebungen abgelegte Bekenntnis der innigen Zusammengehörigkeit von Volk und Thron konnte naturgemäß seinen tiefen Eindruck weder auf daS Ausland noch auf den Klüngel innerer Neider verfehlen und hat ihn auch nicht verfehlt, wie mannigfache Preffestimmen beweisen. Darüber hinaus hat die bloße Tatsache deS mehrtägigen freundschaftlichen Verkehr- der drei mächtigsten Herrscher Europa-, der deutschen Kaiser-, bei russischen Zaren und bei englischen KönigS, vor aller Welt ein bedeutsame- Zeugni- abgelegt von dem guten Einvernehmen und der Friedensliebe dieser Fürsten und ihrer Völker. ES darf wenigsten- die Hoffnung ausgesprochen werden, daß dirse Einhelligkeit sürderhin auch in der Politik Europas, zunächst in der Beendigung bei BalkanwirrwarS, zu erfreulichem Ausdruck kommen möge. Im engeren Kreise läßt sich bestimmt erwarten, daß nach der durch die Hochzeit ersolgten und bekundeten Versöhnung deS Hohen- zollern- und bei WelfenhauseS nun auch jene partikularistifche Strömung ihren Frieden mit dem Reiche machen wird, die bisher glauben durste, auS Treue zu ihrem angestammten Fürsten grollend abseits stehen zu müssen. Kein schönereS Glück könnte den Neuvermählten am AuSgange seliger Flitter- wochen winken, als wenn dann auch daS letzte, kleinste Sternchen aus dem Wege geräumt wäre zur Besteigung bei braunschweigischen HerzogSthroneS, auf dem wir das junge Paar hoffentlich ein langes, reichgesegnetes Leben lang regieren sehen werden.

Die Wiederausnahme derReichStagSver- Handlungen wird jeder Deutsche, dem daS Wohl bei Vaterlandes am Herzen liegt, ausS wärmste begrüßen; soll ja doch der Reichstag gerade in den jetzt solgenden Sitzungen möglichst bald daS große Werk der Notwendigkeit vollbringen, durch Annahme der HeereSvorlage Deutschland wirklich zu einem Volk in Waffen zu machen. In gewisser Beziehung hat ja die Budgetkommission dem Reichstage gu^vorgearbeitet, denn sie hat die eigentliche Wehrvorlage bereits in zweiter Lesung genehmigt. Aber die einzelnen Forderungen der Regie­rung sind durch gewaltsame Abstriche teilweise so verkleinert worden, daß man nur wünschen und hoffen kann, der Reichstag werde die Regierungsvorlage wieder herstellen. Denn die Regierung kann in dem, was zu des Volkes Wehrkraft einsach notwendig ist, gewiffenhasterweise keinen Schritt zurückgehen. ES hieße daS Schicksal der ganzen Vorlage ernsthast gefährden, wollte die Opposition auch im Plenum aus ihrem ablehnenden Standpunkte beharren. Doch man darf wohl erwarten, daß eS zu einer solch schicksalsschweren Entscheidung nicht kommen wird, sondern daß alle bürgerlichen Parteien sich bemühen werden, die hochbedeutsame HeereSvorlage möglichst bald und unverändert unter Dach und Fach zu bringen; eS könnte ja auch kein patriotischer Mann die Verantwortung dasür über­nehmen, daß durch Scheitern der Wehrvorlage Deutschland- Sicherheit noch dazu in politisch so ungewissen Zeitläusten in Frage gestellt würde.

EineargentinischeSondrrgefandtschaft, an deren Spitze der außerordentliche Botschafter Dr. Carlos Sala- stand, weilte während der BerichtSwoche in Berlin und hatte in feierlicher Audienz beim Kaiser in PotSdam Gelegettheit, sich ihre- AuftrageS zu entledigen. Sie sprach dem Kaiser den Dank Argentinien- auS für die Anteilnahme, die Deutsch­land an der Jahrhundertfeier der argentinischen Unabhängigkeit im Jahre 1910 durch seine Sondergesandtschast unter General- scldmarschall Freiherr» von der Goltz bewiesen hat. Auch die jetzige Aufnahme und der Empsang beim Kaiser wird der argentinischen Sondergesandtschast wieder gezeigt haben, welchen Wert wir auf weitere gute wirtschastliche Beziehungen zu Argentinien legen, dessen Ausschwung zur Weltwirtschaft bei unS mit Verständnis für die Tüchtigkeit deS argentinischen Volkes begrüßt wird.

Der Krieg zwischen denBalkanstaaten und der Türkei war von Anfang an nicht gerade arm an Ueberraschungen und scheint eS auch jetzt, da der eigentliche