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herzMer Kreisblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Fernsprech-Anschlutz Nr. 8

Nr. 38. Dienstag, den 1. April 1913.

Hersseld, den 25. März 1913.

Die diesjährige Pferdevormusterung im Kreise Hersfeld findet an folgenden Terminen statt:

Am

Anfang Uhr

Bezeichnung der Gemeinden.

Am

Anfang Uhr

Bezeichnung der Gemeinden.

Am

Anfang Uhr

Bezeichnung der Gemeinden.

18. April

730

Gersdorf mit

845

Gittersdorf

25 April.

745

Philippsthal

MÜmgshain

915

Untergeis

845

Heimboldshausen

745

Frielingen

945

Obergeis

9

Harnrode

815

Heddersdorf

23. April

1016

Aua

930

LengersmitBengen-

8<5

Kirchheim mit Recke-

7 80

Stadt Hersfeld mit

börf und Wölsers-

rode Äoßmannsrode

1015

Gut Meisebach

1015

Hausen

und Rotterterode

Mecklarm. Meckbach

Heringen

98O

945

Gershaufen Reimboldshausen

11

1120

Rohrbach

26. April

H15

H45

Leimbach Widdershausen

mit Allendorf

1180

Tann mit Biedebach

78O

Ransbach

1015

Kemmerode

1215

Friedlos

815

Wehrshausen

19. April

H45

815

Kleba

24. April

8

Wilhelmshof mit

845

915

Oberlengsfeld Hilmes m. Motzfeld

Hattenbach

Gut Oberrode und Petersbery

Sorga mit Kathus

Hermannshof (an der Straße Hers- feld-Friedewald)

Dünkelrode und

21. April

915

Niederjossa

*

10

Schenklengsfeld mit

730

815

Niederaula

Mengshausen mit

880

845

Lampertsfeld und Schenksolz

915

Engelbach u. Solms Kerspenhausen mit

11

1130

Eonrode

Wüstfeld mit

Hilperhausen und

915

Wippershain

Roßbach Beiershausen

Malkomes (an der

12la

Landershausen Unterweisenborn

10

Straße Hersfeld- Friedewald)

Friedewald m.Herfa

1030

Asbach mit Kohl-

5. Mai

2 N.

Stärklos m. Kruspis

-41

6 Abd.

8

Hausen

Eichhof Hof Bingartes Kalkobes

1015

6. Mai

1015 l020

1030

und Folzheim Eitra Sieglos Oberhaun

22. April

11

H80

Lautenhausen Hillartshausen mit

Unterneurode

Ausbachm.Grthseman

830

Allmershausen mit

1215

" 11

Unterhaun mit

Fernes

Rotensee

1

Rötzrigshof

Da, wo mehrere Orte zusammen gemustert werben, ist der Ort, wo die Musterung stattfindet unterstrichen. Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind die früheren Musterungsplätze beizubehalten.

- Ich weise die OrtSpolizeibehörden an, die bestimmten Termine alsbald auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und insbesondere zurKenntnis der^ferdebesitzerzu bringen.

Die Verzeichnisse der vorhandenen Pferde (Vor- führungslisten), zu welchen die Formulare übersandt werden, sind alsbald in zwei Exemplaren anzufertigen. Hierbei ist folgendes genau zu beachten:

1. Die bei der letzten Musterung als dauernd kriegs- unbrauchbar bezeichneten Pferde werden weder in die Listen ausgenommen, noch vorgeführt; ebenso auch nicht die durch Verlaus pp. in Abgang gekommenen Pferde.

2. In die Listen einzutragen und vorzuführen sind vielmehr:

Sie als kriegsbrauchbar bezeichneten Pferde,

b. die vorübergehend (zeitig) kriegsunbrauchbaren und c. die durch Erreichung des vorgeschriebenen Alters (vierjährig) oder durch Kauf hinzugekommenen, sowie selbstverständlich auch die bei der letzten Musterung aus irgend einem Grunde (hochtragend, lahm) nicht vorgesührten.

3. Die in Zugang gekommenen Pferde sind den be- treffenden Besitzern zuzuschreiben und nicht erst am Ende der ganzen Liste nachzutragen.

4. Auf die Ausfüllung der Spalte 6 der neuen Vor­führungslistenBestimmung der letzten Vormusterung (durch den Gemeindevorsteher vor der Musterung aus- zufüllen)" mache ich besonders aufmerksam. Die Aus­füllung ist folgendermaßen abgekürzt vorzunehmen.

R. I. für Reitpferde I.

R. II. II.

I. 8. Zugpferde I. Stangen

I. V. für Zugpferde I. Vorder

II. 8. II. Stangen

II. V. II. Vorder

b. 8. besondere schwere Zugpferde I. oder II.

5. Sämtliche Pferde sind durch die ganze Lifte durch- zunummeneren. Die Nummern müssen deutlich und groß an der linken Kopfseite der Pferde befestigt werden.

6. Bei Pferden, welche bei der letzten Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet worden sind, sind außer- dem an her linken Seite bie nach § 5 der Pferdeaus- Hebungsvorschrift vorgeschriebenen Bestimmungstäfelchen anzubringen. r

Ich mache hierbei besonders darauf aufmerksam, ban für die Bestimmungstäfelchen künftig statt der bisherigen 8, nur 4 Farben zu verwenden sind und zwar: für Reitpferde weiße, für Stangenpferde rote, für Vorder- pferde blaue und für schwere Pferde graue Täfelchen. Die Täfelchen für die Pferde II find zum Unterschiede von denjenigen für die Pferde I in der Mitte mit einem 2 cm breiten schwarzen Querstrich versehen worden.

Diese neue Anordnung ist genau zu beachten. Etwa noch fehlende Täfelchen können von hier bezogen werden.

Hinsichtlich der Vormusterung selbst gelten folgende Bestimmungen:

Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß die nicht gestellten Pferde zwangsweise aus Kosten des Pferdebesitzers herbeige- schastt werden.

Die Herren Ortsvorstände und im Behinderungs­falle ihre Stellvertreter, haben sich zu den Musterungs­terminen einzufinden und die angefertigten Äorführungs- listen ßem Commissar vorzulegen. Die Vorführungs­listen vom Jahre 1911 sind gleichfalls' mit zur Stelle zu bringen. (Siehe Anmerkung 3 des Titelblattes der Vorführungsliste.) Dem Musterungs-Commissar ist so­fort Anzeige zu machen, falls Pferdebesitzer nicht sämt­liche Pserde vorführen. Die Ortsvorstände sind ferner verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute sowie ins­besondere dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist erforderlich, daß die Pferde pünktlich zur an­gesetzten Zeit übereinstimmend mit der Liste neben­einander ohne große Zwischenräume aufgestellt find. Zur Vermeidung von unliebsamen Verzögerungen ist ferner streng darauf zu achten, daß die an den Pferden befindlichen Nummern und Bestimmungstäfelchen nicht nach Belieben gewechselt werden, sondern, daß sie stets aufs genaueste übereinstimmend mit der Vorführungs­liste belassen werden.

Schließlich ist noch besonders darauf hinzuweisen, daß nur bei pünktlichster Einhaltung der angesetzten Termine und vollständiger Ausfüllung der Listen eine glatte Abwickelung des Musterungsgeschäfts ermöglicht werden kann. Es liegt deshalb die genaueste Beachtung der getroffenen Bestimmungen im eigenen Interesse der Pferdebesitzer.

Gelegentlich der Pferdevormusteruny findet in diesem Jahre auch eine Neumusterung der in den einzelnen Gemeinden vorhandenen kriegsbrauchbaren Fahrzeuge statt. Es ist deshalb alsbald ein neues Verzeichnis dieser Fahrzeuge in zweifacher Ausfertigung auszustellen und zu den Vormusterungsterminen mitzubringen. Die Nachweisung der Fahrzeuge muß getrennt nach Kasten-, Leiter-, Plan-, Beamten- und Munitions-Wagen auf­gestellt werden. Diejenigen Gemeinden, von welchen auch Wagen zur Vormusterung vorzuführen sind, werden von mir noch besonders bestimmt werden.

J. M. Nr. 726. , Der Landrat

von Grunelius.

ViehseuchenpoNzeMche Anordnung.

Zum Schutz; gegen die Maul» und Klauenseuche ordne ich unter Aushebung meiner Viehseuchenpolizeilichen Anord­nungen vom 31. August 1912 A. III, 4789b pp. und vom 28. Dezember 1912 A. IIL 6576b, Amtsblatt Seite 403

von 1912 und Seite 7 von 1913, auf Grund der §§ "8 ff bei ViehseuchengesktzeS vom 26. Juni 1909 (ReichS-GeLtz Ver» Seite 519) mit Genehmig»' g bei Herrn Ministers für i* ^^'" wirtschaft, Domänen uud Forsten für den Umfang bei Re­gierungsbezirks Cassel biS auf weitere- folgende- an;

§ 1. Klauenvieh, bai aus Boy rn mit Ausnahme der Pfalz, auS Württemberg und Elsaß-Lothringen in den Re­gierungsbezirk Cossil eingeführt wird, ist, wenn eS mit der Eisenbahn oder zu Schiff eingesührt wird, bei der Entladung, wenn eS auf dem Landweg eingeführt wird, bei der Einsuhr an den von den Herren Polizeipräsidenten Polizeidirektoren Landräten bestimmten UntersuchungSstellen einer amtS- tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Der Besitzer oder Führer des BiehtranSporteS hat von dem Eintreffen bei untersuchungSpflichtigen Viehs dem Kreis- tierarzt Anzeige zu erstatten und darf daS Vieh nicht eher von der Entladestelle oder von dem bestimmten UntersuchungS- ort entfernen, bis die Untersuchung stattgefunden hat.

§ 2. Klauenvieh, bai auS den unter § 1 erwähnten Bezirken eingeführt wird, ist am Bestimmungsort in abge­sonderten Stallräumen unterzubringen und für die Dauer von 8 Tagen der polizeilichen Beobachtung zu unterwerfen. Ist eine Unterbringung bei Viehs in gesonderten Stallräumen nicht möglich, so ist die polizeiliche Beobachtung aus bai gesamte in den Ställen untergebrachte Klauenvieh auSzudehnen.

§ 3. Ein Wechsel deS Standorts bei unter polizeiliche Beobachtung gestellten Viehs ist verboten. Weitere Verkehr-- unb NutzungSbefchränkungen sind nicht erforderlich. Die AuSfuhr bei Vieh- zur Abfchlachtung ist während der Be- obachtungSfrist unter den für die AuSfuhr von Vieh auS Beobachtung-gebieten geltenden Bedingungen mit polizeilicher Genehmigung gestattet.

§ 4. Nach Ablauf ver achttägigen Frist ist bai der Be­obachtung unterliegende Vieh awtStierärztlich zu untersuchen. Wenn die Untersuchung die Unverdächtigkeit der Tiere ergiebt, ist die Beobachtung aufzuheben.

8 5. Für das aus den oben genannten Bezirken zum Zwecke sofortiger Abfchlachtung in öffentliche Schlachthäuser eingesührte oder auf Schlachtviehmärkte ausgetriebene Klauen- Vieh greifen die Vorschriften über die abgesonderte Aufstellung und die polizeiliche Beobachtung (vergl. § 2) nicht Platz. DaS aus Schlachtviehmärkte ausgetriebene Klauenvieh dars jedoch von den Schlachtviehmärkten nur zur Schlachtung oder zum Austrieb aus andere Schlachtviehmärkte abgetrieben werden.

§ 6. Die Kosten der amtStierärzibchen Untersuchung fallen gemäß § 25 bei Preußischen Aufführung-gesetze- zum ReichSviehseuchengefetz vom 25. Juli 1911 dem Einführer bei Vieh- zur Last, wenn die Einsuhr durch Händler oder Metzger zum Verkauf oder zur Abfchlachtung erfolgt, dagegen der Staatskasse gemäß § 24 a. a. O.. wenn die Einfuhr durch oder für Landwirte zu eigenem Bedarf geschieht.

§ 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach den 88 7477 bei ReichSviehsenchengefetze- vom 26. Juni 1909 bestraft.

8 8. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­kündigung in Kraft. Sie wird aufgehoben werden, sobald die Seuchengefahr beseitigt ist.

Cassel, den 11. März 1913.

A. III. 1438. Der Regierungspräsident. (Unterschrift.)

* . * HerSseld, den 26. März 1913.

In Ausführung bei § 1 der vorstehenden Viehseuchen- polizeilichen Anordnung bestimme ich alS Untersuchung-stellen für die amtStierärztliche Untersuchung bei der Einfuhr die Orte PhilipPSthal und Niederjossa.

I. 3767. Der Landrat

von Grunelius.

Unter Bezugnahme auf die Verordnung bei Herrn Ober­präsidenten der Provinz Hessen-Nassau vom 13. Mai 1905, betreffend Verbot der AuSiuhr von Reben auS reblausver- seuchten Gemarkungen (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 21 von 1905) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß zurzeit die Gemarkungen Wellmich, Nochern, St. GoarS- Hausen, Bornich, Caub, Lorch, Geisenheim, Biebrich, Wies­baden, Hochheim und Winkel, und zwar von letzterer mir derjenige Teil, welcher im Eigentum bei Fürsten von Metternich-Winneburg steht, sowie die in der Gemarkung JohanniSberg telegenen Weinberge bei Fürsten von Metternich- Winneburg, welche mit den vorgenannten Weinbergen der Gemarkung Winkel einen abgerundeten GrundstückSkomplex bilden, sämtlich im RegierungS-Bezirk Wiesbaden als reblauS- verseucht zu gelten haben. (A. III. 1132.)

Cassel, den 24. Februar 1913.

Der RegierungS-Präfident. I. B.: v. W u s s o w. *

Hersseld, den 14. März 1913. Wird veröffentlicht.

I. 3161. Der Landrat

von Grunelius.

Um die Kenntnis der zur Errettung Ertrinkender und zur Wiederbelebung anscheinend Ettrunkener geeigneten Maßregeln