Erscheint wöchentlich dreimal und gelangt Montag, Mittwoch und Freitag nachmittag zur Ausgabe. Der Bezugspreis beträgt für Hersfeld vierteljährlich 1.40 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark, ta
■ । l ........» »7-M---Ü! -7
Der Anzeigenpreis beträgt für den Raum einer ein« gespaltenen Zeile 10 pfg., im amtlichen Teile 20 pfg.
Reklamen die Zeile 25 pfg. Bei Wiederholungen wird ein entsprechender Rabatt gewährt.^««*»
■--" ........ "-■"■".......... ................-■'-»■”-"-■—-.. — ■«——
herzMer Kreisblatt
Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage"
Fernsprech-Anschlutz Nr. 8
Nr. 38. Dienstag, den 1. April 1913.
Hersseld, den 25. März 1913.
Die diesjährige Pferdevormusterung im Kreise Hersfeld findet an folgenden Terminen statt:
Am
Anfang Uhr
Bezeichnung der Gemeinden.
Am
Anfang Uhr
Bezeichnung der Gemeinden.
Am
Anfang Uhr
Bezeichnung der Gemeinden.
18. April
730
Gersdorf mit
845
Gittersdorf
25 April.
745
Philippsthal
MÜmgshain
915
Untergeis
845
Heimboldshausen
745
Frielingen
945
Obergeis
9
Harnrode
815
Heddersdorf
23. April
1016
Aua
930
LengersmitBengen-
8<5
Kirchheim mit Recke-
7 80
Stadt Hersfeld mit
börf und Wölsers-
rode Äoßmannsrode
1015
Gut Meisebach
1015
Hausen
und Rotterterode
Mecklarm. Meckbach
Heringen
98O
945
Gershaufen Reimboldshausen
11
1120
Rohrbach
26. April
H15
H45
Leimbach Widdershausen
mit Allendorf
1180
Tann mit Biedebach
78O
Ransbach
1015
Kemmerode
1215
Friedlos
815
Wehrshausen
19. April
H45
815
Kleba
24. April
8
Wilhelmshof mit
845
915
Oberlengsfeld Hilmes m. Motzfeld
Hattenbach
Gut Oberrode und Petersbery
Sorga mit Kathus
Hermannshof (an der Straße Hers- feld-Friedewald)
Dünkelrode und
21. April
915
Niederjossa
*
10
Schenklengsfeld mit
730
815
Niederaula
Mengshausen mit
880
845
Lampertsfeld und Schenksolz
915
Engelbach u. Solms Kerspenhausen mit
11
1130
Eonrode
Wüstfeld mit
Hilperhausen und
915
Wippershain
Roßbach Beiershausen
Malkomes (an der
12la
Landershausen Unterweisenborn
10
Straße Hersfeld- Friedewald)
Friedewald m.Herfa
1030
Asbach mit Kohl-
5. Mai
2 N.
Stärklos m. Kruspis
-41
6 Abd.
8
Hausen
Eichhof Hof Bingartes Kalkobes
1015
6. Mai
1015 l020
1030
und Folzheim Eitra Sieglos Oberhaun
22. April
11
H80
Lautenhausen Hillartshausen mit
Unterneurode
Ausbachm.Grthseman
830
Allmershausen mit
1215
" 11
Unterhaun mit
Fernes
Rotensee
1
Rötzrigshof
Da, wo mehrere Orte zusammen gemustert werben, ist der Ort, wo die Musterung stattfindet unterstrichen. Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind die früheren Musterungsplätze beizubehalten.
- Ich weise die OrtSpolizeibehörden an, die bestimmten Termine alsbald auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und insbesondere zurKenntnis der^ferdebesitzerzu bringen.
Die Verzeichnisse der vorhandenen Pferde (Vor- führungslisten), zu welchen die Formulare übersandt werden, sind alsbald in zwei Exemplaren anzufertigen. Hierbei ist folgendes genau zu beachten:
1. Die bei der letzten Musterung als dauernd kriegs- unbrauchbar bezeichneten Pferde werden weder in die Listen ausgenommen, noch vorgeführt; ebenso auch nicht die durch Verlaus pp. in Abgang gekommenen Pferde.
2. In die Listen einzutragen und vorzuführen sind vielmehr:
Sie als kriegsbrauchbar bezeichneten Pferde,
b. die vorübergehend (zeitig) kriegsunbrauchbaren und c. die durch Erreichung des vorgeschriebenen Alters (vierjährig) oder durch Kauf hinzugekommenen, sowie selbstverständlich auch die bei der letzten Musterung aus irgend einem Grunde (hochtragend, lahm) nicht vorgesührten.
3. Die in Zugang gekommenen Pferde sind den be- treffenden Besitzern zuzuschreiben und nicht erst am Ende der ganzen Liste nachzutragen.
4. Auf die Ausfüllung der Spalte 6 der neuen Vorführungslisten „Bestimmung der letzten Vormusterung (durch den Gemeindevorsteher vor der Musterung aus- zufüllen)" mache ich besonders aufmerksam. Die Ausfüllung ist folgendermaßen abgekürzt vorzunehmen.
R. I. für Reitpferde I.
R. II. „ „ II.
I. 8. „ Zugpferde I. Stangen
I. V. für Zugpferde I. Vorder
II. 8. „ „ II. Stangen
II. V. „ „ II. Vorder
b. 8. „ besondere schwere Zugpferde I. oder II.
5. Sämtliche Pferde sind durch die ganze Lifte durch- zunummeneren. Die Nummern müssen deutlich und groß an der linken Kopfseite der Pferde befestigt werden.
6. Bei Pferden, welche bei der letzten Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet worden sind, sind außer- dem an her linken Seite bie nach § 5 der Pferdeaus- Hebungsvorschrift vorgeschriebenen Bestimmungstäfelchen anzubringen. „ r
Ich mache hierbei besonders darauf aufmerksam, ban für die Bestimmungstäfelchen künftig statt der bisherigen 8, nur 4 Farben zu verwenden sind und zwar: für Reitpferde weiße, für Stangenpferde rote, für Vorder- pferde blaue und für schwere Pferde graue Täfelchen. Die Täfelchen für die Pferde II find zum Unterschiede von denjenigen für die Pferde I in der Mitte mit einem 2 cm breiten schwarzen Querstrich versehen worden.
Diese neue Anordnung ist genau zu beachten. Etwa noch fehlende Täfelchen können von hier bezogen werden.
Hinsichtlich der Vormusterung selbst gelten folgende Bestimmungen:
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß die nicht gestellten Pferde zwangsweise aus Kosten des Pferdebesitzers herbeige- schastt werden.
Die Herren Ortsvorstände und im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu den Musterungsterminen einzufinden und die angefertigten Äorführungs- listen ßem Commissar vorzulegen. Die Vorführungslisten vom Jahre 1911 sind gleichfalls' mit zur Stelle zu bringen. (Siehe Anmerkung 3 des Titelblattes der Vorführungsliste.) Dem Musterungs-Commissar ist sofort Anzeige zu machen, falls Pferdebesitzer nicht sämtliche Pserde vorführen. Die Ortsvorstände sind ferner verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute sowie insbesondere dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist erforderlich, daß die Pferde pünktlich zur angesetzten Zeit übereinstimmend mit der Liste nebeneinander ohne große Zwischenräume aufgestellt find. Zur Vermeidung von unliebsamen Verzögerungen ist ferner streng darauf zu achten, daß die an den Pferden befindlichen Nummern und Bestimmungstäfelchen nicht nach Belieben gewechselt werden, sondern, daß sie stets aufs genaueste übereinstimmend mit der Vorführungsliste belassen werden.
Schließlich ist noch besonders darauf hinzuweisen, daß nur bei pünktlichster Einhaltung der angesetzten Termine und vollständiger Ausfüllung der Listen eine glatte Abwickelung des Musterungsgeschäfts ermöglicht werden kann. Es liegt deshalb die genaueste Beachtung der getroffenen Bestimmungen im eigenen Interesse der Pferdebesitzer.
Gelegentlich der Pferdevormusteruny findet in diesem Jahre auch eine Neumusterung der in den einzelnen Gemeinden vorhandenen kriegsbrauchbaren Fahrzeuge statt. Es ist deshalb alsbald ein neues Verzeichnis dieser Fahrzeuge in zweifacher Ausfertigung auszustellen und zu den Vormusterungsterminen mitzubringen. Die Nachweisung der Fahrzeuge muß getrennt nach Kasten-, Leiter-, Plan-, Beamten- und Munitions-Wagen aufgestellt werden. Diejenigen Gemeinden, von welchen auch Wagen zur Vormusterung vorzuführen sind, werden von mir noch besonders bestimmt werden.
J. M. Nr. 726. , Der Landrat
von Grunelius.
ViehseuchenpoNzeMche Anordnung.
Zum Schutz; gegen die Maul» und Klauenseuche ordne ich unter Aushebung meiner Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen vom 31. August 1912 A. III, 4789b pp. und vom 28. Dezember 1912 A. IIL 6576b, Amtsblatt Seite 403
von 1912 und Seite 7 von 1913, auf Grund der §§ "8 ff bei ViehseuchengesktzeS vom 26. Juni 1909 (ReichS-GeLtz Ver» Seite 519) mit Genehmig»' g bei Herrn Ministers für i* ^^'" wirtschaft, Domänen uud Forsten für den Umfang bei Regierungsbezirks Cassel biS auf weitere- folgende- an;
§ 1. Klauenvieh, bai aus Boy rn mit Ausnahme der Pfalz, auS Württemberg und Elsaß-Lothringen in den Regierungsbezirk Cossil eingeführt wird, ist, wenn eS mit der Eisenbahn oder zu Schiff eingesührt wird, bei der Entladung, wenn eS auf dem Landweg eingeführt wird, bei der Einsuhr an den von den Herren Polizeipräsidenten — Polizeidirektoren — Landräten bestimmten UntersuchungSstellen einer amtS- tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Der Besitzer oder Führer des BiehtranSporteS hat von dem Eintreffen bei untersuchungSpflichtigen Viehs dem Kreis- tierarzt Anzeige zu erstatten und darf daS Vieh nicht eher von der Entladestelle oder von dem bestimmten UntersuchungS- ort entfernen, bis die Untersuchung stattgefunden hat.
§ 2. Klauenvieh, bai auS den unter § 1 erwähnten Bezirken eingeführt wird, ist am Bestimmungsort in abgesonderten Stallräumen unterzubringen und für die Dauer von 8 Tagen der polizeilichen Beobachtung zu unterwerfen. Ist eine Unterbringung bei Viehs in gesonderten Stallräumen nicht möglich, so ist die polizeiliche Beobachtung aus bai gesamte in den Ställen untergebrachte Klauenvieh auSzudehnen.
§ 3. Ein Wechsel deS Standorts bei unter polizeiliche Beobachtung gestellten Viehs ist verboten. Weitere Verkehr-- unb NutzungSbefchränkungen sind nicht erforderlich. Die AuSfuhr bei Vieh- zur Abfchlachtung ist während der Be- obachtungSfrist unter den für die AuSfuhr von Vieh auS Beobachtung-gebieten geltenden Bedingungen mit polizeilicher Genehmigung gestattet.
§ 4. Nach Ablauf ver achttägigen Frist ist bai der Beobachtung unterliegende Vieh awtStierärztlich zu untersuchen. Wenn die Untersuchung die Unverdächtigkeit der Tiere ergiebt, ist die Beobachtung aufzuheben.
8 5. Für das aus den oben genannten Bezirken zum Zwecke sofortiger Abfchlachtung in öffentliche Schlachthäuser eingesührte oder auf Schlachtviehmärkte ausgetriebene Klauen- Vieh greifen die Vorschriften über die abgesonderte Aufstellung und die polizeiliche Beobachtung (vergl. § 2) nicht Platz. DaS aus Schlachtviehmärkte ausgetriebene Klauenvieh dars jedoch von den Schlachtviehmärkten nur zur Schlachtung oder zum Austrieb aus andere Schlachtviehmärkte abgetrieben werden.
§ 6. Die Kosten der amtStierärzibchen Untersuchung fallen gemäß § 25 bei Preußischen Aufführung-gesetze- zum ReichSviehseuchengefetz vom 25. Juli 1911 dem Einführer bei Vieh- zur Last, wenn die Einsuhr durch Händler oder Metzger zum Verkauf oder zur Abfchlachtung erfolgt, dagegen der Staatskasse gemäß § 24 a. a. O.. wenn die Einfuhr durch oder für Landwirte zu eigenem Bedarf geschieht.
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach den 88 74—77 bei ReichSviehsenchengefetze- vom 26. Juni 1909 bestraft.
8 8. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Sie wird aufgehoben werden, sobald die Seuchengefahr beseitigt ist.
Cassel, den 11. März 1913.
A. III. 1438. Der Regierungspräsident. (Unterschrift.)
* . * HerSseld, den 26. März 1913.
In Ausführung bei § 1 der vorstehenden Viehseuchen- polizeilichen Anordnung bestimme ich alS Untersuchung-stellen für die amtStierärztliche Untersuchung bei der Einfuhr die Orte PhilipPSthal und Niederjossa.
I. 3767. Der Landrat
von Grunelius.
Unter Bezugnahme auf die Verordnung bei Herrn Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau vom 13. Mai 1905, betreffend Verbot der AuSiuhr von Reben auS reblausver- seuchten Gemarkungen (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 21 von 1905) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß zurzeit die Gemarkungen Wellmich, Nochern, St. GoarS- Hausen, Bornich, Caub, Lorch, Geisenheim, Biebrich, Wiesbaden, Hochheim und Winkel, und zwar von letzterer mir derjenige Teil, welcher im Eigentum bei Fürsten von Metternich-Winneburg steht, sowie die in der Gemarkung JohanniSberg telegenen Weinberge bei Fürsten von Metternich- Winneburg, welche mit den vorgenannten Weinbergen der Gemarkung Winkel einen abgerundeten GrundstückSkomplex bilden, sämtlich im RegierungS-Bezirk Wiesbaden als reblauS- verseucht zu gelten haben. (A. III. 1132.)
Cassel, den 24. Februar 1913.
Der RegierungS-Präfident. I. B.: v. W u s s o w. ♦ *
Hersseld, den 14. März 1913. Wird veröffentlicht.
I. 3161. Der Landrat
von Grunelius.
Um die Kenntnis der zur Errettung Ertrinkender und zur Wiederbelebung anscheinend Ettrunkener geeigneten Maßregeln