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Hersfelder Kreisblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Zernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 23.

Erstes Blatt.

Amtlicher teil. '

HerSfeld, den 17. Februar 1913.

Zur Abhaltung deS diesjährigen Erfatz-GeschäfteS für den Kreis HerSfeld find folgende Termine bestimmt worden:

Sonnabend den 1. März d. 3.

* von Morgens 8 Uhr an

* und zwar im Saale des Gastwirts Geheb in Schenttengsfeld

Musterung der Militärpfl-chtigen aus den Landgemeinden pp. deS AmtSgerichtSbezirkS SchenklengSfeld.

Montag den 3. März d. 3.

von Morgens 8 Uhr an

nn6 zwar im Saale des Gastwirts Träger in Friedewald Musterung der Militärpflichtigen auS den Landgemeinden pp. deS AmtSgerichtSbezirkS Friedewald.

Dienstag den 4. März d. 3.

von Morgens 7 Uhr a n

and zwar in der neuen Turnhalle in Her-fel- (August-Gottlieb-Stratze)

Musterung der Militärpflichtigen aus bei Stadt HerSfeld,

Mittwoch den 5. März -. 3.

Von Morgens 7 uhr an in demselben Lokale

Musterung der Militär Pflichtigen aus den Landgemeinden pp. deS AmtSgerichtSbezirkS HerSfeld .mit Ausnahme derjenigen von UntergeiS, Unterhanu, WUHelmshof und WiPperShain.

Donnerstag den 6. März d. Z. von Morgens 7 uhr an in demselben Lokale

Musterung der Militärpflichtig-n auS den Landgemeinden UntergeiS, Unterhanu, Wilhelmshof und WipperS- Haiu, sowie auS sämtlichen Gemeinden pp. deS AmtSgerichtS­bezirkS Niederaula.

Freitag den 7. März d. 3.

von Morgens 8 Uhr an in demselben Lokale

Losung, sowie außerdem Zurückstellung derjenigen Mann­schaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen deS zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familienverhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen. (§ 123 der Wehrordnung vom 22. November 1888.)

Die Herren OrtSvorstände der Stadt- und Landgemeinden deS Kreises werden angewiesen:

1. die militärpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden rc. und zwar:

a) die in der Zelt vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1893 geborenen, soweit sie nicht bereits in daS Militär eingestellt sind oder einen AuSstand erhalten haben,

b) die in den Jahren 1892, 1891 und 1890 oder früher Geborenen, welche bei den ErjatzgeschSiten deS vorigen JahreS zurückgestellt, überzählig geblieben oder nicht erschienen sind, und demnach über ihr Militär- Verhältnis noch keine endgültige Entscheidung erhalten haben, zu den vorbezeichneten MusterungSterminen Vorzuladen,

2. dafür zu fegen, da^ diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurückstellung bezw. Be­freiung vom Militärdienst beansprucht wird, sich im Mufterungstermine ebenfalle einfinden, 3. in den Terminen sich persönlich einzufinden und so lange zur Stelle zu fein, bis sämtliche Militärpflichtige der betreffenden Gemeinde gemustert find. Im falle einer Verhinderung ist für die Anwesenheit einer Stellvertreter- Sorge zu tragen.

Da dieser Anordnung in den letzten Jahren wieder­holt nicht entsprochen worden ist, mache ich hieraus besonders aufmerksam. Ich werde in jedem einzelnen Falle eine Geldstrafe fistsetzen, wenn die Bestimmung auch ferner nicht beachtet wird.

4. für rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen rc. zum Ersatzgeschäft Sorge zu tragen und denselben aus­drücklich zu eröffnen, da§ sie mit sauberem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen haben.

Militärpflichtige, welche ohne genügenden Ent- fchuldigungsgrund im Mufterungstermine nicht trieb einen oder beim Hufruf ihrer ^amen im Mufterungslokale nicht anwesend sind, werden mit tiner Geldstrafe bis zu so M&. oder Bast bis zu 3 ^agen bestraft, außerdem können ihnen die Vor- t«iw der Losung entzogen werden. Ilt die Versäumnis

Sonnabend, den 22. Februar

in böswilliger Hbficbt oder wiederholt erfolgt, so kann ihre alsbaldige Einziehung zum Militärdienst als unsichere Beerespflichtige erfolgen.

Reklamationen Militärpflichtiger um Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersotzrescive, sowie deS Land­sturms zweiten Aufgebot- um Zurückstellung vom Militär­dienst im Falle einer Mobilmachung des Heeres find schleunigst bei dem betreffenden OrtSvorstände onpibringen, welcher für ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung deS vorge- schriebenen in L. Funks Buchdruckern hier stets vorrätigen Fragebogens sorgt.

Einer Bcifüaung von ärztlichen Attesten über den Gesund- he>t»zustand derjenigen Personen, (Eltern, Geschwister usw.) zu deren Gunsten eine Zurückstellung etc. vom Militärdienst beansprucht wird, bedarf es nicht, da sie im Musterungetermin mit zu erscheinen haben. Die erforderlichen Feststellungen werden hier durch den anwesenden Militärarzt bewirkt, dessen AuSspruch allein maß­gebend ist.

Sämtliche Reklamationen find umgehend spätestens bis zum SS. Februar d. Js. Hier ernzu- reichen. Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden be­haupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu stellen, welcher dieselben an EideSstaU protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weife sie selbst die epileptischen Anfälle bei dem betreffenden Miluärpflilbiiacn wahrgenommen haben. Diese Protokolle nebst etwaigen ärztlichen Htteften über fehler und Erkrankungen, welche sich im Ter­min nur mit Schwierigkeiten feststellen lassen, (z. ß. geistige Beschränktheit, Bluthusten, Berzleiden usw.) sind gleichfalls umgehend anzureieben, bezw. den Reklamationsverbandlungen beizufügen.

Die Herren OrtSvorstände rc. haben vorstehende- wieder­holt in den Gemeinden, insbesondere den gestellungSpfliätigen Mannschaften und deren Angehörigen bekannt machen zu lassen, und daß dies geschehen, bis zum 28. Februar d. J-. hierher zu berichten.

Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission:

von GruneliuS,

I. M. 398. Landrot.

Die Königliche Fachschule für die Kleineisen- u. Stahl- waren-Jndustrie zu Schmalkalden beginnt zu Ostern 1913 einen neuen UnterrichtSkurfuS und nimmt hierzu neue Schüler auf.

Sie bietet befähigten jungen Leuten Gelegenheit, in den mit neuzeitlichen technischen Hilfsmitteln reich auSgestatteten Musterwerkstätten eine sorgfältige und vielseitige, auf der Grundlage neuzeitlicher Technik fußende praktische Ausbildung in der Eisen- und Etahlverarbeitung, besonder- in der Werk- zeugtrchnik, zu erlangen, und jene zeichnerischen, fachtheoretischen und wirtschaftlichen Kenntnisse zu erwerben, welche unter den heutigen Anforderungen deS Gewerbebetriebe- für künftige Vorarbeiter und Werkmeister oder für selbständige Gewerbe­treibende in der Kleineisen-, Werkzeug- und Metallwaren- Jndustrie unbedingt erforderlich sind.

Aufnahmefähig sind junge Leute mit guter Elementar- fchulbildung nach erfüllter Schulpflicht. Vorherige praktische Tätigkeit ist erwünscht, aber nicht Bedingung.

Die KursuSdauer beträgt je nach Fähigkeiten 2 bis 3 Jahre, daS Schulgeld für preußische Schüler 60 Mk., für solche auS dem nichtpreußischen Deutschland 160 Mk. jährlich.

Absolventen, welche die Reifeprüfung abgelegt hchen, find von der Gesellenprüfung befreit.

Minder bemittelten und würdigen Schülern preußischer Staatsangehörigkeit können Stipendien und Schulgelderlafie gewährt werden.

Nähere Auskunft auf Anfrage durch den Unterzeichneten. Anmeldungen werden baldigst erbeten.

Der Direktor der Königl. Fachschule. Beil.

* . *

HerSfeld, den 17. Februar 1913.

Wird veröffentlicht.

I, 836. Der Landrat.

I. «.:

W e f s e l, KreiSsekretär.

HerSfeld, den 19. Februar 1913.

Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher deS Kreise-, welche meine Verfügung vom 27. November 1876, J. I. Nr. 11 906, KreiSblatt Nr. 96, betreffend Heranziehung von Personen zur Erfüllung ihrer Militärpflicht, nicht erledigt haben, werden hieran mit Frist bis zum 25. d. M t S. erinnert.

3. M. Nr. 415. Der Landrat.

I. A.:

W e s f e l, Krei-sekretär.

1913.

polyeiverorönung

betreffend

die Entnahme von Waffer aus dem Wafferwerlt in der Gemeinde »stens««.

Auf Grund der §§ 6 und 6 der Verordnung über die Polizeiverwoltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (Gesetzsammlung Seite 1529) wird nach Beratung mit dem Gemein« evorstande für den Umfang bei GemeindebezirkS Rotensee folgende Polizeiverordnung erlassen.

8- 1.

Jeder Hau-eigentümer ist verpflichtet, seine HauSleitung in einem solchen Zustande zu erhalten, daß niemals Waffer un­benutzt verloren gehen kann.

8. 2 .

Unbefugten ist eS verboten, an Abstellhähnen, Schiebern oder Hydranten der Gemeindewafferleitung zu stellen und fich Schlüssel dazu anfertigen zu lassen.

§. 3.

Bei Au-bruch von Feuer ist eS nicht gestattet, Waffer zu gewerblichen oder LuxuSzwecken der Leitung zu entnehmen, solange der Brand dauert. Bei Großfeuer muß nach ent­sprechender Bekanntmachung jegliche Wasserentnahme unter­bleiben.

§ 4.

Jede Vergeudung von Wasser ist untersagt. Insbesondere ist eS verboten, bei Frost da- Waffer svrtges'tzt laufen zu lasten, um da- Einfrieren der Zapfstelle zu verhindern.

§ 5.

ES ist untersagt, Wasser auS der Leitung zu anderen als den angemeldeten Zwecken zu verwenden, vor allem zum Be­rieseln und 8csprengen üv« Gärten, Höfen usw., wenn nicht hierzu besondere Erlaubnis erteilt ist. Begießen mit Hand- gießkannen ist jedoch gestattet.

8 6.

Wenn bei Wassermangel die Wasserentnahme zu bestimmten Zwecken seitens deS Bürgermeister- untersagt wird, so ist diesem Verbot unbedingt zu gehorchen,

§ 7.

Wer in einer Entfernung von 1 Meter und weniger von den Wofferleitung-röhren Erdarbeiten, bauliche Veränderungen usw. vornimmt, ist verpflichtet, vor Beginn derselben, dem Bürgermeister schriftlich oder zu Protokoll Anzeige zu machen.

8 8.

ES ist nicht gestattet, an jemanden, dem der Anschluß entzogen ist, ober bet überhaupt keinen Anschluß hat, Wasser auS der Leitung abzugeben, einerlei, ob dir- unentgeltlich oder gegen eine Vergütung geschieht.

§ 9.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Arlordnungen werden mit Geldstrafe von 3 bis 9 Mark oder im Unvermögen-falle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.

§ 10.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Ver­öffentlichung im KreiSblatt in Kraft.

Rotensee, den 6. Januar 1913.

Die Polizeiverwaltung Hrbig.

nichtamtlicher teil.

Politischer Wochenbericht.

DaS innerpolitische Leben der letztveifloffenen Zeit stand unter dem Zeichen der Landwirtschaft. Alle die großen amtlichen und freiwilligen Interessenvertretungen der deutschen Landwirtschaft, daS LandeSökonomirkollegium, der Land- wirtschastSrat, die LandwiitfchoftSgtsellschast und der Bund der Landwirte sowie die zahlreichen kleineren Vereinigungen, die der Pflege landwirtschaftlicher Sondergebiete dienen, haben wie alljährlich so auch diesmal ihre Tagung in der ReichS- Hauptstadt abgehalten. Den Sitzungen deS LandwiitfchastS- ratrS verlieh der Kaiser durch seine Gegenwart und sein persön­liche- Eingreiien in die Verhandlungen besonderen Glanz. Der Monarch erstattete einen höchst lehrreichen und vielfach von Humor gewürzten Bericht über die Ergebnisse deS nach streng modern-wissenschaftlichen Grundsätzen geleiteten Wirtschaft-- betriebe- auf seinem Gute Cadinen, die in jeder Hinsicht alS glänzende bezeichnet werden müssen, und ließ seinen Bericht auSklinzen in die Ueberzeugung, daß unsere Landwirtjchaft noch aus lange hinaus in der Lage sei, den stetig wachsenden Bedarf Deutschlands an Nahrungsmitteln zu decken. Der all­gemeine Eindruck aber, den jeder unbefangene Beobachter auch in diesem Jahre wieder von den Veranstaltungen der soge­nannten landwirtschaftlichen Woche in Berlin empfangen haben muß, ist unstreitig der, daß in der deutschen Landwirtschaft eine gewaltige Fülle von Geist, Wiffen, Tatkraft und Fleiß verkörpert ist und daß fich in ihr auf allen Gebieten ein rastlose- VorwärtSstreben bemerkbar macht. Zugleich haben uns diese Veranstaltungen erneuten Aufschluß gegeben über