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kerrjelder Armblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Fernsprech-Anschlutz Nr. 8

Nr. 18.

Dienstag, den 11. Februar

1918.

Amtlicher teil.

ViehseuchenpolizeMche Anordnung.

Auf Grund deS § 17 deS ViehseuchengesetzeS vom 26. Juni 1909 (ReichSgefttzblattdte 519) wird hierdurch mit Genehmigung deS Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgende- bestimmt:

§ 1. Für die im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweinebestände müssen beim Handel außerhalb der OrteS der gewerblichen Niederlassung deS Händler- oder, wenn dieser eine gewerbliche Niederlassung nicht begründet hat. außerhalb seine- Wohnorte-, Gesundheitszeugnisse, au- denen die Gesundheit deS gesamten Bestände- ersichtlich ist, beigebracht sein, bevor auS den Beständen Schweine veräußert oder sonst entsernt werden. Ferner müssen die Schweine, falls sie mit der Eisenbahn besördert worden sind, bei der Entladung amtS- tierärztlich untersucht werden; sie dürfen von der Entladestelle nicht entfernt werden, bevor die Untersuchung stattgefundrn hat und eine GrjundheitSbtscheinigung ausgestellt ist.

Für die Gesundheitszeugnisse und ihre Gültigkeitsdauer gelten die Vorschriften der §§ 1619 der viehseuchenpolizei- liehen Anordnung deS Minister- für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. Mai 1912 (ReichS- und StaatSanzeiger Nr. 105 von demselben Tage).

Der Beibringung von Gesundheitszeugnissen vor der Veräußerung bedarf eS nicht, wenn die Veräußerung der Schweine auf einem unter tierärztlicher Kontrolle stehenden Markt stattfindet.

Auf Schweine, die zur alsbaldigen Abschlachtung bestimmt sind, finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.

§ 2. Die von Viehhändlern und Transportunternehmern zum Schweinetransporte benutzten Fahrzeuge aller Art, ein­schließlich der Schiffe und Straßenbahnwagen, aber mit AuS« nähme der Fähren, sowie aller sonstigen zu einer solchen Viehbeförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Körbe, Krippen, Futtertröge, Tränkvorrichtungen usw.) find neben der nach jedesmaligem Gebrauch vorzunehmenden gründlichen Reinigung wöchentlich einmal zu desinfizieren.

Die Desinfektion der Fahrzeuge, Behältnisie und Gerät­schaften hat durch Tünchung mit Kalkmilch zu geschehen; Eijenteile sind mit verdünntem Kresolwaffer (2,5 prozentig) oder mit Karbolsäure (etwa 3 prozentig) zu bepinseln. DaS gleiche Versahren kann bei Holz und Steinteilen an Stelle der Tünchung mit Kalkmilch angewandt werden.

§ 3. Die Kosten der Gesundheitszeugnisse und Unter­suchungen fallen den Viehhändlern zur Last.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be­stimmungen unterliegen den Strafvorschriften deS § 76 deS ViehseuchengesetzeS vom 26. Juni 1909,

§ 5. Meine landeSpolizeiliche Anordnung vom 23. De­zember 1909, betreffend den Handel und Verkehr mit Schweinen

Huf gefährlicher Bahn.

Erzählung nach dem Englischen von S.

(Nachdruck verboten.)

(Fortsetzung.)

Die Töne einer großen Glocke riefen die Gesellschaft in den Speisesaal, wo da- WeihnachtSbankett stattfinden sollte, wo Lady Janthe mit einer gewinnenden, würdevollen Anmut die Honneur- machte.

Während fröhliche Scherze, herzliche Wünsche die Runde machten, ahnte niemand, welche Qualen bet alte Lord in seinem Innern auSstand wie er fortwährend um Kraft und Stärke flehte, um feiner Tochter willen die entsetzliche Pein noch etwa- länger ertragen zu können. Niemand wußte, wie er sie betrachtete, die geliebte Tochter, mit der Ruhe tödlicher Verzweiflung im Herzen, und sich immer und immer wieder fragte, wie er ihr die schreckliche Mitteilung machen falle. Jetzt erhob er voll Verwunderung sein weiße- Haupt. ,®a« wünschten sie ihm, die heiteren Gäste? Fröhliche Weih­nachten und ein glückliche- neue- Jahr!" Wie konnten sie auch wissen, daß dieser Weihnachtsabend ihm die Tode?» wunde gebracht?Ein glückliches neue» Jahr!" O, eS würde daS erste sein, da- in Kummer und Schande für ihn anbrach!

Endlich hatte daS Festbankett fein Ende erreicht, und er begab sich an Janthe- Seite in den Salon zurück, um die ankommenden Gäste zu empfangen.

Nach kurzer Zeit hallten die alten Mauern der Schlosser wieder von dem fröhlichen Lachen und Scherzen der eleganten Gesellschaft. Lord Carre bemerkte, daß Lord RavenScourt seiner Tochter große Aufmerksamkeit erwieS; aber eS schmerzte ihn, daß sie gegen ihn nicht freundlicher war, wie gegen alle anderen. Ja, einmal schlug sie sogar einen Tanz mit ihm au- und trat statt deffen an die Seite ihre- Vater-, um mit ihm zu plaudern. Er blickte sie an der Glanz ihrer Juwelen wetteiferte mit dem ihr« dunkeln Augen, Glück und Freude sprach au- ihren lieblichen erregten Zügen.

(Amtsblatt von 1909 Nr. 52, Seite 372/4) wird hierdurch

aufgehoben. (A. III. 227.)

Caflel, am 17. Januar 1913.

Der Regierungspräsident. gez. Graf v. B e r n st o r f f.

* * Hersfeld, den 3. Februar 1913. Wird veröffentlicht.

I, 1147. Der Landrat.

I. A.:

W e s j e l, KreiSsekretär.

Bekanntmachung

der Bedingungen, unter welchen die Bedeckung mit den Königlichen Beschälern dee ßetren-piaftauifeben Candgeftüts Dillenburg geschieht.

§ 1. In der mit Anfang Februar d. Js. beginnenden und mit Juni d. Js. endigenden Deckperiode sind die Deckstunden für die Königlichen Beschäler

für Februar, März und April auf 810 Uhr und 1112 Uhr vorm. und 46 Uhr nachm.,

für Mai und Juni mf W2SVs Uhr und 1112 Uhr vorm. und 46 Uhr nachm. festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen wird nicht gedeckt. Zuschauer werden beim Bedecken nicht geduldet.

Stutenbesitzer, die Röniglir^e Beschäler benutzen, unter­werfen sich den nachstehenden oufg< führten Bedingungen:

§ 2. Die Auswahl des Hengstes steht dem Stutenbesitzer frei. Die angedeckte Stute da-f im Laufe einer Deckperiode dem Beschäler so lange zugeführt werden, bis sie sicher ab­geschlagen hat. Der GestütwärA hat die Verpflichtung, die Stute, auch wenn sie bereit- abgeschlagen hat, öfter zum Nachprobieren zu bestellen. Die Herren Stutenbesitzer werden in ihrem eigenen Interesse ersucht, dieser Aufforderung Folge zu leisten.

§ 3. Fohlenstuten, Stutbuchstuten, und solche, die noch keine Sprünge erhalten haben, sind bei der ersten Rossigkeit den Stuten vorzuziehen, die schon öfter gedeckt sind.

§ 4. Wird ein Beschäler im Lause der Deckperiode durch Krankheit, Versetzung nach einer anderen Station oder aus sonstigen Gründen verhindert, die von ihm ungedeckten Stuten nachzudecken, so erhalten diese Stuten einen anderen Hengst der Station zugewiesen. In besonderen Fällen können auch benachbarte Stationen zu diesem Zwecke benutzt werden. Der betreffende Stutenbesitzer hat alsdann zuvor die Genehmigung der Gestütdirektion einzuholen. Diese stellt eine dahin lautende Bescheinigung auS, die gleichzeitig mit dem Deckschein der ersten Station dem Gestütwärter der anderen Station vor­gelegt werden muß.

§ 5. DaS Deckgeld ist vor dem ersten Sprunge an den Gestütwärter zu enttichten. Durch die Entrichtung de- Ded' geldeS wird die Berechtigung zur Benutzung der Landbeschäler nur für die laufende Deckperiode erworben.

Janthe," sprach er ruhig,bist Du glücklich, mein Kind?"

Sie blickt« mit ihren strahlenden Augen zu ihm aus.

Glücklich, Papa! DaS ist ein arme- Wort, um da- auSzudrücken, war ich sühle. Ich möchte mit niemand tauschen mit niemand in der ganzen Welt."

Ich wäre begierig zu erfahren," sagte Lord Carre,wa- Dich eigentlich so glücklich macht?"

Sie lachte fröhlich auf.

Einen schwachen Begriff davon kann ich Dir geben," erwiderte sie.Ich bin glücklich, weil ich Dich liebe, weil ich in Dir den besten der Väter besitze mein Ideal eine« Gentleman. Ich bin glücklich, weil ich zu einem alten berühmten Grschlecht gehöre, auf dessen Name nie ein Makel ruhte, daS seinen Wappenschild rein und unbefleckt erhalten hat, und weil ich, wie alle Carre-, ein hübsche- Aeußrre habe, weil ich jung bin und ein herrliche- Leben vor mir liegt."

Ein leiser Schimmer von Mutwillen trat in ihre Augen, und sie blickte lächelnd zu dem Vater auf.

Ich bin auch glücklich, Papa, weil ich Königin in meinem kleinen Reiche bin, und weil mein Herz leicht und frei ist. Sind diese Gründe hinreichend?"

Mehr als dir-," erwiederte der Lord, und als sie ihn jetzt verließ, fragte er sich von neuem, wie er diesen über- schäumenden LebenSbecher von ihren Lippen nehmen, ihren harmlosen Frohsinn in tiefste Trauer verwandeln könne. Bon seinen Lippen rang sich daS Gebet:

O Himmel, nimm diesen Kummer von mir, oder gib mit Kraft, ihn zu ertragen!"

Der Ball war endlich vorüber, viele der ermüdeten Gäste hatten beim Hellen Mondschein die Heimfahrt angetreten, und die noch im Schlöffe weilenden hatten sich zur Ruhe begeben. Die Lichter waren ausgelöscht, tiefe Stille hatte sich übet daS alte Schloß gebreitet. Lady Janthe schlief und lächelte im Traum; aber der alte Lord schritt ruhelo- auf und ab, die Hände ringend und von Zeit zu Zeit laut aufstöhnend in

§ 6. Stutenbesitzer, die auf ein- und derselben oder aus zwei verschiedenen Stationen durch einen zweiten Hengst nach- decken lassen, sind für den Fall, daß der Deckgeldersatz für die benutzten Hengste nicht gleich hoch bemessen ist, stet- zur Zahlung deS höheren DeckpreiseS verpflichtet. Etwaige Differenz­beträge an Deckgeld werden durch die beteiligten Gestütwärter dergestalt ausgeglichen, daß daS volle Deckgeld auf derjenigen Station verrechnet wird, die den teureren Hengst gestellt hat.

§ 7. Stutenbesitzer, die ohne vorherige Genehmigung der Gestütdirektion aus anderen Stationen nachdecken lassen, be­zahlen daS volle Deckgeld für den dort benutzten Hengst ebenso, wie auf der ersten Station.

§ 8. Die Niederschlagung fälliger Deckgeld« kann auch dann nicht beansprucht werden, wenn die Stuten vor der Geburt eine- auS der betreffenden Bedeckung stammenden Fohlen- eingehen.

§ 9. Von dem Augenblick der Zuführung der Stuten zu den Königlichen Beschälern ab hastet die Gestütverwaltung für keinerlei den Stuten oder ihren Besitzern oder deren Beauf­tragten durch den Hengst zugefügte Beschädigungen oder Ver­letzungen. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht au- § 833 deS Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.

(Anmerkung.) Nur vollkommen gesunde, gehörig rostige und in angemessener Sernffung sich befindende Stuten hülfen von den Königlichen Landbeschälern bedeckt werden, andern­falls werden sie vom Gestütwärter zurückgewiejen. Die Zu- führung der Stuten zu den Königlichen Hengsten beruht auf einem Akt der freien Vereinbarung, und haben die Stuten­besitzer bei eigener Verantwortlichkeit selbst darauf zu achten, daß vor, während und nach dem Deckakte Beschädigungen pp. vermieden werden. Dr? Königliche Gestütverwaltung leistet keinen Ersatz für irgendwelchen anläßlich der Deckung durch den Hengst den Stuten bezw. ihren Besitzern und deren Be­auftragten zugejügten Schaden.

8 10. An Deckgeld sind vor der ersten Deckung 8Va Mk. zu erlegen.

Stutenbesitzer, deren Wohnsitz häufig wechselt, oder die viel mit ihren Stuten handeln, oder bei denen die Einziehung deS FüllengeldeS Weiterungen verursachen könnte, sowie Aus­länder, haben ohne die Verpflichtung der Nachzahlung eine- FüllengeldeS als Deckgeld 16 V2 Mark zu entrichten. Des­gleichen sind diejenigen Stutenbesitzer, welche I6V2 Mark alS Deckgeld bezahlen, von der Nachzahlung eines FüllengeldeS befreit.

Der Eigentümer einer bedeckten Stute «hält von d.m Gestütwärter einen Deckschein, der gleichzeitig die Quittung für daS erlegte Deckgeld bildet. Der Schein ist gut aufzu» bewahren, da er bei PftrdeauShebungen als Ausweis dient, daß die Stute nicht auSgehoben werden dars, und im nächsten Jahre als Füllenschein wieder benutzt wird.

8 11. Um den Stutenbesitzern unnütze Wege und lange« Warten auf der Station zu ersparen, werden die Stuten zu bestimmten Tagen und Stunden bestellt. Die Eigentümer

namenlosem Weh. Mit einem Licht in der Hand wanderte er in die große Gemäldegalerie und blieb vor dem Portrait seine- verstorbenen VaterS stehen. Die Kerze zu Boden stellend, blickte er auf daS edle strenge Gesicht.

WaS habe ich damit getan," rief er in verzweifelten Tönen,mit diesem schönen Erbe, diesem fleckenlosen Namen, waS habe ich damit getan? Ich bin der letzte meines Ge­schlecht-, aber der Erste, der sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht. Man wird sagen, ich sei schwach und leicht zu verführen gewesen, habe Schurken nicht von ehrlichen Leuten unterscheiden können. Man wird meinen Namen brandmarken; man wird sagen:Maurice, der elfte Lord, machte seinem Namen Schande, hinterließ tatsächlich weniger als nichts. Und ich wollte doch meinen Namen zu hohen Ehren bringen. WaS habe ich getan? O Himmel, waS habe ich getan?"

Und der bedauernswerte Mann sank vor dem Bilde feine« VaterS in die Knie, vergrub da» Gesicht in beide Hände und weinte laut, fortwährend den Himmel um Vergebung anstehend.

Dann erhob er sich. Der Weihnacht-morgen war ange- brochen; er durfte sich hier nicht von der Dienerschaft finden lassen, sie würde noch früh genug daS Vorgesallene erfahren. Er begab sich wieder in sein eigne- Zimmer zurück und schloß die Türe hinter sich. Schon dämmerte der Tag der Tag, an dem er ihr daS Schreckliche sagen, mit eignet Hand daS Glück der geliebten Tochter znstören mußte. Hätte er nur den Schlag abwenden können! Wie sollte sie, die stolze viel- bewundnte Janthe, di« Schande ertragen?

Aber jetzt mußte er stark fein, seine noch im Schlosse weilenden Gäste durften nicht ahnen, waS in seinem Innern vorging, und trotz der entsetzlichen Nacht, die er, ruhelo- umherwandernd, in Qualen und Selbstvorwürfen verbracht war er am Morgen ganz der liebenswürdige Wirt, der feinen Besuchern die Glückwünsche darbrachte, die ihm selbst fast wie Hohn erschienen.

2. Kapitel.

Sie war endlich gekommen, die Stunde, in welch« her