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Obstgarten unrationell ist, zeigen die auf den Riesel­feldern der Großstädte geernteten Früchte.

Um die Stippe der Aepfel zu vermeiden, muß man auch bei der Ernte und Lagerung der Früchte sehr vor- richtig sein. Man darf das Obst niemals zu hoch auf­schütten, da sonst durch die Last der oberen Früchte die unteren Schichten Druckstellen erhalten und faulen. Durch die hohe Aufschichtung erwärmen sich die Früchte auch zu sehr, sie schwitzen stark, und durch diese Feuchtig- keitsentziehung geht eine Veränderung der Fleischzellen- masse vor sich, und die Stippe, ist da.

Wie man die Pflanzen zum Samentragen bringt.

Es ist bekannt, daß Pflanzen in günstigen Lebens­lagen, wie guter Boden, gute Behandlung usw., selten zum Samentragen kommen, oder, wenn sie blühen, keinen Samen reifen lassen. Jedes Lebewesen, also auch die Pflanze, hat die Lebensaufgabe, seine Art fort- zupflanzen. Manche Pflanzen, vor allem unsere Kultur­pflanzen tun das selten, so lange es ihnen gut geht. Sie blühen wohl, aber bringen vielfach nur taube Früchte hervor. Sie erzeugen aber keimfähigen Samen, sobald sie merken, daß der Boden erschöpft, oder sie an­dere Ernährungssorgen usw. haben. Da suchen sie so schnell wie möglich zu blühen und Samen anzusetzen. Das kann sich nun der Gärtner und Blumenfreund zu­nutze machen. Die Levkojen z. B. setzen im Freien nicht oft Samen an. Der Samenzüchter pflanzt nun die Lev­kojen in Töpfe und setzt sie im Freien auf Stellagen, nur um reinen und guten Samen zu erhalten. Durch das Einsetzen in Töpfe fühlen sie sich in ihrer Freiheit beeinträchtigt, daher setzen sie bald willig — nach er­folgt er Befruchtung — Samen an. Ein sehr gutes Bei­spiel ist auch noch eine Bananenart, die bei uns aus Samen gezogen wird und die jahrelang aushält. Im Sommer wird sie im Freien zu dekorativen Zwecken ver­wendet. Ich meine: Musa Ensete. Im allgemeinen wird der Samen aus der Heimat der Pflanze impor­tiert. . Aber er kann auch hierzulande auf folgende Weise erzeugt werden. In einem gewissen Alter wird die Musa im Gewächshaus ins Erundbeet ausgepflanzt und einige Jahre darin stehen gelassen. Dann nimmt man sie heraus, sticht die Wurzeln bis auf einen ziemlich kleinen Ballen ab und pflanzt sie in Kübel. Sie werden bald einen Blütenschaft emportreiben und auch nach der Befruchtung Samen ansetzen. Wenn die Samen jedoch reif geworden sind, stirbt die Musa ab, sie hat ihre Lebensaufgabe erfüllt. — Aber auch das Gegen­teil, d. h. die Blütezeit so lange als möglich hinauszu- 'chieben, kann der Gärtner anstreben, so z. B. bei der Kultur der Eyclamen. Dies wird dadurch erreicht; daß die Pflanzen fortwährend in Vegetation bleichen: durch vieles Verpflanzen oder durch fortwährendes leichtes Düngen. — Doch diese Beispiele mögen genügen; sie sollen bloß den Weg zeigen helfen, Pflanzen zum Samen­tragen zu bringen.

Wie verhindert man das Verbluten der Pflanzen?

Es ist wohl bekannt, daß manche Pflanzen, wie Wein, Nußbaum usw., die Eigenschaft haben, aus Wun­den, die man ihnen im Frühjahr schlägt, sehr viel Saft ausströmen zu lassen. Man sagt: sie bluten. Mancher wird da wohl ratlos gewesen sein, er wird nicht gewußt haben, was man tun soll. Ein einfaches Mittel aber, dem übermäßigen Bluten vorzubeugen, ist folgendes: Man steckt auf das betreffende Zweigende eine rohe Kartoffel, oder man befestigt dieselbe auf andere Art auf der Wunde. Jedoch nicht so, daß auf die Wunde die Schale der Kartoffel zu liegen kommt. Durch das Auf­legen scheinen sich die verletzten Gewebe zusammenzu- ziehen.

Q Allerlei ^

Gegen Verbrennungen und Verbrühungen.

Es wird oft Zeit verloren, indem man nicht weiß, was man bis zur Ankunft eines Arztes beginnen soll. Ein einfaches Mittel hierfür besteht in folgendem: Man schabe gewöhnliche Hausseife, mache mit etwas Wasser einen Brei davon, streiche ihn dick auf Leinwand und bedecke die Brandwunden damit. Der Schmerz wird darauf sehr bald nachlassen. Kommt er wieder, so wird der Verband erneuert. Dieses einfache Mittel ist in den meisten Fällen zur vollständigen Heilung aus­reichend. Zeitig angewendet, verhindert es auch die Blasenbildung. Ist die Verbrennung tiefer oder ein großer Teil des Hautgewebes zerstört, so setzt man der Seife etwas Arnikatinktur zu.

Die Südseite der Häuser eignet sich am besten zur An­lage von Weinspälieren,

doch gedeihen die Reben auch noch gut an südwestlichen, westlichen und östlichen Mauern. Traubensorten sind nach der Lage der Mauer und nach den klimatischen Verhältnissen der Gegend auszuwählen. Es gedeihen -aft alle Traubensorten an den Wänden der Häuser,

doch wird man meistens frühreifende Tafeltrauben zur Anpflanzung wählen und hauptsächlich in nördlichen oder hochgelegenen Gegenden wird man immer den Frühtrauben den Vorzug geben, da diese auch in weniger günstigen Jahren reif werden. Von weißen Trauben- sorten sind zur Bepflanzung von Mauerspalieren emp­fehlenswert: der Diamantgutedel, der Pariser Eutedel, der rote Eutedel, der Muskatedel, der frühe, rote Vel- tiner, die Seidentraube, frühe Leipziger), Pröcoce de Malingre und Madeleine Angevine. Von blauen Trau­bensorten eignen sich: der Frühburgunder und der St. Laurent, auch der schwarze Burgunder gedeiht an den Wänden sehr gut und liefert in wärmeren Lagen sehr hohe Erträge.

Wie man Eier zweckmäßig verpackt?

Früher nahm man an, daß Eier, die transportiert würden, ihre Bruttätigkeit verlieren. Das ist indessen ein Irrtum. Man kann Eier, die gut verpackt sind und sonst alle Eigenschaften eines gut befruchteten jungen Eies besitzen, weithin versenden, ohne daß sie dadurch an Wert einbüßen. Zur Verpackung empfehlen sich solide, feste Kistchen, in denen die Eier zwischen Säge­spänen oder Kleie so liegen, daß sie einander nicht be­rühren. Man wickle zur Vorsicht noch jedes Ei beson­ders in Heu. Die Eierkiste, die uns zugeht, muß bal­digst geöffnet werden und die Eier dürfen nicht mehr lange liegen, ehe sie der Henne untergelegt werden. Die Engländer packen die Eier in Kleie, die Franzosen eben­falls in Kleie, bei größeren Sendungen der Vorsicht wegen aber in Kistchen zu 15—20 Stück, und diese wer­den mit Heu und Hobelspänen in eine große Kiste neben- und übereinander gestellt.

Während des Haarwechsels

oder kurz nach der Entwöhnung treten bei jungen Ka­ninchen oft Krämpfe auf. Die Tiere zeigen sich schwach, fallen um, zucken zusammen und strecken ditz Füße. Hier­gegen hat sich bis jetzt noch kein Mittel bewährt, wes­halb sofortiges Töten am zweckmäßigsten ist, denn meistens geht das Tier innerhalb 24 Stunden doch zu Grunde.

Kit* ww$ reelles.

Kalte Speise.

Ein angenehmes, schnell herzustellendes Gericht be­reitet man wie folgt: Man nehme 4 Eigelb, rühre sie schaumig mit 4 Löffel feinem Zucker, füge einen guten Teelöffel voll Zitronensaft hinzu, nach Belieben auch etwas Schale, dann den Schnee der 4 Eiweiß: 6 Tafeln Gelatine, in einer halben Tasse Weißwein aufgelöst, rühre man darunter und tue es, sobald es anfängt steif zu werden, in eine mit Wasser ausgespülte Form. Nach dem Erkalten halte man die Form einen Augenblick in heißes Wasser und stürze schnell um. Fleißiges Rühren bei der Bereitung des Gerichts ist eine Hauptbedingung für das Gelingen. Wenn man Fruchtgelee oder Schlag­sahne zu der Speise serviert, schmeckt sie noch bedeutend besser.

Gespickter Karpfen mit braunem Rahm-Beiguß.

Ein großer Fisch wird geschuppt, gereinigt, die Haut abgezogen, mit feinem Speck überspickt und in eine Pfanne gelegt. Dann übergieße man ihn mit zerlas­sener Butter und setze ihn in einen heißen Ofen. Wenn der Speck sich gehoben hat, gebe man % Liter dicken Rahm hinzu, lasse ihn unter öfterem Begießen % Stun­den backen, lege den Fisch auf eine Schüssel, gebe die Fischbrllhe zu einem gemachten braunen Rahmbeiguß, richtet ihn über den Fisch an und lege Schnittchen von Butterteig um die Schüssel.

Kalbszunge in pikanter Sauce.

Man kocht die nötige Anzahl von Kalbszungen weich, häutet diese ab und hält sie in ihrer durchgegossenen Brühe warm. Unterdessen bereitet man die pikante Sauce folgendermaßen: Man kocht in einer kleinen Kasserole ein zehntel Liter Weinessig mit einer Nelke, einigen zerstoßenen Pfefferkörnern, einem Zweige Thy­mian und einigen gehackten Schalottenzwiebeln ein, kocht mit etwas Bouillon von den Zungen auf und ver­kocht sie mit einigen Löffeln guter Tomatendemiglace. Man seiht die Sauce durch und gibt gehackte Corui- chons und Kapern hinzu. Man schneidet dann die Zungen in lange Scheiben, übergießt sie mit der pi­kanten Sauce und bestreut sie mit feinen gehackten grünen Kräutern.

Juristisches.

Hagelschaden und Hagelversicherung.

Von Dr. jur. Albert Baer.

Die große wirtschaftliche Bedeutung der Versicherung kennt heute jeder Landwirt, er weiß, daß erst die ver­schiedenen Arten der Versicherung ihm eine Erhaltung

seines wirtschaftlichen Wohlstandes gewährleisten. Ee' rade die Landwirtschaft bringt besondere, den anderen Wirtschaftszweigen fremde Betriebsgefahren mit sich, insbesondere die durch die elementaren Ereignisse: Tier­krankheiten, Hagelschlag und ähnliche Unfälle hervor gerufenen. Im wesentlichen ist der Landwirt gegen sie machtlos und er muß sich beizeiten durch Versicherung sichern, um im gegebenen Falle durch die Versicherungs­summe vor großem Schaden geschützt zu sein. Der Hagel-ß schaden hat noch besondere Eigentümlichkeiten: er tritt sehr unregelmäßig ein, man kann ihn kaum voraus sehen; die Abschätzung des.Hagelschadens verursacht große Schwierigkeiten. Es kommt noch hinzu, daß die ver­schiedenen Pflanzen gegen den Hagel verschiedene Emp­findlichkeit zeigen, daß der Wert der vom Hagel betrof- fenen Pflanzen sehr verschieden ist und schließlich, daß einzelne Gebiete mehr vom Hagelschlag heimgesucht wer­den als andere. Alle diese Momente waren von den Gesellschaften, die gegen Hagel versicherten, bei Auf-; stellung ihrer Tarife und Tabellen zu berücksichtigen. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Landwirt als Versicherten und der Gesellschaft als Versicherter, die Rechte und Pflichten beider Parteien bestimmt sich in erster Linie nach den Versicherungsbedingungen, die in dem Versicherungsschein (Police) enthalten sind. Danach hat der Landwirt die Hauptpflicht der Prämienzahlung, die Versicherungsgesellschaft die Pflicht zum Ersatz des Schadens, der an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung des Hagelschlages entsteht. Neben den Vorschriften des Versicherungsscheines, denen sich der Landwirt durch Abschließung des Vertrages unterwirft, gelten die Vorschriften des Gesetzes, das in einigen Fällen ausdrücklich betont, daß abweichende Bestim­mungen ungültig sind. Für die Hagelversicherung gilt insbesondere folgendes: Der Landwirt muß spätestens am 4. Tage nach dem Eintritt des Hagelschlages der Versicherungsgesellschaft Mitteilung machen, sonst treten die im Versicherungsverträge vereinbarten Folgen ein; eventuell kann die Gesellschaft ganz von ihrer Verpflich­tung zur Leistung befreit werden, es sei denn, daß sie auf anderem Wege Nachricht von dem Schaden erhalten hat. Eine kürzere Frist als 4 Tage ist ungültig. Nach dem Schaden darf der Landwirt an den vom Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen keine Aenderungen vor. nehmen; nur wenn die Aenderungen in Interesse einer geordneten Fortführung seiner Wirtschaft erforderlich sind, ist ihm das gestattet. Nach dem Eintritt des Ver- sicherungsfalles kann die Gesellschaft sowohl wie der Landwirt das Versicherungsverhältnis kündigen, im we­sentlichen zum Schlüsse der Versicherungsperiode, in der der Schaden eingetreten ist ; bis dahin sind die Prämien weiterzubezahlen. Wichtig ist die Frage nach dem Fortbestehen der Versicherung, wenn der Landwirt sein Grundstück veräußert. Dann muß der Landwirt diese Veräußerung der Gesellschaft unverzüglich anzeigen. JDann ist die Gesellschaft berechtigt, dem Erwerber zu kündigen, da es ihr nicht gleich ist, wen sie als Kunden hat, insbesondere weil sie nicht wissen kann, ob der nepe Erwerber die Prämienzahlung einhalten wird. Zeigt aber der Landwirt der Versicherungsgesellschaft den Uebergang des Eigentums am Grundstück auf seinen Nachfolger nicht an, so wird die Gesellschaft unter Um­ständen von der Schadensersatzleistung frei, nämlich wenn der Versicherungsfall nach Schluß derjenigen Ver- sicherungsperiode eintritt, in der die Gesellschaft vom Landwirt hätte Nachricht bekommen können. Hat aber auch hier die Versicherungsgesellschaft anderweitig Nach­richt von der Veräußerung erhalten und hat nicht gekün­digt, so bleibt ihre Verpflichtung zur Zahlung bestehen. Diese Vorschriften müssen in den Bedingungen strenge innegehalten sein; ist etwas hiervon abweichendes ver­einbart, das dem Erwerber eine schlechtere Stellung gibt, so kann sich die Gesellschaft nicht darauf berufen. Aehn- lich ist es, wenn der Landwirt sein Errundstück ver- pachtet (oder einem anderen den Nießbrauch daran be­stellt). Auch dann muß der Landwirt der Versicherungs­gesellschaft hiervon unverzüglich Mitteilung machen; tut er es nicht, so treten die beim Verkäufe geschilderten Folgen ein. Der Schaden ist von der Gesellschaft in Höhe, wie er festgestellt ist, in Geld zu leisten. jedoch nicht über die vereinbarte Versicherungssumme hinaus; diese ist immer der Höchstbetrag. Neben diesen Haupt- hestimmungen des Gesetzes, die auch in den Vertrags­bedingungen enthalten sind, gibt es in den Verträgen noch eine große Anzahl von Nebenbestimmungen, die aber auch nicht ohne Bedeutung sind. Sie sind nach Ge. sellschaften und Gegenden verschieden. Der Landwirt wird daher gut tun, die ihm vorgelegten Bedingungen genau zu prüfen, natürlich vor dem endgültigen Abschluß des Versicherungsvertrages; doch gibt ihm auch noch später das Gesetz eine bestimmte Ueberlegungsfrist, in der er gegen die Richtigkeit des Versicherungsscheines Widerspruch erheben kann. Diese Frist beträgt für ge­wöhnlich einen Monat, kann aber bei der Hagelversiche­rung auf eine Woche abgekürzt werden; jedoch nicht auf kürzere Zeit. Nach dieser Zeit gelten die Bedingungen des Versicherungsvertrages als vorn Landwirt geneh migt, wenn er den Versicherungsschein übernommen ha!