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Hersfelder Kreisblatt
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Fernsprech-Anschlutz Nr. 8
Nr. 122. Sonnabend, den 12. Oktober 1912.
Erstes Blatt
Amtlicher teil
HerSseld, den 10. Oktober 1912. Angestelltenverficherung.
DaS VersicherungSgesetz für Angestellte vom 20. Dezember
1911 tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft. Ueber die allgemeinen Voraussetzungen und den KreiS der VersicherungS- Pflichtigen ist folgendes hervorzuheben:
1. DaS VersicherungSgesetz für Angestellte erstreckt sich nur auf Angestellte, d. h. solche Personen, welche weder zu der Handarbeitenden Bevölkerung noch zu den Unternehmern gehören. Der Umstand, daß der Angestellte nach der Reich?» verficherungSordnung versicherungSpflichtig ist, befreit ihn nicht.
2. VersicherungSpflichtig sind alle Angestellten, die im Deutschen Reiche beschäftigt werden, gleichviel ob sie männlichen oder weiblichen Geschlechts find, verheiratet, verwitwet oder ledig, Inländer oder Ausländer find. Deutsche Schutzgebiete gelten hierbei als Ausland. Eine im AuSlande stalt- findende Tätigkeit kann als Teil, Zubehör, Fortsetzung oder Ausstrahlung eines inländischen Betriebs versicherungSpflichtig fein, z. B. die Arbeit auf einer im AuSlande belegenen Grenzstation eines inländischen EisenbahnunternehmenS, Herstellung von Bauten im AuSlande von einem inländischen Betrieb aus mit dazu auSgesandten Arbeitskräften.
3. Ein Angestelltenverhältnis liegt nicht vor, wenn mehrere Personen sich gemeinsam bei demselben Unternehmen beteiligen, ohne daß einer zu dem anderen oder einem der anderen in einem Abhängigkeit-Verhältnisse steht.
4. Alter. Der BersicherungSzwang beginnt mit dem ersten Tage deS 17. Lebensjahrs. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht mehr neu in die Versicherung ausgenommen.
5. BerusungSfähigkeit. Eine Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge körperlicher Gebrechen oder infolge Schwäche ihrer körperlichen und geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gefunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgefunken ist, gilt als be- ruiSunfähig und ist von der Angestelltenversicherung auS- grschloffen.
6. E n t g e l t. Die Tätigkeit muß gegen Entgelt erfolgen. Sachbezüge gelten auch als Entgelt. Auch solche Angestellte, die einen JahreSarbeitSverdienst von weniger als 2000 Mark haben, sind versicherungSpflichtig, dagegen nicht Angestellte mit mehr als 5000 Mk. JahreSarbeitSverdienst.
7. VersicherungSpflichtig e. Einen gewissen Anhalt bieten Eteuerzettel und QuittungSkarte. Im übrigen ist zu bemerken:
a) Angestellte in leitender Stellung sind Personen, die nach der Art ihrer Stellung nicht zu auSführender, sondern zu selbständiger Tätigkeit berufen sind, also z. B. die Betriebsdirektoren in Industrie und Bergbau, die Leiter kausmännischer Betriebe, die Verwalter größerer Landgüter.
Diese Personen find versichert, wenn die Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet. Ob eine Beschästigung im Haupt- oder Nebenberuf auSgeübt wird, bestimmt sich bei mehreren ErwerbStätigkeiten nach dem Verhältnisse der auf sie verwendeten Arbeitszeit und deS dafür gewährten Entgelts.
b) Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung — sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet — (bergL Ziffer 7 a). Hierunter sind im Gegensatze zu den Aibeitern, Gehilfen, Gesellen, Lehrlingen und Dienstboten alle diejenigen Angestellten in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel, in privaten und öffentlichen Verwaltungen und im Haushalte begriffen, deren Tätigkeit nicht hauptsächlich auf körperlicher Arbeit beruht. ES fallen also auch Personen darunter in einer über das Maß der BetriebSbeamten und Werkmeister hinaus gehobenen Stellung insbesondere auch Angestellte mit Hochschulbildung. In welche Klasse der Angestellten, ob unter die BetriebSbeamten, Werkmeister oder anderen Angestellten im ZweiselSsalle die einzelne Person zu bringen ist, daraus wird weniger Gewicht zu legen sein. ES kommt hauptsächlich daraus an, daß nicht Personen, welche der handarbeitenden BevölkerungSklasse ange- Hören, der VersicherungSpflicht nach dem VersicherungSgesetze für Angestellte unterworfen werden. Hieraus ist daher besonder» zu achten und in Zweifel-fällen durch Befragung festzustellen, was der Betreffende feinet Meinung nach ist und welche hauptsächlichen Arbeiten er in seinem Beruf auSzuführen hat. 68 empfiehlt sich auch, von größeren Firmen Listen erbitten^ $'” ^^ versicherungSpflichtigen Angestellten zu
, c) Bureauangestellte fallen, vorausgesetzt, daß die Be- schästigung ihren Hauptberuf bildet (vergl. Ziffer 7 a), unter ba8 Vcrsicherungsgefttz für Angestellte, wenn sie nicht mit niederen oder lediglich mechanischen Dienstleistungen beschäftigt
werden. Ausgeschlossen sind also auch hier diejenigen, die hauptsächlich Handarbeit verrichten wie Bureaudiener, ferner Personen, die lediglich abschreiben, sei eS mit der Hand oder der Maschine. VersicherungSpflichtig find dagegen insbesondere Personen, die in RechtSanwaltSbureauS Schriftsätze ansertigen und Kostenrechnungen aufstellen. Die Art der Tätigkeit der Bureauangestellten ist durch Befragung genau festzustellen.
d) Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken. Als Handlungsgehilfen gelten nur die in einem HandelSgewerbe zur Leistung kausmännischer Dienste angestellten Personen.
e) Bühnen- und Orchestermitglieder. Ein Schauspieler, Artist oder Musiker ist versicherungSpflichtig, wenn er Mitglied einer Bühne oder eines Orchesters ist. Wann dies der Fall ist, muß nach der Lage des einzelnen Falle? beurteilt werden. Voraussetzung ist jedenfalls, daß sich die. Schauspieler, Artisten und Musiker einem Dirigenten oder sonstigen Unternehmer derart unterordnen, daß sie alS abhängig, nicht als Mitunter- nehmet anzusehen find.
Schauspieler, Artisten oder Musiker, die nicht Bühnen- oder Orchestermitglieder sind, können gleichwohl Angestellte deS Inhabers eines Lokals fein. In diesem Falle sind sie versicherungSpflichtig nach Ziffer 7 b.
f) Lehrer und Erzieher. Ihre Tätigkeit richtet sich auf die geistige Entwickelung aus dem Gebiete der höheren und elementaren Wisfenschasten und der schönen Künste, sowie aus die Bildung deS Charakters und Gemüts. Dahin gehört auch die Unterweisung in körperlichen Uebungen und Fertigkeiten, soweit sie dem ErziehungSzwecke dient.
Zur Lehrtätigkeit gehört nicht der vom Erziehung-zwecke losgelöste und überwiegend nach gewerblichen Gesichtspunkten betriebene Unterricht in körperlichen und mechanischen Fertigkeiten, wie er in Reit- und Schwimmanstalten, Fohrradinsti- tulen, von Fecht- und Tanzlehrern oder Schneiderinnen erteilt wird. Personen, welche solchen Unterricht in abhängiger Stellung erteilen, find Gewerbegehilfen. In besonderen Fällen können sie „andere Angestellte" (Ziffer 7 b) sein.
Lehrer und Erzieher gelten auch dann als versicherungSpflichtig, wenn sie nicht in einer Schulanstalt unterrichten oder Hauslehrer find, sondern aus dem Stundengeben bei wechselnden Auftraggebern ein Gewerbe machen, indem sie in die Häuser gehen oder in der eigenen Wohnung den Unterricht erteilen.
Lehrer und Erzieher, die Inhaber einer Lehranstalt sind, unterliegen der Versicherung nicht.
g) AuS der Schiffsbelatzung deutscher SeesahrtSzeuge und auS der Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt find versicherungSpflichtig: Kapitäne, Offiziere deS Decks- und MaschinendiensteS, Verwalter und VerwaltungSaffisienten sowie die in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Angestellten ohne Rücksicht aus ihre Vorbildung, sämtlich wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet.
AlS deutsches SeesahrtSzeug gilt jedes Fahrzeug, das unter deutscher Flagge fährt und ausschließlich oder vorwiegend zur Seefahrt benutzt wird.
Bekanntmachung betr. Angestelltenverficherung.
Nach dem VersicherungSgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (ReichSgesetzblatt Seite 988) sind von den versicherten Angestellten und ihren Arbeitgebern Vertrauensmänner zu wählen. Diese Vertrauensmänner wählen Beisitzer für den VerwaltungSrat, die RentenauSschüsse, die Schiedsgerichte und daS OberjchicdSgericht und können von der ReichSversicherungSanstalt oder den RentenauSschüffen bei Erledigung ihrer Geschäfte zur Mitwirkung in Anspruch genommen werden. Sie sind also die Vertreter der Beteiligten bei der Ausführung und Handhabung des VcrfichcrungSgesctzeS für Angestellte.
Die Wahlen der Vertrauensmänner werden im November d. JS. stattfinden. Hierbei gilt als AuSweiS für die ver- sicherten Angestellten die VersicherungSkarte, für die Arbeitgeber eine von der Gemeindebehöide ausgestellte Bescheinigung über die Zahl der von ihnen regelmäßig beschäftigten versicherten Angestellten. Die VersicherungSkarten werden von den AuS- gabefteDen der Angestelltenverficherung für die versicherten Angestellten ausgestellt, insoweit sie nicht Mitglieder von Ersatzkosten sind. Voraussetzung für die Ausstellung der VersicherungSkarte ist, daß der versicherte Angestellte zuvor die Vordrucke einer Ausnahme- und VersicherungSkarte, welche bei den Ausgabestellen unentgeltlich erhältlich sind, auSgefüllt und der Ausgabestelle eingereicht hat.
HUe versicherten Angestellten werden aufgefordert, sich vom 17. Oktober ab von der Ausgabestelle, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, oder von ihrem Arbeitgeber, sofern er im Besitze der Vordrucke ist, die Vordrucke einer Aufnahme- und einer VersicherungSkarte verabreichen zu lassen und unter €in- reichung der auegefüllten Vordrucke bei der Huegabeftelle ihres Beschäftigungsortes die Ausstellung der VersicherungSkarte zu beantragen. Ueber die Ausfüllung gibt die mit den Vordrucken auszu- händigende Belehrung Auskunft.
AlS AuSweiS ist der Ausgabestelle der Steuerzettel und gegebenenfalls die QuittungSkarte der Invaliden- und Hinter- bliebcncnverstcherung vorzulegen.
Versicherte Angestellte, welche bei den Wahlen nicht im Besitz einer VersicherungSkarte sind, gehen ihres Wahlrecht» verlustig.
Die Arbeitgeber, welche versicherte Angestellte beschäftigen, werden aufgefordert, bis zur Wahl sich von der Gemeinde- behörde eine Bescheinigung über die Zahl der von ihnen regelmäßig beschäftigten versicherten Angestellten ausstellen zu lassen. Ohne diese Bescheinigung können sie zur Wahl nicht zugelassen werden.
Das Dersicherungsamt.
von GruneliuS.
I. V. No. 3029.
HerSseld, den 7. Oktober 1912.
Der Bürgermeister Neuber in BeierShausen ist am 28. September d. I. als solcher füt einen am 12. d. MtS. beginnenden weiteren achtjährigen Zeftraum wiedergewählt worden.
Ich habe diese Wiederwahl bestätigt und den Genannten heute verpflichtet.
Der Vorsitzende des Kreisausfchuffes.
I. A. No. 7352. von GruneliuS.
HerSseld, den 7. Oktober 1912.
Die OrtSpolizeibchörden deS KreiseS werden beauftragt, von den in ihren Gemeinden befindlichen Personen, welche im Kalenderjahr 1913 ein Gewerbe im Umherziehen zu betreiben beabsichtigen, die Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen nach der vorgeschriebenen Formular- Nachweisung über die für daS Kalenderjahr 19 . . nachgesuchten Wandergewerbescheine aufzunehmen und mit den entsprechenden, durch die AuSsührungS-Anweisung zur Gewerbe- Ordnung vom 1. Mai 1904 (Sonderbeilage zum Amtsblatt No. 24/1904) zu Titel III. vorgeschriebenen Anlagen-Be- scheinigungen nach den Formulare A. B. C. und D. versehen, hierher alsbald einzusenden. Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, daß für diejenigen Gewerbetreibenden, für die im Vorjahr bereits eine Bescheinigung nach dem Formular A. ausgestellt wurde, in diesem bezw. in den nächstfolgenden Jahren eine solche nach Formular C. auSzusertigen ist, und, daß für Begleiter, für welche im Vorjahre dir Bescheinigung nach Formular B. auSzufiellen war, in diesem bezw. in späteren Jahren die Bescheinigung nach Formular D. auSzusertigen ist.
Für alle, neu inS Wandergewerbe eintretende Personen sind die erforderlichen Bescheinigungen nach den Formularen A. und B. auSzusertigen.
Bei der Ausfüllung der Bescheinigungen A. und B. ist bisher bezüglich der HinderungSgründe der Frage 3 (Krankheit, Gebrechen) oft mit „anscheinend nicht," die Frage 5 (Strafen) mit „soweit hier bekannt, noch nicht bestrast" und die Frage 9 (Unterhalt und Unterricht der Kinder) mit „In genügender Weise" und mit ähnlichen wertlosen Ausdrücken beantwortet worden. ES ist genau anzugeben, auf welche Art und Weise für die zurückgelassenen Kinder gesorgt wird, und besonder» auch, welche erwachsene Persönlichkeit mit ihrer Obhut betraut ist. Ein Strich, statt der Antwort, genügt nicht, auch ist eS unzulässig, die Frage einfach zu durchstreichen. Ueber die Be» Prüfungen ist in Zweiselfällen die Staatsanwaltschaft (Straf- registerbehörde) um Auskunft zu ersuchen. Nach § 17 der Verordnung deS BundeSratS vom 16. Juni 1882 ist diese amtliche Auskunft über den Inhalt der Strafregister den Bürgermeistern kostenfrei zu erteilen.
Zweckmäßig wenden sich die Ortspolizeibehörden an die Staatsanwaltschaft deS Landgericht?, zu dessen Bezirk der Geburtsort deS Bestrasten gehört. Wenn sich Zweisel ergeben, ob der Gewerbetreibende mit einer ansteckenden Krankheit behaftet ist, so hat der Antragsteller durch eine Bescheinigung deS Königlichen Kreisarztes nachzuweisen, daß ein solcher HinderungSgrund nicht vorliegt.
In der Nachweisung selbst müssen die HandelSgegenstände, die HilsSmittel (Trogkorb, zweispännigeS Pferdefuhrwerk u. f. w.) der Betrieb-umfang, der Wert des Jahresumsatzes und der nach mutmaßlicher Schätzung verdiente jährliche Betrag auS dem Hausierhandel möglichst eingehend bezeichnet werden. Der JahreSbetrag ist auS den letzten Steuerlisten zu entnehmen.
Die Gründe für einen geringen Steuersatz (körperliche Gebrechen, Hohe- Alter, Mittellosigkeit u. s. w.) sind besonder? hervorzuheben. Ferner muß die Nachweisung über die Staatsangehörigkeit, den festen Wohnsitz, die Nummer deS Gewerbescheins für 1912 und den (aus Reklamation etwa herabgesetzten oder nachträglich erhöhten) Steuersatz AuSkunst geben.
Bei Stellung deS Antrags auf Ausstellung eiin$ Wander» gewerbefcheinS hat der Antragsteller weiter die für den Wandergewerbeschein noch Ziffern 2 und 3 der Bekanntmachung deS Reichskanzlers vom 4. März 1912 (ReichS-Gefetzblart Seite 189) erforderliche unaufgezogene Photographie in Visitenkartenformat beizubringen. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines gemeinsamen WandergcwcrbefcheinS ist die Photographie be8 Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eine- Mitglieder einzureichen. Die Photographie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopsgröße von mindesten» 1,5 Zentimeter haben und darf in