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Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage"
Fernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. SS. Sonnabenden 18. Mai 1912.
Erstes Blatt.
Amtlicher teil.
Hersfeld, den 17. Mai 1912.
Unter dem Viehbestände des Conrad Völker in Allendorf ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
I. 5995. Der Landrat
von Grunelius.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche wird aus Grund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt:
I. Sperrgebiet.
§ 1. Aus der Gemeinde Allendorf wird ein Sperr- bezirk gebildet.
§ 2. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine in dem Sperrbezirk unterliegen der Stallfperre.
Die Verwendung von Rindvieh zur Feldarbeit aus unversuchten Gehöften ist nur mit besonderer Genehmigung zulässig, die bei dem Landrat zu beantragen ist.
§ 3. An den Haupteingängen der Seuchengehöfte und an den Eingängen der Ställe, wo sich seuchen- trankes oder der Seuche verdächtiges Klauenvieh befindet, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche" leicht sichtbar an- zubringen.
An den Haupteingängen des Sperrbezirks sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirk, Einfuhr und Durchtreiben von Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten" leicht sichtbar anzu- bringen.
A. Besondere Vorschriften für Seuchengehöfte.
§ 4. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Düngstätte oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen.
§ 5. Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist, soweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung
Auer erkauft!
Roman von HanS BleymüIIcr.
(Fortsetzung.)
Frau Hartmann richtete sich ein wenig aus. „Ah, sieh an! Und welche von den beiden „reichen Mädchen", die du mir präsentiert hast, ist es nun, an der dein Herz hängt? Entschuldige die Frage, aber trotz scharfer Beobachtung war mir nicht möglich, auS deinem Betragen zu erkennen, welchen von beiden du den Vorzug gibst.“
Doch nochmals zwang er sich zur Höflichkeit. Er stand aus und brach die unerquickliche Unterhaltung ab mit den eisigen Worten: „Daraus, Mama, wird dir die Zukunft Antwort geben. Wünschest du noch etwas?"
„Rufe da» Mädchen. Gute Nacht." —
Da» Frösteln war über die Menschen gekommen. Ganz schnell. Früh hatte der Wind den Nebel auS dem Wald und vom Grund in daS Dorf hineingetrieben, hinein in die Gehöfte, selbst in die Häuser war er gezogen wie ein eisiger Hauch, und da sagten die Leute: „'S wird Herbst mit einem Male!" Dabei husteten sie oder schneuzten sich oder taten beider abwechselnd.
Die Menschen machte der Nebel krank, aber doch liebten ihn diese Menschen, wenn er alk glitzernder Tau die roten Backen der Aepsel überzog oder die glänzenden Pflaumen matt überhauchte.
AuS dem gleichförmig dunkelernsten Grün deS Nadelwaldes flammten vereinzelt Laubbäume hervor, gelb, orange, jeurigrot und rostbraun.
Das Erntefest war gefeiert worden. Die Kirche und daS Gasthaus waren stark besucht gewesen, denn man hatte eine gute Ernte gemacht, da mußte man danken und durste lustig sein
Marthchen war froh, als spät nach Mitternacht die letzten Gäste endlich die Steinstusen hinabgetaumelt waren. Nach
gestattet, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden.
§ 6. Das Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung gestatten.
§ 7. Das Weggeben von Milch und Molkereirückständen ist nur nach vorheriger Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung zulässig, als solche gilt:
a. E rhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen,
b. E rhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wafferdampf bis auf 85°,
c. E rhitzung im Wasserbade auf 85° für die Dauer einer Minute.
§ 8. Der Dünger darf aus den verseuchten Ställen nur gemäß den von der Polizeibehörde zu erlassenden Anordnungen entfernt werden.
Die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte ist nur mit Genehmigung des Landrats zuläffig.
§ 9. Futter- und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit Erlaubnis des Landrats und nur insoweit ausgeführt werden, als sie nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transportes Träger des Ansteckungsstoffes nicht sein können.
§ 10. Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracbt. werden.
Milchtransportgefäße sind nach ihrer Entleerung zu reinigen und zu desinfizieren.
Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus dem Gehöft ausgeführt werden
§ 11. Von gefallenen seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren sind die veränderten Teile einschließlich der Untersüße samt Haut bis zum Fesselgelenk, des Schlundes, Magens und Darmkanals, samt Inhalts sowie des Kopfes und der Zunge unschädlich zu beseitigen.
Häute und Hörner dürfen erst nach Desinfektion entfernt werden und sind bis zur Vornahme der Desinfektion unter Verschluß zu halten.
§. 12. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, nur vom Besitzer der Tiere, dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und Tierärzten betreten werden.
Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Gehöft verlaffen.
§ 13. Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremden Klauen
dem Ernst Hagedorn den Tanzboden verlassen hatte. war sie mit einem Schlage müde geworden. Und Ernst war merkwürdig bald fortgegangen. Wie alle Burschen, so hatte auch er sie einmal auS dem AuSschank geholt und einen Reigen mit ihr getanzt. Er tanzte etwas wirbelig mit seinen langen Beinen. Sie hatte während deS kurzen HerumwirbelnS weder etwas gedacht noch gefühlt. Hinterher nur war sie so merkwürdig fröhlich gewesen, daß er sie nicht übersetzen hatte. Er war sehr still gewesen, ganz im Gegensatz zu seinem lauten Wesen bei ähnlichen Gelegenheiten. Ihre Augen halten ihn dann lange gesucht, bis sie ein paar Burschen hörte: „Ernst, ach der ist schon lange fort.“ Und sie hatte nicht gewußt, ob sie sich über sein Fortsein sreuen oder grämen sollte. ES war ein Schwanken hin und her, bis die letzten Gäste gingen. Unter ihnen befand sich auch der dicke Wenzel Hüttich. Der war sehr zeitig gekommen, hatte gleich neben dem AuSschank den vom Wirt ihm angebotenen Platz eingenommen und ihn erst verlaffen, alS die Lampen ausgelöscht wurden.
Anfangs hatte er stundenlang wie ein Klotz dageseffen und nur langsam seine Augen zwischen dem AuSschanksenster und dem Saale hin und her bewegt. WaS er eigentlich beobachtete, und welchen Eindruck das Getriebe um ihn her aus ihn machte, war nicht zu erkennen. DaS mochte wohl seine Ursache darin haben, daß bei ihm sich eine ziemliche Fettschicht gleichsam alS Isolierschicht zwischen dem inwendigen und dem auswendigen Menschen besand; durch diese mußten sich die Eindrücke von außen erst bohren, und daS ging langsam, und waS im Innern vorging, hatte nicht immer die nötige Krajt, um bis zum äußeren Hautmenschen durchzu- dringen.
So saß Wenzel Hüttich gepanzert da und trank, trank ganz bedächtig. Mit der Zeit aber rötete sich sein Gesicht, die ausgequollenen Tränensäcke glänzten, und er wurde laut und lauter. Nach Mitternacht beschränkten sich die Aeußerungen seines inwendigen Menschen auf die gewaltsam auS- gestößenen Worte: „Mein Marthchen! Bier!" Diese beiden Vorstellungen besaßen demnach noch die erforderliche Macht, jene Isolierschicht zu durchdringen.
vieh in Berührung kommen. Die Abhaltung von Veranstaltungen in dem Seuchengehöft, die eine Ansammlung einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, ist verboten.
B. Vorschriften für den ganzen Bereich des Sperrbezirks.
§ 14. Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste Anfchirrung gleichzuachten.
§ 15. Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausführen, ist das Betreten aller Ställe ober sonstigen Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirks desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten.
In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
§ 16. Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätfchaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirks nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
§ 17. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen.
Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Ab- schlachtung kann vom Landrat gestattet werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken ist nur im Takle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses mit Genehmigung des Regierungs- Präsidenten, die beim Landratsamte zu beantragen ist, zulässig.
§ 18. Die Ausfuhr von schlachtreifem Vieh zur sofortigen Abschlachtung kann ausnahmsweise und nur in dringenden Fällen mit Genehmigung des Regierungspräsidenten erfolgen, die wie im § 17 Absatz 3 zu beantragen ist.
II. Beobachtungsgebiet.
§ 19. Aus den Gemeinden Kemmerode, Reimboldshausen und Gershausen wird ein Beobachtungsgebiet gebildet.
§ 20. Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh abgesehen von den Fällen im § 22 nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet sowie der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet aus Märkte verboten.
§ 21. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der "sofortigen Abschlachtung ist nur mit Genehmigung des Landrats zulässig.
Zu Nutz- und Zuchtzwecken darf Klauenvieh nur mit
Marthchen hatte ihn stets gleichmäßig freundlich bedient, wenngleich sein Anblick ihr anfangs langweilig, dann komisch und zuletzt — eklig gewesen war. Sie war froh, alS er ging. Daß er im Gehen ihr die Wangen zu kneifen versucht hatte, nahm sie seinem Zustande nicht übel.
Gleich nach dem Erntefeste hatte eS angefangen zu herbsten. In diesen Tagen war eS, daß Martha Wedemann eines Morgens, alS sie die Flügel ihres KammerfensterS zu- rückschlug, Ernst Hagedorn gerade aus daS HauS zufchreiten sah. Sie erschrak. WaS mußte den in solcher Frühe hierher treiben? AlS die Türe klingelte, eilte sie hinab.
Sichtlich befangen stotterte der Bursche: „Ist denn die Frau Wedemann da? Er vermied, sie anzusehen. Auch Martha war sehr verlegen.
WaS soll sie denn? Sie wird in der Küche fein.“ Da steckte die Gesuchte schon den Kops durch die Türspalte. „WaS gibt'S denn?"
„Ach, ich hätte eine Bitte I" stotterte Ernst. „Meine Mutter kann nicht aufstehen . . ."
„WaS ist denn mit ihr?" kam Frau Wedemann herbei- gelaufen. „Sie ist doch nicht etwa krank?"
„I fchon am Erntefeste war'S ihr nicht recht, und die ganzen Tage her hat sie sich so herumgedrückt. Aber heute will'S gar nicht mehr gehen."
„Ach lieber gar!" sagte teilnehmend die Wirtin. Marthchen lehnte an einem Schranke dicht neben Ernst Hagedorn, der in der offenen Türe stehen geblieben war, und fah ihm forschend inS Gesicht. Er druckste so mit der Sprache und sah angegriffen auS.
„Nun kann sie sich das bißchen Essen nicht mal selber kochen!" sagte Ernst, und da wollte ich nun bitten, ob Sie ihr nicht ein bißchen Effen mittags raufschicken könnten."
„Ach natürlich", sagte Marthchen eifrig.
Mit einem Seitenblicke, der nicht sehr dankbar war, fuhr der Bursche fort: „Ich will» natürlich bezahlen. 34 kann eS ihr nicht selbst hinauftragen, weil ich mit den Pferden fort muß Kohlen Holm, da komme ich vor gegen Abend nicht wieder nach Hause. Die Mrimi würbe eS ja auch besorgen,