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pcrsiclöcr Kreisblatt
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Fernsprech-Knschluh Nr. 8
Nr. 38.
Donnerstag, den 28. März
1312.
Amtlicher teil.
HerSseld, den 25. März 1912.
Unter dem Rindvichbestande deS Nikolaus Grebe in Friedlos ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden. Die Gemeinde Friedlos bildet den Sperrbezirk. DaS BeobachtungSgebiet besteht aus den Gemeinden Reilos, Rohrbach, Mecklar und Meckbach.
I. 3711. Der Landrat.
I. A.:
Weisel, KreiSfekretär.
Hersfeld, den 25. März 1912.
Nachdem in F ri e d l o s die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist, wird auf Grund des § 19—29 des Reichs-Viehseuchen-Gesetzes in der Fassung vom 1. Mai 1894, R. G. Bl. S. 409 und des § 57 ff. der Bundesrats-Jnstruktion vom 27. Juni 1895 R. G. Bl. S. 357 folgendes angeordnet.
1. Die Gemeinde Friedlos bildet einen Sperrbezirk.
Das Beobachtungsgebiet bilden die Gemeinden Reilos, Rohrbach, Mecklar und Meckbach.
2. Für den Sperrbezirk gelten folgende Vorschriften:
§ 1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre.
§ 2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftseingängen der verseuchten Gehöfte, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind mehrmals täglich durch ausgiebiges Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
§ 3. Das Geflügel ist in den verseuchten Gehöften und ihren Nachbargehöften so abzusperren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen.
Die Hunde sind festzulegen. Dem Festlegen ist das Führen an der Leine gleichzuachten.
§ 4. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und Tierärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern und Viehkastrierern und andern in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte zu unterlagen.
§ 5. Die Abgabe roher Milch und von Molkereirückständen aus verseuchten Gehöften ist verboten. Dies Verbot erstreckt sich nicht auf Butter und Käse.
§ 6. Die Einfuhr von Klauenvieh ohne polizeiliche Erlaubnis ist verboten, die Ausfuhr von Klauenvieh und der Durchtrieb von Klauenvieh ist verboten.
3. F ür das Beobachtungsgebiet gelten die nachstehenden Bestimmungen:
§ 1. Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das Beobachtungsgebiet ist verboten.
§ 2. Das Treiben von Klauenvieh aus öffentlichen Straßen in den Orten des Beobachtungsgebietes ist
Der Bert Professor.
Humoreske von Adolf Thiele.
Der Oberbibliothekar der Universitätsbibliothek Professor Dr. Treutler war in da? Sekretariat der Bibliothek eingetreten und wartete aus den Sekretär, der sich soeben in den Lesesaal begeben hatte, jedoch sogleich zurückkehren mußte.
Da läutete daS Telephon, und der Herr Oberbibliothekar nahm daS Hörrohr in die Hand. „Hier Professor Treutler, wer dort?"
„Hier Kühn!" tönte eS zurück.
„Kühn, Kühn?" fragte der Professor. „Kenne ich nicht; sollten Sie vielleicht anders heißen?"
Ein kurze« Lachen ertönte als Antwort auf diese Frage, doch sofort faßte sich der Unsichtbare wieder und fuhr in respektvollem Tone fort: „Verzeihen Sie, Herr Professor, ich bin der Architekt Kühn. Ich hatte mir gestattet, wegen VitruoS „De architcctura" nachzusragen, ich sollte Sie per- ^"^ch," gan/"recht, ganz recht!" erwiderte der Professor, „entsinne mich!" , , _,
„Nun wollte ich nur," fuhr der Architekt fort, „tm Sekretariat nachfragen, wann Sie, Herr Professor, zu sprechen seien!"
„Zu sprechen? Wann bin ich denn zu sprechen? Nun, ich halte mich während der nächsten 3 Stunden in der Bibliothek aus.«
„Danke sehr, Herr Professor!« rief der Architekt. „Ich werde mir gestatten vorzusprechen. Schluß."
„Schluß!" erwiderte der Professor, hängte das Hörrohr an, fuhr sich nach seiner Gewohnheit mit der linken Hand über daS spärliche, langgewachsene Haupthaar und murmelte:
verboten, ausgenommen, aus Anlaß der Zuführung von Kühen und Rindern zum Zuchtbullen.
§ 3. Die Benutzung von Klauenvieh in den Orten des Beobachtungsgebiets zur Feldarbeit ist gestattet, soweit die öffentlichen Straßen des Sperrbezirks dabei nicht berührt werden.
§ 4. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Gemarkungssperre.
§ 5. Zur Ausfuhr von Klauenvieh zu Schlacht- und Nutzungszwecken ist in jedem Falle meine besondere Genehmigung erforderlich.
Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn durch Vorlage einer kreistierärztlichen Bescheinigung, die nur 24 Stunden Gültigkeit h at, nachgewiesen wird, daß der Bestand, aus dem Tiere ausgesührt werden sollen, s eu ch en fr ei i st.
§ 6. Die Ortspolizeibehörden haben von der Ausfuhr von Klauenvieh die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts telegraphisch oder telefonisch zu benachrichtigen unter Angabe des SlamenS des Besitzers und der Zahl und Art der auszuführenden Tiere. Wenn die auszuführenden Tiere mit der Eisenbahn befördert werden sollen, ist von der Erteilung der Genehmigung außerdem auch die Eisenbahnstation, auf der die Verladung erfolgen soll, in Kenntnis zu setzen. Jede nachträgliche Anweisung des Versenders, die auf eine Aenderung der Bestimmungsstation abzielt, wird von der Eisenbahnversandstation an die Polizeibehörde des Ab- sendungsortes unverzüglich zurückgemeldet werden. In diesem Falle ist die Polizeibehörde des neuen Bestimmungsortes sofort zu benachrichtigen.
§ 7. Die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes hat die Ankunft der Tiere, deren Eintreffen ihr von der Ortspolizeibehörde des Aussuhrortes oder von dem beamteten Tierarzt angemeldet ist, zu kontrollieren. Ist nach Ablauf einer angemessenen, nach der mutmaßlichen Dauer des Transportes zu bemessenden Frist das Vieh an dem Bestimmungsorte nicht eingetroffen, so sind über den Verbleib weitere Ermittelungen anzustellen.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden, sofern nicht nach § 328 St. G. B. eine höhere Strafe verwirkt ist, aus Grund des § 66 Ziffer 4 des R.-Vieh-Seuchen-Ges. vom 1. Mai 1894 und des § 148 Abs. 1 Ziffer 7 b. R. G. O. mit Geldstrafen bis zu 30 Mk. bestraft.
Meine Anordnung vom 13. 10. 11 I. 12824 — Kreisblatt Nr. 122 — wird auf den Sperrbezirk Friedlos und die Orte des Beobachtungsgebiets nämlich die Gemeinden Reilos, Rohrbach, Mecklar und Meckbach ausgedehnt.
J. I. 3711. Der Landrat
von G r u n e I i u s.
HerSseld, den 20. März 1912.
An sämtliche Schulvorstände des KreiseS.
Ich mache daraus aufmerksam, daß erst am 30. A p r i l d. Js. die Schulkassenbücher sür daS Rechnungsjahr 1911 ent- gültig abzuschließen find, damit noch alle Einnahmen und Ausgaben, welche dem alten Rechnungsjahr 1911 ange-
„Ja, so, den hätte ich ja gleich sprechen können! Na, daS ist nun zu spät!«
Jetzt trat der Sekretär ein, und der Professor begab sich nach einigen geschäftlichen Bemerkungen in sein Amtszimmer; hier vergrub er sich sogleich in einen Berg von Büchern, der auf seinem Tische ausgeschichtet war. — Eine halbe Stunde später meldete der Bibliothekdiener den Architekten Kühn an.
Professor Dr. Treutler lud den Besucher, den er nicht persönlich kannte, zum Sitzen ein, während er seine lange hagere Gestalt von dem mit einem Lederkissen bedeckten Stuhl erhob. „Sie wünschen," sagte er freundlich, „De architcctura Vitruvii« zu haben? Da? ist eine eigene Sache, daS Buch ist nämlich nicht zu finden, ein Fall der in unserer Bibliothek einzig dasteht. Bitte, folgen Sie mir doch einmal zum Katalog!"
Die beiden Herren verließen da? Zimmer und begabcn sich in den Raum, wo die zahlreichen Folianten deS geschriebenen Katalog? standen.
Der Professor hob den Band mit Vi herunter und schlug VitruviuS aus.
Da stand der genaue Titel de? seltenen alten BucheS, das mit großen Kupferstichen geziert war. Hinter dem Titel be- sanden sich verschiedene Vermerke mit Bleistist: „Nicht im Fach, 1877, Treutler.« — „Ubi? 1882, Treutler." „Nicht zu finden, 1888, Blinke." "Noch immer nicht da, 1894, Treutler.«
„Sie sehen, Herr Kühn," sagte der Professor, „daS Buch fehlt seit mindesten? 1877, Bibliothekar Brinke und ich haben bereits überall suchen lassen, aber eS ist und bleibt verschwunden."
Der Professor zog nun einen Federhalter ohne Feder auS der Tasche. „Ach den habe ich aus Versehen statt deS Blei- stiste? eingesteckt.«
„Bitte, Herr Professor!" Mit diesen Worten bot Kühn
hören, auch noch sür da? alte Rechnungsjahr 1911 gebucht und demgemäß später in der Schulrechnung 1911 nachge- wiesen werden. Um weiter zu erreichen, daß der am 30. April von den Gesamtschulverbänden nach dem neuen Formular auszustellende und mir vorzulegende Echulkassen-Abschluß für daS ganze Rechnungsjahr 1911 mit der später sür dieses Rechnungsjahr aufzustellenden Schulrechnung genau über- e i n st i m m t, ist eS erforderlich, daß die Einträge im Kassenbuch 1911 auf Grund der vorhandenen Einnahme- und AuSgabe-Beläge nochmals genau nachgeprüst werden und daß z. B. auch die Zinsen von dem auf der städtischen Sparkasse hier angelegten SchulbausondS für daS Jahr 1911 — die dem Stammkapital direkt zugeschrieben werden und deshalb bei der Schulkasie nicht zur Vereinnahmung kommen — mit entsprechendem Einnahme- und AuSgabe-Belag da» Kassenbuch 1911 in Einnahme und Ausgabe durchlaufen. Anfang? Mai ist sofort mit der Ausstellung der Schul- Rechnung 1911 zu beginnen; sie ist mir bis spätestens zum 1. Juli d. JS. zur Prüfung vorzulegen. Ich er- warte aus daS Bestimmteste, daß die Rechnung sorgfältig ausgestellt wird, und insbesondere, daß die früheren Prüfung?» Bemerkungen nunmehr genaueste Beachtung finden; ich habe bei Prüfung der Schulrechnungen 1910 vielfach die bei den früheren Schulrechnungen bereits gezogenen Erinnerungen wiederholen müssen. Etwa mangelhaft aufgestellte Schulrechnungen 1911 werde ich zur Neuaufstellung zurück- geben.
Die Herren VerbandSvorsteher deS KreiseS weise ich besonders darauf hin, daß unter Abteilung VI Seite 10 der Schulrechnung die im Rechnungsjahre 1911 wirklich von den Verbandsgenossen zur Einzahlung gekommenen Echulkostenanteile (Spalte 6 der Verteilungs-Berechnung zum Schul-HauShaltsanschlag 1911) einzutragen sind, daß dem bei einer Ueberzahlung (Fehlbetrag) aufzustellenden Nachtrag?« HauShaltSanschlag sür daS Rechnungsjahr 1912 Ueberzahlungen auS dem Vorjahre, sowie zu Recht eingegangene Rückstände und zu Recht erfolgte Rückzahlungen von SchulunterhaltungS- kosten außer Berechnung bleiben und daß weiter der diesem NachtragShauShaltSanschlag einzuhestenden Berteilung?bcrech- nung daS KreiSsteuersoll nach dem Stande vom 1. Januar 1912 und die Schülerzahl der Jahre 1908, 1909 und 1910 zu Grunde zu legen ist. Etwaige am Schlüsse deS Rechnungsjahres 1911 in den Schulkaffen der Gesamtschulverbände verbliebene Kassenbestände, die noch in 1911 zur verzinslichen Anlage bei einer öffentlichen Sparkasse bezw. zum Abtrag von Schulden zu geringfügig waren, sind nicht zu verteilen, sondern in daS Kassenbuch 1912, ebenso wie eine Ueberzahlung, ordnungsmäßig zu übernehmen.
I. 3609. Der Landrat
von Gruneliu?.
HerSseld, den 21. März 1912.
Nach § 7 Absatz 1 deS GesetzeS betreffend die Landwege im Regierungsbezirk Caffel vom 25. August 1909 müssen da? Eigentum und die sonstigen Rechte an Landwegen dem wegebaupflichtigen Kreise auf sein Verlangen, soweit die? im Interesse deS öffentlichen Verkehrs oder zu einer ordnungsmäßigen Wegeunterhaltung notwendig ist, übertragen werden.
ihm einen Bleistist an. und jener notierte im Katalog: „Noch immer nicht da, 1901, Treutler."
Mit Aeußerungen deS Bedauern« verabschiedeten sich bann beide. — Einige Tage später traf der Architekt in einer Weinstube den ihm bekannten Oberlehrer Dr. Wender und erzählte diesem sein Mißgeschick.
Neben seiner praktischen Tätigkeit — seine geschmackvollen Bauten hatten ihm in der Stadt einen Stuf verschafft — studierte Kühn Kunstgeschichte und hätte gern auch daS berühmte, aber auch seltene Werk, den illustrierten VittuviuS, kennen gelernt. Nachdem er sich hierüber geäußert hatte, kam er aus Professor Treutler zu sprechen. „ES scheint ein recht zerstreuter Herr zu sein!" sagte er und erzählte lachend feine Eindrücke.
„Zerstreut, sagen Sie?" erwiderte der Oberlehrer, „den könnte man schon beinahe zerkrümelt nennen! Schon als jüngerer Mann war er so. Einige Monate nach seiner Hochzeit — seine Frau hatte er sich sozusagen auch nur in der Zerstreutheit angeheiratet — fragte ihn ein Bekannter: ,Herr Professor, wie sühlt sich denn Ihre junge Frau, seit sie verheiratet ist?' ,Abcr erlauben Sie,' erwiderte Treutler, .mit wem sollte denn meine Frau verheiratet sein?' Professors haben auch zwei Sprößlinge — eine Tochter, die ein Privat- dozent nahm, und einen Sohn — er ist Oberlehrer in Berlin. Eines Tage? brüllte der Junge im Nebenzimmer, und der Prosessor steckte den Kops hinein und fragte das Mädchen, weshalb der Kleine schreie. .Weil ich ihn trocken lege, Herr Professor!' ,So? hat eS denn heute schon wieder geregnet?'
Eine? Tage? telegraphiert fein Bruder, der gerade glücklicher Vater geworden war: ,Soeben bei mir Junge ringe- troffen, der sich für deinen Neffen au?gibt,' und der Prosfisor sendet sofort Rücktelegramm: .Habe doch keinen Neffen. Wirf den Betrüger hinau? oder lasse ihn verhalten.' 2114 dann später sein Junge größer war und eines Tage? beim Ver-