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herssel-er Kreisblatt
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Zernsprech-5lnschlutz Nr. 8
Nr. 16. Dienstag, den 6. Februar 1912*
Amtlicher teil.
Nach einer Entscheidung der Herren Reffortminister ist zu den Fischerei-Erlaubnisscheinen zum Betriebe der Angelfftcherei in den Schonzeiten für Sportangler oder für solche Personen, welche die Angelfischerei auS bloßer Liebhaberei betreiben, ein AuSsntigungSstempel von 3 M. zu verwenden.
Den Anträgen aus Eiteilung der Erlaubnisscheine ist daher stets eine Stempelmarke von 3 Mk. beizujügen. (A. III. 210.) Caffel, am 13. Januar 1912.
Der Regierungspräsident. I. V. gez. V. Wussow.
* *
HerSseld, den 29. Januar 1912. Wird veröffentlicht.
L 920. Der Landrat.
I. A.:
W e s s e l, KreiSsekretär.
Landespolizeiliche Anordnung, betr siend Maul» unO Klauenseuche im Kreise HerSseld.
Meine landeSpolizeilichen Anordnungen vom 23 November 1911 und 20. Dezember 1911 — A. III. 5652 a/6281 II. — betreffend die Bekämpsung der im Kreise HeiSfeld aufgetretenen Maul- und Klauens uche — Amtsblatt Nr. 47/51, 8. 434/495 — werden hierdurch, wie folgt, abgeändert:
1. Aus dem Sperrgebiet im § 1 scheidet die Gemeinde Niederaula auS.
2. AuS dem Beobachtungsgebiet im § 10 scheiden aus die Gemeinden: KerSpenhausen, MengShausen, SolmS mit Engelbach, Niedeijosso, Hattenbach, Kleba und BeierShausen.
3. DaS Verbot deS ViehverladenS auf der Bahnstation Niederaula wird aufgehoben. (A. III. 597 II.) Caffel, am 26. Januar 1912.
Der RegierungSp>äfident. gez.: Gras von Bernstors s.
HerSseld, den 29. Januar 1912. Wird veröffentlicht.
I. 1182, Der Landrat
von GrunelinS.
HerSseld, den 29. Januar 1912.
Bon dem LandeSsekretär I. G. Groß in Cassel, Grüner- weg 24, ist soeben einSammel - QuiltungSbuch „Meine reichSgesetzliche Invaliden» und Hinter» bliebenenversicherung" herauSgegeben worden. DaS Büchlein enthält in gedrängter Kürze die für den Versicherten wissenswertesten Bestimmungen über seine Beisicherung und bietet Raum sür 55 AusrechnungSbe- scheinigungen. Die Büchlein sind von praktischem Nutzen sowohl für die Q littungSkarten-AufrechnungSbehörden, als auch „für die Versicherten und für diese außerdem noch
mein ist die Rache.
Detektiv-Roman von Theo von Blankensee.
(Fortsetzung.)
SS war die» Kommiffar Haller, der eben mit seinen Leuten in die Penne eindrang.
Seiner Anordnung gemäß stellten sich seine Leute um die Türe, damit niemand auS noch ein konnte.
„ES ist jedes Entkommen unmöglich! Ich ersuche alle, sich ruhig zu verholten und mir ihre Karten, oder Legitimationen vorzuzeigen! ES find ja viele Bekannte da, soviel ich sehen kann und freue ich mich wirklich darüber !"
Kommiffar Haller verstand eS, sich auch mit diesem Gesinde! so zu holten, daß er zwar gefürchtet aber nicht gehaßt war. Wenn eS galt, mochte er selbst Späße mit ihnen, oder er zahlte sogar diesem oder jenem, der eben nicht gesucht wurde, ein GlaS Bier.
Deshalb rief auch einer auS dem Trubel:
„Freut mich auch, Herr Kommissar! Na, wenn eS nichts mehr hilft, dann rin in daS Vergnügen!"
„Ah, da schau her 1 Der lange HanS ist auch da ! Freut mich sehr! Suche Dich schon lange 1
„Ganz meinerseits daS Vergnügen! Weiß zwar nicht--“
„Still!" unterbrach ihn Haller! Darüber können wir unS später unterhalten!"
„Wird mir 'ne Wonne sein, Herr Kommiffar!" war dessen Antwort! „Ich erspare ihnen die Arbeit und begebe mich gleich unter die Obhut meines Schutzengels."
Nach diesen Worten trat der lange HanS zu einem der Schutzleute an der Türe.
Inzwischen sührten Halln und Norbert die Kontrolle der übrigen Burschen.
Diese mußten ihre Legitimationen vorzeigrn und durften, wenn sie sich genügend auSweisen konnten und nichts gegen sie vorlag, sich entsernen. Die übrigen aber mußten zurück» (leiben und sollten zum Polizeigebäude gebracht werden.
von idealem Werte, da die neue Einrichtung deS Auftech» nungSformulorS geeignet ist, durch die besondere Form dem Versicherten den Gedanken nahe zu legen, feine Versicherung ebenso zu schätzen, wie etwa ein Sparkaffenguthaben. Um die Büchlein bald in den Kreisen der Versicherten heimisch werden zu lassen, wäre eS gut, wenn alle Bürgermeisterämter und sonstigen AufrechnungSstellen sich einen Vorrat von Büchern kommen lassen würden, um im BedarsSsalle jederzeit in der Lage zu sein, die Versicherten zu fragen, ob sie statt der leicht verloren gehenden Emzelbejcheiwgungen sich nicht lieber ein GammelquittungSbuch zulegen n Schien.
Der Einzelpreis eines solchen beträgt 25 Pfg.
Er ern äßigt sich aber bei gleichzeitiger
Abnahme von mindestens 50 Stück auf je 18 Pfg.
nun 500 „ * N 16 w
„ * * 1000 „ „ , 14 „ und . . „ 5000 , „ „ 10 „
Die Herren Bügermeister und GutSvorsteher sowie insbesondere die Versicherten (Arbeitnehmer) deS Kreises werden auf daS Erscheinen dieses Sammel-BüchleinS ganz besonders auf» merksam gemacht. Seine Anschaffung kann nur warm empfohlen werden.
DaS betreffende Büchlein kann auch in meinem Büro (8 immer Nr. 9) eingesehen werden.
V. 93. Der Landrat
von GrunelinS.
HerSseld, den 2. F bruar 1912.
Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden deS Kreises erinnere ich an Eiledigung meiner Verjügung vom 3. Januar 1899, I. A. Nr. 25, KreiSblatt Nr. 3, betreffend Bericht- e'stattung über die erfolgte Berichtigung bei Liste der Gemeindeglieder und sonstigen Stimmberechtigten, sowie Offen- legung der Wählerliste, mit Frist biS zum 9. d. MtS.
Der Vorsitzende des Kreisausschuffes:
I. A. Nr. 635. von GruneliuS.
Ordnung
für die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken im Bezirke der Gemeinde Friedewald.
Auf Grund der §§ 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des § 6 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen- Nassau vom 4. August 1897 sowie des Gemeindebeschlusses vom 29. November 1911 wird für die Gemeinde Friedewald nachstehende Steuerordnung erlassen :
§ 1.
Jeder auf Grund einer freiwilligen Veräußerung
Die beiden Kriminolbeamten hotten diese Durchsuchung schon nahezu vollendet, als die Polizisten in da» Zimmer ein» drangen, welche nach den beiden hinteren Büßgängen beordert waren.
«Alle» ruhig abgegangen?" tief ihnen Haller zu.
„Gewiß Herr Kommiffar!" antwortete einer. „Niemand hat Widerstand geleistet! Nur ein Bursche hat e» versucht und daS hat einen schweren Kamps gekostet!"
„So I Wer ist eS denn?"
„Ich kenne ihn nicht! Namen gibt er keinen an!"
„Den werden wir schon herausbekommen I"
Haller kontrollierte noch die letzten der Zurückgebliebenen.
Die Razzia war von entschieden großem Ölfolge. Acht Burschen waren zurückbehalten worden und unter diesen befand sich gar mancher sintere Junge.
„Jetzt bringt mal den Burschen, der sich gar so sehr widersetzt hat! Der muß war besonderes am Kerbholz haben!"
Zwei Schutzleute brachten den an den Händen gefesselten Buchdruckerserdl.
Kaum hatte diesen Haller gesehen, da lachte er laut und sagte:
„Da hoben wir freilich einen alten Bekannten, den wir schon lange suchen I Na, Buchdruck« Ferdl, der Ede wartet schon lange auf Dich!"
Der Gefesselte antwortete nicht, sondern knurrte ärgerlich vor sich hin.
„So vernünftig hättest Du doch fein sollen, daß Du nicht entkommst! DaS war eine dumme Geschichte!"
«Ich werde mir so ruhig in die Psanne kgen lassen! Ick sage wohl noch: „küß die Hand." Ick bin teen Freund von föne Jeschichten! Im übiigen bin ick unschuldig!"
„DaS glaube ich!" rief Haller. „Wie lange kennen wir unr schon, Buchdrucker Ferdl! Ich denke doch schon lange Jahre! Du warst aber immer unschuldig I Immer! Armer Keil! Wie oft mußtest Du unschuldig fitzen!"
„Ick bringe mit immer ehrlich durch, Hin Kommiffar I" „Weiß e»! weiß eil*
Da trat einer der Schutzleute vor und meldete:
erfolgende Eigentumserwerb auch unter 150 Mark eines im Gemeindebezirk belegenen Grundstücks unterliegt einer Steuer von V2 % des Wertes des veräußerten Grundstücks. Wenn einer der dabei Beteiligten den Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt, so erhöht sich die Steuer aus 2 vom Hundert. Wird das Eigentum eines Grundstücks der vorbezeichneten Art im Zwangs- versteigerungsversahren erworben, so hat jeder Ersteher eine Steuer von Einem vom Hundert von dem Betrage des Meistgebots, zu welchem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung des Wertes der von dem Ersteher übernommenen Leistungen zu entrichten. Erreicht das Meistgebot nicht den Wert des Gegenstandes, so tritt dieser an die Stelle des Gebots.
Steht dem Erwerber nach den landesstempelgesetz- lichen Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu (§ 5 des Stempel-Steuergesetzes, Pr. Ges. v. 1909 S. 535 und § 6 dieser Ordnung), so ist von dem Verkäufer die Hälfte der Steuer, die er als Erwerber zu zahlen hätte, zu entrichten. Bei Grundstückserwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem der Zuschlag erteilt ist. Ist dieser Vorbesitzer des betreffenden Grundstücks gewesen oder ein im Zwangs- versteigerungsversahren wegen seiner Kaufgeldforderung nicht befriedigter und eingetragener Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger oder eine von der Zahlung des Stempels befreite Person (§ 6 dieser Ordnung) so kommt eine Steuer nicht zur Erhebung.
Erfolgt die Auflassung eines Grundstücks aus Grund mehrerer aufeinanderfolgender zusammengefaßter Sach- veräußerungsvenräge von dem ersten Veräußerer auf den letzten Erwerber, so ist die Steuer von jedem Ver- äußerungsgeschäft nach dem hierfür bestimmten Steuersatz zu entrichten. Beurkundungen von Uebertragung der Rechte des Erwerbers aus dem Veräußerungsgeschäfte, sowie die Beurkundungen nachträglicher Erklärungen des aus einem Veräußerungsgeschäft berechttgten Erwerbers, die Rechte für einen Dritten übernommen zu haben, werden wie Verträge behandelt. Hat jedoch der erste Erwerber das Veräußerungsgeschäft nachweislich auf Grund eines Vollmachtauftrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen, so unterliegt diese Veräußerung nicht der Umsatzsteuer. Für die Umsatzsteuer haften der Veräußerer und der Erwerber als Gesamtschuldner.
§ 2.
Ein Erwerb von Todeswegen oder auf Grund einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des Reichs- Erbschaftssteuer-Gesetzes vom 3. Juni 1906 (R. G. Bl. S. 654) bleibt frei von der im § 1 bezeichneten Steuer.
„Herr Kommissar! Dieser hat die Sachen weggeworsen, all wir ihn abfangen wollten I"
„Wer? D« Buchdrucker Ferdl?"
„Ick muß mir da» energischt verbieten I" brauste dies« auf.
Dn Schutzmann achtete aber nicht auf diesen Einwand, sondern rapportierte:
„Gewiß, Herr Kommiffar! Der war'»!" „So! Soffen sie mal scheu!"
Der Schutzmann übergab die Sachen dem Kommiffar: Dieser fragte den Buchdrucker Ferdl:
„Bon Dir find die Sachen also nicht?" „Ick weeß nicht» davon!"
„War sonst noch jemand am hintnen AuSgang?" „Nein! Nur dieser!" antwortete dn Schutzmann.
„Na, Ferdl! Von wem sollten die Sachen sonst sein, wenn nur Du hinten gewesen bist?"
„Ick weeß bat nicht I Der Herr Schutzmann will mit eben rinlejen!'
„Wo sollte der aber die Sachen herbekommen?' Daraus gab der Gefragte ferne Antwort.
„Na, Du wirst eS schon gewesen sein, dn fie weggeworsen hat! Sehen wir mal nach, waS eS ist!"
Kommiffar Haller nahm die Sachen auseinander.
ES war eine schwarze Tuchm .ke mit ausgeschnittenen Augen, um daS Gesicht unkenntlich zu machen, eine Brieftasche aus feinstem Juchtenleder und daraus goldgestickt daS Monogramm: R. S.
12. Kapitel.
„E» ist wohl die unerwartetste Lösung! Sbn wir können zusrieben sein, daß wir diese» erreichten I"
Kommiffar Hall« hatte eben dem Untersuchungsrichter Maran über daS Ergebnis dn Razzia Bericht erstattet.
Dieser schüttelt den Kops und sagte:
„Wer dachte aber auch daran?"
„Und doch ist eS so I Ich dachte natürlich ebenfalls nicht im entsnntesten daran, oll ich den Buchdrucker Fndl «kannte