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Herzfelder Kreisblatt
Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage”
Fernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 8.
Donnerstag, den 18. Januar
ISIS.
Amtlicher teil
HerSfeld, den 16. Januar 1912.
Reichrtagswabt betreuend.
DaS Ergebnis der am 12. Januar d. I. stattgehabten ReichStagSwahl im 6. Wahlkreis deS Regierungsbezirke» Caffel, bestehend auS den Kreisen HerSfeld, Rotenburg a. F. und Hünfeld ist heute, wie folgt, amtlich festgestellt worden: Von 20 463 Wahlberechtigten sind 17 232 Stimmen abgegeben worden. Bon diesen find 47 Stimmen für ungültig erklärt
worden.
Gültige Stimmen haben erhalten:
1. Redakteur Ludwig Werner in Charlottenburg 4841
2. GewerkschastS-Sekretär Michael Schnabrich in Frank
furt a. M.-Heddernheim 3503
3. AmtSgerichts-Sekretär Drinneberg in Fulda 3292
4. Bahnhofsvorsteher Christian Fiedler in Gießen 3032
6. Redakteur Ludwig Rudloff in Grondenborn 2514 Zersplittert find 3 Stimmen.
Da hiernach eine absolute Stimmenmehrheit von keinem der Kandidaten erreicht worden ist, so hat z w i s ch e n dem Redakteur L. Werner in Charlottenbur g und dem GewerkschastS-Sekretär M. Echnab- rich in Frankfurt a. M.-Hedde rn heim, welche die meisten der abgegebenen Stimmen aus sich vereinigt haben, eine engere Wahl — Stichwahl — stattzufinden.
Zur Vornahme dieser engeren Wahl — Stichwahl —setze ich gemäß § 29 deS Reglements zur Ausführung deS Wahlgesetzes für den Reichstag vom 28. Mar 1870 als Termin:
Sonnabend den 20. Januar 1912 fest.
Diese engere Wahl findet auf denselben Grundlagen and nach denselben Vorschriften statt, wie die erfolgte Hauptwahl.
ES wird ausdrücklich noch darauf hingewiesen, daß alle aus andere als die beiden obengenannten, zur engeren Wahl gestellten Kandidaten fallenden Stimmen ungültig sind.
Die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher pp. bleiben unverändert.
Bei der engeren Wahl find dieselben Wählerlisten zu verwenden, wie bei der Hauptwahl am 12. dS Mt».
Die Wählerliste wird den Herrn Wahlvorstehern mit Formularen zu dem Wahlprotokoll und der Gegenliste unverzüglich zugehen.
Vorstehendes haben die Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher deS KreiseS alsbald aus ortsübliche Weise wiederholt bekannt zu geben, auch soweit sie nicht selbst Wahlvorsteher find, diese zu verständigen, denselben insbesondere auch die Wählerliste (zweites Exemplar), die Formulare zum Wahlprotokoll und zur Gegenliste sowie die Wahlzettelumschläge auSzu- händigen.
Die für die ordentliche Wahl maßgebenden Bestimmungen haben auch |üt die Stichwahl unverändert Gültigkeit.
Aus folgende Punkte weise ich weiter zur Beachtung nochmals ganz besonders hin:
1. Die W ä h l e r l i st e ist mit Angabe deS Datum? der „ordentlichen" und der „Stichwahl" von dem Wahlvor- stande zu unterschreiben. (§ 18 Abs. 2 deS Reglements.)
2. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit vom Wahlvorstande beschlossen worden ist, sind mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Wahlprotokolle beizufügen. (§ 20 deS Rc- glementS.)
3. Alle Stimmzettel und Wahlzettelumschläge, die in der Wahlurne gelegen haben, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln, und solange dort auszubewahren, bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat. (§ 21 deS Reglements.)
4. Die überhaupt nicht verwendeten, blauen Wahlzelle!» Umschläge sind mir am 1. L MtS. gemäß meiner Verfügung vom 28. v. MtS., I. 16436, zurückzusenden.
Der Wahlkommissar für den 6. Wahlkreis im Regierungsbezirk Caffel: von GruneliuS,
I. I. Nr. 718. Landrot.
HerSfeld, den 16. Januar 1912.
Betrifft: Mitteilung der Ergebniß« der Reichrtags-SMwahl am 20. Januar 1912.
Die sämtlichen Herren Wahlvorsteher der Landgemeinden deS Kreise» haben mir wiederum bestimmt noch am “b®"b bei 20. Januar, dem Wahltage, sofort nach Dchluß der Wahlhandlung die Zahl der im Wahlbezirk ab
gegebenen gültigen Stimmen und deren Verteilung aus die beiden Kandidaten nach Maßgabe deS Wahlprotokolls (§ 22 deS Wahlreglements) durch ein gebührenpflichtige», telefonisches Gespräch mitzuteilen.
Anzurusen ist daS Königliche LandratSamt in HerSfeld unter Fernruf Nr. 133.
Sollte die telefonische Leitung gestört fein, sodaß eine klare Verständigung unmöglich ist, werden alle Herren Wahlvorsteher deS Kreise» angewiesen, mir daS Wahlergebnis sofort mittelst gebührenpflichtigen Telegramm- mitzuteilen.
Mit der Beförderung dieses Telegramm» an die nächste Poflanstalt ist eine durchaus zuverlässige Persönlichkeit zu bc- austragen. Die Herren Wahlvorsteher find mir sür pünktliche Erledigung sowie dafür verantwortlich, daß die Wahlsachen:
1. Zweite AuSsertigung der Wählerliste,
2. Wahl-Protokoll (Anlage B.)
3. Gegenliste und
4. diejenigen Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschlossen hat, mit sortlausenden Nummern versehen, un- verzü glich, und spätestens am 22. d. MtS. an mich zur Absendung kommen.
Der Wahlkommifiar sür den 6. Wahlkreis im Regierungsbezirk Caffel: von GruneliuS,
I. I. Nr. 726. Landrat.
Caffel, den 16. Januar 1912.
AuS dortigen Arbeitgeberkreisen ging unS gestern eine Anfrage darüber zu, ob die in Nr. 6 der HerSfelder Zeitung vom Sozialdemokrotifchen Wahlausschuß veröffentlichte Aus- klarung über die Erlangung von Witwen- unu Waisenrenten aufgrund der neuen Reich-versicherung»ordnung zutreffend sei oder inwiefern nicht. Die Prüfung deS betreffenden Artikel» hat ergeben, daß die Mitteilungen allesamt unrichtig find. I m Interesse unserer Versicherten, die durch die unzutressenden Erklärungen deS Sozialdemo» kratischen WahlauSschuffeS leicht beunruhigt werden könnten, machen wir daher folgendes bekannt:
In dem Artikel wird gesagt, eine Witwe könne überhaupt erst eine Rente erlangen, wenn nach dem 1. Januar 1912 folgende Beitragsmarken gezahlt feien:
Lohnklaffe I 556 Wocheubeiträge — 10 Jahre und 36 Wochen, „ II 209 „ 4 „ * 1 „
, ID136 „ - 2 . „ 32 „
. IV 105 „ - 2 „ „1 „
„ V 83 „ — 1 „ „ 31 ,
Nach Leistung dieser Beiträge erhalle dann die Witwe pro Tag 20 Pfg., daS erste Kind 10 Pfg. Für daS zweite Kind fei eine Rente erst zu erlangen, in der Lohnklaffe I. wenn ein Versicherter 256 Wochen geklebt habe. — Aber auch in den höchsten Lohnklaffen bekomme daS zweite Kind erst eine Rente, wenn 57, bczw. 71 Jahre Beiträge geklebt seien. Diese Beitrag-zahl erreicht kein Arbeiter, infolgedessen erhalte da» zweite Kind niemals eine Rente.
Dieser in allen Punkten völlig verkehrten Auffassung gegenüber bemerken wir, daß schon jetzt den Hinterbliebenen von nach dem 1. Januar 1912 ver- storbenen Versicherten, wenn für diese wenigsten» (einerlei ob unter der Herrschaft deS alten oder de» neuen Gesetzes) 200 Beitragsmarken geklebt find, die gesetzliche Fürsorge nach der ReichSversicherung-ord- nung zu steht. Die Mindestrente (bei nur 200 Wochenbeiträgen) betragen, selbst, wenn nach dem 1. Januar 1912 noch gar keine Marken geklebt worden find, in Lohnklaffe: I II TU IV V
Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. a. für I. invalide Witwe 68 71 74 77 80 b. „ L Waise 34 35,50 37 38,50 40
c. „ jede weitere Waise 26,50 26,75 27 27,25 27,50
Einer invaliden Witwe, die 3 Kinder unter 15 Jahren hat, würden daher al» Mindestbeträge folgende JahreSrenten zustehen.
a. in Lohnklaffe I. 155 Mk. b. in Lohnklaffe II. 160 Mk. c. in Lohnklaffe III. 165 Mk. d. in Lohnklaffe IV. 170 Mk. und e. in Lohnklaffe V. 175 Mk.
Solange die Witwe noch erwerbssähig im Sinne deS Gesetze» ist, kommen nur die Waisenrenten zur Auszahlung.
Wir ersuchen, vorstehende Bekanntmachung im amtlichen Teile deS KreiSblattS veröffentlichen zu wollen.
Der Vorstand der LandeS-VersicherungSanstalt Heffen-Naffau.
I. V.: (Unterschrift.)
An den Herrn Königl. Landrat in HerSfeld.
HerSfeld, den 17. Januar 1912.
Wird veröffentlicht.
Die Herren Bürgermeister haben sür die sofortige, weitgehendste Verbreitung dieser Mitteilung der LandeS-Ber- sicherungS-Anstalt zu sorgen.
V. 89. Der Landrat
von GruneliuS.
HerSfeld, den 11. Januar 1912.
Auch im laufenden Jahre wird vorauSfichtlich eine be
schränkte Anzahl Kinder unbemittelter Eltern hiesigen KreiseS, welche an chronischer Skrofulöse leiden, oder auf einem anderen Anlaß einer Badekur besonder? bedürslig find, aus KrciSkostcn in die Sinderheilanflalt in Solbad Sooden a. Werra ausgenommen werden können.
Die Herren OrtSschulinspektoren ersuche ich ergebenst, mir solche Kinder ihres BezirkS nach Anhörung der Eltern oder Vormünder biS zum 1. Februar d. JS. gefälligst in Borschlag zu bringen. Außer deS NamenS der Kinder ist deren Geburtstag, sowie auch der vollständige Name der Eltern anzugeben. Ebenso ist die Bedürftigkeit kurz zu begründen.
Aufnahmefähig sind Knabm von 3—12 Jahren und Mädchen im Alter von 3—14 Jahren. Konfirmanden dürfen nicht angemeldet werden.
Der Dorfitzende des Kreisausschusses:
I. A. Nr. 163. von GruneliuS.
LandespoNzelliche Anordnung, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im
Kreise HerSfeld.
Meine landeSpolizeilichen Anordnungen vom 23. und 29. November 1911 — A. in. 5652 a und 5716 a — betreffend Maul- und Klauenseume Amtsblatt Nr. 47 und 48 6. 434 und 449 werden hierdurch, wie folgt abgeändert.
1. AuS dem Sperrgebiet im § 1 Icheiden aus die Gemeinde Hilperhaufen und der GutSbezirk Oberrode.
2. AuS dem BeobachtungSgebiet im § 10 scheiden aus die Gemeinden Roßbach, Kohlhaujen, Holzheim, Sorge mit Eölzerhös, PeterSberg und der GutSbezirk WilhelmShof (Kreis HerSfeld) und die Gemeinden Eiegwinden und Müsenbach lKreiS Hünfeld) . (A. m. 18.)
Caffel, beu u. \jus> i«r 1912.
Der Regierungspräsident, gez.: Graf von Bernstorff.
Her-feld, den 8. Januar 1912.
Wird veröffentlicht.
I. 261. Der Landrat.
3 :
8 e H e L KreiSjekretSr.
Bekanntmachung.
Bon dem öffentlichen Weg
Blatt 4 Parzelle 224/180, Gemarkung Tcheokleugsfeld, am Weinberge, sollen 96 Quadratmeter, die entbehrlich find, eingezogen werden.
Diese? wird gemäß § 57 deS ZuständigkeitSgejetz-S mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß Einwendungen hiergegen innerhalb 4 Wochen bei der unterzeichneten Wegepolizeibehörde angebracht werden können. Scheuklengsfeld, den 16. Januar 1912.
Die Wegepolizeibehörde:
Rüger.
nichtamtlicher teil
Zur Reichstagswahl.
Die ReichrverMerongsortnnmg und die Sorialdemolratie.
In Nr. 7, 8 und 9 der „Hersfelder Zeitung" hat der sozialdemokratische Wahlausschuß für Den Wahlkreis Hersfeld-Hünfeld-Rotenburg u. a. folgende Behauptungen aufgestellt:
„Durch Schaffung der Witwen- und Waisenrente haben sie die Arbeiter und Angestellten direkt betrogen. Alle bis zum Januar 1912 gezahlten Beiträge zur Jn- validenkasse würben zur Erlangung der Rente für ungültig erklärt. Alle Witwen und Waisen, die vor dem 1. Januar 1912 vorhanden waren, haben niemals Anspruch auf Unterstützung. Die Beitragsrückerstattung, die bisher bei dem Tode des Mannes erfolgte, erfolgt nicht mehr, selbst wenn die Witwe noch keinen Anspruch auf Rente hat. Um die Rente zu erlangen, müssen erst wieder nach dem 1. Januar 1912 ö* nach der Lohnklasse) 1—10 Jahre lang Marken geklebt sein. Die Rente erhält aber eine Witwe erst dann, wenn sie selbst invalid im Sinne des Gesetzes ist.
Um eine Rente für das zweite Kind zu err-eichen, müssen in Lohnklaffe I 256 Jahre und 11 Wochen Bei träge gezahlt sein, selbst in der höchsten Lohnklaffe kann eine Rente für das zweite Kind erst dann beansprucht werden, wenn der Vater vor seinem Tod nach dem 1. Januar 1912 57 Jahre und 40 Wochen Beiträge be= zahlt hat.
Ein größerer Betrug ist noch nie an der deutschen Arbeiterschaft verübt worden, als wie mit dieser Festsetzung der Witwen und Waisenrente."